Kommunikationsgrundrechte, Art. 5 I, II Flashcards

1
Q

Schutzbereich

A
  • Meinung
  • Information
  • Presse
  • Rundfunk und Film
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2
Q

Persönlicher Schutzbereich

A
  • Jedermann
  • natürliche und juristische Personen
    -> auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Grundrechtsträger
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3
Q

Schutzbereich der Meinungsfreiheit

A

Meinung = Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung
- Auf den Wert der Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an

Geschützt sind:
Äußerungen, die auf eine Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung abzielen
-> nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen sind geschützt, sondern auch pointierte, polemische, überspitzte Kritik

Kurz: Meinung = Jede wertende Stellungnahme

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4
Q

Abgrenzung Meinung von bloßen Tatsachen

A

Tatsachen
- Beweis zugänglich
- wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen

-> Meinungen und Tatsachen vermischen sich regelmäßig und bilden eine unteilbare Äußerung

BVerfG:
Tatsachenbehauptungen sind von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie Voraussetzungen der Bildung von Meinungen sind

-> Vermischen sich in einer einheitlichen Äußerung Meinungen und Tatsachen untrennbar, erfasst die Meinungsfreiheit die gesamte Äußerung
-> Lediglich die reine Kundgabe von Tatsachen ohne jedes wertende Element (statistische Erhebung) nicht von Art. 5 I 1 geschützt

AUßERDEM Einschränkung des Schutzbereichs:
- erwiesen oder unbewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutz des Art. 5 I 1 umfasst (zB Leugnung der Judenverfolgung)
-> Tragen nichts zur verfassungsrechtlich geschützten Meinungsbildung bei

Auch umfasst:
- Fragen
- rhetorische Fragen
- kommerzielle Werbung

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5
Q

Von der Meinungsfreiheit geschütztes Verhalten

A
  • jede Form der Meinungskundgabe
  • auch sämtliche Modalitäten des Kommunikationsprozesses
    -> Wahl des Ortes, Zeitpunkts einer Äußerung
    -> Wahl der Umstände

Nicht geschützt:
-> Äußerungsformen, die über den geistigen Kampf der Meinungen hinausgehen und sich wirtschaftlichen Druckes oder Gewalt bedienen

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6
Q

Negative Meinungsfreiheit

A
  • geschützt
  • Recht bestimmte Meinungen nicht zu äußern oder zu verbreiten
    -> Nicht zur Meinungskundgabe gezwungen zu werden
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7
Q

Schutzbereich der Informationsfreiheit, Art. 5 I 1

A
  • Reaktion auf Verbot des Hörens sog. Feindsender während des 2. Weltkrieges

Gegenstand der Information und damit maßgeblich für den Schutzumfang ist der Begriff der allgemein zugänglichen Quelle

Quelle = Jeder denkbare Träger von Information

P: Wann ist Quelle allgemein zugänglich?
-> 2 Auslegungsmöglichkeiten:

A1: Quelle muss faktisch allgemein zugänglich sein, also zur allgemeinen Unterrichtung geeignet erscheinen
Konsequenz: Zugänglichmachung derartiger geeigneter Quellen gegenüber dem Staat würde erwachsen
-> Widerspricht systematischer und historischer Auslegung

A2 (vorzugswürdig): Allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit (individuell nicht bestimmbarer Personenkreis), Informationen zu verschaffen
-> Zweckbestimmung durch den Urherber als allgemein zugänglich

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8
Q

Abgrenzung Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit

A

Meinungsfreiheit: schütz den Äußernden
Informationsfreiheit: schützt den Empfänger

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9
Q

Schutzbereich der Pressefreiheit, Art. 5 I 2

A

Schutz des Pressewesens, der dort Beschäftigten und der Funktion der Presse

Verfassungsrechtlicher Pressebegriff:
Jegliche zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse
-> maßgeblich sind weder Inhalt noch Form
-> muss sich nur an allgemein, nicht individuell bestimmten Adressatenkreis richten

Fraglich: Neue Medien?
- Wortlaut legt nahe neben Druck auch andere Verkörperungen genügen zu lassen (entwicklungsoffener Pressebegriff)
- Publikationen im Internet fallen in Schutzbereich der Rundfunkfreiheit

Betätigung der Pressefreiheit:
Sämtliche Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Erzeugung und Verbreitung von Presseprodukten und zwar von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen
-> alle Betätigungen der Presse, die für das Funktionieren der freien Presse erforderlich sind

Str: Schützt Pressefreiheit neben der Erzeugung von Presseerzeugnissen auch deren Inhalt?
BVerfG: (-), Schutz des Meinungsinhalts alleine durch Meinungsfreiheit gewährleistet

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10
Q

Schutzbereich der Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 I 2

A
  • zugänglich für neue Technologien zur Übermittlung von Inhalten durch elektromagnetische Wellen

Rundfunk = Verbreitung von Inhalten aller Art für einen unbestimmten Personenkreis in drahtgebundener oder drahtloser Form
-> Hörfunk und Fernseher
-> nicht nur Berichterstattung (Wortlaut)

  • alle elektromagnetisch oder elektrisch übertragenen, nich verkörperten Inhalte
    Abgrenzung Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit:
    -> Verkörperung der Information
    -> neue Medien (Internet) = Rundfunk

Filmfreiheit
Film = Jede Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen die zur Projektierung bestimmt sind

Betätigungsform der Rundfunkfreiheit
-> entspricht der Pressefreiheit
->Sämtliche Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Erzeugung und Verbreitung von Programminhalten und zwar von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen

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11
Q

Allgemeine Gesetze

A

Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG).

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12
Q

Zensurverbot

A
  • nur Vor bzw. Präventivzensur
    = Einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen behördlicher Vorprüfung oder Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)
  • Nachzensur nicht erfasst
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13
Q

Grundrechtskonkurrenzen

A

Um Konkurrenzverhältnisse zu bestimmen:
->Abgrenzung auf Ebene des Schutzbereichs

2 Grundrechte mit verschiedenen Schutzbereichen:
-> kommen nebeneinander zur Anwendung
-> Verfassungsverstoß, wenn nur ein Grundrecht verletzt
=> Idealkonkurrenz

Berücksichtigung von Grundrechten bei Entscheidung, obwohl nicht einschlägig
=> Verstärkungsverbund

Verdrängt der Schutz des einen Grundrechts den Schutz des anderen
=> Spezialitätsverhältnis
-> bspw. Sonderstellung aufgrund Vorbehaltlosigkeit und umfassenderem Schutz

Zwei Normen, die bei nicht identischen Rechtsfolgen einen identischen Sachverhalt erfassen und eine Norm hinsichtlich des geregelten Sachverhalts mindesten eine zusätzliche Anforderung enthält
=> Logische Spezialität
-> bspw. Freiheitsrechte und allgemeine Handlungsfreiheit

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14
Q

Sachlicher Schutzbereich Meinung, Übung

A
  • umfasst jedenfalls die Äußerung von Werturteilen
    -> Aussagen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafür- oder Dagegenhaltend geprägt sind

Werturteil ohne sprachliche Äußerung
-> Art. 5 I 1 -> Wort, Schrift und Bild
-> nicht nur sprachliche, sondern auch symbolische Ausdrucksweisen von Schutz erfasst

  • kommerziell motivierte Meinungsäußerungen auch erfasst, wenn sie meinungsbildenden Inhalt haben
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