old_Allgemeines und Funktionsweise der MWST Flashcards

1
Q

Welches sind die gültigen MWST-Steuersätze? Wo sind sie geregelt?

A
  • MWSTG 25
    • Abs. 1: Normalsatz
    • Abs. 2: reduzierter Satz
    • Abs. 4: Sondersatz
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2
Q

Bei wem liegt die Steuererhebungskompetenz der MWST? Bestimmungen?

A
  • BV 130 I: Steuererhebungskompetenz der MWST liegt beim Bund;
    • Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Kraft;
    • Kantone und Gemeinden dürfen Sachverhalte, die gem. Bundesgesetzgeber der MWST unterworfen sind oder als steuerfrei erklärt wurden nicht mit gleichartiger Steuer belasten (BV 134)
      ⇒ gleichartige Steuer = wenn Steuer wesentliche Merkmale der MWST hinsichtlich Steuergut, Steuerobjekt und Kreis der Steuerpflichtigen aufweist
  • Gesetzgebungskompetenz, Steuerverwaltungskompetenz und Steuerertragskompetenz liegen ebenfalls beim Bund
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3
Q

Was ist das Besteuerungsziel der MWST?

A
  • MWSTG 1 I Satz 2
  • nicht unternehmerischer Endverbrauch
    • massgeblich also entgeltlicher Konsum
    • Vermögensverwendung für Konsumzwecke ist ausschlaggebend
    • irrelevant, ob Verbrauch tatsächlich eintritt
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4
Q

Wo liegt die steuerliche Anknüpfung der MWST? Wieso?

A
  • steuerliche Anknüpfung nicht beim Endverbraucher, sondern bei Trägern von Unternehmen, von denen Leistungen für Konsumzwecke bezogen werden
    → da Anknüpfung am Konsum praktisch kaum umsetzbar
  • Anknüpfung also beim Erwerb (aus Sicht Konsument) bzw. Erbringen einer Leistung gegen Entgelt (aus Sicht Unternehmung)
    Erbringen einer Leistung gegen Entgelt = Objekt der MWST
  • sofern Steuerüberwälzung erfolgt, wird Besteuerungsziel auf indirektem Weg tatsächlich erreicht
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5
Q

Was sind Einphasensteuern, was sind Allphasensteuern? Welche Varianten der Allphasensteuern sind denkar und was sind Vor- und Nachteile?

A
  • Einphasensteuer = Besteuerung erfolgt nur auf einer Stufe der Wertschöpfungskette
  • → Bsp.: Wird Einphasensteuer erst auf Detailhandelsstufe erhoben, wird nur der Umsatz, der durch die Lieferung an den Konsumenten als Endverbraucher entsteht, besteuert*
  • Allphasensteuern = Steuer wird auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette erhoben;
    • Brutto-Allphasensteuer
      • ​auf allen Transaktionen der Wertschöpfungskette (vom Hersteller bis zur Veräusserung im Detailhandel) wird Steuer erhoben
      • Steuerlast wird dadurch kumuliert
      • jedes Produkt unterliegt einer mehrfachen Besteuerung
      • Vorteil: fiskalisch sehr ergiebig
      • Nachteil: wettbewerbsverzerrend (da Umfang der Steuerkumulation davon abhängig ist, wieviele Stufen im Wertschöpfungsprozess bestehen); zudem Überbesteuerung hhins. Besteuerungsziel
    • Netto-Allphasensteuer
      • Steuer wird auf jeder Absatzstufe erhoben
      • Kumulation der Steuerlast wird durch Vorsteuerabzug vermieden
      • Steuerpflichtige können von auf den Umsätzen geschuldeten Bruttosteuern sämtliche ihnen von Zulieferern in Rechnung gestellten Steuerbeträge und auf Import entrichtete Steuer als Vorsteuer zum Abzug bringen
      • Ergebnis: nur mehrwertsteuerlich relevante Wertschöpfung wird auf jeder Stufe steuerlich erfasst
      • Vorteil:
        • Besteuerungsziel wird mit konsequenter Umsetzung des Systematik erreicht; keine Überbesteuerung
        • führt nur ausnahmsweise zu Wettbewerbsverzerrungen
        • international effizientestes Erheungsmodell für allg. Verbrauchssteuer
      • Nachteil: erhebungstechnsich weniger einfach
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6
Q

Welches ist das Konzept der Schweizer Mehrwertsteuer? Wie genau funktioniert das Konzept?

A
  • allgemeine Verbrauchssteuer; ausgestaltet als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
  • MWSTG 1 I
  • (I) allgemeine Verbrauchssteuer = Besteuerungsziel (Verbrauch soll besteuert werden) mit allg. Anspruch, möglichst breite Steuerbasis zu sichern
  • (II) Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug:
    • auf jeder Absatzstufe sowie auf der Einfuhr von Waren und dem Bezug von DL aus dem Ausland wird Steuer erhoben
    • Kumulation der Steuerlast wird durch Vorsteuerabzug vermieden:
      • Steuerpflichtige können von auf den auf ihren Umsätzen geschuldeten Bruttosteuern sämtliche von den Zulieferern in Rechnung gestellten Steuerbeträge und auf Importen entrichtete Steuern als Vorsteuer in Abzug bringen
      • Ergebnis: auf jeder Stufe des Wertschöpfungsprozesses wird nur die mehrwertsteuerlich relevante Wertschöpfung steuerlich erfasst
      • Sofern Überwälzung stattfindet, ergibt sich erst am Ende der Kette eine definitive Steuerbelastung
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7
Q

Welches sind die tragenden Prinzipien des Schweizer Mehrwertsteuerrechts?

A
  • allg. verfassungsmässige Grundlagen für Besteuerung:
    • Rechtsgleicheitsgebot (BV 8)
    • allg. Verfahrensgarantien (BV 29 ff.)
    • Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung (BV 127 III)
    • Wirtschaftsfreiheit (BV 27)
  • insb. für MWST (gem. Lehre): Auslegung des BV 130
    • Wettbewerbsneutralität
    • Erhebungswirtschaftlichkeit
    • MWSTG 1 III: Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und Überwälzbarkeit
    • Selbstveranlagung
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8
Q

Was ist das Bestimmungslandprinzip? Aus welchem Grundsatz folgt dieses Prinzip?

A
  • Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (MWSTG 1 III a)
    • Verbrauch aller Waren und DL muss durch MWST gleichmässig erfasst werden, damit Wettbewerb nicht verzerrt wird
    • möglichst alle Aktivitäten müssen der MWST unterworfen sein und Verbrauch von Waren und DL im Inland gleichmässig belastet werden
    • wirtschaftspolitische und kulturpolitische Rücksichten stehen dem entgegen;
      • MWSTG 18 (Ausnahme von der Steuer)
      • MWSTG 25 II und IV (reduzierte Sätze)
  • Bestimmungslandprinzip = Ausfluss des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität (auch international vorherrschendes Prinzip)
    • Konsum soll im Ergebnis dort besteuert werden, wo er auch stattfindet
      • Ziel: gleiche VSS für in- und ausländische Anbieter auf einem bestimmten nationalen Markt
        → Schweizer Leistungserbringer (aus Sicht der Schweizer MWST) soll nicht schlechter gestellt werden als ausländischer Leistungserbringer
      • es soll verhindert werden, dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen eine Steuerkumulation eintritt
    • Folge:
      • nur Verbrauch im Inland wird belastet
      • MWST-Bestimmungen müssen sicherstellen, dass Exporte von Waren und DL nicht mit MWST belastet werden
      • Importe von Waren und DL werden hingegen der MWST unterworfen
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9
Q

Was besagt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung der MWST?

A
  • MWSTG 1 III Bst. b
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Steuererhebung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einnahmen stehen
  • Mehrwertsteuererhebung hat nach möglichst einfachen Regeln und auf möglichst kostengünstige Weise zu erfolgen;
    • für Fiskus = Erhebungswirtschaftlichkeit
    • für steuerpflichtige Person = Entrichtungswirtschaftlichkeit
  • Ausdruck dieses Prinzips:
    • verschiedene gesetzliche Mindestumsatzgrenzen im ZSH mit der subjektiven Steuerpflicht (MWSTG 10 II a und c, MWSTG 12 III, MWSTG 45 II b)
    • Möglichkeit der Abrechnung nach Saldosteuersätzen oder Pauschalsteuersätzen (MWSTG 37)
    • generelle Zulässigkeit von Erleichterungen für steuerpflichtige Personen gem. MWSTG 80
  • Häufig Widerspruch verschiedener Prinzipien (insb. Wettbewerbsneutralität vs. Wirtschaftlichkeit); zu lösgen gem. praktischer Konkordanz
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10
Q

Was ist mit dem Begriff der Überwälzbarkeit gemeint?

A
  • Erinnerung: Ziel der MWST ist, den Endverbrauch zu besteuern
  • Eingangsseite: Vorsteuerabzug (Aufwendungen und Investitionen)
  • Ausgangsseite: vollständige Überwälzbarkeit der MWST 1 III Bst. c
    • in der Praxis allerd. nicht immer möglich; aufgr. Preiskonkurrenz teils Verzicht auf Teil der Marge nötig
    • gem. MWSTG 1 III Bst. c kein rechtlich durchsetzbares Recht auf Überwälzung (!)
      → unterlässt Leistungserbringer, MWST auf Leistungsempfänger zu überwälzen, muss er Fiskus trotzdem Steuer abliefern (bleibt weiterin Schuldner der Steuer)
    • Überwälzung richtet sich allein nach den Vorschriften des Privatrechts: MWSTG 6 I
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11
Q

Was besagt der Grundsatz der (modifizierten) Selbstveranlagung?

A
  • steuerpflichtige Person hat die auf Leistungen geschuldete MWST von sich aus zu ermitteln und
  • steuerpflichtige Person hat unter Abzug allenfalls vorhandener Vorsteuerguthaben die Steuerschuld bzw. Steuerguthaben zu berechnen
  • ⇔ im Unterschied zu früher enthält MWSTG allerdings unterschiedliche Bestimmungen, mit denen die verfahrensrechtliche Asymmetrie zwischen steuerpflichtigen Personen und EStV ausgeglichen werden soll (daher “modifiziert”)
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12
Q

Was geschieht grds. bei Exporten (hinsichtlich der MWST)?

A
  • Es gilt das Bestimmungslandprinzip: Besteuerung erfolgt nach Massgabe der Regeln und Steuersätze, die im Bestimmungsland (Ort der Verwendung / des Kosums) gelten
    → wichtig: Liechtenstein gilt für MWST-Zwecke als Inland
  • Exporte:
    • keine Steuer auf Entgelt
    • Vorsteuerabzug
    • Ergebnis: keine inländische MWST auf Exportleistung
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13
Q

Was geschieht bei Importen in MWST-rechtlicher Hinsicht?

A
  • Bestimmungslandprinzip: Konsum soll im Ergebnis dort besteuert werden, wo er auch stattfindet
  • Einfuhr von Gegenständen (= Einfuhrsteuer):
    • Erheung Einfuhrsteuer an der Grenze (zuständig Oberzolldirektion)
    • vereinfachtes Verfahren mit Zahlung nach 60 Tagen ist möglich (zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung)
  • Import von (steuerbaren) Dienstleistungen (= Bezugssteuer)
    • sind vom inländischen Leistungsempfänger zu deklarieren und zu versteuern (Empfängerortprinzip)
    • gem. MWSTG 10 steuerpflichtige Personen: müssen “importierte” Leistungen versteuern (es gilt keine Wertlimite)
    • andere (auch Private) müssen “importierte Leistungen” von mehr als CHF 10’000.- pro Kalenderjahr versteuern
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14
Q

Was bedeutet der Begriff “tax occulte” bei der MWST?

A
  • unecht befreite Leistungen”;
  • Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind gem. MWSTG 21 und damit Konsum um Steuer auf der Wertschöpfungskette der letzten Stufe entlasten
  • führen innerhalb der Wertschöpfungskette zu definitiven Steuerbelastungen (bei letztem in der Wertschöpfungskette)
    ⇒ definitive Steuerbelastungen fliessen als Kosten in die Preiskalkulation von der Steuer unterliegenden Leistungen ein
  • in bestimmten Fällen können diese “systemwidrigenBelastungen durch Ausübung von Optionsrechten beseitigt werden
  • Abbildung: von Steuer ausgenommene Leistungen, wenn Kunde Endkonsument ist
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15
Q

Wie wirkt sich eine Option ggü. Nicht-Steuerpflichtigen bei einer von der Steuer ausgenommenen Leistung aus? Gegenüberstellung der Situation ohne Option? Wann ist die Steuerlast beim Endkonsumenten höher?

A
  • Option ggü. Nicht-Steuerpflichtigen würde die Steuerbelastung erhöhen (im Gegensatz zur Situation mit der ausgenommenen Leistung)
  • Situation mit von der Steuer ausgenommenen Leistung:
    • Leistungserbringer kann keine Vorsteuer abziehen (von der Leistung zum Preis von 430.8 kann er die Vorsteuer von 30.8 nicht abziehen; die Wertschöpfung von 100.00 führt zu einem Preis von CHF 530.8, darauf sind keine weiteren MWST)
    • Verkauf zum Preis von CHF 530.8 an Konsumenten
    • Konsument hat keine MWST zu leisten;
      totale Steuer über WS-Kette hinweg beträgt CHF 30.8, Wertschöpfung von CHF 500.00
  • Situation bei Option ggü. Nicht-Steuerpflichtigen:
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16
Q

Wie wirkt sich eine Option ggü. Steuerpflichtigen bei einer von der Steuer ausgenommenen Leistung aus? Gegenüberstellung der Situation ohne Option? Wann ist die Steuerlast beim Endkonsumenten höher?

A
  • Bei der Ausnahme von der Steuerpflicht ggü. einem MWST-pflichtigen Kunden bedeutet dies, dass:
    • sowohl der Leistungserbringern wie auch
    • der Leistungsempfänger (MWST-Pflichtig) keine Vorsteuer abziehen können
    • die Vorsteuer bleibt damit auf dem Veräusserungsbetrag bestehen (hier die CHF 23.1)
    • auf der letzten Wertschöpfungsebene kann der Leistungserbringer ebenfalls keinen Vorsteuerabzug geltend machen; die Steuerbelastungen fliessen als Kosten in Preiskalkulation von der Steuer unterliegenden Leistungen ein
      ⇒ Endkonsument bezahlt mehr Steuern = “tax occulte”
      → Preis CHF 563.4
      → Wertschöpfung CHHF 500.00
      → Steuer CHF 63.4 (anstelle von CHF 38.5)
  • Bei der Option Steuerpflichtiger (wenn der Kunde ausgenommener Leistungen MWST-pflichtig ist):
    • ​Leistungserbringer kann Vorsteuer in Abzug bringen;
    • ebenso kann dies Leistungsempfänger (der MWST-pflichtig ist)
    • Ergebnis: Konsument zahlt Steuer wie bei nicht ausgenommener Leistung (CHF 38.5), also weniger als wenn die Leistung ausgenommen wäre
17
Q

Was bedeutet der Begriff “Leistung” gem. MWSTG? Bestimmung?

A
  • MWSTG 3 Bst. d Ziff. 1: “…die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt.”
  • (I) Verhältnis zwischen zwei Subjekten;
    • Leistungserbringer und
    • Leistungsempfänger
  • (II) Wert der dem Leistungsempfänger durch den Leistungserbringer eingeräumt wurde muss wirtschaftlich sein;
    ⇒ muss sich in irgendeiner Form in Geld ausdrücken lassen
  • (III) Verbrauchsfähigkeit des Werts
    • weite Definition
    • nur Boden und Geld sind nicht verbrauchsfähige Werte
  • (IV) Erwartung eines Entgelts ⇒ konstitutiv (für Leistungsbegriff)