Notwehr, Notstand, Einwilligung Flashcards

1
Q

Schema Notwehr

A

Art. 15 StGB
II. Rechtswidrigkeit

X könnte durch die Notwehr gemäss Art. 15 StGB gerechtfertigt sein.

1) objektive Voraussetzungen
a) Notwehrlage
b) Notwehrhandlung

2) subjektive Voraussetzungen
a) Kenntnis
b) Verteidigungswillen

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2
Q

Schema Notstand

A

Art. 17 StGB

X könnte durch Notstand gemäss Art. 17 StGB gerechtfertigt sein.

1) objektive Voraussetzungen
a) Notstandslage
b) Notstandshandlung

2) subjektive Voraussetzungen
a) Kenntnis
b) Rettungswillen

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3
Q

Rechtfertigungsgründe

A
  • Notstand
  • Notwehr
  • Einwilligung
  • übergesetzlicher Notstand
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • rechtfertigende Pflichtenkollision
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4
Q

Notwehrlage

A

rechtswidriger gegenwärtiger menschlicher Angriff auf ein Individualrechtsgut

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5
Q

Notwehrhandlung

A

geeignet: den Angriff mit Sicherheit sofort zu beenden
erforderlich: das mildeste Mittel zur Beendung des Angriffs (muss jedoch nicht fliehen/Staatliche Hilfe ersuchen)

verhältnismässig: die betroffenen Rechtsgüter dürfen objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Das beeinträchtigte Interesse darf gegenüber den geschützten nicht unverhältnismässig überwiegen. (kein höherwertiges Gut)

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6
Q

Kenntnis

A

über das Vorliegen einer Notwehr/Notstandslage

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7
Q

Verteidigungswillen

A

Die Abwehrhandlung muss bewusst und zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen werden.

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8
Q

Notstandslage

A

unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut
egal ob durch Naturgewaltem oder durch menschliches Handeln
(kommt auf hypothetisches Prognoseurteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters an)

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9
Q

unmittelbar (I. s. v. Notstand)

A

im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. die Gefahr muss Gegenwärtig oder nur gegenwärtig wirksam abgewehrt werden.

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10
Q

Notstandshandlung

A

Eignung : geeignet die Gefahr abzuwehren

Erforderlichkeit: absolute Subsidiarität, die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Ausweichen zählt auch als Abwendbar.

Interessenabwägung: Rang der betroffenen Rechtsgüter, Grad der Gefahr und alle Umstände
höherwertige Interessen müssen gewahrt werden

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11
Q

Agressivnotstand

A

Wenn der im Notstand sich befindende zur Abwehr der Gefahr in die Güter unbeteiligter Dritter eingreift.

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12
Q

Defensivnotstand

A

Wenn die Abwehr der Gefahr demjenigen gegenüber erfolgt, aus desser Rechtssphäre die Gefahr droht

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13
Q

Rettungswille

A

Es reicht aus, dass der Täter in Kenntnis der Rechtfertigungssituation handelt.

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14
Q

Pflichtenkollision

A

Wenn zwei Handlungspflichten zueinander in Konkurrenz stehen. Voraussetzung ist, dass der Täter aus tatsächlichen Gründen nur eine von beiden erfüllen kann und sich für die höherrangige Pflicht oder gleichrangige Pflicht entscheidet.
(Rechtfertigung)

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15
Q

Übergesetzlicher Notstand

A

Eingriffe zugunsten von Rechtsgüter der Allgemeinheit

auch Rechtfertigung der Notstandshandlung notwendig!

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16
Q

Putativnotwehr

A

geht der Täter irrig von einer Notwehrlage aus, so spricht man von Putativnotwehr, welche von Art 13 erfasst und auf der Ebene der Schuld geprüft wird.

–>Irrtum bei Notwehrlage und dann Verweis auf Art 13 dann auf Schuld Ebene Notwehr nach Vorstellung des Täters prüfen!