old_Steuerobjekt I Flashcards
Was bedeutet der Begriff “Leistung” gem. MWSTG? Bestimmung?
- MWSTG 3 Bst. d Ziff. 1: “…die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt.”
-
(I) Verhältnis zwischen zwei Subjekten;
- Leistungserbringer und
- Leistungsempfänger
-
(II) Wert der dem Leistungsempfänger durch den Leistungserbringer eingeräumt wurde muss wirtschaftlich sein;
⇒ muss sich in irgendeiner Form in Geld ausdrücken lassen -
(III) Verbrauchsfähigkeit des Werts
- weite Definition
- nur Boden und Geld sind nicht verbrauchsfähige Werte
- (IV) Erwartung eines Entgelts ⇒ konstitutiv (für Leistungsbegriff)
Was ist Steuerobjekt der Inlandsteuer?
- MWSTG 18 I
- Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (MWSTG 21)
-
steuerbares Leistungsverhältnis liegt also vor, wenn:
- (I) nicht von Steuer ausgenommene Leistung
- (II) gegen Entgelt
- (III) im Inland
- (IV) von einer steuerpflichtigen Person erbracht wird und
- (V) zwischen Leistung und Entgelt ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht
⇒ sofern eine Leistung gem. MWSTG 23 von der Steuer befreit ist, ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet
Wann ist die VSS der “Leistung” gem. MWSTG 18 I gegeben?
- MWSTG 3 BSt. c: Einräumung eines verbrauchsfähhigen wirtschaftlichen Werts an den Leistungsempfänger in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt
- Insb.:
- Lieferungen (MWSTG 3 Bst. d) und
- Dienstleistungen (MWSTG 3 Bst. e)
Unterliegen unentgeltliche Leistungen der Steuer?
- grds. nicht, ausser es handelt sich beim Leistungsempfänger um eine eng verbundene Person (MWSTG 3 Bst. h i.V.m. MWSTV 26)
- Steuerbemessung richtet sich in diesem Fall nach MWSTG 24 II
Wann ist die VSS des Entgelts gem. MWSTG 18 I gegeben?
- Vermögenswert, den der Leistungsempfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet; MWSTG 3 Bst. f
- Entgelt ist VSS dafür, dass Steuerbarkeit gegeben ist und bildet gleichzeitig auch Bemessungsgrundlage der MWST (MWSTG 24)
Wann ist die VSS des Inlands gem. MWSTG 18 I gegeben?
- MWSTG 3 Bst. a: schweizerisches Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach MWSTG 3 II ZG
- Zollanschlussgebiete = Gebiete, die aufgr. völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnehitsrechts zum Zollgebiet gehören: Gemeinde Büsingen und Fürstentum Liechtenstein
Wann ist die VSS des inneren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt gegeben (VSS gem. MWSTG 18 I)?
- MWSTG 3 Bst. f: Entgelt wird für den Erhalt der Leistung aufgewendet, resp.
- Leistung wird gegen Entgelt erbracht (MWSTG 18 I)
⇒ Entgelt steht in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung und umgekehrt
⇒ innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt; bei vertraglichen Leistungen üblicherweise gegeben, auch bei nicht vertraglichen Leistungen gegeben, wenn Entgelt wirtschaftlich betrachtet für Leistung aufgewendet wird
Welche Leistungen gelten nicht als Entgelt (und erfüllen damit die VSS gem. MWSTG 18 I des “Entgelts” nicht)?
- wichtig: Zirkularität zwischen Leistung und Entgelt auch hier (Leistung = Erwartung eines Entgelts; gleichzeitig handelt es sich auch nicht um eine Leistung, wenn Mittelfluss nicht als Entgelt gilt)
- Auflistung gem. MWSTG 18 II (exemplarisch)
- zudem wichtig: steuerpflichtige Person muss Vorsteuerabzug kürzen, wenn sie Gelder nach MWSTG 18 II Bst. a - c erhält (MWSTG 33 II)
- unter MWSTG 18 II fallende Mittelflüsse (s. Gesetz)
- Bst. a: Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
- Bst. b: Gelder, die Kur. und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten
- Bst. d: Spenden (Spender erwartet vom Empfänger keine Leistung)
- Bst. e: Einlagen in Unternehmen, insb. zinslose Darlehen
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Bst. f: Dividenden und andere Gewinnanteile
→ kein Anspruch darauf, dass Dividenden ausgeschüttet werden - Bst. j: Unselbständige Tätigkeiten
In welchen Fällen handelt es sich bei grenzüberschreitenden Entsendungen von Mitarbeitern in Konzernen nicht um ein Leistungsverhältnis (gem. MWSTG 18)? Bestimmung?
- MWSTV 28
- Abs. 1: sofern ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt
⇒ mit dieser Bestimmung wird also ein Mittelfluss in diesem Zusammenhang nicht als Leistung resp. Entgelt qualifiziert, was dogmatisch gesehen eine merkwürdige Bestimmung ist; allerdings werden mit solchen Bestimmungen Probleme in einer Branche gelöst (insb. Finanzierungsbranche)
Welcher Grundsatz gilt bei einer Mehrheit von Leistungen?
- MWSTG 19 I
- voneinander unabhängige Leistungen werden grds. mehrwertsteuerlich selbständig behandelt:
- Bsp.: Beim Kauf einer Rose beim Floristen handelt es sich um eine einzelne steuerbare Leistung. Wird zu der Rose noch eine Glückwunschkarte gekauft, erhählt der Konsument mehrere einzelne Leistungen (die Rose und die Karte). Obwohl der Verkauf zeitlich zusammenfällt, handelt es sich um zwei unabhängige Verkaufsgeschäfte. Der Verkauf der Rose unterliegt dem reduzierten Satz und der Verkauf der Glückwunschkarte dem Normalsatz. Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Florist die Rose und die Glückwunschkarte kombiniert zu einem Pauschalpreis anbietet.
- ⇒ auch wenn also zwei oder mehrere Leistungen auf einer Rechnung aufgeführht sind, muss jede gesondert betrachtet werden und gesondert bestimmt werden, welcher Steuersatz anwendbar ist
Wann handelt es sich um verbundene oder kombinierte Leistungen? Wie sind diese steuerlich zu behandeln?
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verbundene oder kombinierte Leistungen = mehrere Leistungen werden miteinander verbunden resp. kombiniert; dabei stellt sich die Frage, ob diese Leistungen steuerlich eine Einheit bilden oder nicht (da grds. gem. MWSTG 19 I der Grundsatz der selbständigen Behandlung von Leistungen gilt)
→ insb. relevant, wenn die Leistungen unterschiedliche Steuersätze haben - mehrwertsteuerlich einheitlich nach der überwiegenden Leistung können Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt angeboten werden
⇒ MWSTG 19 II
⇒ anwendbar auf voneinander unabhängige** Leistungen, die als **Sachgesamtheit angeboten werden -
überwiegende Leistung muss wertmässig mind. 70% des Gesamtentgelts betragen (70/30%-Regel)
⇒ massgeblich: betriebswirtschaftliche Kriterien - Vorgehen gem. Abbildung:
Worauf ist die 70/30%-Regel genau anwendbar? Funktionsweise?
- Anwendungsbereich: sowohl zur Bestimmung des Leistungsorts (MWSTV 32) als auch zur Bestimmung des Steuersatzes (MWSTG 19 II)
→ Regel in MWSTG 19 II festgehalten - Sofern steuerpflichtige Person Mehrheit von v_oneinander unabhängigen_ Leistungen als Sachgesamtheit erbringt und diese teilweise im Inland und teilweise im Ausland erbracht werden, folgende Möglichkeiten:
- 70/30%-Regel wird ausschliesslich auf die im Inland erbrachten Leistungen und damit zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes angewendet
- 70/30%-Regel wird nur für die Bestimmung des Ortes angewendet
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70/30%-Regel wird sowohl zur Bestimmung des Ortes wie auch zur Bestimmung des Steuersatzes angewendet
→ sofern Regel sowohl zur Bestimmung des Ortes als auch zur Bestimmung des Steuersatzes angewendet wird, ist zuerst der Ort der Leistungskombination zu bestimmen und dann der anwendbare Steuersatz
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Inland/Ausland:
- werden bei Leistungskombinationen wertmässig mind. 70% der Leistungen im Ausland erbracht, gelten bei der Anwendung der 70/30%-Regel auch die im Inland erbrachten Leistungen als im Ausland erbracht
- werden bei Leistungskombinationen wertmässig mind. 70% der Leistungen im Inland erbracht, gelten bei Anwendung der Regel umgekehrt auch die im Ausland erbrachten Leistungen als im Inland erbracht
Welche Bestimmungen gelten zur Bestimmung des Leistungsortes bei voneinander unabhängigen Leistungen, die als Leistungskombination angeboten werden? Was ist insb. zu beachten?
- MWSTG 19 II ist sinngemäss anwendbar (MWSTV 32)
- Achtung: auf eine einzelne, selbständige Leistung, deren Leistungsort sowohl im Inland als auch im Ausland liegt, ist die 70/30%-Regel nicht anwendbar; es gilt MWSTG 19 I
- Bsp.: Taxiunternehmer mit Sitz in Österreich bringt täglich mehrere Fahrgäste von Österreich an Flughafen Zürich-Kloten. Anteil der in der Schweiz gefahrenen Kilometer beträgt weniger als 30%. Hier handelt es sich allerdings um eine einzige Leistung und keine Leistungskombination → MWSTG 19 I
- Bsp.: Skiabonnement berechtigt zur Nutzung der Bergbahnen und Skilifte im In- und Ausland. Es liegt hier aber eine einzelne Leistung vor, damit → MWSTG 19 I
Welche VSS müssen genau erfüllt sein, damit MWSTG 19 II bei voneinander unabhängigen Leistungen, die als Leistungskombination angeboten werden, greift? Bestimmungen?
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mehrwertsteuerlich gleichartige Leistungen müssen zusammengerechnet wertmässig mehr als 70% des Gesamtentgelts ausmachen
- Achtung: wenn von der Steuer ausgenommene Leistungen gem. MWSTG 22 II, für die nicht optiert werden kann, mit steuerbaren Leistungen kombiniert werden und die steuerbare Leistung mind. 70% ausmacht, ist die 70/30%-Regel nicht anwendbar;
- macht von Steuer ausgenommene Leistung mind. 70% aus, ist Regel anwendbar
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Bsp.: Computer AG bietet EDV-Kurs an, wobei im Pauschalpreis die 5-tägige Schulung und die Lehrbücher, Pausengetränke und 5 Mittagessen inbegriffen sind;
- Verpflegung (Normalsatz) macht 20% aus
- Schulung bzw. EDV-Kurs inkl. Bücher als ausgenommene Leistung macht 80% aus
- ⇒ Regel anwendbar; Kombination von Steuer ausgenommen
- sofern keine mwst-gleichartige Leistungen von mind. 70% vorliegen, ist MWSTG 19 I anwendbar und alle Leistungen sind selbständig zu behandeln
Wie sind wirtschaftlich eng zusammenhängende Leistungen mehrwertsteuerlich zu behandeln? Beispiele?
- MWSTG 19 III:
- “Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang…“**
- Gesamtleistung liegt vor, wenn Gesamtgefüge zerstört oder verändert würde, wenn einzelne Leistungen ausgetauscht werden würden (oder durch andere ersetzt werden würden)
- → bei Gegenständen: Sache und Bestandteile (Bestandteile können nich ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Sache abgetrennt werden)*
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MWST-Behandlung: nach dem Charakter der Gesamtleistung (siehe Gesetz);
- d.h. nach für Gesamtleistung wesentliche Eigenschaften
- Leistung, die wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht
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Beispiele:
- Aircraft-Management-Leistungen: Jet-Aviation bietet DL für Leute an, die Privatjets haben (DL-Packet, das als solches angeboten wird und als Gesamtleistung zu qualifizieren ist)
- Infrastruktur einer Anwaltskanzeli wird in Rechnung gestellt als Gesamtleistung