Art. 6 - Schutz von Ehe und Familie Flashcards

1
Q

3 Wirkungsbereiche des Art. 6

A
  • Institutsgarantie
  • wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrechte
  • als klassisches Grundrecht zur Abwehr staatlicher Eingriffe
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2
Q

Institutsgarantie

A
  • Art. 6 I knüpft mit dem Begriff der “Ehe” an einen Rechtsbegriff an
    -> ohne staatliches Rechtsinstitut der Ehe ist ein diesbezüglicher Grundrechtsschutz nicht möglich
    -> Art. 6 I in Bezug auf Ehe = Normgeprägtes Grundrecht

Bestimmung des Inhalts der Ehe
-> erheblicher Gestaltungsspielraum
-> wesentliche Strukturmerkmale der Ehe müssen aber beachtet werden

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3
Q

Strukturmerkmale der EHE

A

Freiwilliges und auf unbestimmte Dauer angelegtes Zusammenleben zweier Personen unter Mitwirkung des Staates.
-> Kennzeichnend: Merkmal der Gleichberechtigung bei der Bestimmung der gemeinsamen persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung
-> Handeln des Gesetzgebers muss sich daran messen lassen

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4
Q

Begriff der Familie

A
  • lässt sich primär unter Rückgriff auf die soziale Wirklichkeit bestimmen -> nicht für alle Zeiten festgelegt
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5
Q

Voraussetzungen für Wandel des Familienbegriffs

A

Wandel muss sich an Sinn und Zweck der Familie messen lassen
1. Kindern muss in ein einem geschützten Raum eine besondere Entfaltungsmöglichkeit gewährt sein
2. Schutz erfasst aber alle spezifisch familiären Bindungen auch zwischen Erwachsenen, weil diese für den einzelnen Menschen und die Entfaltung seiner Persönlichkeit von besonderer Bedeutung sind

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6
Q

Familienbegriff nach heutigem Stand

A

Tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft aus heranwachsenden Kindern und ihren Eltern.
- klassische Kleinfamilie
- Alleinerziehende
- Pflegefamilie
- Eingetragene Lebenspartnerschaften
- Familiengemeinschaften (soziale Familien, die von rechtlicher Elternschaft unabhängig sind)

=> Auch enge familiäre Bindung zwischen nahen Verwandten geschützt
- mit abnehmender verwandtschaftlicher Nähe zueinander nimmt die Schutzintensität und die Konkretisierung der Schutzinhalte ab

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7
Q

Schutzpflicht des Art. 6 I 1

A
  • Auftrag an den Staat Ehe und Familie einen besonderen Schutz zu gewähren
    -> allg. anerkannte Schutzpflichtdimension der Grundrechte

Schutzpflicht:
- verlangt von Staat einerseits alles zu lassen, was Ehe und Familie schädigen oder sonst beeinträchtigen kann
- andererseits muss er Ehre und Familie durch geeignete Maßnahmen fördern

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8
Q

Art. 6 I 1 als Abwehrrecht

A

Begründung
- Stellung des Art. 6 im GG
- Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre von Ehe und Familie vor staatlichem Zugriff

  • Individuelle Eheschließungsfreihiet
  • Freiheit des Zugangs zu Ehe
  • Freiheit eine Familie zu gründen
  • eheliches und familiäres Zusammenleben
  • Freiheit über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden
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9
Q

Art. 6 als besonderer Gleichheitssatz

A

Pro:
- Staat ist es grds. verwehrt, rechtliche Nachteile an Ehe und Familie zu knüpfen
-> wenn nicht durch zwingende Sachgründe gerechtfertigt

Contra:
- Wortlaut des Art. 6-> keine gleichheitsrechtlichen Anklänge
- BVerfG greift vorrangig auf Art. 3 I zurück, berücksichtigt aber Art. 6 I
-> diese Ansicht vorzugswürdig, wegen eindeutiger Ordnung der Gleichheitsrechte

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10
Q

Eingriffe

A
  • In abwehrrechtliche Funktion
    -> Beeinträchtigung von bestehenden Ehen und Familien
    (von Ausgestaltung der Ehe durch Staat abzugrenzen)
  • Verweigerung von Schutz und Förderung
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11
Q

Persönlicher Schutzbereich Art. 6 II 1
Begriff der Eltern

A

Eltern sind die leiblichen Eltern, also die Eltern im biologischen Sinne.
Eltern sind aber auch diejenigen Personen, die der Gesetzgeber rechtlich als solche anerkannt hat (namentlich Adoptiveltern).
-> Pflegeeltern/sonstige Angehörige mangels leiblicher Elternschaft/rechtlicher Anerkennung nicht unter Elternbegriff

  • Träger des Grundrechts = jeder Elternteil für sich
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12
Q

Sachlicher Schutzbereich
Art. 6 II 1

A

Erziehung = Sorge für die geistige und seelische Entwicklung des Kindes, also seine Bildung und Ausbildung sowie die Vermittlung von Werten und Grundhaltungen.

Pflege = Tatsächliche Sorge für das Kind und sein körperliches und geistiges Wohlbefinden.

-> beide Aufgaben werden den Eltern als natürliche Aufgaben zugewiesen
-> auch religiöses Erziehungsrecht der Eltern erfasst -> Art. 6 II 1 iVm Art. 4 I, II GG

  • Staat soll Beachtung des Kindeswohls durch die Eltern überwachen
  • Eleven sind zur Rechtstreue bei Erziehung und Pflege verpflichtet
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