lerneinheit 1 Flashcards
(29 cards)
Bilanztheorien
-Statische
-Dynamische
-Organische
Anforderungen an entscheidungsnützliche Daten
-Relevanz
-Zuverlässigkeit
-Transparenz
„allgemeine“ Generalnorm (für alle Kaufleute)
Insbesondere für Einzelkaufleute, Personengesellschaften
§ 243 dHGB (Aufstellungsgrundsatz)
(1) Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung aufzustellen.
(2) Er muss klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
„spezifische“ Generalnorm (für Kapitalgesellschaften)
Insbesondere für Kapitalgesellschaften (KapGes) sowie Einzelkaufleute und
Personengesellschaften, die unter das PublG fallen
§ 264 Abs. 2 dHGB (Pflicht zur Aufstellung)
(2) Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.
Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des
Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben
zu machen.
Größenkriterien für Großunternehmen gemäß §1 PublG
Großunternehmen: > 65 (Bilanz) > 130 (Umsatz) > 5000 (Arbeiter)
Größenkriterien für Kapitalgesellschaften gemäß §267 dHGB
klein ≤ 7,5 ≤ 15 ≤ 50
mittel ≤ 25 ≤ 50 ≤ 250
groß > 25 > 50 > 250
GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung)
allgemein anerkannte Regeln über die Führung der Handelsbücher
(Dokumentation)
eingeteilt in obere und untere
grundlage: Unternehmensfortführung
Nach welchem Gebot sind alle Vermögensgegenstände
bilanzierungspflichtig im dHGB?
246 Abs. 1 dHGB: Vollständigkeitsgebot
Grundsätzliches Vorgehen bei Bewertung von Vermögen / Schulden
- Schritt: Bewertung bei Zugang („Erstbewertung“)
- Schritt: Bewertung zu Zeitpunkten („Stichtagen“) nach Zugang
(„Folgebewertung“)
Wie lauten die beiden Inventurverfahren, in die sich die körperliche Bestandsaufnahme unterteilen lässt?
-Vollaufnahme
-Stichprobeninventur
3 Inventurarten
- Bilanzstichtagsinventur
- Permanente Inventur
- Vor- bzw. nachverlegte Inventur
Bilanzstichtagsinventur
-am Bilanzstichtag oder ca. 10 Tage vor bzw. nach diesem Tag
-Mengen- und Wertvor/-rückrechnung der einzelnen Inventurposten
Permanente Inventur
- einmal im Jahr, jedoch ist kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt
- Mengen- und Wertvorrechnung der einzelnen Inventurposten
Vor- bzw. nachverlegte Inventur
- innerhalb von 3 Monaten vor bzw. 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag “besonderes Inventar“
-(Nur) Wertvor- bzw. Wertrückrechnung der einzelnen Inventurposten auf den Bilanzstichtag
Passivierungsfähigkeit
Ein Sachverhalt ist passivierungsfähig, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, um als Schuld oder Verpflichtung bilanziert zu werden.
3 Merkmale von Schulden auf Basis der GoB
-Bestehende oder hinreichend sicher erwartete Belastung des Vermögens
- die auf einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsverpflichtung des Unternehmens beruht und
- die selbständig bewertbar ist
Arten von Schulden
-Verbindlichkeiten
-Rückstellungen (Verbindlichkeits-/Drohverlust-/AufwandsRückstellung)
VerbindlichkeitsRückstellung
dem Grunde und/oder der Höhe nach unsichere Verpflichtung
gegenüber Dritten
Drohverlustrückstellung
Verpflichtung aus drohenden Verlusten aus schwebenden
Geschäften
AufwandsRückstellung
Verpflichtungen des Kaufmanns „gegenüber sich selbst“
(Bsp.: unterlassene Instandhaltung)
Erfüllungsbetrag
sicherer bzw. wahrscheinlicher Betrag, den der
Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
verausgaben muss
Barwert
heutiger Zeitwert einer (heute erwarteten) zukünftigen
Zahlungsreihe
- Abzinsung zukünftiger Zahlungsströme mittels
Diskontierungsfaktor auf heutigen Z
Gliederung Passiva
A. Eigenkapital
B. Rückstellung
C. Verbindlichkeiten
D. Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
E. Passive latente Steuern
Gliederung Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag