Prozessvoraussetzungen Flashcards

grün (26 cards)

1
Q

Sachurteil

A

inhaltliche Entscheidung zu einem Anklagevorwurf durch Freispruch oder Verurteilung

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2
Q

Was sind Prozessvoraussetzungen?

A

bestimmte Zulässigkeitsbedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gericht zu einem Sachurteil gelangen kann

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3
Q

positive Prozessvoraussetzungen

A

Umstände, die vorliegen müssen

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4
Q

negative Prozessvoraussetzungen

A

Umstände, die nicht vorliegen dürfen

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5
Q

Wie sind Prozessvoraussetzungen zu prüfen?

A

grds. in jedem Verfahrensstadium, in dem sie vorliegen müssen, von Amts wegen

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6
Q

Was stellt das Fehlen einer Prozessvoraussetzung dar?

A

ein Verfahrenshindernis

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7
Q

Was ist die Folge eines Verfahrenshindernisses?

A

es darf in diesem Fall keine Entscheidung in der Sache ergehen, sondern das Verfahren ist durch Einstellung zu beenden

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8
Q

Folge des endgültigen Fehlens von Prozessvoraussetzungen im Ermittlungsverfahren

A

Es besteht ein endgültiges Verfahrenshindernis.
Die StA muss das Verfahren nach § 170 II StPO einstellen.

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9
Q

Folge des endgültigen Fehlens von Prozessvoraussetzungen im Zwischenverfahren

A

Es besteht ein endgültiges Verfahrenshindernis.
Das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, § 204 StPO.

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10
Q

Folge des endgültigen Fehlens von Prozessvoraussetzungen im Hauptverfahren

A

Es besteht ein endgültiges Verfahrenshindernis.
- Vor bzw. außerhalb der Hauptverhandlung: das Verfahren wird durch Beschluss eingestellt, § 206a StPO.
- Während der Hauptverhandlung: das Verfahren wird durch Prozessurteil eingestellt, § 260 III StPO.

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11
Q

Was ist ein Prozessurteil?

A

Ein Urteil ohne inhaltliche Entscheidung zum Anklagevorwurf

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12
Q

Was ist der Vorrang des Freispruchs vor der Einstellung?

A

Ausnahmsweise (statt eines Prozessurteils) hat ein Urteil in der Sache zu ergehen, wenn bereits feststeht, dass der Angeklagte freizusprechen wäre

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13
Q

Was gilt, wenn hingegen nur ein vorübergehendes Verfahrenshindernis vorliegt?

A
  • Vor Anklageerhebung: das Verfahren wird von der StA nach § 154f StPO vorläufig eingestellt
  • Nach Anklageerhebung: das Verfahren wird vom Gericht nach § 205 StPO vorläufig eingestellt
  • Alternative Möglichkeit im Hauptverfahren: Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung, § 228 StPO
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14
Q

Wie viele Prozessvoraussetzungen gibt es?

A

9

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15
Q

Wie heißen die Prozessvoraussetzungen?

A
  • sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts
  • Strafmündigkeit
  • Verhandlungsfähigkeit
  • keine andere Rechtshängigkeit
  • keine entgegenstehende Rechtskraft
  • keine Verjährung
  • wirksamer Strafantrag bei Antragsdelikten
  • wirksame Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss
  • kein Tod des Beschuldigten
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16
Q

Was sind nach h.M. keine Verfahrenshindernisse?

A
  • überlange Verfahrensdauer (hier: Vollstreckungslösung, vgl. Sanktionenrecht: Strafzumessung)
  • begrenzte Lebenserwartung
  • unzulässige Tatprovokation (str. zwischen beiden Strafsenaten des BGH, vgl. Sanktionenrecht: Strafzumessung)
17
Q

sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts

A

vgl. Gerichtszuständigkeit und -organisation

18
Q

Strafmündigkeit

A

§ 19 StGB: Personen unter 14 Jahren sind schuldunfähig und damit auch nicht strafmündig

19
Q

Verhandlungsfähigkeit

A

Der Beschuldigte muss fähig sein, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher und verständiger Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

20
Q

keine anderweitige Rechtshängigkeit

A

Das Verfahren darf noch nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig sein.

21
Q

Wann tritt nach h.M. die Rechtshängigkeit ein?

A

mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses

22
Q

keine entgegenstehende Rechtskraft

A

Die Strafklage darf durch eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache nicht bereits verbraucht sein, vgl. Art. 103 III GG (ne bis in idem).

23
Q

keine Verjährung

A

§§ 78 ff. StGB

24
Q

wirksamer Strafantrag bei Antragsdelikten

A

es sei denn, der fehlende Antrag kann durch Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden

25
wirksame Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss
h.M.: während der Hauptverhandlung erster Instanz können sowohl wesentliche Mängel der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses geheilt als auch ein fehlender Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden
26
kein Tod des Beschuldigten
das Verfahren endet nicht von selbst, sondern es muss eingestellt werden