RG ÖR Flashcards

(179 cards)

1
Q

Gottesfrieden

A

War eine kirchliche Institution im MA. Bestimmte Orte+Personengruppen sollten wenigstens an Sonn-/Feiertagen vor Gewalttaten geschützt werden.
Die Kirche veranlasste den weltlichen Adel, sich mit Eid zur Einhaltung dieses Gottesfrieden zu verpflichten.
Sanktionen neben der Buße auch kirchenrechtliche Nachteile.

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2
Q

Landfrieden

A

Gottesfrieden Vorgänger. Allmählich entwickelte sich der Schutz einzelner Tage und bestimmter Personen zu dem ganzer Zeiträume und des ganzen Landes. Bestimmte Delikte wurden nun mit peinlicher Strafe bedroht.
Zwar wurde das Bußensystem und die Ablösbarkeit der Strafe nicht gänzlich beseitigt, es gelang jedoch der Durchbruch vom alten Privatstrafrecht zum neuen, staatlichen Strafrecht.
Offizialmaxime und Inquisitionsprozess (erforschen der materiellen Wahrheit) wurden eingeführt.

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3
Q

Privilegium minus

A

1156 - ist das früheste österr. Rechtsdokument
Verfassungsrechtliche Neuordnung vom frühMA Personenverbandsstaat zum spätMA Territorialstaat

Inhalt:
- Umwandlung der Mark Österreich in ein Herzogtum unter Abtrennung des Herzogtums Bayern
- Stellung des Herzogs als Reichsfürst mit eingeschränkter Vasallenpflicht
- Stellung des Herzogs als oberster Gerichtsherr
- Bestimmung des Herzogs als Weiberlehen und damit Anerkennung des subsidären Erbrechts weiblicher Nachkommen
- Ad-Hof Nachfolgeregelung: Mitbelehnung der Herzogin + Recht des Herzogpaares im Fall der Kinderlosigkeit letztwillig einen Nachfolger zu bestimmen

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4
Q

Privilegium maius

A

War eine Fälschung 1358, die vermutlich aufgrund der Missachtung des Hause Habsburg in der Goldene Bulle 1356 von Herzog Rudolf IV. selbst in Auftrag gegeben wurde.
Zwei Hauptziele:
1. Unabhängigkeit sämtlicher habsburgischer Länder von der kaiserlichen Gewalt
2. besondere Ehrenstellung des Herzogs am kaiserlichen Hof

Inhalt:
- Minimierung der Lehensbindungen (Hoffahrt aufgehoben, Heerfahrtspflicht auf Ungarn beschränkt)
- Ausbau der Landeshoheit (alle Reichslehen sind dem Herzog unterstellt)
- Ausbau der Unabhängigkeit vom Reich (Herzog unterliegt keiner Gerichtsbarkeit)
- Herrschaft geht auf den männlichen Erben über, subsidär auf älteste Tochter
- Rangerhöhung (Herzog wird nach den Kurfürsten der erste Platz eingeräumt)
Im 15.Jhr bestätigte der Habsburger Friedrich (König Friedrich IV./Kaiser Friedrich III.) die Freiheitsbriefe.
Seitdem gilt es als staatsrechtlich. Fundament für das Zusammenwachsen der österr. Länder und damit als grundlegende Verfassungsurkunde Österreichs.

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5
Q

Wahlrecht vor der Goldene Bulle

A

Wahlrecht war dem nach Stämmen gegliederten hohen Adel vorbehalten, Königswähler waren Geistliche und weltliche Große.
Seit dem 13.Jhr. Ein bevorrechteter Kreis von Königswählern -> Kurfürsten
Kurfürst war einer der ursprünglich sieben, später neun und zuletzt zehn ranghöchsten Fürsten des Heiligen Römischen Reiches, denen seit dem 13.Jhr. Das alleinige Recht zur Wahl des römisch-deutschen Königs Zustand. Mit Königstitel -> Krönung zum römisch-deutschen Kaiser durch Papst.

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6
Q

Goldene Bulle

A

1356 - wichtigste der „Grundgesetze” des Heiligen Römischen Reiches. Regelte vorallem die Modalitäten der Wahl und der Krönung der römisch-deutschen Könige und Kaiser durch die Kurfürsten bis zum Ende des Alten Reiches 1806.
Umfassendes Gesamtprivileg für die Kurfürsten, diese waren selbst beteiligt.
Festgelegt wurde das Majoritätsprinzip (= wer die Mehrheit der Stimmen hat, Stimme des Gewählten konnte Ausschlag geben) und der Grundsatz der örtlichen und zeitlichen Einheit der Wahl.
König war oberster Lehensherr des Reiches und führte den Oberbefehl über das Reichsheer.

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7
Q

Entstehung der Rechtswissenschaft im 12.Jhr

A

Wiederentdeckung einer Digestenhandschrift. Wurde einer umfassenden Bearbeitung unterzogen und mit fortlaufenden Wort- und Sacherklärungen (Glossen) versehen (12. + 13.Jhr). Kommentatoren ab 14.Jhr.

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8
Q

Klostertod

A

Wer unter Ablegung der ewigen Profess in ein Kloster eintrat, verlor Land- und Lehensrecht. Man spricht von Kloster- oder auch bürgerlichem Tod.

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9
Q

Lehen

A

Weltliches Gut. Ein Stück Land, ein politisches Amt, ein Recht (zu fischen, jagen etc.) oder andere Werte von erheblicher Dauer.
Eigentümer = Lehensherr
Lehensherr gab dieses Lehen unter Bedingung zB (gegenseitiger) Treue ab. Meist erblich.
Lehensempfänger = Vasall
Beide schworen Lehenseid.
Lehensdienst bestand aus Heerfahrt (Kriegsdienst) und Hoffahrt (Anwesenheit der Vasallen am Hof, um mit Rat zur Seite zu stehen)

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10
Q

Hierokratismus und Dualismus

A

Hierokraten sehen im Kaiser nur einen Beauftragten des Papstes
Dualisten räumen der weltlichen Macht ein selbstständiges Recht mit Pflicht zur Kooperation ein.

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11
Q

Zweischwertergleichnis

A

Allegorische Auslegung der Begriffe Dualismus und Hierokratismus
Hierokratisch: Die Kirche (Papst) gibt das weltliche an den Kaiser weiter, dh die Kirche hat Vorrang, der weltliche Bereich hat dem Papst zu folgen (Schwabenspiegel)
Dualistisch: Gott beiden Machtträgern unmittelbar je ein eigenes Schwert gegeben hat (Sachsenspiegel)

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12
Q

Reichständischer Dualismus

A

König übte seine Herrschaft nicht alleine aus, es herrschte eine Machtteilung zwischen ihm und bevorrechteten Reichsständen.
Grundsätzlich existierten bis zum Ende des 15.Jhr 3 Kurien: Kurfürsten, Reichsfürsten und Reichstädte.
Die Reichstände bildeten den Reichstag (Beschlussfassung Reichssteuern, Reichsaußenpolitik, Gesetzgebung etc.)
Reichstag unterschied sich von modernen parlamentarischen Repräsentationsorganen dadurch, dass die Reichstände nicht das Volk sondern ihre Individualinteressen vertraten.

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13
Q

Landständischer Dualismus

A

Machtteilung zwischen Landesherrn und Landständen.
Landesherr war formell Inhaber der Landesherrschaft und übte als reichsunmittelbarer Fürst ein Reichsamt aus, dass ihm ehemals königliche Pflichten und Rechte zuordnete (zB Gerichts-, Wehr-, Kirchenhoheit)
Landstände sind bevorrechtete Personengruppen, denen das Recht auf Sitz und Stimme im Landtag zukommt.
Dominierende Gruppe war meist der landsässige Adel.

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14
Q

Lehenswesen

A

Lehenswesen
Vorherrschendes Element im Staatsaufbau
Verbindung von Vasalität und Benefizium

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15
Q

Vasallität

A

Abhängigkeitsverhältnis des Vasallen von einem Herrn. Vasall verpflichtet sich zu Gehorsam und lebenslangem Dienst, während der Herr ihm Unterhalt gewährte.

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16
Q

Benefizium

A

Ausstattung mit Grund und Boden

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17
Q

Ius commune

A

Gemeine Recht und entstand aus dem gelehrten Recht, dem römischen (Codes Justinian, Glossatoren+Kommentatoren) und dem kanonischen Recht (wissenschaftl. Erfassung kirchlichen Normenbestands)

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18
Q

Hexenhammer

A

1487 - Handbuch zur Hexenverfolgung und bestand aus 3 Teilen:
- was sich bei der Zauberei zusammenfindet
- Arten und Wirkungen der Hexerei und wie solche behoben werden können
- Arten der Ausrottung oder Bestrafung (Prozessordnung)
Wurde im 15.Jhr von einem Dominikanermönch als mehrbändige Abhandlung über Gründe und Vorgangsweisen bei der Hexenverfolgung verfasst.
Hexenbulle von Papst Innozenz VIII. diente als Einleitung für das Werk.

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19
Q

CCC

A

1532 - Constitutio Criminalis Carolina - gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgeetzbuch
= neue Strafrechts- und Strafprozessordnung von Karl V.
Sie ließ im Fall der meist anonymen Anzeige die sog. Peinliche Befragung (= Folter) zu.
Nur ein Geständnis war ein ausreichendes Beweismittel für ein Todesurteil.
CCC ist für den Anstieg der Hexenprozesse von Bedeutung.

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20
Q

Augsburger Religionsfriede

A

1555 - Im Augsburger Religionsfriede wurde den Lutheranern Frieden und Besitzstand garantiert; den weltlichen Fürsten wurde Religionsfreiheit zugesichert sowie das Recht, über die Religion ihrer Untertanen zu bestimmen (Cuius regio, eius religio), wobei Untertanen, die einen Religionswechsel nicht mitvollziehen wollten, auswandern durften.

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21
Q

Schlacht am Weißen Berg

A

Bei Prag 1620 war eine Auseinandersetzung des 30jährigen Krieges.
Machte den Weg zur Rekatholisierung und Durchsetzung des Absolutismus frei. Bis Mitte 16.Jhr waren die Landstände mehrheitlich zum Protestantismus übergewechselt. Die Protestanten verweigerten die Erbhuldigung gegenüber Kaiser Ferdinand II. -> militärische Auseinandersetzung unausweichlich.
Böhmischen Stände unterlagen den Truppen der kath. Liga.
Die Entscheidung zugunsten des Landesfürsten brachte die von ihm angestrebte Vormachtstellung.
Großen politischen Ziele wurden für die einzelnen Länder vom Landesfürsten alleine vorgegeben -> politischer Absolutismus
Landstände bleiben zwar bestehen (institutioneller Dualismus), hatten sich aber dem Landesfürsten unterzuordnen

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22
Q

Institutioneller Dualismus

A

Getrennte Behördenapparate
Landesämter und Institutionen

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23
Q

Politischer Dualismus

A

Unterschiedliche Politiken für das Land bis hin zu unterschiedlichen Schwerpunkten in der Außenpolitik

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24
Q

Westfälischer Frieden

A

1643-1648, FRIEDENSDOKUMENT! Es tagte eine Konferenz der europ. Mächte (außer England, Russland und dem Osmanischen Reich) und der Reichsstände über die Beendigung des 30jährigen Kriegs sowie über Verfassungs- und Religionsfragen.
Verhandlungen in Münster sowie in Osnabrück.
Ergebnis waren zwei getrennte aber juristisch als Einheit betrachtete Urkunden
Frieden von Münster sowie Osnabrück -> trat 1649 in Kraft

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25
Pragmatische Sanktion 1713
Von Karl VI. -> SEHR WICHTIGE URKUNDE!! Blieb bis 1918 in Geltung Die Pragmatische Sanktion ist eine am 19. April 1713 von Kaiser Karl VI. veröffentlichte Urkunde (Hausgesetz), die die Unteilbarkeit und Untrennbarkeit aller habsburgischen Erbkönigreiche und Länder festlegte und zu diesem Zweck eine einheitliche Erbfolgeordnung vorsah. Diese ermöglichte später seiner Tochter Maria Theresia die Thronfolge in den habsburgischen Ländern. Habsburgerische Erbländer wuchsen zu einer Realunion zusammen.
26
Kameralismus
Deutsche Form des Merkantilismus, wobei mehr die Förderung der Landwirtschaft und das Wachstum der Bevölkerung im Vordergrund stand.
27
Merkantilismus
Herrschende Wirtschaftspolitik im Absolutismus. Leitbild war das Streben nach Ausdehnung der politischen und militärischen Macht des Staates durch Förderung der heimischen Produktivität.
28
Reichsstand
Der Reichsstand war neben dem Kaiser/König auf Reichsebene bei einer Machtteilung integriert reichsständischer Dualismus. Reichsstände waren bevorrechtete Personengruppen, die jedoch nicht das Volk vertraten, sondern zur Wahrung ihrer eigenen Individualinteressen berufen waren. Reichsstände waren in 3 Kurien unterteilt: a Kurfürstenkurie - b Reichsfürsten - c Reichsstädte Die hauptsächliche Wirkungsstädte für die Reichsstände bildete der Reichstag. Ursprünglich wählten die Reichsstände den König, bis die Kurfürsten dies übernahmen.
29
Landstände
Sie sind mit dem Landesfürsten Träger der Landesherrschaft. Es sind dies physische Personen oder Genossenschaften, die kraft ihres Rechtes auf Landstandschaft, d.h. auf Sitz und Stimme am Landtag, Zugang zur höchsten Herrschaftsform im Land haben. Landstandschaft ist ein eigenes Recht einzelner Rechtsträger. Die Landstände sind daher keine Repräsentanten der Landesbevölkerung.
30
Reformation
„Reformation" (lat.: Erneuerung, Wiederherstellung) wird heute eine Erneuerungsbewegung im frühen 16. Jahrhundert Beginn der Reformation wird allgemein auf den 31. Oktober 1517 datiert, dem Tag, an dem der Mönch Martin Luther seine 95 Thesen gegen den Missbrauch des Ablasses an die Kirchentür der Schlosskirche in Wittenberg geschlagen haben soll.
31
Woher kommt das Wort Protestanten?
Die Entscheidung über strittige Religionsfragen wurde an ein künftiges Konzil verwiesen und der Vollzug des Wormser Edikts wurde der Entscheidung der Landesfürsten überlassen. Gegen Revisionsversuche (Reichstag von Speyer II 1529) protestierten die evangelischen Reichsstände -> Protestanten
32
Hexenverfolgung
Strafprozesse ohne Straftaten, ab 16.Jhr -> Massenhinrichtungen -> 80% Frauen Vier Elemente: Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Schadenzauber und Teilnahme am Hexensabbat Grundlage für Strafbarkeit aus Bibel, es gab vier Delikte: Ketzerei, Sodomie, Magie und Kuppelei/Ehebruch. Hexenbulle+Hexenhammer Hexenprozess: Vorverfahren (Anzeige+Verwahrungshaft), Hauptverfahren (peinliche Befragung+Urteilsfindung), Vollstreckungsverfahren (meist Tod durch Feuer) CCC: neue Strafrechts- und Prozessordnung (Constitutio Criminalis Carolina), sie sah bei einer anonymen Anzeige wegen Zauberei die peinliche Befragung (= Folter) vor
33
Maria Theresia Herrschaft
1740 - 1780
34
Reformen Maria Theresias
- Steuerreform - Wirtschaftsreform - Agrarreform - Staatsreform - Religionsfrieden - Bildungsreform
35
Toleranzpatent
1781 - von Joseph II. erlassen - im Vordergrund stand das Staatswohl und die wirtschaftliche Absicherung. Regelung zur freien Religionsausübung der Protestanten, Orthodoxen und Christen Es wurden die nicht öffentliche Religionsausübung, Einrichtung von Bethäusern und Kirchen gestattet. Glocken, Türme oder auffällige Portale waren verboten. Für Gründung religiösen Gemeinden war Mindestzahl von 100 Familien/500 Seelen erforderlich. Juden waren vom Toleranzpatent nicht umfasst, wurden jedoch durch einzelne Erlässe bessergestellt -> durften sich in Gemeinden niederlassen, die ihnen vorher verschlossen waren, es wurden ihnen zahlreiche Gewerbe geöffnet und ein Studium an der Universität ermöglicht.
36
Reformen Joseph II.
- Agrarreform = Aufhebung Leibeigenschaft, weil persönlicher Bezug zu Grund und Boden fehlte - Erbfolgepatent = legte allgemeine und gleiche Ordnung der gesetzlichen Erbfolge des frei vererblichen Vermögens für die dt. Länder fest. Es sah ein Parentelsystem vor, das 6 auf einem Stammelternpaar aufgebaute Parentel kannte. Die gradnähere Parentel schloss jeweils die entferntere aus. - Ehegesetzgebung = Ehepatent traf eine deutliche Unterscheidung zwischen Ehesakrament und -vertrag und delogierte die kirchlichen Ehegesetze formell. Protestanten und Juden erhielten im Zuge der Toleranzbewegung das Recht der Ehescheidung. Die Unauflösbarkeit der Katholiken-Ehe blieb jedoch unangetastet. - Kirchenreform
37
Jakobinerverschwörung
1793/94 - Franz II. war erbitterter Gegner der franz. Revolution und aller innerstaatlichen Reformversuche seines Onkels Joseph II., diese Haltung begünstigte die Herausbildung einer radikalen Gemeinschaft, darunter die Gruppierungen der österreichischen und ungarischen Jakobiner. Dieser Kreis organisiere sich in geheimen Klubs, suchte Verbindungen mit den französischen Jakobinern und schmiedete Komplotte. Die Jakobiner in Wien versammelten sich um Andreas Riedel. Die politische Aktivität konzentrierte sich auf die Verbreitung ihrer Ideen durch gesellschaftl. Schriften. Im Zuge einer Verhaftungswelle 1794 wurden ein ungarischer Jakobiner und Riedel inhaftiert. Die Wiener wurden zumeist wegen Landesverrats oder Majestätsbeleidigung verurteilt. Riedel erhielt Höchststrafe von 60 Jahren schweren Festungsarrests.
38
Rheinbund
1806 - auf Initiative Napoleons schlossen sich 16 deutsche Fürsten zu einem Staatenbund zusammen, dem sog. Rheinbund. Mit Gründung dieses Staatenbundes traten sie aus dem Verband des Hl. Römischen Reiches Deutscher Nation aus. Aufgrund eines Ultimatums von Napoleon legte Franz II. die Krone des Reiches nieder, dies führte zum Endes des Hl. Römischen Reiches.
39
1804
Franz II nahm Titel „erblicher österr. Kaiser" zusätzlich zu seinem bestehenden Amt „römisch-deutscher Kaiser" an und symbolisierte damit die Gleichstellung mit anderen Kaiserreichen Österreichs. Anlass war die Ausrufung des Kaiserreiches in Frankreich durch Napoleon und die Befürchtung, dass bei der nächsten Kaiserwahl der protestantische preußische König den Vorzug vor dem kath. Habsburger haben würde. Verfassungsrechtlich kam dies keiner Bedeutung zu.
40
1806
16 deutsche Fürsten traten aus dem Hl. Römischen Reichs aus, gründeten den Rheinbund und stellten sich unter das Protektorat Frankreichs. Auf Forderung Napoleons legte Franz II. die Kaiserkrone nieder, was das Ende des Hl. Römischen Reichs bewirkte. Dieses Vorgehen (Nullifizierung des Reiches) des Kaisers war zwar verfassungswidrig, stieß jedoch auf keinen politischen Widerstand. Verfassungsrechtlich wäre nur eine Abdankung möglich gewesen. Unabdingbar wäre die Einbindung des Reichstages bzw der Kurfürsten notwendig gewesen, was jedoch nicht geschah. Somit = 1806 ist das Reich DE FACTO aber nicht DE IURE untergegangen.
41
1815
Wiener Kongress Nach dem Wiener Kongress wurde von 40 Staaten der Deutsche Bund gegründet, ohne dass dies eine Wiedererrichtung des Hl. Römischen Reiches bedeutete. Zusätzlich kam es zur Gründung der Hl. Allianz zwischen Russland, Preußen und Österreich, wobei ein Interventionsabkommen Schutz vor revolutionären Ereignissen in den jeweiligen Ländern bewirken sollte.
42
Heilige Allianz
Nach dem Wiener Kongress wurde von 40 Staaten der Deutsche Bund gegründet. Zusätzlich kam es zur Gründung der Heiligen Allianz im September 1815 zwischen Russland, Preußen und Österreich, dies war ein wechselseitiges Interventionsabkommen zum Schutz vor revolutionären Ereignissen in den jeweiligen Ländern. Die „Heilige Allianz" ist ein Vertrag und besteht aus nur drei Artikel. Europa vor neuerlicher revolutionären Erhebung schützen!
43
Deutscher Bund/Deutsche Bundesakte
1815-1866 Im Juni 1815 erfolgte die Einigung über die Dt. Bundesakte, die einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen 40 souveränen Staaten darstellte und den Deutschen Bund begründete. Verfassungsrechtlicher Grundsatz: Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Bundestag (Bundesversammlung) war beschlussfassendes Organ und formierte sich aus Gesandten der Monarchen der Mitgliedsländer unter österreichischen Vorsitz. Keine überstaatliche Bundesjustiz, lediglich gemeinsame Bundesverwaltung. Politisches Konzept war die dynastische Legitimität -> Absolutismus als einzig legitime Staatsform Das Revolutionsjahr 1848 führte in Österreich und anderen Ländern des dt. Bundes zu Regierungsumbildungen und Machtverschiebungen. So wurden 1848 alle Ausnahmegesetze des Bundes aufgehoben und die Pressefreiheit durchgesetzt. 1849 verabschiedete die Nationalversammlung eine Verfassung. Das dt. Reich wurde als konstitutionelle Erbmonarchie eingerichtet, der Monarch sollte des Titel „Kaiser der Deutschen" tragen. Als Gesetzgebungsorgan sollte ein Reichstag, bestehend aus einem Volks- und Staatenhaus, eingesetzt werden. 1866 erfolgte der endgültige Ausschluss Österreichs nach der Niederlage bei Königgratz. Österreich musste der Auflösung des dt. Bundes zustimmen, seine Gegner sammelten sich zunächst im Norddeutschen Bund, dem 1871 die Gründung des dt. Reichs folgte.
44
Karlsbader Beschlüsse
1819 Unter Staatskanzler Metternich entwickelte sich der dt. Bund zu einem Instrument der Reaktion und Restauration mit dem einzigen Zweck alle liberalen Strömungen zu unterdrücken. Die Ermordung eines russischen Schriftstellers und Staatsrat (August von Kotzebue) durch einen Burschenschafter nahm Metternich zum Anlass, das Schreckensbild eines internationalen, revolutionären Umsturzversuches heraufzubeschwören. Mit den Karlsbader Beschlüssen wurden alle politischen Parteien verboten, die Vereins- und Versammlungsfreiheit wurde abgeschafft und die Presse zensiert. Deutsche Bund entwickelte sich zu einem Überwachungsstaat.
45
Pillersdorfsche Verfassung
1848 Aufgrund des Oktoberaufstandes 1848 tagte der Reichstag nicht mehr in Wien, sondern in Kremsier. Es blieb nur bei einem ENTWURF, da sich der Reichstag vor Kundmachung auflöste. War ein hochkonstitutionelles Muster mit voller Gewaltenteilung, Gesetzeskontrolle durch freie Gerichte und ein Zweikammersystem (Volks- und Ländervertretung) mit Selbstversammlungsrecht sowie bloß Suspensionen Veto-Recht des Kaisers. Die Reichsgesetzgebung war Angelegenheit des Kaisers und dem Reichstag. Die Reichsverwaltung oblag dem Kaiser und den weisungsgebundenen Ministern. Grundrechtskatalog war gerichtlich durchsetzbar. Oberste Entscheidungsinstanz war das oberste Reichsgericht. Weiters wurde die Ministerverantwortlichkeit festgelegt, die Religionsfreiheit und die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen. Die Bestimmungen waren von förderalistischen Ideen geprägt, eine Anwendbarkeit für Ungarn und Lombardo-Venetien war jedoch nicht vorgesehen.
46
Oktroyierte Märzverfassung
1849 Im Dezember 1848 kam es zu einem Herrscherwechsel -> Franz Joseph wurde neuer Monarch des habsburgerischen Reichs. Er löste den Reichstag in Kremsier im März 1849 wegen Nichterfüllung seiner Aufgaben auf und oktroyierte (= zwang auf) die Märzverfassung. Diese schloss auch Ungarn ein. Die Reichsgesetzgebung oblag dem Kaiser zusammen mit dem Reichstag (Ober- und Unterhaus -> Oberhaus wurde durch Vertreter der Landtage besetzt) Die Einberufung des Reichstages oblag dem Kaiser. Kaiser hatte absolutes Vetorecht. Kaiser hatte sich ein Notverordnungsrecht eingeräumt -> Verordnungen mit vorläufiger Gesetzeskraft zu erlassen, soweit Reichs- und Landtage nicht versammelt waren Die gesamte Vollziehung oblag ihm, die Gerichtsbarkeit wurde im Namen des Kaisers ausgeübt. Verfahrensgrundsätze der Öffentlichkeit und Mündlichkeit sowie das Anklageprinzip waren verfassungsmäßig festgelegt. Durch Schwurgerichtsbarkeit erfolgte die Beteiligung des Volkes an der Rechtssprechung. Die Grundrechte waren als Reichsbürgerrechte festgelegt.
47
Aufgeklärter Absolutismus
Staatsform, die nach wie vor an der Absolutheit der Macht des Monarchen festhält. Der Herrscher sieht sich jedoch nicht als von Gott eingesetzt an, sondern als Vertreter einer vernünftigen Staatsordnung. Friedrich II. zB sah sich als „ersten Diener" seines Staates.
48
Josephinismus
Begriff zur Beschreibung der Haltung Joseph II. der katholischen Kirche gegenüber, indem er auch hier die Vorherrschaft des Staates über die Kirche geltend machte. Joseph II. setzte die Reformen seiner Mutter fort, seine Anschauungen zu Staat und Religion differierten jedoch von denen Maria Theresias. Seine Reformen können als radikal und in manchem ihrer Zeit voraus angesehen werden. Der einzelne Mensch fand nur soweit Beachtung, als seine Leistungen für den Staat nutzbringend zu werten waren (Josephinimus). Bsp.: Religionsreform, Toleranzpatent
49
Physiokratismus
War eine Entwicklung in Frankreich, die sich gegen den Merkantilismus richtete.
50
Bauernbefreiung
Die „Herrschaft über Land und Leute" bedeutete, dass die Bauern rechtlich einem Grundherrn unterstanden und das zu bewirtschaftende Land nicht ihnen gehörte. Sie mussten daher dem Besitzer verbindlich Abgaben leisten, meist in Form von Geld, Robot und Naturalien wie Ernteerträgen. Der Wiener Reichstag, das erste frei gewählte Parlament der Donaumonarchie, kam den Forderungen der Bauernschaft im Grundentlastungspatent vom 7. September 1848 entgegen. Ob tatsächlich von einer „Bauernbefreiung" gesprochen werden kann, ist fraglich. Denn die Bauern konnten per Gesetz ihre Höfe für ein Drittel des Schätzwerts käuflich erwerben. Ein weiteres Drittel zahlte der Staat an die Grundherren, die ihrerseits auf ihr Drittel verzichten mussten. Viele der Bauern konnten die Ablöse für die Befreiung von der Grundherrschaft nicht entrichten. Manche von ihnen zogen deshalb in die Städte und verdienten sich fortan ihren Unterhalt mit Lohnarbeit.
51
Reformzeitalter
1740-1792 Maria Theresia sowie von ihrem Sohn Joseph II.
52
Industrielle Revolution
Bezeichnung für den durch technologischen Fortschritt ausgelösten Wandel von der vormodernen Agrar- zur Industriegesellschaft. Inzwischen vollzieht sich in den westlichen Gesellschaften der Übergang von der Industriegesellschaft zur postmodernen Dienstleistungsgesellschaft, in der Produktionsabläufe mehr und mehr automatisiert werden. In Österreich vollzog sie sich in den ersten Jahrzehnten des 19.Jhr.
53
Metternichsches Stabilitätssystem
Unter Franz II. wurde die Abwehr aufgeklärter Ideen zum politischen Dogma. Das strikte Festhalten der monarchischen Legitimität führte zur verstärkten Unterdrückung liberaler, konstitutioneller und nationaler Bewegungen und läuteten eine Periode der Stagnation und Reaktion ein, die Österreich zum Obrigkeits-, Zensur- und Überwachungsstaat machte. Reformzeit folgte eine Periode des Vormärzes, der die Jahrzehnte vor der Märzrevolution 1848 umfasst. Vor allem nach der Neuordnung Europas aus dem Wiener Kongress, als Staatskanzler Metternich sein Legitimitätsanspruch- und Stabilitätskonzept in ganz Europa durchsetzen konnte (Gründung dt. Bund, Abschluss Heilige Allianz) wurde die Regierungsmaxime: „Verrücke nichts an den Grundlagen des Staatsgebäudes, regiere, aber verändere nichts" -> alles beherrschendes Programm!! Das geeignetste Mittel zur Verhinderung der Verbreitung staatsgefährdender Ideen schien Kaiser Franz I. und Staatskanzler Metternich die Zensur. Die eingeschränkten Möglichkeiten, sich kritisch mit Politik und Staatsmacht auseinanderzusetzen brachte einen durch Zurückgezogenheit charaktisierten Lebensstil hervor.
54
Naturrechtslehre Martini - Zeiler
Martini erlangte mit seinen Entwicklungsarbeiten am ABGB Berühmtheit („Entwurf Martini/Urentwurf"). Er eröffnete den ersten großen österreichischen Gleichheitsdiskurs mit der Forderung Frauen und Männer in Ehe und Familie die gleiche Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten zuzugestehen. Außerdem wollte er den Monarchen zur Reformpolitik bewegen, in deren Zentrum die angeborenen Rechte eines jeden Menschen stehen sollten. Der Wandel zum Polizeistaat erstickte jede Hoffnung auf rechtliche Freiheitsstrafe- und Gleichheitssicherung. Diesem Staatsziel passte sich Zeiller an und griff auf die Lehre von den unterschiedlichen Charaktereigenschaften der Geschlechter zurück. Er vertrat die Auffassung, dass sich Männer und Frauen zwangsläufig unterschiedlich entwickeln. Damit leistete Zeiller Beihilfe zur Verfestigung und Weiterentwicklung traditioneller Vorurteile gegenüber Frauen.
55
Silvesterpatente
1851 2 Patente + 1 allerhöchstes Kabinettschreiben mit denen für die Monarchie die frühkonstitutionelle Phase endete -> es gab keine Verfassung mehr, der Monarch war zum Absolutismus zurückgekehrt. 1.Patent: setzte die Märzverfassung 1849 außer Kraft Bestätigt wurde die Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetz und die Aufhebung der bäuerlichen Untertänigkeit 2.Patent: hob das Grundrechtspatent 1849 auf. Nur die religiösen Grundrechte wurden bestätigt (Staatszielbestimmungen) Kabinettschreiben: an Ministerpräsident Schwarzenberg Legte 36 Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates fest Innere Verwaltung wurde umstrukturiert, Staatsgewalt beim Kaiser konzentriert, Volk von jeder Mitbestimmung ausgeschlossen. Aufhebung der: richterlichen Unabhängigkeit, Trennung von Justiz und Verwaltung, Öffentlichkeit der Prozessführung, Schwurgerichtsbarkeit, Pressefreiheit
56
Was ist ein Konkordat?
Eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der katholischen Kirche und einem Staat über beiderseitig interessierende Fragen.
57
Konkordat 1855
Brachte die kath. Kirche den Höhepunkt ihres Einflusses in Österreich ein. Mit der Märzverfassung 1849 war den staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, sowie auf autonome Selbstverwaltung eigener Angelegenheiten garantiert. Dies bedeutete die Abkehr vom josephinischen Staatskirchensystem und eine Rückkehr zu Autonomie und Selbstständigkeit für die Kirche. Eherecht, Schulwesen und Klerus wurden dem staatlichen Machtbereich entzogen. Inhaltlich machte die Monarchie große Zugeständnisse an die Forderungen der Kirche -> dem Kaiser war das Bündnis mit der Kirche eine wichtige Stütze seiner neoabsoluten Politik. Die 36 Artikel des Konkordats bestätigten die volle Freiheit des Hl. Stuhls im Verkehr mit der österreichischen Kirche und ihren Gläubigern, interne Angelegenheiten in den Diözesen wurden allein durch kirchenrechtliche Vorschriften bestimmt usw. 1868 wurde das Konkordat durch die Maigesetze in wichtigen Punkten modifiziert.
58
Was ist ein Klerus?
Eine katholische Geistlichkeit
59
Oktoberdiplom
1860 Militärische Niederlagen und der zähe Widerstand gegen die Silvesterpatente von 1851 veranlassten Franz Joseph neuerlich die Prinzipien der Staatsgewalt zu verändern. Kaiserliches Diplom sollte innere staatsrechtliche Verhältnisse der Monarchie regeln. Das Diplom verwies auf die Erbfolge nach der Pragmatischen Sanktion und die unabänderbare Unteilbarkeit der habsburgischen Länder. Es folgte keine neue Verfassung, sondern nur der Versuch die ungarischen Länder zu beruhigen und die Einheit der Monarchie neuerlich zu betonen. Gesetzgebung sollte vom Monachen unter Mitwirkung des Reichsrates und der Landtage erfolgen, Trennung von Justiz und Verwaltung...
60
Februarpatent
1861 Kaiserliches Patent als Ausführungsgesetz zum Oktoberdiplom, welches das Oktoberdiplom jedoch inhaltlich wesentlich abwandelte. Seit 1849 wurde erstmals wieder von einer Verfassung gesprochen, obwohl die Anordnungen nur den Bereich der Gesetzgebung abdeckten, anderen Anforderungen aber nicht entsprachen. Enthält 2 Beilage: - über gesetzgebende Gewalt (Grundgesetz über die Reichsgesetzgebung) - Landesordnungen (bzw. Landtagswahlordnungen) Zur Reichsvertretung wurde der in ein Herrenhaus und Abgeordnetenhaus geteilte Reichsrat bestimmt, der 1x/Jahr vom Kaiser einberufen werden sollte. Die Funktion des Reichsrats war nicht länger eine beratende, sondern eine beschließende, wobei die Zustimmung beider Häuser sowie die Sanktion des Kaisers zur Gültigkeit eines Gesetzes notwendig waren. Zusammenfassend kann die Reichsverfassung 1861 als Versuch des Kaisers gesehen werden, nach dem Fehlschalgen des Oktoberdiploms durch Einbeziehung von bürgerlich-liberalen Kreisen in Teile der Gesetzgebung neue Terrain zu gewinnen.
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Neoabsolutismus
Absolutismus, der durch scheinkonstitutionelle Einrichtungen und Reformen gemildert wurde und insgesamt für die Rechtsentwicklung Fortschritte zeigte. Beginn ist schwer zu bestimmen, entweder mit der Märzverfassung 1849 oder die Silvesterpatente 1851. Eher 1851.
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Scheinkonstitutionalismus
Anstelle einer formellen Verfassung traten vom Monarchen aufgestellte Verfassungsgrundsätze, in denen so gut wie alle konstitutionell-rechtsstaatlichen Einrichtungen ausgeklammert werden. Der Kaiser war alleiniger Träger der Staatsgewalt. Im Februarpatent 1861 etwa fehlten im Vergleich zur Verfassung 1849 eine umfassende formelle Gesetzgebung zufolge dem Vorrecht der Krone und eine echte Volkspräsentation, da der Reichsrat keine gewählte Kammer besitzt und die Landtage Interessensvertretung sind. Außerdem fehlten ein umfassender Katalog an Grundrechten, eine strikte Gewaltentrennung mit der Garantie unabhängiger Gerichte sowie die Ministerverantwortlichkeit.
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Wirtschaftsliberalismus
Wirtschaftspolitische Anschauung, die davon ausgeht, dass liberale Grundsätze auch im Wirtschaftsleben gelten sollten und dass allgemeiner Wohlstand dann entsteht, wenn der Staat Privatinitiative und freies Unternehmertum möglichst wenig einschränkt. Begründer des Wirtschaftsliberalismus war der Schotte Adam Smith (1723 — 1790).
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Dezemberverfassung
1867 - Die StGG Dezemberverfassung stellt kein einheitliches Verfassungsdokument dar, sondern wird aus einer Neuregelung, der Ministerverantwortlichkeit, dem geänderten Grundgesetz über die Reichsvertretung, 4 StGG und der parlamentarischen Zustimmung zum Ausgleich mit Ungarn gebildet. - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister Regierungsakte des Kaisers war von einem verantwortlichen Minister gegenzuzeichnen. Dieser konnte durch vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der Verfassung sowie sonstiger Gesetze vom Reichsrat zur Verantwortung gezogen werden -> Ministeranklage vor dem Staatsgerichtshof (Rücktritt konnte Anklage nicht verhindern) - Grundgesetz über Reichsvertretung Änderte das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom Februar 1861 ab, wodurch im Prinzip die Vorwegnahme des Ausgleichs erfolgte, da Vertretung des Reichsrat beschränkt wurde. Inhalt: Reichsrat bestand wie bisher aus Herren- und Abgeordnetenhaus (Abgeordnetenhaus war mit 203 Mitgliedern genau determiniert) Reichsrat sollte jährlich vom Kaiser einberufen werden Gesetzgebungskompetenzen wurden taxativ aufgezählt Gesetzesbeschluss bedurfte Zustimmung beider Häuser und der Sanktion durch den Kaiser (absolutes Vetorecht) - StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger Grundrechtskatalog der Dezemberverfassung, wobei eine Reihe von liberalen Freiheitsrechten normiert wurden, jedoch keine sozialen oder politischen Grundrechte -> Art. 2 (Alle Staatsbürger vor Gesetz gleich) wurde nie erfüllt, da zB Frauen ex lege von politischer Mitsprache/gleicher Zugang zu Bildung ausgeschlossen waren. Die Möglichkeit der Aussetzung der Grundrechte stellte eine gravierende Schwäche dar. - StGG über Einsetzung eines Reichsgerichtes Schuf erstmals die Möglichkeit Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten & Verwaltungsbehörden, Ländervertretung & Regierung durch verbindliche Beschlüsse des Reichsrates zu lösen. Durch die Judikatur des Reichsgerichtes kam es zu einer Präzisierung der Grundrechte. Allerdings besaßen diese Erkenntnisse nur feststellenden Charakter -> eine Aufhebung des verfassungswidrigen Aktes konnte nicht angeordnet werden. - StGG über richterliche Gewalt Stellte die Grundsätze der Gerichtsbarkeit dar (garantierte richterliche Unabhängigkeit) Kündigte Regelungen zur Amtshaftung an Legte Öffentlichkeit der Verfahren fest Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung wurden bestätigt - StGG über Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt Beschäftigte sich mit der Person des Kaisers -> dieser war geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich. Legalitätsprinzip wurde normiert. - StGG über die allen Ländern der österr. Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung = sog. DELEGATIONSGESETZ Stellte Vollzugsnormen des Ausgleichs dar Kompetenzverteilung zwischen Reichshälften (§1 gemeinsame-/§2 dualistische bzw nach gleichen Grundsätzen behandelte Angelegenheit) und deren Finanzierung wurde festgelegt Gemeinsame Organe und deren Handlungsprozedere wurden festgelegt
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Ausgleich Österreich-Ungarn
Darunter versteht man die verfassungsrechtliche Vereinbarung, durch die das Kaisertum Österreich die österreich-ungarische Monarchie (Doppelmonarchie) wurde. Rechtliche Grundlage bildeten die pragmatische Sanktion sowie der Gesetzesartikel XII von 1867 für Ungarn und das Delegationsgesetz 1867 für Österreich. Ungarn ging dabei von einer abänderbaren Verpflichtung aus, Österreich von einem Vertrag. Die Rechtsnatur des Ausgleichs zwischen Österreich und Ungarn ist als „Realunion besonderer Art zweier sonst selbstständiger Staaten" zu werten. Zentraler Inhalt war die Teilung der Monarchie in zwei Staaten, in denen die pragmatische Angelegenheiten gemeinsam und andere (dualistische) nach regelmäßig zu vereinbarenden Grundsätzen zu behandeln waren. Zuständig für pragmatische Angelegenheiten waren 2 Delegationen, die von den Parlamenten beschickt wurden. Die pragmatischen Angelegenheiten (Äußeres, Kriegswesen und Finanzen) wurden durch gemeinsame Minister erledigt. Der militärische Oberbefehl lag beim Kaiser. Die Finanzierung sollte sich nach einer von Reichsrat und -tag zu sanktionierenden Aufteilung zwischen den beiden Staaten richten. Bezüglich der dualistischen Angelegenheiten (insb. Wirtschaftsfragen) beschränkten sich die Anordnungen auf den Vorschlag, diese durch entsprechenden Entwürfe der österreichischen und ungarischen Minister auf den Weg der Gesetzgebung bringen. Das Ergebnis bildete jedenfalls immer getrennte, für je eine Reichshälfte gültige Normen (paktierte Gesetze).
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Maigesetze
1868 erfolgte die kaiserliche Sanktion für drei Gesetze - Gesetz, dass die Vorschriften des ABGB die das Eherecht für Katholiken regeln wiederherstellt, Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Katholiken den weltlichen Gerichtsbehörden überliegen und Bestimmungen über die bedingte Zulässigkeit der Eheschließung vor weltlichen Behörden - Gesetz, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden - Gesetz, wodurch interkonfessionelle Verhältnisse der Staatsbürger und angegebene Beziehung geregelt werden Die Zustimmung des Kaisers war das Bekenntnis zur Abkehrung vom Konkordat 1855 und die Bestätigung des Vorrangs der Verfassungsbestimmungen. Papst beurteile Gestze als Vertragsbruch und damit als nichtig. Obwohl der Kaiser an einer Neubelebung der Beziehung zum Vatikan interessiert war, wollte er die liberale Politik nicht aufgeben. Bereits 1870 erfolgte die Einführung der Zivilehe für Konfessionslose, 1874 weitere Maigesetze (Katholikengesetz, Religionsfondsgesetz und Anerkennungsgesetz)
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Taafesche Wahlrechtsreform
1882 Die Reichsratswahlordnung wurde abgeändert. So kam es zur Verschiebung der Wahlbezirke und Wahlkörper der Großgrundbesitzer sowie einer Senkung des Steuerzensus in der Klasse der Stadt- und Landgemeinden auf 5 Gulden in der 2. und 4. Kurie (sog. 5-Gulden-Männer -> 400.000 zusätzliche Wähler)
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Badenische Wahlrechtsreform
1896 Führte die allgemeine Wählerklasse ein. Abhängig war die Ausübung des Walrechts von einer 6-monatigen Sesshaftigkeit in einer Gemeinde. Die 5.Kurie war nach dem System des Pluralwahlrechts konzipiert, dh alle männlichen Wahlberechtigten der 4 sonstigen Kurien hatten auch hier ein Stimmrecht. Steuerzensus wurde auf 4 Gulden gesenkt.
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Becksche Wahlrechtsreform
1907 Das Kurienahlrecht wurde abgeschafft und das Prinzip des allgemeinen, gleichen, direkten und gemeinen Wahlrechts für Männer eingeführt. 12-Monatsgehälter Sesshaftigkeit in einer Gemeinde Zahlreiche Strafdelikte führten nun zum Verlust des Wahlrechts Grundsatz des Mehrheitswahlrechts blieb gewahrt (mind. 50% der Stimmen nötig) Mandate im Abgeordnetenhaus wurden auf 516 Sitze aufgestockt 1918 wurde das gleiche und allgemeine Frauenwahlrecht eingeführt.
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Frauenwahlrecht
Enormer Rückschritt mit Reform von 1907 (Becksche Wahlrechtsreform - Einführung Männerwahlrecht). Alle nach 1907 im Reichsrat gestellten Anträge auf Einführung des allgemeinen Frauenwahlrechts wurden in Ausschüssen verwiesen und nie im Plenum diskutiert.
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Entwicklung des Wahlrecht
Drei grundlegende Wahlrechtsprinzipien: - Zensuswahlrecht Wahlrecht von der Steuerleistung abhängig, da politische Mitwirkungsrechte wirtschaftliche Unabhängigkeit voraussetzten. Dahinter stand die politische Absicht, die feudale und bürgerliche Oberschicht zu privilegieren. - Kurienwahlrecht Wahlberechtigte wurden zusätzlich in Wählerklassen gebündelt (Großgrundbesitzer, städtische Gemeindemitglieder, Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern, Mitglied der Landgemeinden) - Grundsätzlicher Ausschluss der Frauen Wurde juristisch mit dem Argument gestützt, Frauen könnten die Eigenschaft eines sog. Staatsbürgers nicht in Anspruch nehmen, weil sie keinen Militärdienst leisteten. 1882: Taafesche Wahlrechtsreform 1896: Badenische Wahlrechtsreform 1907: Becksche Wahlrechtsreform
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KWEG
Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz - 1917 Mit kaiserlicher VO wurde der Regierung ein Notverordnungsgesetz zur Förderung des Wirtschaftslebens eingeräumt. Nach der Wiedereinberufung des Reichsrats im Mai 1917 bestätigte dieser das Notverordnungsrecht der Regierung mittels Gesetzesbeschluss als sog. KWEG 1917. Die Regierung sollte im Verordnungsweg für die Dauer kriegsbedingter ao Verhältnisse das Wirtschaftsleben fördern, Schäden abwenden und die Versorgung der Bevölkerung sichern.
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Konstitutionalismus
Bezeichnet den Zeitraum der Jahre nach dem Ausgleich zwischen den ungarischen und deutschen Ländern der Habsburgermonarchie 1867 bis zum Zusammenbruch derselben nach dem 1.WK 1918. Aus dem Kaisertum wurde die österreichisch-ungarische Monarchie.
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Wahlrechtsentwicklung Abgeordnetenhaus
Die Wahl des Abgeordnetenhaus des Reichsrats erfolgte mittels Entsendung durch die ständischen Landtage. Nur in Ausnahmefällen konnte der Monarch eine Volkswahl anordnen, wenn die Landtage die Beschickung verweigerten.
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Staatsgerichtshof
Minister konnte für Verletzungen der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof verurteilt werden (siehe Dezemberverfassung 1868).
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Nationalitätenkonflikt - Dualistische und trialistische Lösung
Mit dem Ausgleich Österreich-Ungarn wurde der Wunsch der anderen Nationalitäten nach ähnlichen Lösungen geschafften, weshalb der Nationalitätenkonflikt nach 1867 akuter wurde. Es finden sich Ideen verschiedener Trialismen, eines nationalen Bundesstaates oder der Gewährleistung der Autonomie durch national-personelle Vertretungen. Dualistische Lösung: Zentraler Inhalt des Ausgleichs war die Teilung der Monarchie in zwei Staaten, in denen die pragmatischen Angelegenheiten gemeinsam mit den nach regelmäßig zu vereinbarenden Grundsätzen zu behandelnden dualistischen Angelegenheiten geregelt waren. Trialistische Lösung: Nach dem Ausgleich sah sich von unterschiedlicher Seite eine jeweils andere Gruppe als dritte Kraft im Staat -> Tschechen förderten Böhmen, südslawische Völker (Slowenen, Kroaten und Serben) gingen von einem dritten Reichsteil aus, welcher größtenteils zulasten Ungarns gebildet gewesen wäre.
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Ordentliche und außerordentliche Gesetzgebung im Konstitutionalismus
Ordentliche Gesetzgebung: Vom Kaiser einberufener Reichsrat arbeitet die Gesetze aus Außerordentliche Gesetzgebung: Kriegsabsolutismus 1914-1917 Reichsrat blieb vertagt: kaiserliche Verordnung 1914 (Notverordnungsrecht für Regierung) + KWEG 1917 Voraussetzungen: Regierung sollte im Verordnungsweg für die Dauer kriegsbedingter ao Verhältnisse das Wirtschaftsleben fördern, Schäden abwenden und Versorgung der Bevölkerung sichern können.
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Reichsgericht
Das Reichsgericht ist ein Kompetenzgerichtshof, trifft Entscheidungen über Grundrechtsverletzungen und als Kausalgerichtshof Entscheidungen über individuelle Ansprüche gegen den Staat.
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Prärogativen der Krone
Angelegenheiten, die ausschließlich dem Kaiser zustanden (Verhältnis Staat-Kirche, Unterrichtswesen, Straf- und Zivilrecht, auswärtige Angelegenheiten und Kriegswesen)
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Ministerverantwortlichkeit
Juli 1867 Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister für die im Reichsrat vertretenen Länder Jeder Regierungsakt des Kaisers musste vom verantwortlichem Minister gegengezeichnet werden. Die Minister konnten für für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vom Reichsrat zur Verantwortung gezogen werden. Ministeranklage hatte vor dem Staatsgerichtshof zu erfolgen. Eine Verurteilung hatte den Amtsverlust, die Entlassung aus dem Staatsdienst und den Verlust der politischen Rechte zur Folge.
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Alte Frauenbewegung
Die alte Frauenbewegung war eine in der Ausarbeitung ihrer Ideen und der Durchsetzung ihrer Forderungen äußerst durchsetzungskräftige, erfolgreiche und modern anmutende Befreiungsbewegung. Die proletarische Frauenbewegung (ArbeiterInnenbewegung) trat ursprünglich als reine Unterorganisation der sozialdemokratischen Partei in Erscheinung. Menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen, gerechter Lohn, sozialversicherungsrechtliche Absicherung und das Recht auf gewerkschaftliche Organisation waren gleichermaßen Frauen- als auch Männerfragen der Zeit.
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Abkehr vom Konkordat 1855
Sie Maigesetze 1868
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Reichsvertretung
1867 Die Vertretung des Reichsrates wurde beschränkt (Vorwegnahme des Ausgleichs) Wie bisher bestand der Reichsrat aus Herren- und Abgeordnetenhaus. Er sollte jährlich vom Kaiser einberufen werden, seine Gesetzgebungskompetenzen wurden taxativ aufgezählt. Ein gültiger Gesetzesbeschluss bedurfte der Zustimmung beider Häuser und der Sanktion des Kaisers (absolutes Veto).
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Entstehung Republik Deutsch-Österreich
Das Ende des 1.Weltkrieges bedeutete den Zerfall der österreichisch-ungarischen Monarchie, den Untergang des Staates Österreich und die Entstehung der neuen Republik Deutschösterreich. Der Zweifel an der Lebensfähigkeit der nun stark verkleinerten Republik DÖ (im Gegensatz zu Österreich-Ungarn) kennzeichnete diese Periode. Durch den Zerfall der Habsburger Monarchie, die Auflösung der k.u.k Armee, die Unzufriedenheit der Volksmassen und die schlechte Versorgungslage, entstand eine vorrevolutionäre Situation -> diese konnte nur durch einen Kompromiss entschärft werden: Dies bedeutete die Einigung auf eine republikanische Staatsform bei gleichzeitiger Demokratisierung des Staates, Abschaffung des Adels und eine fortschrittliche Arbeits- und Sozialgesetzgebung.
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Formelle Diskontinuität und materielle Kontinuität
Während die Republik DÖ auf Ebene des Verfassungsrechts eine neue Ordnung hatte, übernahm sie die Rechtsordnung unterhalb der Verfassungsebene größtenteils von Österreich. Das alte Recht wurde dabei von einer neuen, deutschösterr. Autorität in Verbindlichkeit gesetzt, blieb aber inhaltlich weitestgehend unverändert, sodass von materieller Kontinuität bei formeller Diskontinuität gesprochen werden kann.
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Dezembernovelle
1918 Regelte das Verhältnis zwischen den drei Präsidenten und der Prov. Nationalversammlung sowie zwischen Staatsrat und Prov. Nationalversammlung: Staatsrat erhielt Suspensionen Veto-Recht für Gesetzesbeschlüsse der Prov. Nationalversammlung (Beharrungsbeschluss möglich); mehr textliche als sachliche Änderungen
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Staatsvertrag von St. Germain
1919 Vertrag zwischen Aliierten Siegermächten und Kriegsgegnern. DÖ ging von Staatsvertrag, nicht von Friedensvertrag aus. Vertrag behandelte: - DÖ als Rechtsnachfolger des Staates Österreich und der österr.-ungarischen Monarchie - DÖ musste Kriegsschuld anerkennen und Wiedergutmachungsverpflichtungen aus sich nehmen - Anschlussbestrebungen an das dt. Reich wurden durch Anschlussverbot unterbunden - Name DÖ musste in Österreich geändert werden - Verpflichtung zur Unabhängigkeit und zum Minderheitenschutz - allgemeine Wehrpflicht wurde verboten -> auf Reparationszahlungen wurde von den Allierten verzichtet. Neue Einrichtung zur Sicherung des Friedens = Völkerbund
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Prov. Nationalversammlung
Im Oktober 1918 traten die 1911 gewählten Reichsabgeordneten der sozialdemokratischen, christlich-sozialen und deutschnationalen Partei zur Prov. Nationalversammlung zusammen.
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Anschlussverbot
Die Bestrebungen DÖ nach einem Anschluss an das dt. Reich wurden durch das sog. Anschlussverbot unterbunden. Der Name hatte zur Bekräftigung der Distanz in Österreich geändert zu werden. DÖ musste sich ferner zur Unabhängigkeit verpflichten, die nur mit Zustimmung des Völkerbundes geändert werden durfte.
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Zentralistischer/Dezentralistischer Einheitsstaat
Es bestand keine Einigkeit über die Staatsform der Republik DÖ. Kelsen ging davon aus, dass DÖ nach dem Verfassungsbeschluss vom 30.10.1918 als zentralistischer Einheitsstaat gegründet wurde. Die Prov. Landesversammlungen nahmen hingegen das Recht der Gesetzgebung für den Landesbereich für sich in Anspruch und bildeten ein in der Verfassung vorgesehenes bundesstaatliches Element (dezentralisiert).
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Genfer Protokolle
Staatsvertrag von 1922 zwischen Rep. Österreich sowie GB, F, I und Tschechoslowakei im Rahmen des Völkerbundes. In Österreich herrschte stärkte Inflation -> diese zu stoppen schien nur durch einen Auslandskredit möglich zu sein. Österreich bekam auf 20 Jahre eine Völkerbundanleihe von 650 Mio. Goldkronen. Österreich musste sich erneut zur Unabhängigkeit iSd Vertrages von St. Germain verpflichten. Das Anschlussverbot wurde bekräftigt und Österreich musste mit dem Völkerbund ein Reform- und Sanierungsprogramm ausarbeiten, zu dessen Durchführung das WiederaufbauG erlassen wurde, das eine Verwaltungsreform, Einsparungsmaßnahmen und Einnahmeerhöhungen durch verschiedene Steuern vorsah. Die staatliche Wirtschaftspolitik war durch das Genfer Sanierungsprogramm entscheidenden Beschränkungen unterworfen: - Investitionsausgaben des Bundes wurden von vornherein niedrig angesetzt - Zahlreiche Projekte wurde erst gar nicht begonnen Finanzpolitisch bedeutete die Genfer Sanierung eine rücksichtslose Politik der Ausgabenreduktion -> Währungsverfall der Krone konnte jedoch gestoppt werden.
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Lausanner Protokolle
Durch wirtschaftliche Entwicklung sag sich Regierung unter Bundeskanzler Dollfuß gezwungen, neuerliche Verhandlungen mit dem Völkerbund aufzunehmen. Diese führten 1929 zu einem von Belgien, GB, Frankreich und Italien unter Berufung auf die in den Genfer Protokollen gestellten Bedingungen garantierten Kredit in Höhe von 300 Mio. Schilling.
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B-VG 1920
Im Oktober 1920 wurde das B-VG 1920 und das Übergangsgesetz (Märzverfassung 1919) einstimmig angenommen. Keine Einigung bei Grundrechten, weshalb ein Grundrechtskatalog aus 1867 übernommen wurde. - Österreich wurde als föderalistischer Bundesstaat eingerichtet - Gesetzgebung nach Grundsätzen der mittelbaren Demokratie - Kompetenzkompetenz lag beim Bund - Gerichtsbarkeit ausschließlich Bundessache, Rest zw. Bund und Länder aufgeteilt (Generalklausel zugunsten der Länder) - Wahl der obersten Organe aufgrund des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Verhältniswahlrechts - NR wählte Bundesregierung und konnte sie ihres Amtes entheben - B-VG war wesentlich durch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit bestimmt. Legalitätsgrundsatz legte fest, dass gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden durfte.
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Verfassungsnovelle
1925 Als wesentlichstes Ergebnis brachte die Verfassungsnovelle das Inkrafttreten der Kompetenz-Bestimmungen. Über diese Änderung gab es keine Absprache mit den Ländern, sondern stellte vielmehr einen Schritt in Richtung Zentralismus dar. Im Bereich der Vollziehung wurde die Landesvollziehung dagegen erweitert, indem Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung den Ländern und Landesregierungen übertragen wurden Im Bereich der Verwaltung wurde die Landesverwaltung neu organisiert -> die Behörden der ehemaligen staatlichen Verwaltung teilten nunmehr organisatorische Landesbehörden dar. Die Zuständigkeit des VfGH in Kompetenzfragen wurde erweitert -> hatte nun auch über Kompetenzkonflikte mit anderen als den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Konnte weiters entscheiden (auf Antrag von Bundes oder Landesregierung) ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fiel.
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Schattendorfer Prozess + Justizpalastbrand
1927 Ein Zusammenstoß zwischen Frontkämpfervereinigungen und Anhängern des Republikanischen Schutzbundes hatte den Tod von zwei Menschen zur Folge. Die Täter wurden jedoch im Schattendorfer Prozess von den Geschworenen freigesprochen. Dieses Fehlurteil hatte Massenproteste zur Folge und wurde daraufhin von den Demonstrierenden der Justizpalast in Brand gesetzt. Dieser Protestmarsch kostete einige Leben und wandte sich zunächst gegen die Rechtssprechung. Neues Ziel -> vorgehende Polizei Forderungen nach dem Rücktritt der Regierung wurde abgelehnt.
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Verfassungsnovelle 1929
B-VG 1920 war ein Kompromiss zwischen Sozialdemokraten und Christlich-sozialen - die bürgerlichen Lager waren unzufrieden. Inhalt: - Verschiebung der Kompetenzen zugunsten des Bundes - BPräsident hat Recht zur Einberufung und Auflösung des NR sowie Neuwahlen - Wahl der BRegierung nicht mehr durch den Nationalrat - BPräs vom Volk auf 6 Jahre gewählt, Absetzung durch Volksabstimmung, BPräs ernannte und entließ BReg, frei bei Ernennung des Bundeskanzlers, BReg auf Vorschlag des Bundeskanzlers - Notverordnungsrecht des BPräs nur auf Vorschlag der BReg -> wenn NR nicht versammelt war - Bundesrat durch Länder- und Ständerat ersetzt - Neuordnung der Verhältnisse zwischen obersten Bundesorganen: NR und BPräs gleichgeordnet, BReg vom NR und BPräs abhängig
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Korneuburger Eid
1930 Die Heimwehren begannen ab 1928 mit den Vorbereitungen für einen bewaffneten Putsch. Sie erhielten Unterstützung von der christlich-sozialen Partei, ohne die sie weder politisch noch militärisch stark genug für ein solches Vorhaben gewesen wären. Die hohe Anzahl der Aufmärsche seitens der Heimwehren forderten Gegendemonstrationen des Schutzbundes heraus. Mit dem Korneuburger Eid legten die Heimwehren 1930 ein eindeutiges Bekenntnis zum Faschismus ab.
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Pfrimer-Putsch
1931 Durch Anstieg der Zahl der Arbeitslosen und Lohnsenkungen aufgrund der Weltwirtschaftskrise kam es in der Obersteiermark zu einem Putschversuch durch den steirischen Heimwehrführer Pfrimer. Der Pfrimer Putsch 1931 dauerte nur wenige Stunden, trug jedoch zu weiteren Schwächung des Staates bei.
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Zollunionsplan
1931 Der Zollunionsplan 1931 schuf ein einheitliches deutsch-österr. Zoll- und Wirtschaftsgebiet. Deutschland wollte durch Zollunion eine Großmachtstellung aufbauen. Gegen das Zollunionsprojekt gab es va in Frankreich aber auch innerhalb Österreich Widerstand. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag stellte fest, dass der Zollunionsplan gegen die Genfer Protokolle verstoßen würde, sodass 1931 Deutschland und Österreich offiziell auf einen Zollunionsplan verzichteten.
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Paramilitärische Organisationen
Die sog. Wehrverbände wurden nicht zu militärischen, sondern politischen Zwecken eingerichtet und prägten die Periode von 1920-1933, indem sie zum Scheitern der Demokratie beitrugen.
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Heimwehren und Schutzbund
Die Heimwehren bildeten sich aus den Bauern- und Bürgerwehren. Innerhalb der Heimwehren bestehende monarchistische, christlich-soziale, deutschnationale und nationalsozialistische Kräfte wirkten mitunter gegeneinander und nicht miteinander. Als verbindendes Element zwischen den unterschiedlichen Lagern fungierte die antisozialistische Ausrichtung und die auf die Errichtung eines faschistischen, berufsständisch gegliederten Staates abzielende Politik. Die sozialdemokratische Partei war nach dem 1.WK zunächst für die Abrüstung aller politischen Wehrverbände eingetreten. Als dies erfolglos blieb, schuf man den Republikanischen Schutzbund aus den bestehenden Ordner- und Arbeiterwehren. Damit verfügte die sozialdemokratische Partei über eine politische Armee aus freiwillig dienenden Arbeitern, die straff militärisch organisiert waren und Waffen besaßen. Aufgaben: Aufrechterhaltung der Ordnung bei sozialdemokratischen Aufmärschen und Kundgebungen + ständige Bereitschaft, einen Angriff auf das parlamentarische System entgegenzutreten.
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Staatsstreich auf Raten
Bei der ao NR-Sitzung des 04.03.1933 kam es zum Streit über die Gültigkeit eines Stimmzettels, da die Koalition nur über eine Stimme Mehrheit verfügte. Dieser führte dazu, dass jeder der drei NR-Präsidenten sein Amt niederlegte um selbst wählen zu können. Der NR hatte somit keinen Präsidenten mehr, sie Sitzung wurde nicht geschlossen. Die Geschäftsordnung des NR sah für einen derartigen Fall keine Lösung vor. Erwogen wurde: - Rücktritt der NR-Präsidenten gesetzeswidrig und damit absolut nichtig (dagegen spricht -> österr. Rechtsordnung kein Zwang zum Amt zum entnehmen) - letzter zurückgetretene Präsident hatte für Wahl eines Nachfolgers zu sorgen und solange die Geschäfte weiterzuführen - BPräs hätte den NR auflösen und Neuwahlen anordnen oder durch Notverordnung nach Art. 18 (3) die GO des NR ergänzen und die Neuwahlen regeln können Regierung wählte keine dieser Lösungsmöglichkeiten und ging davon aus, dass sich NR selbst ausgeschalten habe.
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Selbstausschaltung des Parlaments
Der Begriff Selbstausschaltung des Parlaments hat sich für die Ereignisse des 04.03.1933 eingebürgert, ist aber insoweit verfehlt, als sich in einer Demokratie das Parlament als Repräsentant des Volkswillen nicht selbst ausschalten kann -> es war auch nur eine Krise im Plenum und nicht im ganzen Parlament. Der Hauptausschuss des NR tagte weiterhin. Von Regierungsseite war ein Staatsstreich auf Raten vorgesehen: Die Reaktivierung des NR sollte als Druckmittel eingesetzt werden, um die Zustimmung zu Verfassungsänderungen zu erzwingen. Währenddessen solle mit dem KWEG 1917 regiert werden.
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Österreichischer Bürgerkrieg
Eine zu Beginn 1934 neu einsetzende Terrorwelle nahmen die Heimwehren zum Anlass für Aktionen gegen verschiedene Landesregierungen und zur faschistischen Machtergreifung in Ländern und Gebietskörperschaften. Der OÖ Landesparteisekretär und Schutzbundführer Bernaschek kündigte für den Fall weiterer Aktionen einen sozialdemokratischen Gegenanschlag an. Am 12.02.1934 kam es schließlich zum Ausbruch des 4 Tage dauernden österreichischen Bürgerkrieges. Die Februarkämpfe endeten mit einem Sieg der Regierung Dollfuß, doch nahmen in der Folge Exzesse der Heimwehren gegen die Polizei zu. Trotz der Niederlage stellte der Bürgerkrieg in Europa den ersten Versuch dar, den Aufstieg des Faschismus zu verhindern.
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Römische Protokolle
März 1934 Dollfuß suchte Annäherung an Italien zum Schutz vor Hitler-Deutschland. Die Römischen Protokolle 1934 sind die Vereinbarung zwischen Österreich, Italien und Ungarn wirtschaftlich enger zusammenzuarbeiten und die Außenpolitik aufeinander abzustimmen. Solange allerdings ein Bündnis mit dem faschistischen Italien unter Mussolini bestand, war Österreich die Rückkehr zu einer parlamentarischen Demokratie versagt.
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Ermächtigungsgesetz 1934
Die Verfassung 1934 wurde 2x erlassen und setzte sich aus der Mai-Verfassung 1934 und dem Verfassungs-Übergangsgesetz 1934 zusammen. 1.Mal: erließ die BReg aufgrund des KWEG eine VO, die die Verfassung 1934 zum Inhalt hatte (verfassungswidrig, KWEG ermächtigte nicht zum Erlass neuer Verfassung gem. Art. 44 (2) B-VG wäre Volksabstimmung nötig gewesen) 2.Mal: Um beim Übergang von der alten zur neuen Verfassung wenigstens dem Anschein nach die Rechtskontinuität zu wahren, wurde die Verfassung ein zweites Mal erlassen: eine Notverordnung aufgrund des KWEG ergänzte die GO-NR, der NR wurde wieder einberufen und ein „Rumpfparlament" von 76 Abgeordneten stimmte über das Ermächtigungsgesetz 1934 ab, durch das die bereits erlassene Verfassung 1934 zum „Bundesverfassungsgesetz auch im Sinne der gegenwärtig geltenden Bundesverfassung" erhoben wurde. (VERFASSUNGSWIDRIG -> da mind. 83 NR-Abgeordnete notwendig gewesen wären und das Ermächtigungsgesetz 1934 einer Volksabstimmung unterzogen hätte werden müssen, da Gesamtänderung der Verfassung). Inhalt: - Dieses sogenannte Ermächtigungsgesetz verfügte die Aufhebung des Art. 44 (2) B-VG, demzufolge jede Gesamtänderung der Bundesverfassung einer zwingenden Volksabstimmung zu unterziehen ist - Weiters erklärte es die bereits im April 1934 auf dem Verordnungsweg erlassene Verfassung zum „Bundesverfassungsgesetz auch im Sinne der gegenwärtig geltenden Bundesverfassung" - Funktionen des NR und des BR galten als erloschen -> all ihre Befugnisse wurden der BReg übertragen - Ermächtigungsgesetz räumte der BReg auch die Befugnis ein, den Übergang zur neuen Verfassung zu regeln und den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit der Verfassung 1934 festzusetzen.
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Verfassung 1934
Die Verfassung 1934 wurde 2x erlassen und setzte sich aus der Mai-Verfassung 1934 und dem Verfassungs-Übergangsgesetz 1934 zusammen. 1.Mal: erließ die BReg aufgrund des KWEG eine VO, die die Verfassung 1934 zum Inhalt hatte (verfassungswidrig, KWEG ermächtigte nicht zum Erlass neuer Verfassung gem. Art. 44/2 B-VG wäre Volksabstimmung nötig gewesen) 2.Mal: Um beim Übergang von der alten zur neuen Verfassung wenigstens dem Anschein nach die Rechtskontinuität zu wahren, wurde die Verfassung ein zweites Mal erlassen: eine Notverordnung aufgrund des KWEG ergänzte die GO-NR, der NR wurde wieder einberufen und ein „Rumpfparlament“ von 76 Abgeordneten stimmte über das Ermächtigungsgesetz 1934 ab, durch das die bereits erlassene Verfassung 1934 zum „Bundesverfassungsgesetz auch im Sinne der gegenwärtig geltenden Bundesverfassung“ erhoben wurde. (VERFASSUNGSWIDRIG -> da mind. 83 NR-Abgeordnete notwendig gewesen wären und das Ermächtigungsgesetz 1934 einer Volksabstimmung unterzogen hätte werden müssen, da Gesamtänderung der Verfassung). Prinzipien: Christlich: Berufung auf Gott als Erzeuger allen Rechts Deutsch: „Rein deutscher Charakter“ des neuen Staates Bundesstaatlich: Einleitung der Verfassung sprach von Bundesstaat, bundesstaatliche Prinzip erlitt jedoch erhebliche Einschränkungen verglichen zu B-VG 1920/1929 Autoritär: gem. Einleitung „...erhält das österreichische Volk...diese Verfassung“ Ständisch: Verwirklichung des bundesständischen Prinzip scheiterte gänzlich Gesetzgebung: Durch 4 vorberatende Organe (Staatsrat, Bundeskulturrat, Bundeswirtschaftsrat, Länderrat) und ein beschließendes Organ (Bundestag). Gesetzgebungsverfahren: 1. Ausschließliches Recht zur Gesetzesinitiative besaß die Bundesregierung, Abgeordnete konnte keine Gesetzesanträge stellen. 2. Regierung legte die Gesetzesentwürfe den vorberatenden Organen vor, diese erstellten in nichtöffentlicher Sitzung ein Gutachten über den Vorschlag 3. Sobald Gutachten der vorbereitenden Organe eingelangt oder von der BReg hierfür festgelegten Frist verstrichen war, konnte Regierung Gesetzesvorlage im Bundestag einbringen 4. Bundestag konnte Gesetzesvorschlag nur ohne weitere Beratung unverändert annehmen oder ablehnen, fasste Bundestag innerhalb der gesgesetzten Frist keinen entsprechenden Beschluss, konnte Gesetzesentwurf vom BPräs als VO erlassen werden 5. Nach Beschlussfassung beurkundete der BPräs das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes 6. Gegenzeichnung durch Bundeskanzler und zuständigen Bundesminister 7. Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bundespräsidentenwahl: BPräs wurde aufgrund eines von der Bundesversammlung ausgearbeitenden Dreiervorschlags von allen Bürgermeistern Österreichs gewählt. Tatsächlich fand keine Wahl des BPräs statt, sondern die Amtsperiode des amtierenden BPräs wurde verlängert. Inhalt: -Berufung auf Gott und Einbeziehung der Kirchen- und Religionsgesellschaften - nur mehr 3 anstatt 4 Kompetenztypen - Gewaltenverbindung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung, da Vollziehung in die Gesetzgebung eingeschaltet war - oberste Verwaltungsorgane des Bundes hatten vorherrschende Stellung - Gesetzgebung des Bundes bestimmte Organisation und Personen die von BK und BPräs bestimmt wurden - Gesetzesinitiativrecht ausschließlich bei der BReg - VwGH und VfGH durch Bundesgerichtshof ersetzt - Gerichtsbarkeit beim Bund - BReg = Machtzentrum der Verfassung; BK war Führer der BReg -> keine politische Verantwortung, ausschließlich vom BPräs abhängig - Möglichkeit einer Volksabstimmung vorgesehen - BPräs durch Bürgermeister gewählt, Amtsperiode 7 Jahre, keine Verantwortung
108
Verfassungs-Übergangsgesetz 1934
Die Bestimmungen der Verfassung 1934 traten zeitgleich mit dem VÜG am 01.07.1934 in Kraft. Das VÜG untermauerte die zentrale Rolle der Regierung im austrofaschistischen Staat. Es sicherte der Regierung die einheitliche Führung der Wirtschaft und bestimmte, dass die Mitglieder des Bundeskulturrates und des Bundeswirtschaftsrates auf Vorschlag der BReg von BPräs berufen werden sollen. Außerdem ordnete es die Weitergeltung des Ermächtigungsgesetzes 1934 an. Das förderalistische Prinzip erfuhr durch das VÜG deutliche Einschränkungen. Der BK erhielt das Recht, Landeshauptleute und Mitglieder der LReg nach deinem Ermessen abzuberufen.
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Konkordat 1933/34
Das Konkordat zwischen dem Hl. Stuhl und der Rep. Österreich trat mit der 2.Kundmachung der Verfassung 1934 in Kraft. Es bestand aus 32 Artikeln und einem Zusatzprotokoll, einige Artikel des Konkordats fanden Eingang in die Mai-Verfassung und erhielten dadurch den Rang von Verfassungsbestimmungen. Das Konkordat leitete eine Rekonfessionalisierung ein. So gestand die Rep. Österreich den nach kanonischen Recht geschlossenen Ehen die bürgerlichen Rechtswirkungen zu. Nach der Machtübernahm durch die Nazis in Österreich galt das Konkordat als erloschen.
110
Juli-Abkommen 1936
Durch Achse Berlin-Rom fiel Schutzmachtfunktion Italiens für Ö weg und war es gezwungen im Juli-Abkommen erste Zugeständnisse zu machen. Zwei der NSDAP nahestehenden Personen wurden in Regierung aufgenommen, Nazis erhielten die Möglichkeit in VF mitzuarbeiten und erlangten so halblegalen Status. Gleichzeitig Entmachtung der Heimwehren.
111
Berchtesgadener Abkommen 1938
Im Februar 1938 fand in Berchtesgaden ein Treffen zwischen Hitler und Schuschnigg statt. Schuschnigg musste ein von Hitler auf drei Tage befristetes Ultimatum annehmen, dass die Anpassung der österr. Außen-, Militär-, Wirtschaft- und Pressepolitik an die deutsche, Betätigungsfreiheit und Amnesie für österr. Nazis sowie Ernennung von Sexß-Inquart zum Innenminister mit Polizeigewalt vorsah. Für Fall der Ablehnung drohte Hitler mit Einmarsch der Wehrmacht in Österreich.
112
Austrofaschismus
Besonderheit des Austrofaschismus lag darin, dass in Österreich zwei faschistische Bewegungen nebeneinander existierten. Die österr. Gliederung der NSDAP war aus der österr. Deutschen Nationalsozialistischen Arbeiterpartei entstanden, die ursprünglich nationalsozialistisch und antisemitisch aber noch nicht faschistisch geprägt war. Der Kern bestand aus der Zusammenfassung nationalsozialistischer, konterrevolutionärer Wehreinheiten, die aus der überwiegend großdeutsch orientierten paramilitärischen Organisation der Heimwehren hervorgegangen waren. Gemeinsamkeiten des Austrofaschismus mit anderen Formen faschistischer Herrschaftssysteme lag in seiner antidemokratischen und antimarxistischen Ausrichtung. Reichweite und Intensität des Terror blieben aber weit hinter anderen faschistischen Systemen zurück.
113
Ausschaltung VfGH
Gemäß einer VO durch den an VfGH-Sitzungen nur Mitglieder des VfGH teilnehmen, wenn alle über Vorschlag des NR oder BR ernannten (Ersatz-)Mitglieder noch angehörten. Einige dem NS-Regime nahestehenden Richter legten daraufhin ihr Amt zurück.
114
Ständestaatmodell
Die Ständestaatideologie des Austrofaschismus war durch die Unzufriedenheit mit der modernen industriekapitalistischen Gesellschaft, ihrer Entfremdungserscheinungen und Vermassungstendenzen gekennzeichnet. Das Kernstück des Staates sollte eine berufsständische Ordnung sein, innerhalb derer wären Arbeitgeber und -nehmer im selben Berufsstand zumindest in der Theorie gleichberechtigt. Insgesamt scheiterte die Regierung bei der Umsetzung des ständischen Konzepts. Nur zwei Berufsstände (öffentlicher Dienst und Forstwirtschaft) konnten realisiert werden.
115
Vergleich Ermächtigungsgesetz D 1933 und Ö 1934
Gemeinsamkeiten liegen in der Möglichkeit zur Regierungsgesetzgebung. Das Besondere an dem österr. ErmächtigungsG 1934 liegt darin, die Verfassungsbrüche bei der ersten Publikation der Verfassung zu sanieren und den Eindruck einer Verfassungskontinuität mit dem B-VG 1920 idF 1929 zu erwecken. Das österr. ErmächtigungsG überträgt außerdem der Bundesregierung ohne Vorbehalte und Beschränkungen die ordentliche einfache und die Verfassungsgesetzgebung.
116
Vaterländische Front
Sie trat an die Stelle des Parteienpluralismus. Ihre Aufgabe war es, als einzig erlaube Staatspartei das politische Leben gleichzuschalten. Die VF wurde von Dollfuß nach der Ausschaltung des Nationalrats gegründet und orientierte sich am Führerkult sowie autoritären Prinzipien. Aufgrund der Mai-Verfassung 1934 wurde die VF als politischer Verband des öffentlichen Rechts zum Träger des österr. Staatsgedankens. Die politischen Mitgestaltungsmöglichkeiten waren allerdings gering. Die Mitgliedschaft war zwar grundsätzlich freiwillig, eine Nichtmitgliedschaft führte allerdings zu Berufsverboten im öffentlichen Dienst.
117
Führerprinzip
Kennzeichnend für das Führerprinzip war die Autorität jedes Führers nach unten und die Verantwortung nach oben sowie die Befreiung von parlamentarischen Prinzipien der. Majoritätswahl- und Massenbestimmung. In Hitler kulminierte das Führerprinzip. Er war alleiniger Träger der Staatsgewalt (Staatsoberhaupt, oberste Spitze der Reichsverwaltung, oberster Gesetzgeber, oberster Gerichtsherr, Oberbefehlshaber über die Wehrmacht und Führer der NSDAP). Theoretisch bestand im NS-Staat eine strikte Kommandostruktur von oben nach unten. In der Praxis führten aber Macht- und Kompetenzstreitigkeiten sowie die Ausnutzung von Freiräumen durch Unterführer zu polykratischen Strukturen. Hitler selbst trug dazu bei, indem er neben vielen bestehenden Instanzen Sonderbeauftragte als ihm unmittelbar unterstellte Führungsinstanzen einsetzte.
118
Ermächtigungsgesetz 1933
Reichstag erließ im März 1933 das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, sog. Ermächtigungsgesetz 1933. Durch dieses Gesetz konnte die Regierung nun selbst Gesetze - sogar verfassungsändernde- erlassen. Damit wurde das rechtsstaatliche und gewaltenteilende Prinzip beseitigt.
119
Volksgerichtshof
Wurde am 30.04.1934 für Hochverrat, Landesverrat, Angriffe auf Reichspräsidenten, besonders schwere Wehrmittelbeschädigung sowie Mord und Mordversuch an Mitgliedern der Reichs- und Landesregierung eingerichtet. Anlass war der unbefriedigende Ausgang des Reichstagsbrandprozesses - lt. Hitler zu langer Prozess und lächerliches Ergebnis. Ab 1938 war der Volksgerichtshof auch in Österreich bis zum Ende des Nationalsozialismus erste und letzte Instanz.
120
NS-Justiz Geschwister Scholl
Durch die Verurteilung der Geschwister Scholl erlangte der Volksgerichtshof traurige Berühmtheit. Die Geschwister Scholl waren gemeinsam mit Freunden als Widerstandsgruppe „Die weiße Rose" tätig. Die Bewegung bestand hauptsächlich aus Studierenden, die versuchten durch Verteilung von Flugblättern den wahren Charakter des Nationalsozialismus zu offenbaren und zu Widerstand gegen das NS-Regime aufzurufen. 1943 wurden die Geschwister hingerichtet.
121
Nürnberger Rassengesetze
Am 15.09.1935 wurden am 7.Reichsparteitag der NSDAP in Nürnberg drei Gesetze beschlossen: - Reichsflaggengesetz: Hakenkreuzfahne wurde zur Reichs-, National- und Handelsflagge erklärt - Reichsbürgergesetz: Bevorzugung deutscher Reichsbürger gegenüber Juden, Aberkennung politischen Rechts und Verweigerung der Ausübung öffentlicher Ämter Erste VO zum Reichsbürgergesetz legte fest, wer jüdischer Mischling, Geltungsjude, Vierteljude oder Deutschblütiger ist - Gesetz zum Schutz des dt. Blutes und der dt. Ehre (sog. Blutschutzgesetz): Verbot Eheschließung sowie außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Reichsbürgern. Strafen galten nur für den Mann.
122
Annexionstheorie vs. Okkupationstheorie
Die Annexionstheorie geht davon aus, dass Österreich 1938 durch den Anschluss sowohl staats- als auch völkerrechtlich untergegangen ist. Bis zur Moskauer Deklaration am 30.10.1943 war diese hA In der Moskauer Deklaration fanden sich erstmals Ansätze der Okkupationstheorie. Diese vertritt die Ansicht, dass Österreich zwar seiner völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit beraubt wurde, der Staat aber die NS-Zeit quasi scheintot überdauerte. Diese Ansicht setzte sich durch.
123
Euthanasie im NS
-Euthanasie bedeutet eigentlich Sterbehilfefür unheilbar Kranke -in der Ns Zeit hieß es die systematische medizinische Tötung von körperlich und geistig Behinderten 1939 erging das Ermächtigungsgesetz Hitlers, dass rassisch unwertes Leben zu töten sei (Aktion T4) 1941 wurde Euthanasie offiziell gestoppt, man bemühte sich aber lediglich um bessere Geheimhaltung - ca. 120.000 Menschen getötet
124
Auflösung Weimarer Verfassung durch NSDAP
1933/34 - VO zum Schutz von Volk und Staat (Aufhebung Demokratie-politisch wichtiger Grundrechte wie zB Meinungs- und Versammlungsfreiheit) - Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (sog. Ermächtigungsgesetz) - Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (NSDAP einzig erlaubte Partei) - Gesetz über Neuaufbau des Reiches (Abschaffung bundesstaatlichen Prinzip, Länderparlamente aufgehoben)
125
Rechtsüberleitungsgesetz
1945 - Verfassungs-Überleitungsgesetz (setzte B-VG 1920 idF 1929 und alle übrigen Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen wieder in Geltung) - Rechts-Überleitungsgesetz (erfasste alle gesetzlichen Normen - Stand: 13.03.1938) - Behörden-Überleitungsgesetz (Wiedererrichtung der österr. Verwaltungs- und Justizbehörden) - 2.Verfassungs-Überleitungsgesetz (Übertragung der Gesetzgebung und Regierungsgewalt von Prov. Staatsregierung für das Parlament bzw die zu bestellende Regierung. Änderung des B-VG in zwei Punkten: 1. Länder- und Städterat durch Bundesrat ersetzt 2. ausnahmsweise erste Wahl des BPräs durch Bundesversammlung und nicht durch Bundesvolk
126
Entnazifizierungsgesetze
Verbotsgesetz (NSDAP offiziell aufgelöst und verboten; Neugründung und Wiederbetätigung für nationalsozialistische Ziele verboten) Kriegsverbrechergesetz (sah Ahndung von NS-Verbrechen vor)
127
Novemberpogrom
November 1938 Ein junger Botschaftssekretär von 17-jährigen Juden in Paris getötet (Racheaktion für Vater und zahlreiche andere Juden). In dieser Tat sah man endgültigen Beweis für jüdische Weltverschwörung. Propagandaminister Goebbels ordnete an, dass Parteimitglieder die Racheaktion organisieren sollten. Innerhalb kürzester Zeit kam es im gesamten Großdeutschen Reich zu Pogromen. Diese Demütigung schien noch nicht genug, daher wurde den deutschen Juden mittels VO eine Sühneleistung von 1 Mrd. Reichsmark auferlegt.
128
Rassenhygiene
Umsetzung erfolgte durch die Nürnberger Rassengesetze und Eheverbote, durch Zwangssterilisation bei verschiedenen Krankheitsbildern und Bevölkerungsgruppen, durch Zwangsabtreibung bis zur Vernichtung unwerten Lebens durch das Mordprogramm T4.
129
Anschluss
Nach dem 1.Weltkrieg glaubten viele Österreicher nicht an die Überlebensfähigkeit Österreichs und sahen in Zusammenschluss mit Deutschland den einzigen Ausweg. Zum vorrangigen Ziel Hitlers gehörte die Gewinnung von Lebensraum für das deutsche Volk. Als adäquates Mittel sollte die Blitzkriegskonzeption dienen, die den Versuch darstellte, die wirtschaftliche Schwäche Deutschlands durch militärische Aktionen zu beheben. Gleichzeitig wusste man, dass Deutschland mit den im eigenen Land vorhandenen Rohstoffen keinen Krieg führen konnte, daher führte der erste Schritt der deutschen Expansionsüberlegungen nach Österreich. Die Folgen der Weltwirtschaftskrise + Anstieg der Arbeitslosenkurve ließ die Zahl der NS-Symphatisanten steigen. Mit dem Ausbau der Achse Berlin-Rom verlor Österreich den Rückhalt von Italien und stand immer stärker werdenden Anschlusswünschen gegenüber. Infolge der Gespräche von Schuschnigg und Hitler in Berchtesgarden fiel das Betätigungsverbot der NSDAP. Schuschnigg versuchte mit Ankündigung einer Volksabstimmung alle inländischen Kräfte für ein freies und deutsches, unabhängiges und soziales, christliches und eigenes Österreich zu gewinnen. Das nahm Hitler zum Anlass gegen Österreich militärisch vorzugehen. Am 11.03.1938 trat Schuschnigg zurück, BPräs. Miklas setzte eine nationalsozialistische Regierung ein, an deren Spitze Seyß-Inquart als Bundeskanzler stand. Am 12.03.1938 begann der Einmarsch deutscher Truppen.
130
Rechtlicher Anschluss
Von der österreichischen Regierung wurde unter Berufung auf das österreichische Ermächtigungsgesetz 1934 ein BVG über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich erlassen. Mit Genehmigung des dt. Reichstages war der Anschluss Österreichs auch nach dt. Recht vollzogen. Alle Hoheitsrechte gingen auf das dt. Reich über. BReg wurde zur österreichischen Landesregierung.
131
Formen des Antisemitismus
Seit der Antike bestand in Europa eine religiöse Judenfeindlichkeit, die seit dem MA zur ständischen Absonderung und Isolierung der Juden führte. Demgegenüber basierte der moderne Antisemitismus seit dem 19.Jhr nicht mehr der christlichen Religion, sondern richtete sich gegen die jüdische Bevölkerung als eine in der Gesellschaft noch nicht voll assimilierte Gruppe. Kennzeichnend war die Gleichsetzung von Judentum mit Modernismus, Kapitalismus und Verstädterung. Juden galten als Nutznießer des neuen Systems. Für das 20.Jhr entscheidend wurde die Verbindung von Antisemitismus und Nationalsozialismus. Zentraler Leitgedanke war der Glaube an die unterschiedliche Wertigkeit menschlicher Rasse. Mit den Nürnberger -Gesetzen begann der Holocaust, bis zu dem sich der Antisemitismus zu einem eliminatorischen entwickelte.
132
Rechtsfähigkeit im NS
Die Vorstellung einer allgemeinen Rechtsfähigkeit widersprach dem rassenideologischen Programm. Das Reichsbürgergesetz führte die Unterscheidung von Reichsbürgern und Staatsangehörigen ein. Die Reichsbürgerschaft setzte deutsches und artverwandtes Blut voraus. Die rassisch und völkische Qualifikation eines Menschen wurde zur Bedingung seiner vollen Rechtsfähigkeit und Rechtsschutzwürdigkeit.
133
Moskauer Deklaration
= Ergebnis der Moskauer Konferenz der Alliierten Außenminister während des 2.WK. Anschluss wurde für ungültig erklärt und es wurde auch erklärt, dass sie den souveränen Staat Österreich nach dem 2.WK wiederherstellen wollen. In der Zeit von 1938 bis zur Moskauer Deklaration 1943 war hA, dass Österreich sowohl Staats- als auch völkerrechtlich untergegangen worden war (Annexionstheorie). In der Moskauer Deklaration fanden sich erste Ansätze der Okkupationstheorie.
134
Arisierung
Die Arisierung umfasste einerseits die Enteignung jüdischen Besitzes und Vermögens zugunsten von Nichtjuden und andererseits auch die Einschränkung jüdischer Erwerbstätigkeit und den direkten Zugriff auf jüdisches Vermögen. Eines der ersten Gesetze war die VO zur Anmeldung des Vermögens durch Juden. Sie legten den Grundstein für die völlige Vertreibung der Juden aus der österr. Wirtschaft. Gemäß dieser VO musste jeder Jude sein gesamtes Vermögen den Verwaltungsbehörden bekanntgeben. Wer fahrlässig oder vorsätzlich dieser Aufforderung nicht (rechtzeitig) nachkam oder falsche Angaben machte, musste mit Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren rechneten, außerdem konnte sein gesamtes Vermögen eingezogen werden.
135
Geschlechterauffassung im Nationalsozialismus
Wert der Frau ergab sich aus ihrer Funktion zur Bluterhaltung und Rassenvermehrung. Primäre Aufgabe war Hausfrau und Mutter sein. Um Geburtenrate rassisch, erwünschter Kinder zu steigern, gründetet Himmler den Verein Lebensborn. Frauen sollten - falls überhaupt - nur für geringen Lohn minderqualifizierte Arbeiten verrichten. Gleichzeitig bildeten sie wichtiges Reservekontingent an Hilfsarbeiterinnen, falls es zu kriegsbedingten Personalknappheiten kam.
136
Spezialstrafkammern
Mit der VO über die Bildung von Sondergerichten wurden 1933 in allen OLG-Bezirken Deutschlands Spezialstrafkammern eingerichtet. Diese Gerichte entschieden in Senaten von 3 Berufsrichtern und hatten die Aufgabe, politische Gegner in abgekürzten Verfahren und den Beschuldigten benachteiligend raschest möglich zu verurteilen. Außerdem entschieden sie in erster und letzter Instanz. Der urteilende Richter war angehalten, sich bei der Festsetzung des Strafausmaßes an der Obergrenze (meist Todesstrafe) zu orientieren. Das System wurde nach dem Anschluss auch auf Österreich übertragen -> Volksgerichtshof
137
Prinzip der Volksgemeinschaft
Vorstellung, dass alle Menschen die gleiche Rechtsfähigkeit besitzen, widersprach dem rassenideolgischen Programm der Nazis. Der Gesellschaftsbegriff wurde auf den der Volksgemeinschaft reduziert, wobei sog. Artfremde, Fremdvölkische und alle, die die Nazis zu Staats- und Volksfeinden erklärte, nicht der Volksgemeinschaft angehören sollten. Das Volksgemeinschaftsprinzip stellte für die nationalsozialistische Rechtslehre auch einen Aspekt des Führerprinzips dar. Der Führer war dient mit dem Gemeinschaftswillen -> was der Führer wollte, wollte auch das Volk.
138
Rassengesetze
Das Recht musste iSd neuen Ideologie ausgelegt werden. Es sollte eine dienende Funktion zur Durchsetzung der NS-Weltanschauung haben. Je nach Schutzzweck der Norm ist die NS-Gesetzgebung in drei Kategorien zu unterteilen: 1. Sicherung und Ausbau der Macht Innerstaatliche politische Gegner ausschalten, NSDAP wurde rechtlich mit dem Staat verbunden, Staatsgewalt zentralisiert 2. Wiederaufrüstung und Stabilisierung der Wirtschaft Wehrgesetz als Ehrendienst; VO zur Durchführung des 4-Jahresplans 3. Expansion und Krieg Regelungsschwerpunkt im Zusammenhang mit der Außenpolitik
139
Staatsvertrag von Wien 1955
Staatsvertrag wurde am 15.05.1955 in Wien (Schloss Belvedere) unterzeichnet. Damit wurde die Besatzungszeit endgültig beendet. Am 27.07.1955 trat der Staatsvertrag in Kraft. Inhalt: Teil 1: - Wiederherstellung Österreich als souveränen, unabhängigen und demokratischen Staat - Anschlussverbot an Deutschland - Schutz der Menschenrechte - Sicherung der Demokratie und der völkerrechtlichen Folgen des 2.WK Teil 2: - militärische Bestimmungen (zB Verbot Aufnahme ehemaliger Mitglieder NS-Organisationen in ö. Armee) Teil 3: - Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte bis spätestens 31.12.1955 Teil 4: - Behandlung der aus dem Krieg herrührenden Ansprüche der Alliierten gegenüber Österreich; Grundsatz war, dass Österreich nicht zu Reparationszahlungen verpflichtet war.
140
S.C. Vellejanum
Das röm.-rechtlich. S.C. Vellejanum erklärte Geschäfte, in denen Frauen im Interesse Dritter Verbindlichkeiten (Bürgschaft, Gesamtschuld, Verpfändung) eingegangen waren, für ungültig. Begründung: Dummheit und Schwäche des weiblichen Geschlechts würden es erfordern, Frauen vor diesen Geschäften zu schützen. Außerdem war der Geschäftsverkehr vor der Unzuverlässigkeit weiblicher Geschlechtspartnerinnen zu bewahren.
141
Dispensehe
Ausgehend von Sever, LH von NÖ, setzte sich ab 1919 zur Umgehung einer strengen Eherechtsbestimmungen für Katholiken die Praxis durch, von bestehenden Ehehindernissen abzusehen. Ehen wurden als gültig angesehen, als sie nicht durch gerichtliches Urteil für ungültig erklärt wurden.
142
Gesetzlicher Güterstand
Das eheliche Güterrecht war in seiner Entwicklung durch Rechtszersplitterung geprägt, die ihren Höhepunkt im MA fand. Die großen Kodifikationen haben einen Güterstand zum gesetzlichen erhoben, die Gütertrennung. Dieses System lässt auch nach Eheabschluss die bisherigen Vermögensverhältnisse der Partner unberührt.
143
Gewährleistung
Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel, die Leistung zum Zeitpunkt der Überbringung aufweist. Sachmängel: Mangel konnte nachträglich nicht geltend gemacht werden (Augen auf - Kauf ist Kauf), Ausnahme: Viehkauf Rechtsmängel: Verkäufer war verpflichtet, ungestörte Gewere zu verschaffen. Rechtsverschaffungspflicht -> heute Eigentum!
144
Kebsehe
Einseitig vom Mann befohlene eheähnliche Geschlechtsverbindung mit unfreien Frauen
145
Leibgedinge/Leibzucht
Mit dieser Vereinbarung räumte im älteren Recht ein Ehegatte dem anderen für den Fall seines Vorversterbens unentgeltlich an einem oder mehreren Objekten ein Nutzungsrecht bis zur Wiederverheiratung bzw. Tod ein.
146
Obligatorische Zivilehe
Für alle Ehewerber gilt ohne Unterschied und ohne Ausnahme ausschließlich das staatliche Eherecht. Konfessionelle Eheschließungen haben nur für den innerkirchlichen Bereich Wirkung.
147
Rechtsbrauch des Dreißigsten
Dieser Rechtsbrauch sollte die Ruhe des Totenhauses gewährleisten und die Familie des Toten vor Rechtsstreitigkeiten schützen. 30 Tage war die Aufteilung der Erbschaft ausgeschlossen, die Witwe und sämtliche Hausgenossen mussten wie bisher versorgt und behandelt werden.
148
Widerlage
Heiratsabgabe der Mannesseite bezeichnet, die als Gegengabe bei Vortod des Mannes nur dann und insoweit fällig war, als die Heimsteuer geleistet wurde.
149
Heimsteuer
Heiratsabgabe der Frauenseite, finanzieller Beitrag zu den Lasten der ehelichen Gemeinschaft
150
Fränkische Affatomie
Diese war ein Erbeinsetzungsakt mit adoptionsähnlichen Charakter, der den „Adoptierten" zu einem künstlich geschaffenen geborenen Erben machte. Sie erlaubte jemanden, der keine leiblichen Erben hatte, durch Ehrenadoption sein Vermögen dennoch zu vererben. Dazu war die Zustimmung des Königs erforderlich, da erbloses Gut idR ihm zufiel.
151
Heimfallsrecht
Recht des Staates erblosen Nachlass einzuziehen. Erblos ist ein Nachlass dann, wenn keine zur Erbfolge berechtigte Personen vorhanden sind oder diese die Erbschaft nicht erwerben.
152
Erbenlaub/Erbenlob
Zustimmung der nächsten geborenen Erben zur Veräußerung von Hausvermögen. Ohne diese Zustimmung waren dem MA Erblasser dbzgl. Verfügungsgeschäfte, insbesondere soweit es sich um liegendes Gut handelte, nicht erlaubt.
153
Erbgut
Von den Vorfahren ererbte Vermögen
154
Kaufgut
Vermögen, das man selbst durch Kauf erworben hat (zählt seit HochMA nicht zur Erbschaftsreserve)
155
Kodizill
Ein Kodizill enthält im Gegensatz zum Testament keine Erbeinsetzung, sondern nur andere letztwillige Verfügungen wie zB letztwillige Bestellung eines Vormunds.
156
Erbrechtliches Fallrecht
Für das Fallrecht war die Herkunft des Vermögens entscheidend. Hatte der Erblasser keine männlichen Nachkommen, fiel das unbewegliche Vermögen, das aus dem Mannesstamm herrührte an diesen zurück. Bei unbeweglichen Gut aus der weiblichen Linie kam das Fallrecht erst bei gänzlichem Fehlen von Nachkommen zur Anwendung.
157
Testamentsvollstrecker
...als Treuhänder der verstorbenen Person dafür zuständig, deren Anordnungen zu vollziehen.
158
Anefangsklage
Anefang ist das rechtsförmliche Anfassen einer weggekommenen und vom Verfolger wieder gefundenen beweglichen Sacher unter der Behauptung des Eigentums. Die Klage nötigt den Besitzer der einem Dritten unfreiwillig abhanden gekommenen Sache, sich über seinen rechtmäßigen Erwerb auszuweisen, widrigenfalls er der Diebstahlsklage verfiel. Wichtigstes Mittel: Dritthandverfahren
159
Dritthandverfahren
Der Besitzer übergab seinem Vormann die Sache und schied aus dem Prozess aus. Dieser konnte sich nun auf seinen Vormann berufen etc. Gelang dem Anefangskläger der Nachweis seines Besitzrechtes und führte der Gewährszug zum Dieb, hatte Letzterer die Diebstahlsbuße zu zahlen und die Sache an den Anefangskläger herauszugeben. Blieb der Vormann aus, erlitt der Beklagte Bruch an seinen Gewähren. Derjenige, bei dem die Sache bei der Weitergabe stehen blieb, hatte sie an den Anefangskläger herauszugeben, er konnte sich aber uU von der strafrechtlichen Verantwortung durch Eidleistung oder Nachweis des offenkundigen Sachwerbers befreien.
160
Landtafeln
Die Landtafeln waren für die Entwicklung des österr. Grundbuchs von entscheidender Bedeutung. Sie entstanden in Böhmen im 13.Jhr und verbreiteten sich im 14.Jhr auf Mähren und Schlesien. Die böhmisch-mährischen Landtafeln waren die ersten systematisch angelegten Gerichtsbüchern mit vielfältigem Inhalt. In diesen Büchern wurden Privatrechtsverhältnisse der Liegenschaft und wichtige Aussagen verfassungsrechtlicher Urkunden eingetragen. Aus politischem Interesse unterlagen die Stände dem Eintragungszwang, woraus sich allmählich die Auffassung entwickelte, dass dingliche Rechte an landtäflichem Gut nur durch Eintragungen erworben werden könnte (Eintragungsgesetz - Intabulationsprinzip). Im 18.Jhr wurde das böhmische Landtafelwesen von den meisten österreichischen Ländern übernommen.
161
Reallast
Dingliche wirkende Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für bestimmte, idR wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundstückseigentümers an den Reallastberechtigten.
162
Ältere und jüngere Satzung
Ältere Satzung: Hingabe einer Liegenschaft in die leiblichen Gewere des Gläubigers zur Sicherung bzw zur vorläufigen Tilgung der Schuld. Jüngere Satzung: Liegenschaftspfandrecht ohne Übertragung der Sache in die leibliche Gewere des Gläubigers. Eigentum und leibliche Gewere verbleiben beim Schuldner, der Gläubiger erhält nur eine anwartschaftliche Gewere, die es ihm im Falle der Nichtleistung durch den Schuldner ermöglicht, Befriedigung aus der Pfandsache zu erlangen.
163
Hand - wahre Hand Prinzip
MA Rechtssprichwort das galt, wenn die Sache in die Hand eines Dritten gelangt ist, zB durch vertragswidrige Veräußerung des Verwahrers. Das versteht sich aus dem Publizitätsgedanken im Fahrnisrecht: dem Dritten tut sich der Besitz des Entlehners/Verwahrers kund, nicht aber die vertragliche Bindung des Vertrauensmannes. Die MA Rechtsordnung versagte daher dem Eigentümer die Herausgabeklage gegen den Dritterwerber.
164
Arrhalverträge
Arrhalverträge haben sich in fränkischer Zeit aus Realverträgen entwickelt. Arrha war Teil der Leistung, der auf die Gesamtleistung angerechnet wurde, wurde aber später zur symbolischen Scheinleistung. Die Leistung der Arrha verpflichtete nur den Empfänger, während der Geber erst durch Leistung des anderen in den Vertrag eingebunden wurde; später ließ die Leistung der Arrha für beide Parteien die vereinbarte Leistungspflichtig entstehen.
165
Agnatisch/Kognatisch
Die agnatische (feste) Sippe umfasste die Verwandten, die sich in rein männlicher Linie auf einen gemeinsamen Stammvater zurückführen. Die kognatische (wechselnde) Sippe umfasst neben der agnatischen auch die Blutsverwandten der Mutterseite.
166
Materielles und formelles Eintrittsrecht
Materielles bedeutet, dass das Erbrecht des Repräsentanten mit dem des Repräsentierten ident ist, dh, dass persönliche Eigenschaften wie zB Erbverzicht, Erbunfähigkeit auch gegen den Repräsentanten wirken. Im Gegensatz dazu leitet der Repräsentant.nach formellem Eintrittsrecht nur den Umfang seines Erbteiles von der repräsentierten Person ab.
167
„Die Tat tötet den Mann"
Dieses Sprichtwort des älteren Rechts findet man im Schadenersatzrecht. Es wurde auf den Erfolg abgestellt, ein dem Schädiger vorwerfbares, persönliches Fehlverhalten (Verschulden) wurde nicht verlangt. Eine gewisse Berücksichtigung fand das Verschulden allerdings dadurch, dass man die Rechtsfolgen der Übeltat nicht immer gleich ansetzte.
168
Rentlensheirat
Allgemeine Gütergemeinschaft, die sowohl eingebrachtes als auch in der Ehe erworbenes Vermögen umfasste.
169
Wann endete die patriarchale Gewalt des Vaters in der Familie?
1970 mit der großen Familienrechtsreform
170
Beisitzrecht der Witwe
Bei Tod des Ehemannes erhielt die Witwe ein Nutzungsrecht am Nachlassvermögen des Verstorbenen in Gestalt eines Beisitzrechts. Durch vertragliche Vereinbarungen verlor dieses Recht im 14.Jhr seine Bedeutung. Der Beisitzer endete durch Auflösung der Hausgemeinschaft oder Wiederverheiratung der Witwe.
171
Freiteil
Quote des Nachlasses bezeichnet, die der Erblasser in ältester Zeit für sein Seelenheil ohne Zustimmung seiner Söhne der Kirche übertragen konnte.
172
Erbenhaftung
Haftung des Erben für Verbindlichkeiten der verstorbenen Person sowie die Haftung für Erbgangs- und Erbfallsschulden (Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Begräbniskosten...)
173
Gütergemeinschaft ABGB 1811
Fehlten vertragliche Vereinbarungen über die Vermögensverhältnisse in der Ehe, so galt als gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung, die mit zwei schwerwiegenden Vermutungsregelungen zugunsten des Mannes gekoppelt war: Dem Mann kam ein Verwaltungs- und Nutzungsrecht am Frauenvermögen zu, sofern diese nicht widerrief und jeder Vermögenserwerb während aufrechter Ehe sollte ihm zukommen, es sei denn, es gelang der Frau Gegenteiliges zu beweisen. Dieser erste österreichische gesetzliche Güterstand wurde von der Lehre als Güterstand der vermuteten Vermögensgemeinschaft bezeichnet.
174
gewillkürte Erbfolge
Die gewillkürte Erbfolge bestimmt die erblassende Person mittels Erbvertrag oder letztwilligen Verfügung wie zB Testament oder Kodizill selbst.
175
Ideelle Gewere
Die ideelle Gewere ist die besitzlose Gewere im Liegenschaftsrecht.
176
Liegenschaftsgewere
Während die Fahrnisgewähre auf alle Fälle unmittelbarer Sachherrschaft beschränkt blieb, wurde im Liegenschaftsbereich auch demjenigen eine Gewere zuerkannt, der bloß mittelbare Nutzung aus der Sache zog. Formenreichtum an Geweren im Liegenschaftsbereich: - unmittelbare Gewere (leiheberechtigter Bauer) - mittelbare Gewere (Grundherr) - Eigengewere (umfassendes Herrschaftsrecht) - beschränkte Gewere (zB Gewere zur rechten Vormundschaft, Leibzuchtgewere) - leibliche Gewere (körperliche Gewere) - ideelle Gewere (besitzlose Gewere im Liegenschaftsrecht) - ruhende Gewere (zB Pfandschuldner) - anwartschaftliche Gewere (zB Schenkung für den Todesfall) - Sachgewere (Gewere an körperlichen Sachen, besondere Liegenschaften) - Rechtsgewere (zB Regalien - nutzbare Hoheitsrechte) - rechte Gewere (die fehlerhafte Gewere wird durch Verschweigung des bessere Berechtigten zur unanfechtbaren rechten Gewere)
177
Formalvertrag
Haupttypus der rechtsgeschäftlichen Schuldbegründung ist der Vertrag. Das wesentliche Element der Formalvertrag, war die Hör- und Sichtbarkeit der Abgabe und Annahme des Versprechens. Beim Formalvertrag lag die schuldbegründende Form in der Verwendung von nach außen hin in Erscheinung tretenden Formalismen wie zB Eidleistung, Zuziehung von Zeugen...
178
MA Testament
Es stellte eine letztwillige Sammelverfügung dar, in der alle letztwilligen Verfügungen in einem einheitlichen Akt zusammengefasst waren. Bestimmungen eines Gesamtrechtsnachfolgers war unbekannt. Es besteht aus Einzelvergabungen, man spricht deshalb auch von einem Vermächtnistestament. Daraus ergab sich die Notwendigkeit eines Testamentvollstreckers. Die MA Testamente erhielten zT Klauseln, die die Zustimmung der Ehefrau und der Kinder zum Testamentinhalt dokumentierten. Neben dem Testament kannte das MA Recht auch Erbverträge.
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Rechtsfähigkeit im MA
Die Rechtsfähigkeit begann durch die förmliche Aufnahme in die Sippe bzw. Hausgemeinschaft durch den Vater. Das ältere Recht kannte keine einheitliche Rechtsfähigkeit. Es gab unzählige Abstufungen (Unfreie, Frauen, Fremde und Ketzer rechtlos, Andersgläubige beschränkt geschäftsfähig). Geendet hat die Rechtsfähigkeit nicht automatisch durch den Tod (Rechtsbrauch des Dreißigsten). Klosterhof und Acht hatten das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit zur Folge.