ÖRecht I (3) Flashcards
(39 cards)
Was ist Bundesrat?
Vertretung der Länder beim Bund
Aufgaben des Bundesrats
- Mitwirkung bei der Gesetzgebung Art.76, 77, Verwaltung u in Angelegenheiten der EU, Art. 50GG
- Verfassungsorgan des Bundes
- föderatives Organ (es sind Regierungen u nicht Parlamente der Länder, durch die die Länder ihren polit Einfluss auf Bundesebene geltend machen können)
Mitglieder des Bundesrats
- nicht vom Volk gewählt
- besteht aus Mitgliedern der Regierung der Länder, die von der jeweiligen Landesregierung bestellt u abberufen werden (durch Wahl od Absprache)
- Ministerpräsidenten, Minister, Bürgermeister, Senatoren, Staatssekretäre, Staatsräte
- Amtsdauer bis zur Abberufung od Ausscheiden aus dem Amt als Regierungsmitglied
Personelle Mitgliedschaftsrechte
- Teilnahmerecht, Rederecht, Fragerecht, Art.43 II
- Weisungsrecht der nach Landesrecht zuständigen Gremien
- keine Freiheit des Mandats
- keine Anwendbarkeit der Art.46-48
Stimmen- bzw Mitgliederzahl der Länder
- richtet sich nach Einwohnerzahl
- kleinere Länder sind überproportional vertreten, so dass große Länder unterrepräsentiert sind
- Länder benennen stets eine größere Anzahl an ordentl u stellvertrenden Mitgliedern, die sich wechselseitig vertreten können
- 3 Stimmen: Bremen, HH, MV, Saarl
- 4 Stimmen: Brandenb, Berlin, RhPf, Sachsen, S-Anh, SchlHol, Thür
- 5 Stimmen: Hessen
- 6 Stimmen: BaWü, Bayern, NiederS, NordWesF
- insg 69 Stimmen
- Mehrheit nach Art.52 III 1: 35 Stimmen
= föderale Gleichheit steht im Widerspruch zur demokr Gleichheit der Bürger
Verhältnis Landesregierung zu entsandten Mitgliedern des Bundesrats
- Mitglieder sind weisungsgebunden Art.52 I 1
= es gibt im Bundesrat kein freies Mandat
Stimmabgabe
- muss einheitl erfolgen Art.51 III 2
- bei Uneinheitlichkeit sind sie ungültig
- bei Anwesenheit mehrerer Mitglieder eines Landes erfolgt Stimmabgabe nur durch ein Mtglied (Stimmführer) solange ihm kein anderer Vertreter widerspricht
- Erforderlichkeit der vorhergehenden Festlegung der Stimmabgabe
Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung
- Bund hat Initiativrecht nach Art.76 I (über Bundesrat können Länder Anstöße zur Gesetzgebung des Bundes geben)
I. Mitwirkung nach Art.76 II (erster Durchgang)
II. Mitwirkung nach Art.77 (zweiter Durchgang)
1. Einspruchsgesetz - Einspruch des Bundesrats kann durch Bundestag mit qualifizierter Mehrheit zurückgewiesen werden
2. Zustimmungsgesetz (Ausnahme) - nur die im GG ausdrückl so bezeichneten Gesetze
- ist nach dem GG die Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich, handelt es sich um Einspruchsgesetz
- Zustimmung wird vorallem dann gefordert wenn von Gesetz Länderinteressen in bes Weise berührt werden
Präsident des Bundesrats
- Wahl für ein Jahr Art.52 I
- Wahl eines Mitglieds
- Vorbereitung u Leitung der Sitzungen, Verwaltungsaufgaben, Vertretung des Bundespräsidenten bei Verhinderung od vorzeitigen Ausscheiden
Bundesrat als Gubernativorgan
- Zustimmung beim Erlass von Rechtsverordnungen Art.80 II
- Verteidigungsfall Art.115a I
- Aufhebungsverlangen nach Art. 35 III, 91 II
- Wahl der Hälfte der Richter des BVerfG
- Antragsberechtigung bei Organstreit, abstr Normenkontrolle, Parteiverbotsverfahren, Präsidentenklage, Fortgeltung von früheren Bundesrecht
Bundesrat als Verwaltungsorgan Art.83ff
- Zustimmung beim Erlass von Verwaltungsvorschriften Art.84 II, 85 II
- Zustimmung iRd Bundesaufsicht
- Zustimmung bei Errichtung von Behörden
- Entscheidungen über Mängelrüge Art.84 IV
- Maßnahmen der Bundesaufsicht Art.37 I
Mitwirkung der Bundesländer in EU-Angelegenheiten über den Bundesrat Art.23 IV, V
- Unterrichtungspflicht
- Bundesregierung muss BR in EU-Angelgenheiten frühstmögl unterrichten - Beteiligung des BR Art.23 IV
- BR ist an Willensbildung des Bundes zu beteiligen
- Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er an innerstaatl Akt mitwirken müsste - Berücksichtigung der Stellungnahme des BR
- dann, wenn bei ausschl Gesetzgebung des Bundes Interessen der Länder berührt sind od wenn der Bund nur konkurrierend zuständig ist - Maßgebl. Berücksichtigung
- in den Fällen des Art.23 V 2 ist Stellungnahme des BR maßgebl zu berücksichtigen
Bundesregierung als Verfassungsorgan
- verf.rechtl festgelegten Befugnisse u Kompetenzen können nur bedingt ihre tats Stellung im Verf.leben beschreiben
Zusammensetzung der Bundesregierung als Verf.organ
- Bundeskanzler
- Vorsitzender der Bundesregierung
- Bundeskanzler wählt seine Minister aus, Vertretung durch Vizekanzler - Bundesminister
- Doppelfkt
- Stimmberechtigte Mitglieder des Regierungskollegiums
- Leiter eines Fachressorts
Regelung des Rechtsstatus des BK u der Minister
- Bundesministergesetz
- BK u Minister sind nicht Beamte, sondern stehen in “öffentl-rechtl Amtverhältnis”
Staatssekretäre
- keine Mitgliedschaft in der Regierung, aber Zuordnung zum Bundeskanzler od Bundesminister
- Spitze des Verwaltungsapparats im Ministerium; Vorgesetzer aller übrigen Minister im Ministerium
- Lenkung, Koordinierung, Anleitung der Aufgabenerfüllung im Ministerium
- Status: Beamter
Parlamentarische Staatssekretäre
- Entlastung des Ministers, Unterstützungspflicht bei Erfüllung der Regierungsaufgaben, Bewährungschance für Nachwuchskräfte, Rückkoppelung von Ministerium u Parlament
- Status: Gesetz über Rechtsverhältnisse der parlament Staatssekretäre
Fkt des Bundeskanzlers
- rechtl stark ausgeprägte Stellung innerhalb der Bundesregierung
- auf seinen Vorschlag werden Bundesminister vom Bundespräsidenten ernannt
= bildet die Bundesregierung u entscheidet über Zusammensetzung u Entlassung - Bundesminister sind in ihrem Amt umb nur vom Vertrauen des Bundeskanzlers abhängig
Wahl des Bundeskanzlers Art.63
- Erster Wahlgang
- Vorschlag des Bundespräsidenten (nach eigenen polit Ermessen)
- wird umb vom Bundestag gewählt (ohne Absprache) durch Mehrheit der Mitglieder (Kanzlermehrheit) - Wahlgang
- kommt Mehrheit nicht zustande beginnt eine 14Tages Frist
- Wahlvorschlag aus den Reihen des Bundestages die Mehrheit erfordert
- bei Mehrheit hat Bundespräsident die Pflicht den Bundeskanzler innerhalb von 7 Tagen zu ernennen - Wahlgang
- erneute Wahl im BT
- bei abs Mehrheit Pflicht zur Ernennung
- bei einfacher Mehrheit hat BP Wahl BK zu ernennen (Bildung einer Minderheitsregierung) od Auflösung des BT
Berufung der Bundesminister Art.64
- BK schlägt BP einzelne Bundesminister zur Ernennung vor
- BP prüft rechtl Voraussetzungen für die Ernennung
- grds ist dem Vorschlag des BK zu entsprechen
Partner der Bundesregierung
- polit Parteien die eine Koalition eingehen wollen, durch mündl Absprachen, schriftl Verträge
- Festlegung der gemeins Regierungspolitik, Verteilung der Ressorts
Koalitionsvertrag
- polit Gesch.grdl einer Koalitionsregierung für die Dauer einer Legislaturperiode
- kein verf.rechtl Vertrag, sondern rechtl nicht bindende Absprachen
= nichts mehr als eine Absichtserklärung: Parteien werden versuchen, die Abgeordneten ihrer Fraktionen zur Unterstützung zu bewegen - verfügen über Stimmen der Abgeordneten können Parteien aber nicht (wegen freien Mandat) u damit können Partner auch nicht garantieren dass ihre Bemühungen fruchten
= bei Koalitionsvertrag kann nichts eingeklagt werden
Was regelt Koalitionsvertrag?
a) die Ziele und Inhalte der Landesregierung in den einzelnen Politikfeldern,
b) die Ämterverteilung in der Regierung
c) die Zusammenarbeit in Regierung und Parlament (auch in Konfliktfällen).
- Der Koalitionsvertrag legt mithin die Richtlinien der Politik fest
Folge bei Verstoß gg Koaltionsvertrag
- Umsetzung kann nicht eingeklagt werden, da rechtl nicht bindend
- aber polit bindend: verstößt Koalitionspartner gg Vertrag, dann wird sich auch anderer Partner nicht mehr gebunden fühlen u die Koalition ist am Ende