old_Allgemeines und Funktionsweise der MWST Flashcards
Welches sind die gültigen MWST-Steuersätze? Wo sind sie geregelt?
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MWSTG 25
- Abs. 1: Normalsatz
- Abs. 2: reduzierter Satz
- Abs. 4: Sondersatz
Bei wem liegt die Steuererhebungskompetenz der MWST? Bestimmungen?
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BV 130 I: Steuererhebungskompetenz der MWST liegt beim Bund;
- Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Kraft;
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Kantone und Gemeinden dürfen Sachverhalte, die gem. Bundesgesetzgeber der MWST unterworfen sind oder als steuerfrei erklärt wurden nicht mit gleichartiger Steuer belasten (BV 134)
⇒ gleichartige Steuer = wenn Steuer wesentliche Merkmale der MWST hinsichtlich Steuergut, Steuerobjekt und Kreis der Steuerpflichtigen aufweist
- Gesetzgebungskompetenz, Steuerverwaltungskompetenz und Steuerertragskompetenz liegen ebenfalls beim Bund
Was ist das Besteuerungsziel der MWST?
- MWSTG 1 I Satz 2
- “nicht unternehmerischer Endverbrauch”
- massgeblich also entgeltlicher Konsum
- Vermögensverwendung für Konsumzwecke ist ausschlaggebend
- irrelevant, ob Verbrauch tatsächlich eintritt
Wo liegt die steuerliche Anknüpfung der MWST? Wieso?
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steuerliche Anknüpfung nicht beim Endverbraucher, sondern bei Trägern von Unternehmen, von denen Leistungen für Konsumzwecke bezogen werden
→ da Anknüpfung am Konsum praktisch kaum umsetzbar - Anknüpfung also beim Erwerb (aus Sicht Konsument) bzw. Erbringen einer Leistung gegen Entgelt (aus Sicht Unternehmung)
⇒ Erbringen einer Leistung gegen Entgelt = Objekt der MWST - sofern Steuerüberwälzung erfolgt, wird Besteuerungsziel auf indirektem Weg tatsächlich erreicht
Was sind Einphasensteuern, was sind Allphasensteuern? Welche Varianten der Allphasensteuern sind denkar und was sind Vor- und Nachteile?
- Einphasensteuer = Besteuerung erfolgt nur auf einer Stufe der Wertschöpfungskette
- → Bsp.: Wird Einphasensteuer erst auf Detailhandelsstufe erhoben, wird nur der Umsatz, der durch die Lieferung an den Konsumenten als Endverbraucher entsteht, besteuert*
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Allphasensteuern = Steuer wird auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette erhoben;
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Brutto-Allphasensteuer
- auf allen Transaktionen der Wertschöpfungskette (vom Hersteller bis zur Veräusserung im Detailhandel) wird Steuer erhoben
- Steuerlast wird dadurch kumuliert
- jedes Produkt unterliegt einer mehrfachen Besteuerung
- Vorteil: fiskalisch sehr ergiebig
- Nachteil: wettbewerbsverzerrend (da Umfang der Steuerkumulation davon abhängig ist, wieviele Stufen im Wertschöpfungsprozess bestehen); zudem Überbesteuerung hhins. Besteuerungsziel
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Netto-Allphasensteuer
- Steuer wird auf jeder Absatzstufe erhoben
- Kumulation der Steuerlast wird durch Vorsteuerabzug vermieden
- Steuerpflichtige können von auf den Umsätzen geschuldeten Bruttosteuern sämtliche ihnen von Zulieferern in Rechnung gestellten Steuerbeträge und auf Import entrichtete Steuer als Vorsteuer zum Abzug bringen
- Ergebnis: nur mehrwertsteuerlich relevante Wertschöpfung wird auf jeder Stufe steuerlich erfasst
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Vorteil:
- Besteuerungsziel wird mit konsequenter Umsetzung des Systematik erreicht; keine Überbesteuerung
- führt nur ausnahmsweise zu Wettbewerbsverzerrungen
- international effizientestes Erheungsmodell für allg. Verbrauchssteuer
- Nachteil: erhebungstechnsich weniger einfach
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Brutto-Allphasensteuer
Welches ist das Konzept der Schweizer Mehrwertsteuer? Wie genau funktioniert das Konzept?
- allgemeine Verbrauchssteuer; ausgestaltet als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
- MWSTG 1 I
- (I) allgemeine Verbrauchssteuer = Besteuerungsziel (Verbrauch soll besteuert werden) mit allg. Anspruch, möglichst breite Steuerbasis zu sichern
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(II) Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug:
- auf jeder Absatzstufe sowie auf der Einfuhr von Waren und dem Bezug von DL aus dem Ausland wird Steuer erhoben
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Kumulation der Steuerlast wird durch Vorsteuerabzug vermieden:
- Steuerpflichtige können von auf den auf ihren Umsätzen geschuldeten Bruttosteuern sämtliche von den Zulieferern in Rechnung gestellten Steuerbeträge und auf Importen entrichtete Steuern als Vorsteuer in Abzug bringen
- Ergebnis: auf jeder Stufe des Wertschöpfungsprozesses wird nur die mehrwertsteuerlich relevante Wertschöpfung steuerlich erfasst
- Sofern Überwälzung stattfindet, ergibt sich erst am Ende der Kette eine definitive Steuerbelastung
Welches sind die tragenden Prinzipien des Schweizer Mehrwertsteuerrechts?
- allg. verfassungsmässige Grundlagen für Besteuerung:
- Rechtsgleicheitsgebot (BV 8)
- allg. Verfahrensgarantien (BV 29 ff.)
- Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung (BV 127 III)
- Wirtschaftsfreiheit (BV 27)
- insb. für MWST (gem. Lehre): Auslegung des BV 130
- Wettbewerbsneutralität
- Erhebungswirtschaftlichkeit
- MWSTG 1 III: Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und Überwälzbarkeit
- Selbstveranlagung
Was ist das Bestimmungslandprinzip? Aus welchem Grundsatz folgt dieses Prinzip?
- Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (MWSTG 1 III a)
- Verbrauch aller Waren und DL muss durch MWST gleichmässig erfasst werden, damit Wettbewerb nicht verzerrt wird
- möglichst alle Aktivitäten müssen der MWST unterworfen sein und Verbrauch von Waren und DL im Inland gleichmässig belastet werden
- ⇔ wirtschaftspolitische und kulturpolitische Rücksichten stehen dem entgegen;
- MWSTG 18 (Ausnahme von der Steuer)
- MWSTG 25 II und IV (reduzierte Sätze)
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Bestimmungslandprinzip = Ausfluss des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität (auch international vorherrschendes Prinzip)
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Konsum soll im Ergebnis dort besteuert werden, wo er auch stattfindet
- Ziel: gleiche VSS für in- und ausländische Anbieter auf einem bestimmten nationalen Markt
→ Schweizer Leistungserbringer (aus Sicht der Schweizer MWST) soll nicht schlechter gestellt werden als ausländischer Leistungserbringer - es soll verhindert werden, dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen eine Steuerkumulation eintritt
- Ziel: gleiche VSS für in- und ausländische Anbieter auf einem bestimmten nationalen Markt
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Folge:
- nur Verbrauch im Inland wird belastet
- MWST-Bestimmungen müssen sicherstellen, dass Exporte von Waren und DL nicht mit MWST belastet werden
- Importe von Waren und DL werden hingegen der MWST unterworfen
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Konsum soll im Ergebnis dort besteuert werden, wo er auch stattfindet
Was besagt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung der MWST?
- MWSTG 1 III Bst. b
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Steuererhebung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einnahmen stehen
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Mehrwertsteuererhebung hat nach möglichst einfachen Regeln und auf möglichst kostengünstige Weise zu erfolgen;
- für Fiskus = Erhebungswirtschaftlichkeit
- für steuerpflichtige Person = Entrichtungswirtschaftlichkeit
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Ausdruck dieses Prinzips:
- verschiedene gesetzliche Mindestumsatzgrenzen im ZSH mit der subjektiven Steuerpflicht (MWSTG 10 II a und c, MWSTG 12 III, MWSTG 45 II b)
- Möglichkeit der Abrechnung nach Saldosteuersätzen oder Pauschalsteuersätzen (MWSTG 37)
- generelle Zulässigkeit von Erleichterungen für steuerpflichtige Personen gem. MWSTG 80
- Häufig Widerspruch verschiedener Prinzipien (insb. Wettbewerbsneutralität vs. Wirtschaftlichkeit); zu lösgen gem. praktischer Konkordanz
Was ist mit dem Begriff der Überwälzbarkeit gemeint?
- Erinnerung: Ziel der MWST ist, den Endverbrauch zu besteuern
- Eingangsseite: Vorsteuerabzug (Aufwendungen und Investitionen)
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Ausgangsseite: vollständige Überwälzbarkeit der MWST 1 III Bst. c
- in der Praxis allerd. nicht immer möglich; aufgr. Preiskonkurrenz teils Verzicht auf Teil der Marge nötig
- gem. MWSTG 1 III Bst. c kein rechtlich durchsetzbares Recht auf Überwälzung (!)
→ unterlässt Leistungserbringer, MWST auf Leistungsempfänger zu überwälzen, muss er Fiskus trotzdem Steuer abliefern (bleibt weiterin Schuldner der Steuer) - Überwälzung richtet sich allein nach den Vorschriften des Privatrechts: MWSTG 6 I
Was besagt der Grundsatz der (modifizierten) Selbstveranlagung?
- steuerpflichtige Person hat die auf Leistungen geschuldete MWST von sich aus zu ermitteln und
- steuerpflichtige Person hat unter Abzug allenfalls vorhandener Vorsteuerguthaben die Steuerschuld bzw. Steuerguthaben zu berechnen
- ⇔ im Unterschied zu früher enthält MWSTG allerdings unterschiedliche Bestimmungen, mit denen die verfahrensrechtliche Asymmetrie zwischen steuerpflichtigen Personen und EStV ausgeglichen werden soll (daher “modifiziert”)
Was geschieht grds. bei Exporten (hinsichtlich der MWST)?
- Es gilt das Bestimmungslandprinzip: Besteuerung erfolgt nach Massgabe der Regeln und Steuersätze, die im Bestimmungsland (Ort der Verwendung / des Kosums) gelten
→ wichtig: Liechtenstein gilt für MWST-Zwecke als Inland -
Exporte:
- keine Steuer auf Entgelt
- Vorsteuerabzug
- Ergebnis: keine inländische MWST auf Exportleistung
Was geschieht bei Importen in MWST-rechtlicher Hinsicht?
- Bestimmungslandprinzip: Konsum soll im Ergebnis dort besteuert werden, wo er auch stattfindet
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Einfuhr von Gegenständen (= Einfuhrsteuer):
- Erheung Einfuhrsteuer an der Grenze (zuständig Oberzolldirektion)
- vereinfachtes Verfahren mit Zahlung nach 60 Tagen ist möglich (zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung)
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Import von (steuerbaren) Dienstleistungen (= Bezugssteuer)
- sind vom inländischen Leistungsempfänger zu deklarieren und zu versteuern (Empfängerortprinzip)
- gem. MWSTG 10 steuerpflichtige Personen: müssen “importierte” Leistungen versteuern (es gilt keine Wertlimite)
- andere (auch Private) müssen “importierte Leistungen” von mehr als CHF 10’000.- pro Kalenderjahr versteuern
Was bedeutet der Begriff “tax occulte” bei der MWST?
- “unecht befreite Leistungen”;
- Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind gem. MWSTG 21 und damit Konsum um Steuer auf der Wertschöpfungskette der letzten Stufe entlasten
- führen innerhalb der Wertschöpfungskette zu definitiven Steuerbelastungen (bei letztem in der Wertschöpfungskette)
⇒ definitive Steuerbelastungen fliessen als Kosten in die Preiskalkulation von der Steuer unterliegenden Leistungen ein - in bestimmten Fällen können diese “systemwidrigen” Belastungen durch Ausübung von Optionsrechten beseitigt werden
- Abbildung: von Steuer ausgenommene Leistungen, wenn Kunde Endkonsument ist
Wie wirkt sich eine Option ggü. Nicht-Steuerpflichtigen bei einer von der Steuer ausgenommenen Leistung aus? Gegenüberstellung der Situation ohne Option? Wann ist die Steuerlast beim Endkonsumenten höher?
- Option ggü. Nicht-Steuerpflichtigen würde die Steuerbelastung erhöhen (im Gegensatz zur Situation mit der ausgenommenen Leistung)
- Situation mit von der Steuer ausgenommenen Leistung:
- Leistungserbringer kann keine Vorsteuer abziehen (von der Leistung zum Preis von 430.8 kann er die Vorsteuer von 30.8 nicht abziehen; die Wertschöpfung von 100.00 führt zu einem Preis von CHF 530.8, darauf sind keine weiteren MWST)
- Verkauf zum Preis von CHF 530.8 an Konsumenten
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Konsument hat keine MWST zu leisten;
⇒ totale Steuer über WS-Kette hinweg beträgt CHF 30.8, Wertschöpfung von CHF 500.00
- Situation bei Option ggü. Nicht-Steuerpflichtigen: