Prüfungsschema Flashcards

(26 cards)

1
Q

Anfechtung - § 142 I

A
Anfechtungsgrund § 119f., 123
Anfechtungserklärung § 142 I
Anfechtungsgegner § 142 II - IV
Anfechtungsfrist §§ 121, 124 (kommmt auf Anfechtungsgrund an)
Rechtsfolge
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2
Q

Minderjährige

A
  1. Feststellen der Minderjährigkeit und beschränkten Geschäftsfähigkeit §§ 2, 106
  2. Lediglich rechtlicher Vorteil / rechtl. neutr Geschäft § 107
  3. Vorliegen der Einwilligung § 183
  4. Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln § 110
  5. Sonderfall §§ 111, 112, 113
  6. Vertragsschluss ohne Einwilligung § 108
  7. Genehmigung § 184 I
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3
Q

Herausgabeanspruch - § 812 I 1 Var. 1 BGB

A
  1. etwas erlangt - Gegenstand der Bereicherung
  2. durch Leistung - bewusste zweckgerechte Mehrung
  3. ohne Rechtsgrund
  4. Rechtsfolge -> Herausgabepflicht
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4
Q

Prüfungsschema/Voraussetzung der Stellvertretung

A
  1. Zulässigkeit der Stellvertretung (bei Rechtsgeschäften möglich)
  2. Abgabe einer eigenen WE § 164 I 1
  3. in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip § 164 I 1)
  4. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
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5
Q

Prüfungsschema/Voraussetzung der Vertretung ohne Vertretungsmacht

A

Wirksamkeit des Vertrages

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6
Q

Prüfungsschema des § 278 1 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte - Erfüllungsgehilfe)

A
  1. Schuldverhältnis zw. Anspruchsteller und Anspruchsgegner zum Zeitpunkt der Schädigung
  2. Pflichtverletzung Verschulden des Erfüllungsgehilfen / Vertreters wird Vertragspartner zugerechnet (das gesamte Verhalten)
  3. Was ist Hilfsperson = Erfüllungsgehilfe oder gesetzl. Vertreter des Anspruchsgegners (Definitionen)
  4. Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit
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7
Q

§ 311a II (Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit)

A
  1. wirksames Schuldverhältnis - anfängliche Unmöglichkeit steht wirksamen Vertragsschluss nicht im Wege
  2. anfängliches Leistungshindernis gem. § 275 I - III
  3. Vertretenmüssen -> Vertrag geschlossen obwohl er von Leistungshindernis wusste oder wissen sollte - § 311 a II 2
  4. Schaden
    Anspruch entsteht nicht
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8
Q

Ansprüche für Verzögerungsschaden §§ 280 I, II, 286 BGB (Verzugsschaden)

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung -> Fälliger, einredefreier und möglicher Anspruch von Gläubiger ggü. Schuldner dass Verzug vorliegt §§ 271 I, 320, 275
  3. Nichtleistung trotz Mahnung (§ 286 I) oder Entbehrlichkeit der Mahnung § 286 II
  4. Vertretenmüssen des Schuldners §§ 280 I 2, 286 IV
  5. Schaden
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9
Q

§§ 280 I, III, 281 (Schadensersatz statt Leistung wegen Nicht- oder Schlechtleitung)

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung - Nichtleistung, Schlechtleistung § 281 II
    Es muss ein Fälliger einredefreier und möglicher Anspruch von Gläubiger ggü. Schuldner § 281 I 1 BGB vorliegen
  3. Zusätzliche Voraussetzung §§ 280 III, 281 -> Setzung einer Angemessenen Frist zur Leistung oder Entbehrlichkeit der Frist
  4. Vertretenmüssen des Schuldners, § 280 I 2
  5. Schaden
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10
Q

§ 929 S. 1 BGB - Eigentum Übertragung

A

Grundsatz ist ein Verfügungsgeschäft, durch Übereignung wird Eigentum übertragen

  1. Dingliche Einigung zw. Veräußerer und Erwerber
  2. Übergabe = einvernehmlicher Wechsel im Besitz einer Sache (Realakt, kein rechtl. Geschäft)
  3. Einig sein über Übergabe
  4. Berechtigung
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11
Q

Voraussetzung für Folgen für den Vertreter bei Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht (§ 179 ff.)

A
  1. Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht
  2. Keine Genehmigung des Vertretenen
  3. Wirksamkeit des fiktiv direkt geschlossenen Vertrages - Vertragsschluss darf nur an fehlender Vertretungsmacht scheitern
  4. kein Ausschluss nach § 179 III
  5. keine Einschränkung nach § 179 II
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12
Q

Schadensersatzanspruch

A
  1. Schuldverhältnis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen - Anspruchsgegener muss Pflichtverletzung zu vertreten haben - §§ 276, 278
  4. Schaden - muss dem Anspruchssteller entstanden sein - § 249ff.
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13
Q

Herausgabeanspruch - § 985

A

Eigentümer (Märchenprinzip um Eigentümer zu ermitteln)
Besitzer
kein Recht zu Besitz § 986 I 1

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14
Q

Berechnung des Schadens nach § 249 ff.

A
  1. Ausgangspunkt ist Differenzhypothese (Was wäre es ohne Pflichtverletzung für eine Summe gewesen)
  2. Muss kausal und Zurechenbar sein
  3. Mitverschulden muss beachtet werden - § 254
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15
Q

Prüfungsschema §§ 280 I, III, 283 Schadensersatz statt der Leistung

A
  1. Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung
  2. Pflichtverletzung -> Nachträgliche Unmöglichkeit der primärleistung gem. § 275 I - III
  3. Vertretenmüssen -> Schuldner müsste Leistungsstörung gem § 280 I 2 zu vertreten haben (Vertretenmüssen gem. § 276), wenn nicht, dann prüfen ob Verzug und ggf. § 287 vorliegen
  4. Schaden der ersetzt werden muss - § 249
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16
Q

Voraussetzung SE neben der Leistung

A
  1. Schuldverhältnis § 280 I 1 - schuldrechtlicher Vertrag
  2. Pflichtverletzung § 280I 1
  3. Vertretenmüssen § 280 I 2 - bezieht sich auf Pflichtverletzung nicht auf bestandenen Schaden
  4. Rechtsfolgen -> SE neben der Leistung § 280 I
    Hinweis: entweder §§ 280 I, 241 II, oder §§ 280 I, III, 283
17
Q

Punkt 2 Pflichtverletzung des § 286 Verzugsschaden

A

Nichtleistung obwohl:
Einredefrei -> keine rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen
Fällig -> sobald Gläubiger Anspruch geltend machen kann und Schuldner ihn erfüllen muss
möglich zur fälligen Zeit -> keine rechtshemmenden Einwendungen § 275

18
Q

Ausgangspunkt des SE statt der Leistung

A

§ 280 I -> Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen
§ 280 III -> SE statt der Leistung unter zusätzlicher Voraussetzung die von Art der Pflichtverletzung abhängt (§ 281 - Schlecht-, Nichtleistung; § 282 Nebenpflichtverletzung; § 283 nachträgliche Unmöglichkeit)

19
Q

Prüfungsschema SE statt der Leistung wegen Nebenpflichtverletzung §§ 280 I, III, 282

A

Schuldverhältnis - § 280 I 1
Pflichtverletzung - §§ 280 I 1, 241 II (Nebenpflichtverletzung)
Zusätzliche Voraussetzung - Unzumutbarkeit für Anspruchsteller - §§ 280 III, 282; Nebenpflichtverletzung muss so gravierend sein, dass Leistung durch Schuldner unzumutbar ist
Vertretenmüssen

20
Q

Voraussetzungen für Rücktrittsgrund § 323

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
  3. Nichtleistung bzw. Schlechtleistung
  4. Fristsetzung nach § 323 I oder Entbehrlichkeit § 323 II
  5. Frist abgelaufen und zwar erfolglos
  6. kein Ausschluss nach § 323 VI
21
Q

Voraussetzung für Rücktrittsgrund § 326 V, 323

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I - III
  3. Kein Ausschluss gem. § 326 I 1 Hs. 2 oder S.2
22
Q

Voraussetzung für den Rücktrittsgrund § 324

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Verletzung einer Pflicht iSd § 241 II
  3. Unzumutbarkeit für den Gläubiger am Vertrag
23
Q

Voraussetzung des Gläubigerverzugs gem § 293 ff.

A
  1. Erfüllbarkeit der Leistung
  2. Leistungsvermögen des Schuldners
  3. Leistungsangebot (tatsächlich, wörtlich, entbehrlich §§ 294, 295, 296)
  4. Nichtannahme der Leistung
24
Q

Prüfungsschema § 284

A
  1. Voraussetzung eines SE Anspruchs nach § 280 I, III, 281 ff., oder § 311a II BGB
  2. Aufwendung im Vertrauen auf die Leistung
  3. Die der Gläubiger billigerweise machen durfte
25
Voraussetzung der Abtretung
1. Einigung über Forderungsübergang zwischen Altgläubiger und Neugläubiger 2. Übertragbarkeit der Forderung (=kein gesetzlicher oder rechtsgeschäfstähnlicher Ausschluss der Abtretung 3. Berechtigung (=Altgläubiger muss Inhaber der bestehenden Forderung ggü. dem Schuldner sein)
26
Prüfungsaufbau Anspruch aus abgetretenem Recht
1. Anspruch zw. Schuldner undZedent (=Altgläbiger) entstanden 2. Anspruch vor Abtretung untergegangen 3. Anspruch wirksam von Zedent and Zessionar (=Neugläubiger) übergegangen (Wirksamkeit der Abtretung) 4. Anspruch nach der Abtretung untergegangen (§§ 406, 407) 5. Anspruch durchsetzbar - § 404