old_Steuerobjekt II Flashcards

1
Q

Was sind von der Steuer ausgenommene Leistungen und wo sind sie geregelt?

A
  • MWSTG 21
  • Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für die nicht optiert wurde (MWSTG 22) ist nicht steuerbar
  • Ausnahmen sind insb. im kulturellen, humanmedizinischen, sozialen Bereich und Bereich der Finanzdienstleistungen
  • insb. MWSTG 21 II:
    • Ziff. 2: Spitalbehandlung und ärztliche Heilbehandlung
    • Ziff. 3: Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Hebammen,..
    • Ziff. 11 Bst. b: Erziehung und Bildung: Kurse, Vorträge usw.
    • Ziff. 19: Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalmarktverkehrs
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2
Q

Für welche Leistungen ist eine Option möglich? Bestimmung?

A
  • MWSTG 22 I und II
  • Leistungen, die gem. MWSTG 21 von der Steuer ausgenommen werden, können freiwillig der Steuer unterworfen werden
    • offener Ausweis (d.h. Ausweis der MWST in der Rechnung) oder
    • Deklaration (also in der MWST-Abrechnung ggü. der ESTV)
  • Nicht optiert werden kann (gem. MWSTG 22 II) für:
    • Bst. a: Leistungen nach MWSTG 21 II Ziff. 18, 19 und 23
  • → Leistungen im Versicherungsbereich, Leistungen des Geld- und Kapitalmarktverkehrs, Umsätze bei Geldspielen*
    • Bst. b: Leistungen gem. MWSTG 21 II Ziff. 20 und 21
  • → Übertragung und Bestellung dinglicher Rechte, Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch (sofern Gegenstand ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt werden soll)*
  • ob Leistung von der Steuer ausgenommen ist oder nicht bestimmt sich nach deren Gehalt (objektiv) und nicht danach, von wem sie erbracht oder empfangen wird (subjektiv)
  • → ausser: wenn gem. gesetzlicher Bestimmung Ausnahme nur gilt, wenn Handlung von bestimmter Person erbracht oder empfangen wird, so bspw. MWSTG 21 IV*
  • ⇒ Folge: Leistung unterliegt der Steuer, somit auch Vorsteuerabzug möglich
  • ⇒ Vorteil: ggf. für Endkunde schlussendlich steuergünstiger
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3
Q

Welche Leistungen sind von der Steuer befreit? Folgen?

A
  • MWSTG 23
  • grds. steuerbare Leistungen (gem. MWSTG 18 I), allerdings aufgr. von MWSTG 23 ausdrücklich befreit
  • grds. geht es hier um das Bestimmungslandprinzip (Exporte); MWSTG 23 II zählt sämtliche Leistungen auf
    • für die meisten DL ist diese Bestimmung nicht zwingend nötig aufgr. von MWSTG 8
    • Ziff. 1: Lieferung von Gegenständen (…) die direkt ins Ausland befördert werden;
    • Ziff. 4: Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im ZSH mit Lieferung steht
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4
Q

Wann handelt es sich um eine Lieferung, wann um eine Dienstleistung?

A
  • vorab: beides sind Leistungen gem. MWSTG 3 Bst. c; “Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen doer aufgr. behördlicher Anordnung erfolgt…”
  • MWSTG 3 Bst. d: Lieferung:
    • ​Ziff. 1: “Verschaffen der Fähigkeit, in eigenem Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen
  • → Bspw.: Verkauf Gegenstand*
    • Ziff. 2:Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind,…”
  • → Bspw. Werklieferung*
    • Ziff. 3:Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung
  • → Vermietungen von Geräten, Maschinen usw.*
    • MWSTG 3 Bst. b: Gegenstand = “bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches”
  • MWSTG 3 Bst. e: Dienstleistung
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5
Q

Wann handelt es sich um eine Lieferung gem. MWSTG 3 Bst. d Ziff. 1?

A
  • s. Bestimmung: “Verschaffung der Befähigung, im eigenen Namen wirtschaftlich über den Gegenstand zu verfügen
  • Begriff Gegenstand gem. MWSTG 3 BSt. b
  • wirtschaftlich verfügen =
    • Abnehmer kann Gegenstand selbst verbrauchen, gebrauchen oder in eigenem Namen in Verkehr bringen
    • nicht von Bedeutung: ob Besitz oder Eigentum übertragen wird oder nicht
  • → Verkauf eines Gegenstandes mit Eigentumsvorbehalt stellt auch Lieferung dar
  • → Übertragung eines Gegenstandes im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung stellt keine Lieferung dar
  • Verkauf eines Gegenstandes bei gleichzeitiger Rückübertragung zum Gebrauch stellt Finanzierungsleistung dar (MWSTG 21 II Ziff. 19 Bst. a) und keine Lieferung
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6
Q

Wann handelt es sich um eine Lieferung gem. MWSTG 3 BSt. d Ziff. 2?

A
  • s. Bestimmung: Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist.”
  • Begriff des Gegenstands gem. MWSTG 3 Bst. b
    • → vorliegend, wenn Gegenstände aufgr. eines Werkvertrages oder Auftrages neu angefertigt oder vor Ablieferung noch bearbeitet werden
    • → Arbeiten an Gegenständen = insb. Änderungs-, Reparatur-, Reinigungsarbeiten,…
    • → Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen = Bewirtschaftung des Bodens, Landschaftsgärtnerarbeiten,…
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7
Q

Was ist eine Dienstleistung gem. MWSTG?

A
  • MWSTG 3 Bst. e
  • Dienstleistung = jede Leistung (→ MWSTG 3 Bst. c), die keine Lieferung ist;
  • auch:
    • immaterielle Werte und Rechte, die überlassen werden
    • Unterlassung einer Handlung oder Duldung eines Zustandes
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8
Q

Wo befindet sich der Ort einer Lieferung?

A
  • MWSTG 7 (Lieferung → MWSTG 3 Bst. d)
  • s. Bestimmung:
    • Abs. 1 Bst. a: Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, zum Zeitpunkt der Ablieferung oder Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet oder
    • Abs. 1 Bst. b: Ort, an dem die Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes zum Abnehmer in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt
    • Abs. 3: bei Lieferung eines Gegenstandes vom Ausland ins Inland: im Inland, sofern:
      • Leistungserbringer über Bewilligung der ESTV verfügt, Einfuhr in eigenem Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung)
      • Gegenstände, die aufgr. geringfügigen Betrages von der Einfuhrsteuer befreit sind
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9
Q

Wo befindet sich der Ort einer Dienstleistung?

A
  • MWSTG 8 (Dienstleistung → MWSTG 3 Bst. e)
  • Abs. 1: Empfängerortprinzip
    Sofern keine besondere Regelung in Abs. 2, gilt
    • der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder
    • die Betriebsstätte des Empfängers oder (sofern kein solcher Sitz oder eine Betriebsstätte vorhanden ist)
    • dessen Wohnort oder
    • Ort des üblichen Aufenthalts als Ort der Dienstleistung;
  • Abs. 2: besondere Bestimmungen
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10
Q

Was ist die Bemessungsgrundlage der MWST?

A
  • MWSTG 24
  • (siehe Best.): Steuer wird vom Entgelt berechnet, das tatsächlich in Rechnung gestellt wurde
  • → es wird immer davon ausgegangen, dass die Steuer überwälzt wurde, d.h. der Betrag, den der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger verrechnet, 107.7% beträgt; Leistungserbringer muss Steuer “daraus hinausrechnen”*
  • (siehe Best.): zum Entgelt gehört der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben;
  • → Bsp.: Portokosten, Lieerkosten, Rechnungsausstellungskosten, usw.*
  • gem. Abs. 2 gilt der Drittvergleichsgrundsatz
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11
Q

Welche Dienstleistungen unterliegen dem Empfängerortprinzip (nicht abschliessende Aufzählung)?

A
  • MWSTG 8 I
  • Bspw.:
    • Abtreten und Einräumen von Immaterialgüter- und ähnlichen Rechten;
    • Werbung;
    • Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Anwälten, Treuhändern usw.;
    • Managementdienstleistungen;
    • Datenverarbeitung;
    • Personalverleih;
    • Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen;
    • Entsorgungsleistungen;
    • Güterbeförderung;
    • Bank-, Finanz- und Versicherungsleistungen;
    • Vermittlung (ohne Vermittlung von Immobilien);
    • Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben oder Rechte wahrzunehmen
  • Leistungen unterliegen der Inlandsteuer bzw. Bezugssteuer (MWSTG 45 I);
  • sofern an im Ausland domizilierten Empfänger erbracht, unterliegen sie nicht der Inlandsteuer;
  • Leistungen, die gem. MWSTG 21 von der Steuer ausgenommen oder gem. MWSTG 23 von der Steuer befreit sind, unterliegen nicht der Bezugssteuer (MWSTG 45a)
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