OR: Schemata Flashcards
VSS Zustandekommen des Vertrages
- RF und HF
- Rechtsbindungswille
- ggs. übereinstimmende WE
- Konsens
VSS Konsens - Antrag & Annahme
- gg.s. übereinstimmende WE der Parteien über die wesentlichen Punkte i.S.v. OR2I
- Diese werden mittels Antrag und Annahme ausgetauscht (OR3ff.)
- Der Antrag stellt die zeitlich erste WE dar (OR3I). Er muss alle objektiv (essentialia negotii) und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte enthalten. Er muss hinreichen bestimmt sein, so dass er mit einem “Ja” beantwortet werden kann.
=/= OR7I: unverbindliche Einladung zur Offertstellung - Die Annahme ist die zeitlich zweite WE, welche inhaltlich mit dem Antrag übereinstimmen muss
- Rechtsbindungswille (liegt vor, wenn man den Handlungen rechtliche Relevanz zukommen lassen und RF auslösen will)
DEF tatsächlicher Konsens
tatsächlicher Konsens besthet, wenn die abgegenen WE dem wirklichen inneren Willen der Parteien entsprechen und von von Gegenpartei richtig verstanden wurden
DEF normativer Konsens
Haben sich die Parteien nicht richtig verstanden, so sind die Erklärungen nach dem objektivierten Sinn so auzulegen, wie sie von Gegenpartei nach T&G verstanden werden durften und mussten (Vertrauensprinzip).
Stimmen die augelegten WE überein, liegt ein normativer Konsens vor
sonst: Dissens -> Gegenteil (offen/versteckt)
DEF Rechtsbindungswille
Rechtsbindungswille liegt vor, wenn man seinen Handlungen rechtliche Relevanz zukommen lassen und damit Rechtsfolgen auslösen will.
AGB: Prüfreihenfolge
1) Vorliegen von AGB
2) Geltungskontrolle (Einbeziehung der AGB in den Vertrag)
3) Auslegungskontrolle
4) Inhaltskontrolle (UWG8)
5) Rechtsfolgen der Inhaltskontrolle
AGB - 1) Vorliegen von AGB
1) Vertragsbedingungen (=/=essentialia negotii)
2) vorformulierte Vertragsbedingungen, Formulierung durch Verwender nicht erforderlich
3) für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3) gedacht
4) Vertragsbedingung durch Verwender gestellt (take it or leave it)
5) Abgrenzung zum Individualvertrag, der ausgehandelt wird (inkl. Änderungsbereitschaft)
AGB - 2) Geltungskontrolle
> wirksam einbezogen in Vertrag + Verweis auf AGB
- Individualabreden gehen vor
- muss deutlich sichtbarer/ausdrücklcher Aushang bei Vertragsschluss sein
- zumutbar, Kenntnis vom Inhalt zu nehmen
- Einverständnis des Kunden
> Vollübernahme/Globalübernahme
- bei Globalübernahme -> Ungewöhnlichkeitsregel
“Hat eine Partei den AGB bloss global zugestimmt, so gelten jene Klauseln nicht, mit denen die Kundin nicht gerechnet hat und aus ihrer Sicht zur Zeit des Vertragsabschlusses vernünftigerweise auch nicht rechnen musste (gem. Vertrauensprinzip nicht vom Konsens gedeckt).”
- subj: Branchenunerfahrenheit
- obj: geschäftsfremder Inhalt
AGB - 3) Auslegungskontrolle
Grds.: obj. Auslegung
mehrdeutige Klauseln -> im Zweifel zu Lasten des Verfassers ausgelegt
AGB - 4) Inhaltskontrolle
UWG 8
Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
- Konsument (also nicht B2B)
- Missverhältnis = Abw. von disp. Recht
- erheblich: MV qualitativ und quantitativ relevant
- ungerechtfertigt = entspricht keinem legitimen Interesse des Veerwenders
- Verstoss gegen T&G
RF
- nicht Vertrag als solches nichtig, sondern ohne AGB gültig
- Lückenfüllung durch disp. Recht
- falls d.R. fehlt => hyp. Parteiwille
- Verbot geltungserhaltender Reduktion
nicht vergessen: zwingendes Gesetzesrecht wie OR100
DEF + VSS + RF clausula rebus sic stantibus
DEF
> c.r.s.s.: stillschweigende Klausel -> wird in jeden Vertrag hineingedacht
VSS
1) Veränderung der äusseren Umstände
2) Leistungserschwerung für Schuldner, Leistungsentwertung für Gläubiger führt zu Missverhältnis
3) Keine Risikozuweisung durch Vertrag an eine der Parteien
4) Veränderung Umstände unvorhersehbar
5))) Massstab ist Unzumutbarkeit
RF
h.M.: Vertragsanpassung durch Gericht
- Preisanpassung auf zumutbares Mass
- Gewährung von Erfüllungserleichterungen
- ultima ratio: Vertragsaufhebung
M.M.: Neuverhandlungspflicht
Abgrenzung zu OR119 vgl Folie178)
Abgrenzung zu OR24 vgl Folie179)
VSS Gültigkeit des Vertrages
1) Formmängel (OR11ff.)
2) Inhaltliche Schranken (OR19,20)
- Widerrechtlichkeit (OR19II/20I)
- Sittenwidrigkeit (OR19II/20I)
- Unmöglichkeit (OR20I)
3) Willensmängel (OR23ff.)
- Irrtum (OR23-OR27)
- Täuschung (OR28)
- Drohung (OR29/30)
4) Übervorteilung (OR21)
VSS Absichtliche Täuschung
1) Motivirrtum (auch unwesentliche)
2) Täuschungshandlung (Tun/Unterlassen, Unterlassen nur bei Ingerenz, Informationsassymetrie)
3) kein RF
4) KSZ (Täuschungshandlung > Irrtum > V-Abschluss)
5) Täuschungabsicht (alle obj. TB-Merkmale)
- mind. EV
6) RF: OR31
VSS und RF - Anfechtungserklärung
OR 31
VSS
1) Anfechtung erforderlich - muss zu verstehen geben, dass V nicht mehr einhalten will
2) innert Jahresfrist seit Entdeckung
RECHTSFOLGE
1) Vertrag fällt ex tunc dahin unabhängig der Theorie
2) Versprochene Leistungen nicht mehr zu erbringen
3) Rückabwicklung Sachleistung nach Vindikation (ZGB 641 II) und Geldleistung nach Kondiktion (OR 62 ff.)
- BGer: Ungültigkeitslehre - V ex tunc unwirksam, entfaltet keine Rechtswirkungen (erst mit Genehmigung wirksam)
- DE: Anfechtungstheorie - der einseitig unverbindliche V ist schwebend gültig, mit Anfechtung wird er ex tunc unwirksam
- Theorie der geteilten Ungültigkeit: für Irrenden ex tunc ungültig, für anderen bis zur Erklärung des Irrenden gültig
VSS Culpa in contrahendo (c.i.c.)
Vertrauenshaftung aus OR41
“Haftung für schuldhaftes vertragswidriges Verhalten bei Abschluss des Vertrages”
- nicht nach TG verhalten
1) Vertragsverhandlungen
2) Schutzwürdiges Vertrauen
3) Verletzung v. vorvertraglicher Pflicht
4) Schaden
5) KSZ
6) Verschulden
Entschädigung bei c.i.c. für negatives Interesse
VSS Grundlagenirrtum
OR24I 4.
1) Motivirrtum
2) Wesentlichkeit
- subj.: irrtümlich vorgestellter SV für Irrenden notwendige Grundlage für Vertragsschluss
- obj.: durchschnittliche Drittperson in derselben Situation würde irrtümlich vorgestellten SV als notwenige Grundlage für Vertragsschluss erachten
3) Erkennbarkeit
- BGer und Teile der Lehre
- Wesentlichkeit des irrtümlichen SV muss für Vertragspartner erkennbar sein
VSS Bereicherung
OR62I
1) BEREICHERUNG
> h.L.: Vermögensorientierte Betrachtungsweise
Differenz zw. tatsächlichem Vermögensstand und demjenigen, den das Vermögen ohne den Bereicherungsvorgang hätte (Mehrung der Aktiven, Minderung der Passiven, Ersparnis notwendiger Ausgaben)
> M.M.: Gegenständliche Betrachtungsweise
Konkret empfangener Bereicherungsgegenstand wird bewertet: namentlich erlangte Sach-/Dienstleistung sowie der bezogene Nutzen (unabhängig ihrer Auswirkung auf Vermögenssituation)
2) ENTREICHERUNG & Konnexität
3) keine Rechtfertigung
4) keine Einrede/Einwendungen
inbs. Kondiktionssperren
a) frewillige und irrtumsfreie Zahlung einer Nichtschuld (63I)
b) Erfüllung verjährter Schuld/sittlicher Pflicht (63II)
c) Zahlung einer „Gaunerlohns“ (66)
5) Frist: 3 Jahre (OR67)
VSS Leistungskondiktion
Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
1) bewusst
2) zweckgerichtet
3) Mehrung fremden Vermögens
Ausgeschlossen
- OR63I
- OR63II
- OR66
VSS Nichtleistungskondiktion
1) Bereicherung, die
2) nicht durch das Verhalten des Entreicherten bewirkt wird, sondern
3) durch das Verhalten des Bereicherten/eines Dritten/durch Zufall.
4) Vermögensverschiebung
Zuweisungstheorie:
zu prüfen, ob R seinem Inhaber zur konkreten Ausübung/Nutzung/Verwertung ausschliesslich zugewiesen
- absolute R: JA
- relative R: steht R durch Vertrag exkl. Entreichertem zu?
— falls Ja -> ungerechtfertigt
RF Bereicherungsanspruch
- in natura
- oder Wertersatz (nach Verkehrswert; subsidiär obj. Kriterien
Werveränderung: gutgläubiger Bereicherter, welcher Zeitpunkt massgebend
Nutzungen: in vollem Umfang zurückgeben; auch voller Erlös aus Verwertung des Bereicherungsgegenstandes und Zins
Anwendungsbereich - ungerechtfertigte Bereicherung (Konkurrenzen)
- vertragliche Ansprüche gehen vor
- Vindikation und akzessorische Besitzansprüche gehen vor
- GoA
— echte berechtigte GoA geht vor
— echte unberechtigte GoA geht nicht vor
— Anspruchskonkurrenz zu bösgläubiger Eigengeschäftsführung - Anspruchskonkurrenz zu Deliktsrecht (OR41)
VSS Verrechnung
OR120
1) Existenz zweier Forderungen
2) Gegenseitigkeit der Forderungen (nicht: Konnexität)
3) Gleichartigkeit der Forderungen (Geld/vertretbare Sachen)
4) Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung (Fälligkeit, Klagbarkeit, Einredefreiheit),, Erfüllbarkeit der Hauptforderung)
5) kein Verrechnungsausschluss (zB OR 125)
RF:
- Erlöschen der Forderungen mit Bezug auf Zeitpunkt, an dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (OR124II)
Erlass
OR115
„Gläubiger verfügt mit Einverständnis des Schuldners die völlige oder teilweise Aufhebung der Verpflichtung“
Rechtsnatur
– Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
– formlos, trotz Art. 12 OR – auch konkludente Zustimmung (Art. 6 OR)
– Verfügungsvertrag
VSS
0) Abgrenzung zur Abänderung (vgl. OR12)
1) G = HF
2) G hat Verfügungsmacht
3) keine Einschränkungen (zB Konkurs)
4) Zustimmung des S
5) str. causa
RF
→ Untergang der Hauptschuld mit allen Nebenrechten und Sicherungen (Art. 114 Abs. 1 OR)
Novation VSS + RF
OR116
VSS
1) Bestand alter Schuld
2) Begründung neuer Schuld
3) Neuerungswille der Parteien
RF
- Erlöschen alter Schuld mit allen Nebenrechten/Sicherheiten (vgl OR114I)
- Begründung neue Schuld
- Neubeginn Verjährung (OR127f.)