Prozessmaxime Flashcards
(14 cards)
Offizialprinzip, §153 I StPO
Grundsatz der Strafverfolgung (d.h. Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens) allein durch den STAAT, der damit den materiellen Strafanspruch von Amts wegen durchzusetzen hat (Anklagemonopol des Staates)
Legalitätsprinzip §§ 152 II, 170 I StPO
Verfolgungs- und Anklagezwang. Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen durchzuführen und Klage zu erheben
Akkusationsprinzip, § 151 StPO
Anklagegrundsatz. Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Anklage bedingt. Gegenstand des Urteils kann nach § 264 nur die in der Anklageschrift umschriebene Tat sein
Grundsatz des gesetzlichen Richters, Art 101 GG
Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten.
Notwendig: objektive und generelle Regelung hinsichtlich der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Gerichte
Ermittlungsgrundsatz, §§ 244 II StPO; §§ 155 II, 160 StPO
Instruktionsprinzip, Untersuchungsgrundsatz. Pflicht der Strafverfolgungsorgane den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären (das wirkliche Geschehen- Prinzip der materiellen Wahrheit.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG
Dem Betroffenen muss die Gelegenheit dazu gegeben werden, vor Gericht zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
- Letztes Wort des Angeklagten, § 258 II Hs. 2 StPO
Das Beschleunigungsgebot, Art. 2 I GG i.v.m. Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK
Das gesamte Strafverfahren inkl. Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen, um die Belastungen des Betroffenen möglichst gering zu halten, besonders, wenn sich der Beschuldigte in U-Haft befindet
Das Recht auf ein faires Strafverfahren, Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK
Das Strafverfahren muss fair und rechtsstaatlich betrieben werden („fair trail“)
Nemo-tenetur-Grundsatz, Art 2 I GG iVm Art. 1 I GG
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Niemand darf gezwungen werden sich selbst zu belasten nemo tenetur se ipsum accusare
Grundsatz der Unmittelbarkeit, §§ 226, 250, 261 StPO
Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (in der Hauptverhandlung). Pflicht zur Verwendung des tatnächsten Beweismittels insb. bei Zugenvernehmungen
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, §261 StPO
Das Gericht entscheidet im Hinblick auf die zu beweisenden Tatsachen allein nach seiner aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzwugung
Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz „in dubio pro reo“, § 261 StPO, Art. 6 II EMRK
Hält das Gericht seinen Sachverhalt für nicht erwiesen, muss es von der für den Angeklagten günstigeren Variante Ausgehen. Gilt nicht für reine Rechtsfragen (Theorienstreitigkeiten).
Anwendung bei Straf- und Schuldfragen und Prozessvoraussetzungen, nicht bei Verfahrensfehlern
Mündlichkeitsprinzip,
§ 261 StPO
Der Prozessstoff muss in der Hauptverhandlung vollständig angesprochen werden. Das Urteil darf nur auf dem beruhen, was in der Hauptverhandlung mündlich erörtert wurde.
Pflicht zur Vorlesung von Urkunden in der Hauptverhandlung § 249 I StPO
Grundsatz der Öffentlichkeit, § 169 I 1 GVG, Art. 6 I 1, 2 EMRK
Grundsätzlich darf jedermann an der mündlichen Hauptverhandlung teilnehmen
Außer:
Schutz der Privatsphäre § 169 I 1 GVG, Art. 6 I 1, 2 EMRK
Jugendstrafrecht § 48 JGG