Ref Strafstation: Beschuldigter/ §136 Flashcards
(28 cards)
Wann hat eine Belehrung des B nach §136 I zu erfolgen?
- Beschuldigteneigenschaft
a. Bestehen eines Anfangsverdachts einer Straftat (obj) +
b. Willensakt der Strafverfolgungsbehörde (subj)) + - Vernehmungssituation
a. Auftreten in amtlicher Eigenschaft +
b. in dieser Eigenschaft wird Auskunft verlangt (nicht bei Spontanäußerungen))
Wann liegt eine Beschuldigtenvernehmung vor?
- wenn Vernehmende dem Beschuldigten in amtl Eigenschaft ggütritt +
- in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt
Wann liegt Beschuldigteneigenschaft vor?
- subj liegt Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde vor,
- der sich obj in einem Verfolgungsakt manifestiert (Ermittl.verf eingeleitet/ Verhalten der Beamten nach außen)
BVWV wegen Verstoß gg §136 I 3, 4, 5/ §141a Vernehmungen VOR der Bestellung eines Pflichtverteidigers
= Beschuldigte ist in Fällen notw Verteidigung (§140) über sein Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren §§141a, 136 I 3, 4, 5, 163a IV 2
- BVWV (+)
a. B wurde über Mögl.keit der Verteidig.konsultation §136 I 2 überhaupt nicht belehrt
= Widerspruch erforderl
= Ausnahme: B kannte seine Rechte - BVWV (-)
a. bei Verstoß gg §136 I 3, 4 (Notdienste..) grds (-)
= Ausnahme: bei krassen bew Verstößen
Ist eine Aussage, die ein Beschuldigter zunächst als Zeuge ohne Belehrung §§136, 163a getätigt hat, verwertbar, wenn er später als Beschuldigter von seinem SchweigeR Gebrauch macht?
= ja, soweit ordnungsgem nach §55 belehrt wurde u wenn der Übergang zur Beschuldigtenvernehmung zu Recht unterblieben ist
Ist eine Aussage, die statt innerhalb einer förml Vernehmung in einer informatorischen Befragung stattgefunden hat, verwertbar?
= abh davon wie konkr die Verdachtsgründe bereits waren u wie sich das Verhalten des Beamten in Wahrnehmung des Beschuldigten darstellte
= kein Missbrauch, zur Vermeidung von Belehr.pflichten (zB am Unfallort nur eine Person, die von vornerein als Täter in Betracht kommt)
Verwertbarkeit von Spontanäußerungen
= grds KEIN BVWV, wenn Verdächtige von sich aus, ohne Zutun der Polizei, eine geständige Einlassung ablegt
= auch bei sofortiger Nachfrage auf Spontanäußerung, die ohne sofortige Belehrung erfolgte
(+) KEINE Vernehmung, da nicht in amtl Eigenschaft Auskunft verlangt wird
BVWV und Ausnahmen bei Verstoß gg §§136, 163a
- grds Verwertungsverbot, aber immer innerhalb der Abwäg.lehre zu ermitteln
- Ausnahmen: kein Verwertungsverbot, wenn
a. feststeht, dass Beschuldigter sein SchweigeR auch ohne Belehrung gekannt hat,
b. der -verteidigte- Beschuldigte in späterer Hauptverhdl ausdrückl der Verwertung zustimmt bzw nicht rechtzeitig widerspricht
c. ein -unverteidigter- auf sein Widerspr.R hingewiesen wurde, es aber nicht gebraucht
BVWV bei Nichtaufklärbarkeit ob Belehrung §§136, 163a stattgefunden hat
- sofern tats Anh.pkte bestehen, dass Belehrung versäumt wurde: Klärung im Freibeweisverfahren
- sofern keine Anh.pkte bestehen (zB Polizist erinnert sich nicht u nicht aktenkundig): Verwertung mögl
- sofern Anhaltspkte bestehen wg §168b: Dokumentationspflicht über Belehrung
= aus unterlassener Dokumentation ist auf eine unterlassene Belehrung zu schließen: BVWV
BVWV bei Verstoß gg §§168c I, V, 163a IV 3
(polizeil/StA Beschuldigtenvernehmung ohne Benachrichtigung des Verteidigers)
(1) BVWV?
(a) keine gesetzliche Regelung
(b) Abwägungslehre
= §168c ist der verlängerte Arm des §136 u führt grds zu BVWV (+)
= gilt NICHT für Mitbeschuldigten (Rechtskreistheorie),
= Ausnahme: Willkür
Drittwirkung von relativen BVWV
= zB Angaben eines Mitbeschuldigten zur Tat des Beschuldigten ohne Belehrung
= keine Drittwirkung, alle Angaben sind verwertbar
(+) §136 dient nur dem Schutz des jeweiligen Beschuldigten, dessen Interesse wird aber ggü Mitbeschuldigten nicht berührt
BVWV bei unterbliebener qualif Belehrung
- keine Belehrung bei erster Vernehmung
= Abwägungslehre ob Verwertungsverbot: grds BVWV weil verf.rechtl Stellung gesichert werden soll u Missachtung gravierender Verstoß
= wenn Verwertungsverbot (+), dann: - wurde Beschuldigter zu Beginn der erneuten Vernehmung nach §136 belehrt?
= Fortwirkung des Verwertungsverbots auf 2. Vernehmung
= Verstoß gg Pflicht zur qualif Belehrung hat nicht dasselbe Gewicht wie Verstoß gg §136
= Abwägungslehre: Interesse der Sachaufklärung u Fktionieren der StrafRPflege gg Gewicht des Verfahrensverstoßes/ bew Umgehung der Belehrungspflichten/ Beschuldigter nahm nicht an von Angaben nicht mehr abrücken zu können u sich deshalb zur Aussage verpflichtet fühlt
Fernwirkung von BVWV
= erstreckt sich BVWV auch auf Beweismittel, die erst durch unverwertbare Beweiserhebung erlangt wurden? (zB durch geständige Einlassung durch Folter wird Tatort gefunden u DNA-Spuren)
- KEINE Fernwirkung!
(+) ein Verf.fehler mit Verwertungsverbot, darf nicht ohne Weiteres dazu führen, dass das gesamte Strafverfahren lahmgelegt wird
(+) Wahrheitserforschungspflicht
(+) zT ist Fernwirkung gesetzl geregelt, sodass im Umkehrschluss Fernwirkung sonst nicht gilt §100d - Ausnahme: übergebene Schriftstücke eines Zeugen, der nicht ordnungsgem belehrt wurde
= unverwertbar wie Aussage, wenn Schriftstücke zum Inhalt der Aussage gemacht werden
Wann führt Ermüdung zu einem BVWV?
= Problem: abs BVWV §136a III?
= grds sind ermüdende/ nächtl Vernehmungen zul
= Ausnahme: wenn durch Übermüdung die Willenskraft erschöpft u die Vernehmung unter Ausnutzung dieses Zustands durchgeführt wurde (nur in Extremsituationen)
Wann führt Täuschung zu einem BVWV §136a?
- rechtl Täuschung: BVWV
= Täuschung dass Schweigen zu Lasten gewertet werden kann - tats Täuschung
a. unbeabsichtigte Irreführungen: kein BVWV
b. beabsichtigt, zB Vorliegen einer nicht vorhandenen erdrückenden Beweislage: BVWV
= 2 Beschuldigte u Täuschung dass Mitbeschuldigter schon ausgesagt hat - Abgrenzung zur kriminalistische List: in engen Grenzen zulässig
= 2 Beschuldigte u der andere redet seit Stunden. Info dass der andere schon ausgesagt hat
BVWV bei Hörfalle
= Privatperson soll Tatverdächtigen unter heimlichen Mithören von Ermittlern führen
- §136 (-)
(-) Telefonat ist keine Vernehmung, da keine offene amtl Eigenschaft - §136 analog (-)
= keine vergl.bare Interessenlage, da B vor irrtüml Aussagepflicht ggü Ermittl.behörden geschützt werden soll - §136a verbotene Täuschung (-)
= “Täuschung” ist eng auszulegen u von Schwere an den übrigen Mitteln zu messen
= kriminalistische List ist erlaubt - rechtsstaatl Grenzen
a. Verstoß gg fair trial (-)
= soweit Privatperson nicht nachhaltig zur Aussage gedrängt hat u ein bereits ausgeübtes SchweigeR gezielt unterlaufen würde
b. Bedenken der Verwertbark aufgrund APR/ Rechtsstaatsprinzip gg Schutz des Gemeinwesens/ effektive Strafverfolgung
= Verwertung (+) wenn:
a. Straftat von erhebl Bedeutung (§§98a, 100a, 110a) geht
b. Aufklärung unter Einsatz anderer Ermittl.methoden erhebl erschwert od weniger Erfolg versprechend (Verh.m.k)
Wann ist eine qualif Belehrung erforderl?
- Beschuldigte wurde in 1. Vernehmung gar nicht belehrt §136
- nach vorangegangener Spontanäußerung hat sich Gespräch zu einer Vernehmung verdichtet, ohne dass eine Belehrung erfolgte
- Tatverdächtige wurde erst als Zeuge
Belehrung bei wiederholter richterl Vernehmung
= soweit bereits eine richterl Vernehmung vorangegangen ist, muss keine weitere Belehrung erfolgen
Belehrung bei wiederholter polizeil Vernehmung
= Belehrung nur in erster polizeil Vernehmung
= die einmal erteilte Belehrung wirkt für alle weiteren polizeil UND staatsanwaltl Vernehmungen fort
Folge bei Verstoß gg qualifizierte Belehrung
- erste Belehrung fehlerhaft §136 I: Aussage unverwertbar
- qualif Belehrung nicht erfolgt
a. Abwägungslehre
(1) Sinn u Zweck der qualif Belehrung ist Wiederherstellung der Willensfreiheit (2) keine bew Umgehung/ Willkür (3) Schwere der Straftat
b. BVWV (+) aber ausnahmsw kein BVWV, wenn…
a. kannte B seine Rechte (Polizei/ Juristen..)
b. wussten die Beamten dass B nicht ordnungsgemäß belehrt ist
c. denkt der Beschuldigte dass er noch abweichen kann
§136 I 4: Verstoß gg Gebot auf anwaltl Notdienst zu verweisen (Verf.rüge §337 iVm §136 I 4)
= Schutz des B, der zwar Verteidiger befragen möchte, aber keinen benennt
= Hinweis entbehrl, wenn B bereits einen best RA als Verteidiger benannt hat
= bringt B zum Ausdruck dass er sich mit V besprechen will, darf Vernehmung ohne V nur fortgesetzt werden, wenn B sich - nach erneutem Hinweis auf sein Recht- mit Fortsetzung einverstanden erklärt
= B soll klar sein, dass Recht auf Verteidigerkonsultation nicht durch fehlgeschlagenen Versuch verwirkt ist
Verstoß gg §261
= vollst/ tlw Schweigen wird zulasten des A gewertet
- vollständiges Schweigen ist nicht nachteilig zu werten, da nur ein zustehendes Recht in Anspr genommen wird (beweisneutral)
- tlw Schweigen zu einzelnen Taten/ nur zeitweise bei versch Vernehmungen nicht zulasten
- tlw Schweigen zu einer Tat innerhalb einer Vernehmung (A äußert sich während HV zu einer Tat nur zu einigen Punkten) darf zulasten gewertet werden
§168c II Anwesenheitsrecht des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen u SV
= warum nicht bei Mitbeschuldigten?
= KEINE analoge Anw bei Mitbeschuldigten
(+) Sinn u Zweck: §168c II dient Interesse des B an einer effektiven Verteidigung durch Unterrichtung über Verf.stand u Beweislage
= Grenze: Gefährdung des Untersuchungszwecks
= grds keine Gefährdung bei Zeugen- u SV-Vernehmung
= bei Mitbesch.vernehmung aber typischerweise Konfliktsituation u Gefahr der Beeinträchtigung/ Verfälschung/ Abstimmung von Aussagen
Wie kann eine während der richterl Vernehmung getätigte Aussage des Beschuldigten in die HV eingeführt werden, wenn dieser später die Aussage verweigert?
- Verlesung des richterl Vernehmungsprotokolls §254 I
- Zeugenvernehmung des Ermittl.richters