Nachfolge Flashcards

1
Q

Erkläre die mod. Zugewinngemeinschaft

A
  • Tod: ZGA (–> fiktiver ZGA = steuerlich privilegiert)

- Scheidung: kein ZGA

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2
Q

Was ist bei der Güterstandsschaukel zu beachten?

A
  • Notarielle Form
  • ZGA ist immer reine Geldforderung; werden andere Vermögenswerte übertragen, gelten diese für steuerliche Zwecke als veräußert; dies kann Nachteile haben (§§ 22, 23 EStG? Abgeltungssteuer?) oder Vorteile (AfA-Step Up beim Ehegatten)
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3
Q

Wie hoch ist der Erbanspruch des Ehegatten…

- neben ges. Eben 1. Ordnung (Kinder) in ZGG und Gütertrennung?

A
  • ZGG: 1/2 (1/4 + 1/4 als Zugewinn)

- GT: 1/2 bei 1 Kind; 1/3 neben 2 Kindern; 1/4 bei 3 oder mehr Kindern

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4
Q

Wie hoch ist der Erbanspruch des Ehegatten…

- neben ges. Erben 2. Ordnung (Schwiegereltern, Schwager, Neffen/Nichten) in ZGG und Gütertrennung?

A
  • ZGG: 3/4 (1/2 + 1/4 als Zugewinn)

- GT: 1/2

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5
Q

Was ist bei Stiefkindern zu beachten?

A

Sie werden im ErbR und im ErbStR unterschiedlich behandelt.
ErbR: Sind nicht erbberechtigt
ErbStR: Steuerliche Behandlung wie Abkömmlinge!

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6
Q

Anwendungsfälle von Vor- und Nacherbschaft

A
Unternehmensanteile
Behindertentestament
Patchwork
Geschiedenen-Testament 
Eltern wollen verhindern, dass ihr Schwiegerkind erbt
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7
Q

Für welche Fälle eignet sich das Geschiedenen-Testament?

A

Mit der Scheidung erlischt zwar das Ehegattenerbrecht. Wenn aber die gemeinsamen minderjährigen Kinder erben, dann verwaltet der Ex deren Vermögen, auch wenn er selbst nicht Erbe im rechtlichen Sinne ist!
Ferner: Sterben die mj Kinder, erbt der Ex!
–> Das Vermögen kann über den Umweg “mj Kind” wieder beim Ex ankommen!

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8
Q

Wie funktioniert ein Geschiedenen-Testament?

A

Möglichkeit 1: Vor- und Nacherbschaft

  • -> Kind = (nicht befreiter) VE, dritte Person = NE
  • -> Vorerbschaft kann auch auflösend bedingt sein auf den Tod des Ex

Möglichkeit 2: Vermächtnislösung
–> Universalvermächtnis, d.h. Kind wird Vollerbe und unterliegt keinen Beschränkungen; mit dem Tod des K wird auf den Tod des Ex-Gatten auflösend bedingtes Vermächtnis fällig, wonach der Rest des Nachlasses nach dem Erstversterbenden von den Erben des K an eine vom Erstversterbenden ausgewählte Person herauszugeben ist.

A: Beide Lösungen können nicht verhindern, dass der überlebende Ex die Vermögenssorge ausübt!

  • -> Erstv. kann im T dem Ex für den Nachlass die Vermögenssorge entziehen (§ 1638) –> Ergänz.pfleger
  • -> Alternativ: TV
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9
Q

Was sind Anwendungsfälle für die Testamentsvollstreckung?

A

Hohe Erbmasse
Minderjährige
Verstreuter / zerrütteter Erbenkreis
“Schwarzgeld-Fälle” / es muss erst einmal aufgeräumt werden

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10
Q

Welche beiden Arten einer TV unterscheidet man?

A

Abwicklungs- und Dauer-TV

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11
Q

Ist das notarielle Testament auch für Bankkonten und Depots ausreichend?

A

Ja!

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12
Q

Warum ist das Berliner Testament bei hohen Erbmassen nicht sinnvoll?

A

Weil im ersten Erbfall (an den Ehepartner) die Freibeträge der Kinder nicht genutzt werden

  • -> Kinder mit aufnehmen, Enkel mit aufnehmen!
  • -> ggf. TV anordnen, damit Empfänger nicht durch das Geld verdorben werden
  • -> ggf. Bestimmungsvermächtnis (= Super-Vermächtnis) (!)
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13
Q

Was ist ein Bestimmungsvermächtnis?

A

Der Erbe hat das Recht, einen Teil der Erbmasse an andere (z.B. Kinder, Enkel) abzugeben. Der Erwerb zählt als Erwerb von Todes wegen, so dass die Freibeträge durch den Erblasser genutzt werden können, auch wenn faktisch der Erbe bestimmt, wer das Geld erhalten soll.

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14
Q

Wie funktioniert ein Berliner Testament?

A
  1. Eheleute setzen sich gegenseitig zu Allein- oder Vorerben ein
  2. Kinder erben zum Schluss (z.B. als Nacherbe)
    –> Pflichtteilsstrafklauseln (bei Einfordern des PT beim Tod des Ersten gibt es dann auch beim Tod des Zweiten nur den PT –> 2x PT)
    A: 2xPT kann aber u.U. besser sein!
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15
Q

Wann eignet sich eine Betreuungsverfügung besser als eine Vorsorgevollmacht?

A

Wenn zum “Betreuer” kein absolutes Vertrauensverhältnis besteht, d.h. ihm eine objektive Instanz (Gericht) an die Seite gestellt werden soll

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16
Q

Warum ist es sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht um eine Bankvollmacht zu ergänzen?

A

Weil die VM stets im Original vorgezeigt werden muss (unpraktikabel).

17
Q

Ist die Betreuungsverfügung für das Gericht bindend?

A

Nein, aber das Gericht orientiert sich trotzdem grds. an dem Vorschlag.

18
Q

Wann ist die Übertragung des Familienheims an Kinder privilegiert?

A

Nur von Todes wegen, § 13 Abs. 1 Nr. 4c)

A: 10-jährige Selbstnutzung erforderlich, sonst rückwirkendes Entfallen der Privilegierung!

19
Q

Welche beiden Arten des Nießbrauchs gibt es?

A

Vorbehaltsnießbrauch = Nutzungsmöglichkeit/Fruchtziehung verbleibt beim NIeßbraucher (Regelfall)

Zuwendungsnießbrauch: Genau umgekehrt, d.h. es wird nur das Recht zur Fruchtziehung zugwendet (sehr selten)

20
Q

Wie kann das Pflichtteilsrecht umgangen werden?

A

wirtschaftlich: Verlegung von Vermögenswerten zu Lebzeiten
rechtlich: PTV, Länder-Skipping, PT-Strafklausel

21
Q

Was ist die Einrede des ungeteilten Nachlasses?

A

Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann der einzelne MitE die Befriedigung von Nachlassgläubigern aus seinem Privatvermögen verweigern, § 2059 I 1 BGB

22
Q

Welche Nachlassverbindlichkeiten sind zu unterscheiden (vgl. § 1967 BGB)?

A
  1. Erblasserschulden
    (A: es gibt auch nicht vererbbare (höchstpersönliche) Schulden)
  2. Erbfallschulden
    (z.B. Pflichtteilsrecht, Vermächtnisse, Beerdigung)
    A: ErbSt ist zählt nicht hierunter –> Eigenverbindlichkeit!
  3. Nachlasserbenschulden (z.B. Kreditaufnahme, um ererbtes Unt. weiterzuführen) –> ggf. auch Eigenverbindlichkeit, d.h. keine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass möglich!
23
Q

Welche Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung hat ein Erbe?

A
  1. Ausschlagung (6 Wo ab Kenntnis bzw. Bekanntgabe, § 1944)
  2. Aufgebotsverfahren (§ 1970)
  3. Nachlassverwaltung (§ 1975)
24
Q

Welche Folgen hat eine fehlende oder verspätete Forderungsanmeldung iRd Aufgebotsverfahrens?

A

E kann die Befriedigung insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befreidigung der übrigen Gläubiger erschöpft ist (§ 1973); soweit nicht erschöpft: Haftung nur nach Bereicherungsrecht (§ 818 III)!

25
Q

Was passiert in einer GbR bei Tod eines Gesters?

A
  • keine Fortsetzungsklausel: Auflösung (§ 727 I)
  • mit Fortsetzungsklausel: Anwachsung des Anteils auf die übrigen Gester (§ 738); Erben haben Freistellungs- und Abfindungsanspruch (§ 738 I2); Ausn.: Nachfolgeklauseln
26
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen und einer qual. Nachfolgeklausel?

A

qualifiziert: Neben der Bestimmung als Erben müssen noch weitere VSS erfüllt sein, z.B. bestimmte Qualifikation (Ausbildung, nur Abkömmlinge eines Gesters, nur das älteste Kind etc.) –> Synchronisatio mit Testament wichtig!

27
Q

Warum können MitE nicht gemeinschaftlich in einen Anteil an einer PersGes nachfolgen, d.h. warum kommt es zur “Aufsplittung” des urspr. Anteils (Sonderrechtsnachfolge)?

A

Weil sich die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung hinsichtlich des ungeteilten Nachlasses nicht vertragen mit dem Haftungsregime von PersGes.

28
Q

Bei welchen Gesellschaften ist eine Nachfolgeklausel erforderlich (wenn die Nachfolge beabsichtigt ist)?

A

GbR
oHG
KG (Kompl.-Stellung)
Nicht: KG (Kmd –> § 177 HGB)

29
Q

Kann die Haftung bei der Nachfolge in eine GbR beschränkt werden?

A

Wohl ja, analog § 139 HGB, d.h. Umwandlung in KG auf Antrag des Erben (binnen 3M). Besser: Klarstellender Hinweis im GesV der GbR.

30
Q

Wie unterscheiden sich stille Gesellschaft (stG) und Unterbeteiligung (UB)?

A

StG: Beteiligung erfolgt an der Hauptgesellschaft selbst durch Einlage;
UB: Beteiligung erfolgt am Geschäftsanteil

31
Q

Was ist eine stille Gesellschaft (stG)?

A

Beteiligung an Handelsgesellschaft in Form einer reinen Innengesellschaft, d.h. stGester ist im Außenverhältnis Gläubiger mit Gewinnbeteiligung; keine Beteiligung am Vermögen;
“typisch” = Stiller ist nicht Mitunternehmer (§20er-Einkünfte); “atypisch”: MU (+, d.h. § 15er-Einkünfte))

32
Q

Wie ist der Begriff des “Familienheims” i.S.d. § 13 ErbtG zu verstehen?

A

Nach BFH: Restriktive Auslegung (“Mittelpunkt des familiären Lebens”), nach FG-Rspr. indiziert durch Meldung als Hauptwohnsitz; als Familienheim zählt nur das zivilrechtliche Grundstück, auf dem das Familienheim steht –> angrenzendes Grdst. mit eigener Flurstück-Nr. ist nicht privilegiert! ggf. Grundstücksvereinigung anstreben

33
Q

Was ist der Vorteil einer lebzeitigen Übetragung des Familienheims auf den Ehegatten?

A

§ 13 I Nr.4a ErbStG

  1. Kann beliebig oft wiederholt werden (“Kein Objektverbrauch”)
  2. Keine Behaltensfrist
34
Q

Ist die Übertragung des Familienheims unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs ein Verstoß gegen die 10-j-Behaltensfrist i.S.d. § 13 I Nr. 4b/4c?

A

Laut FG Münster: Ja! (Revision anhängig)