Rb Verfahren Flashcards
(42 cards)
Zulässigkeit Einspruch §§
§358
§§ EE unzulässig
§358 S.2
§367 (1) S.1
§366
§§ EE zulässig
§367 (1) S.1
§366
§§ Abhilfebescheid
§367 (2) S.3
§172 (1) Nr. 2a) oder §164 (2)
Überprüfung im volln Umfang
§367 (2) S.1
Anwendung Verfahrensvorschriften sinngemäß die für Erlass VA gelten
§365 (1)
Untersuchungsgrundsatz
§88
Beratungs-& Auskunftspflicht
§89
Gewährung rechtliches Gehörs
§91
Vorschriften Beweismittel/ Beweiserhebung
§§92 ff.
§§ Verböserung
HW gem. §367 (2) S.2 (auch Verschlechterung der Verfahrensposition)
Bei fehlen: rechtswidrig, aber wirksam
(Fehlen unschädlich, wenn VA aufgrund Korrekturnorm geändert werden könnte)
Rücknahme §§
§362
Änderung VA während Einspruchsverfahren
§132
Erlass Vollabhilfebeschedi
Beendet Einspruchsverfahren, §367 (2) S.3
-> Einspruch möglich
Erlass Teilabhilfebescheid
Geänderte Bescheid wird zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens, §365 (3) S.1 1. Alt
Einspruch nicht möglich
Anfechtungsbeschränkung Änderungsbescheid
- angefochtene Änderungsbeshceid wird im vollem Umfang auf Rechtmäßigkeit geprüft, §367 (2) S.1
- > ist Änderung gemäß korrekturnorm gedeckt?
- > ist Bescheid im übrigen materiell-rechtlich zutreffend
§351 (1) 1.HS: Steuerherabsetzung nur betragsmäßig bis zur Höhe der im Erstbescheid festgesetzten Steuer
2.HS: es sei denn, andere Änderungsvorschriften greifen im Ausgangsbescheid
§351 (2)Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses angegriffen werden (Bindungswirkung, §182 (1)), da keine eigene Entscheidungen
gilt nicht bei VdN
Hinzuziehung
§360 (1): einfache Hinzuziehung (kann)
§360 (3): notwendige Hinzuziehung (muss)
Entscheidung kann Ef und Dritten ggü. nur einheitlich ergehen
Wirkung Hinzuziehung
Hinzugezigener wird Beteiligter, §359 Nr. 2
§360 (4), hat gleiche Rechte wie Ef (außer Rücknahme)
Zulässigkeitsvoraussetzugen
- Statthaftigkeit, §§347, 348
- ANbringungsbehörde, §357 (2)
- Form, §357
- Frist, §355, 356, 108, evtl.110
- Beschwer §350
- Spezielle Einspruchsbefugnis, §352, 353
- Handlungsfähigkeit, §365, 79
- Ordnungsgemäße Vertretung, §365, 80
- Einspruchsverzicht? §354
- Rücknahme? §362
Verböserung
§367 (2) S.1
-> Änderung CA zum Nachteil des Stpfl.
-> nur zulässig, wenn Stpfl. Darauf hingewiesen wurde
(Erhöhung Steuer, Verschlechterung Verfahrensposition,…)
-> Notw: Gelegenheit zur Stellungnahme des Einspruchsführers
Bei Fehlen HW: EE= rechtswidrig (unschädlich, wenn Korrekturnorm greifen würde)
Änderugsbescheide im Rb-Verfahren
- Erlass Voll-Abhilfebescheid
- > Beendet Eispruchsverfahren - Erlass Teilabhilfebescheid
- > §365 (3) S.1: wird Ggstd des Verfahrens
Antrag auf Nichtigkeit feststellen
§125 (5):
Rb gegen nichtigen VA
-> Rechtsschein eines VA
-> Anfechtung möglich
Anfechtungsbeschränkung Änderungsbescheide
§351 (1) AO.
- > Änderung nur insowei, als die Änderung reicht
- ANwendung nur bei Steuerbescheidenund gleichgestellten
- > keine Beschränkung bei sonstigen VA
- > keine Beschränkung wenn Bescheid noch anfechtbar (Ztpkt Bekanntgabe Änderungsbescheid)
BEACHTE §351 (1) S.1 1.HS:
HERABSETZUNG NUR BIS HÖHE DES ERSTBESCHEIDES MÖGLICH
Anfechtungsbeschränkung bei Folgebescheiden
§351 (2):
Entscheidungen im Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses angegriffen werden
Ausnahme: Schätzung (§162 (5)