Prozesshandlungen des Gerichts und der Parteien Flashcards
(6 cards)
1
Q
Prozesshandlung des Gerichts - Urteil
A
§ 313 ZPO
- Endurteil: § 300
- Zwischenurteil: § 303
- Prozess- vs Sachurteil
- Leistungsurteil
- Feststellungsurteil
- Gestaltungsurteil, bspw. nach Handelsrecht
- unbedingtes vs. bedingtes Urteil (Regelfall unbedingt)
- kontradiktorisches Urteil vs. Versäumnisurteil
2
Q
Beschluss
A
- Beschluss ergeht ohne zwingende mündliche Verhandlung oder nach fakultativer mündlicher Verhandlung
3
Q
Verfügung
A
- Prozessleitungshandlung
- Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, 276 ZPO
4
Q
Maßnahmen der Verhandlungsleitung
A
- Befragung
- Erteilung von Hinweisen
5
Q
Maßnahmen der Sitzungspolizei
A
176 ff GVG: Verhängung eines Ordnungsgeldes, …
6
Q
Prozesshandlung der Parteien
A
Def-P:
eA: funktionale PHLehre: jede Handlung, die mit Bezug auf Zivilprozess, dessen Geltendmachung im Prozess Wirkungen zeitigt
aA: jede PVerh dessen Vorauss und Wirkungen im ProzR geregelt sind
- Erwirkungshandlung: typ. durch Antrag soll bestimmtes Verhalten des Gerichts herbeigeführt werden (bspw. Klageantrag)
- Bewirkungshandlung: haben unmittelbar Prozessgestaltungswirkung (bspw. Klageverzicht)
- Angriffsmittel: ProzHandlungen, die dienen, den Klageanspruch zu begründen
- Wirksamkeitsvoraussetzungen
1. Partei- und Prozessfähigkeit
2. wirksame StellV u Postulationsfähigkeit
3. Vollzug
4. Unbedingtheit (hM)
5. ggf. Formvorschrift - grds. Bedinungsfeindlichkeit (Ausname: innerproz. Bedingungen, bspw. hilfsweise Widerklageerhebung)
- Wirksamkeitshindernisse
- > Willensmängel: § 85 I 2 ZPO
- -> Widerruf eines Geständnisses: §§ 288, 290 ZPO
- -> Eingeschränkte Möglichkeit der Klagerücknahme: § 269 I ZPO (Widerruf der Klagerücknahme nach hM nicht möglich)
- -> Anerkenntnis: § 307 ZPO (-> Anerkenntnis-Urteil)
- -> Verzicht: § 306
- -> §§ 119 ff. analog: Prozesshandlung keine WE, daher Analogie? hM: (-), wesensmäßig Unterschiedliches, Ausnahme: Prozessverträge (insbes. gerichtlicher Vergleich, Zuständigkeitsvereinbarung) -> jedoch: Möglichkeit prozessualer Überholung (legt Vertrag Gerichtszuständigkeit fest, dann kann der Vertrag nicht mehr angefochten werden, wenn schon vor Gericht)
- > Treu und Glauben?
- -> Fallgruppe Arglist: bspw. gewillkürte PStSch unzulässig, wenn Kostenerstattung gefährdet (wenn Mittelloser ermächtigt wird); prozessualer Anspruch wird zerlegt, um LG-Zuständigkeit zu vermeiden und vor AG prozessieren zu können; außergerichtliche Absprache zur Klagerücknahme: BGH 242 (+) als venire contra factum proprium
- -> Fallgruppe Verwirkung prozessualer Befugnisse: con: Verjährungsrecht (hL); BAG und BVerfG: uU doch Verwirkung möglich
- -> Fallgruppe Missbrauch prozessualer Befugnisse: bspw. Ablehnungsanträge gegen Richter -> Versuch des Lahmlegens des Verfahrens
- -> Fallgruppe Sittenwidrigkeit § 138 analog? hM (-), § 242 abschließend und ausreichend
- Auslegung
- > § 133, 157 analog?
- > § 139 ZPO (Auslegung durch prozessuale Gestaltung und Wahrnehmung der Fragerechte durch Gericht)
- Mängel und Heilung
- > Prozesshandlung durch Neuvornahme heilbar, wenn Voraussetzungen nach wie vor vorliegen (ex nunc-Wirkung - P: auch ex tunc möglich?)
- > Heilung auch durch Prozessvertrag möglich
- > Heilungseffekt durch Rügeverzicht (§ 295) - Heilung oder Unanfechtbarkeit?
- Säumnis und Wiedereinsetzung (wichtig, s. Übersicht 9)
- > Grundregel: § 230 (Präklusion / Ausschluss)
- > spezielle andere Folgen: Kostennachteile; Geständnisfiktion
- §§ 233 ff.: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- > Qualifizierte Frist: Begehren nur in expliziten Fällen möglich, nicht bei jedem Fristversäumnis
- -> § 517: Notfrist (-> 233)
- -> Analogie nur begrenzt möglich, bspw. § 554 II 2
- > Schuld? P: § 276 analog, § 278 analog?