ÖRecht I (6)- Gesetzgebung Flashcards
(31 cards)
abstrakt-generelle Gesetze
abstr: gelten für eine unbest Vielzahl an Sachverhalten
generell: gelten für eine unbest Vielzahl an Personen
- > Verbot grundrechtseinschränkender Einzelfallgesetze
- > abstr-generelle Regelungen sind Sache des Gesetzgebers
individuell-konkr Maßnahmen
indiv: gelten für best Personen/ Personenkreis
konkr: gelten für Einzelfall/ best Anzahl von Fällen
- > indiv-konkr Maßnahmen sind Sache der Verwaltung
Unterscheidung zw abstr-generellen Gesetzen u individuell-konkr Maßnahmen
- Unterscheidung verwirklicht Gewaltenteilungsgrundsatz u ist damit Teilelement des Rechtsstaatsprinzips
- Verwaltung erlässt Verordnungen, Satzungen u Verwaltungsvorschriften
- dem Gesetzgeber sind aber Einzelfallregelungen nicht verboten
Verbot grundrechtseinschränkender Einzelfallgesetze Art.19 I 1
- soweit GR überhaupt durch Gesetz eingeschränkt werden können, muss das Gesetz allgemein u nicht nur für den Einzelfall gelten
- Gesetze die keine GR einschränken dürfen Einzelfallgesetze sein
formeller und materieller Gesetzesbegriff
- formelle Gesetze (Parlamentsgesetz)
- vom Parlament in einem förml Verfahren erlassen
- Haushaltsgesetz, Zustimmungsgesetz nach Art. 59 II GG) - materielle Gesetze
- keine Gesetze idS sind untergesetzl Rechtsvorschriften wie Satzungen u Verordnungen
- außenwirksame Rechtsnormen
- Normen im Rang unterhalb des Gesetzes
Gesetzesbegriff
jede staatl Anordnung, die von den für die Gesetzgebung zuständigen Organen (Parlament) in dem von der Verfassung vorgesehenen Verfahren u in der vorgesehenen Form erlassen wird
Schema: Gesetzesprüfung
I. Zuständigkeit
1. Verbanskompetenz (Bund od Länder für Erlass zuständig?) Art.70-74
2. Organkompetenz (welche der Verf.organe des Bundes sind an Gesetzgebung zu beteiligen?) Art.76-82
II. Gesetzgebungsverfahren
III. Materielle Verf.mäß.keit
1. Vereinbarkeit mit GR
2. Vereinbarkeit mit sonst Verf.recht
Prüfung der Verf.mäß.keit eines Gesetzes eines Landes
a. wird Verf.widrigkeit in Bezug auf Landesverfassung geltend gemacht, dann ist Landesverf.gericht zuständig
b. geht es um Vereinbarkeit mit GG, dann ist BVerfG zuständig
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes Art.71 u 73
- nur der Bund ist für best Materie zuständig
- Kompetenztitel Art.73
- Gesetzgebungsrecht für Zölle u Finanzmonopole Art.105 I
- Bund kann Gesetzgebungsbefugnis auf Länder delegieren, Art.71
Konkurrierende Gesetzgebung Art.72 u 74
- Bund u Länder sind nebeneinander für eine Materie zuständig
- Art.74 enthält Kompetenztitel u Gesetzgebungszust
- wann hat Bund u wann hat Land Vorrang?
- für best Gebiete darf Bund nur tätig werden, wenn nachgewiesen ist, dass eine Regelung erforderl ist, Art.72 II; für alle anderen Gebiete ist Bund ohne weiteres befugt (Vorranggesetzgebung)
Abweichungsgesetzgebung der Länder, Art.72 III (seit Föderalismusreform 2006)
- auch wenn der Bund schon Gesetz erlassen hat, können Länder für best Gebiete abweichende Gesetze erlassen
- im Verhältnis Bundes-/Landesrecht gilt das spätere Gesetz (Anwendungsvorrang des jüngeren Gesetzes)
- Bundesgesetze treten aber erst 6 Monate nach Erlass in Kraft, wodurch Länder Möglichkeit haben noch vor Inkrafttreten dieses bereits außer Geltung zu setzen (außer bei abweichungsfesten Kernen)
Schema: Zuständigkeitsprüfung bei Bundesgesetzen
I. Gem Art.70 I haben Länder grds Recht der Gesetzgebung, soweit Zuständigkeit nicht positiv dem Bund verliehen ist
II. ausschließl Zuständigkeit des Bundes über Art.73
1. Subsumtion einer Materie aus Art.73
2. ungeschriebene Kompetenz kraft Natur der Sache?
wenn (-) dann:
III. Konkurrierende Zuständigkeit? Art.74
1. Subsumtion Art.74 (+)
2. darf Bundesgesetzgeber tätig werden? Art.72 II
a) fällt Gesetz in keines der Gebiete von Art.72 II (Fall der Vorranggesetzgebung)? -> dann Bund
b) fällt Gesetz in Gebiet von Art.72 II, dann: Erforderlichkeit?
IV. soweit keine Bundeszuständigkeit bleibt Gesetzgebungszuständigkeit bei Ländern
Bezeichnung der Kompetenztitel
- faktisch-deskriptive Bezeichnung
- best Sach- u Lebensbereiche die sich aus allg Sprachgebrauch erschließen “Luftverkehr” - normative Bezeichnung
- Benennung einer best Rechtsmaterie “Staatsangehörigkeit”
Zuordnung einer best Regelung zu einer Kompetenznorm
- umb Gegenstand des Gesetzes (zB Organisation des Rundfunks)
- Ziel des Gesetzes (Schutz vor Einfluss polit Parteien)
- Adressat des Gesetzes (Rundfunkaufsicht)
- Wirkung des Gesetzes
- Tradition der Gesetzgebung
oder aber - Zuständigkeit des Bundes kraft Natur der Sache
- kraft Sachzusammenhang
Gesetzgebungsbefugnis des Bundes Art.72 II “erforderl” (Erforderlichkeitsklausel)
Tätigwerden des Bundes wenn u soweit…
a. Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (= Lebensverhältnisse der Länder dürfen sich nicht in erhebl, das bundesstaatl Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickeln)
b. Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatl Interesse (unzumutbare Behinderungen u Unsicherheiten des länderübergreifenden Rechtverkehrs od Störungen der Freizügigkeit (zB untersch Anerkennungen von Lebensgemeinschaften) -> Gefahr einer Rechtszersplitterung
c. Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatl Interesse
… eine bundesgesetzl Regelung “erforderl” macht
Gesetzgebungsbefugnis der Länder Art. 72 I
- bei konkurrierender Gesetzgebung sind Länder zuständig, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht (= Sperrwirkung des Bundesgesetzes)
Sperrwirkung des Bundesgesetzes Art.71 I
- ist Bundesgesetzgeber nicht tätig geworden, bleibt es beim Gesetzgebungsrecht der Länder
- ist Bundesgesetzgeber tätig geworden, sind Länder nur dann ausgeschlossen wenn er eine abschließende Regelung treffen wollte (Kodifikation als Kompetenzsperre)
- Zeitpkt der Verkündung ist für Sperre relevant
Schema: Zuständigkeitsprüfung bei Landesgesetzen
I. Gem Art.70 I haben Länder grds Recht der Gesetzgebung, soweit Zuständigkeit nicht positiv dem Bund verliehen ist
II. Bei ausschließl Bundeskompetenz Art.73 ist Land nicht zuständig u Gesetz nichtig (Außer ausdrückl Ermächtigung Art.71)
…wenn (-) dann:
III. Konkurrierende Gesetzgebung
- fällt Materie des Landesgesetzes unter Art.74 I? wenn ja dann keine Landeszuständigkeit, weil
- Kompetenzsperre durch Bundesgesetz?
a) wenn bundesgesetzl Kodifikation, dann keine Zuständigkeit des Landes (außer Ermächtigung zum Tätigwerden)
b) wenn punktuelle bundesgesetzl Regelung (Landesgesetzgeber ausgeschlossen wenn gleiche Materie bereits geregelt)
c) wenn keine bundesgesetzl Regelung dann Land - Fall der Abweichungsgesetzgebung Art.72 III?
Die Grundsatzgesetzgebung
˗ Art. 109 III GG (Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern)
˗ Art. 91a, b GG (Gemeinschaftsaufgaben von Bund und
Ländern; Änderungen durch Föderalismusreform!)
˗ Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 I WRV (Ablösung der
Staatsleistungen an die Kirchen und sonstigen
Religionsgesellschaften)
Stadien des Gesetzgebungsverfahrens Art.76-78
- Gesetzesinitiative
- Beratung und Beschlussfassung im Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates
- Eventuell: neue Beschlussfassung des Bundestages
- Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
- Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
- Stadium: Gesetzesinitiative (Initiativrecht der Bundesregierung)
- Beginn mit Einbringung der Gesetzesvorlage durch Bundesregierung an Bundesrat zur Stellungnahme (ausformulierter u begründeter Gesetzesentwurf)
- Recht der Gesetzesinitiative steht Bundesreg, BTag u BRat zu, Art.76 - Bundesrat kann innerhalb von 6 Wochen Stellung beziehen, muss aber nicht, Art.76 II 2 (muss Bundesrat zurechenbar sein, nicht nur Landesminister)
Die Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages
- § 76 I GG: zumindest Stärke einer Fraktion entsprechende Anzahl von Abgeordneten müssen Gesetzesvorlage einbringen od 5% der gesetzl Mitgliederzahl des Bundestags
- Keine Zwischenschaltung von Bundesregierung oder Bundesrat
- bei geringerer Anzahl an Abgeordneten ist Gesetz nicht nichtig (teilweise wird 5% Quorum als verf.widrig eingeschätzt da das Initiativrecht der Abgeordneten unverhält.mäßig eingeschränkt wird)
- auch Gesetzesentwurf eines einzelnen Abgeordneten erfolgt “aus der Mitte des BT”
Die Gesetzesinitiative des Bundesrates
- erfordert Beschluss über die Einbringung eines Gesetzesentwurfs (Mehrheitserfordernis)
- Möglichkeit der Landesregierungen, Gesetzgebungsvorhaben beim Bundesrat anzuregen
- Zuleitung des Entwurfs an den Bundestag über die Bundesregierung (Gebot der Darlegung ihrer Auffassung)
Frist für Bundesrats zur Stellungnahme zum Gesetzesentwurf durch Bundesregierung
- 6 Wochen, Art.76 II 2
- Verlängerung auf 9 Wochen möglich aus wichtigen Grund bei umfangreichen/ bes schwierigen/ umstrittenen Vorlagen
- bei GG-Änderungen immer 9 Wochen
- bei besonderer Eilbedürftigkeit bleibt Frist für BRat die gleiche, die Vorlage kann aber schon nach 3 Wochen an BTag weiterleiten, Art.76 II 4
- dann ist Stellungnahme des Bundesrats durch BReg nachzureichen (nicht bei GG-Änderung)