RG PR Flashcards

(56 cards)

1
Q

Prinzip der Ebenbürtigkeit

A

Gewisse Rechtsbeziehungen nur unter Standesgenossen möglich; Ungenossen standen außerhalb ihrer Rechtsgemeinschaft

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2
Q

Formen von Abhängigkeit der Bauern

A

Sachenrechtlich: Abgaben für Grund und Boden
Politisch: Grundherr hatte Gerichts- und Verwaltungsaufgaben inne
Persönlich:
Bindung an befohlene Tätigkeit, Bedarf der Heiratseinwilligung, Abhängigkeit in der Wohnsitzentscheidung

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3
Q

Wodurch konnte die Rechtsfähigkeit im Mittelalter enden?

A

Tod (Rechtsbrauch des Dreißigsten), Verschweigung (bei Verschollenheit), oder durch vorzeitigen Verlust (Klostertod, Bürgerlichem Tod, Ächt)

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4
Q

Todeserklärung im MA/slesisches System

A

Oberitalienische Rechtspraxis stellte die Vermutung auf, dass der Verschollene bis zur Vollendung seines 100. Lebensjahres gelebt habe und sein Tod mit diesem Zeitpunkt festzusetzen sei. Die sächsische Praxis setzte das Lebensalter in Anlehnung an die Bibel auf 70 herab.
Ab dem ABGB 1811 gab es ein förmliches Todererklärungsverfahren, das nach vergeblicher Ediktalvorladung des Verschollenen endete und die Rechtswirkungen des Todes mit Rechtskraft der Todeserklärung eintreten ließen.

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5
Q

Rechtsbrauch des Dreißigsten

A

Rechtsinstrument im Mittelalter: Witwe und Hausgenossen des Verstorbenen mussten für 30 Tage wie vorher versorgt werden→ Erbe wurde erst später aufgeteilt→Tote lebte für 30 Tage weiter und war weiterhin rechtsfähig

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6
Q

Statuslehre

A

Wurde vom römischen Recht übernommen und auch der Codex Theresianus folgte dieser.
Status libertatis: Status der Freiheit; Gegensatz zwischen Freien und Sklaven
Status civitatis: Gegensatz zwischen röm. Bürgern und Fremden
Status familiae: pater familias, darunter gewaltunterworfene Frau (manus-Ehe), Hauskinder
und die zur Dienstleistung in die Familie aufgenommenen Personen.

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7
Q

Rechtsfähigkeit des Menschen während der NS Zeit

A

Das ReichsbürgerG 1935 machte Rechtsfähigkeit und staatsbürgerliche Recht von der Rassezugehörigkeit abhängig; Unterscheidung Staatsangehörige (im Deutschen Reich Lebende) und Reichsbürger (Staatsangehörige deutschen Blutes). Politische Rechte gab es nur für Reichsbürger.

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8
Q

Teilbereiche der Handlungsfähigkeit

A

Deliktsfähigkeit→Fähigkeit sich selbst durch rechtswidriges Verhalten zu verpflichten Geschäftsfähigkeit→Fähigkeit sich durch rechtsgeschäftliches Verhalten zu verpflichten

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9
Q

Abschichtung

A

Erreichen der Mündigkeit von Haussöhnen nach Ausscheiden aus dem väterlichen Haushalt

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10
Q

Geschlechtervormundschaft

A

Frau immer unter der Gewalt einer Munt. –>
Väterliche Munt bis zur Verheiratung (eheherrliche Munt), bei Ableben des Vaters vor Hochzeit kam die Frau in die Gewalt eines Bruders oder anderer männlicher Verwandte (verwandtschaftliche Munt), als Witwe entweder Munt der Verwandtschaft oder der des toten Ehemanns (Geschlechtsvormundschaft im engeren Sinn)

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11
Q

Munt und die Bedeutung im Älteren Recht

A

Munt = väterliche Gewalt
Personen unter Munt waren umfassenden Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit ausgesetzt und nicht verpflichtungsfähig (Zustimmung des Muntwalts erforderlich→Gewere zur rechten Vormundschaft)

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12
Q

Aristotelische Hauslehre

A

Haus (Familie) ist Glied einer übergeordneten Gemeinschaft. Dieses bestimmt den Sozialstatus des Menschen, Hausvater vertritt die Familie nach außen und hat Gewalt über Hausgemeinschaft

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13
Q

Aufbau ABGB 1811 (1812 in Kraft gesetzt)

A

Institutionensystem (auch gaianisches System): Zweiteilung des Stoffes in Personen- und Vermögensrecht
Pandektensystem: Aufteilung in Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht

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14
Q

Welche historische Aufgaben lagen im Ehegüterrecht?

A

Versorgung des überlebenden Ehegatten (kein eherechtlicher Pflichtteil) und Aufteilung der finanziellen Lasten (finanzieller Beitrag der Frau wurde gefordert)

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15
Q

Leibgedinge (Leibzucht)

A

Die Verpflichtung, Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Pflege) einer Person (meist Ehefrau eines Verstorbenen) bis zu deren Ableben zu erbringen. Diese Leibzucht wurde meist bei Hofübergaben in der Landwirtschaft zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart. →Ausgangsbasis: Grundsatz der Gütertrennung

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16
Q

Beisitzrecht

A

Bei Tod des Ehemannes erhielt die Witwe ein Nutzungsrecht am Nachlassvermögen des Verstorbenen

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17
Q

Heiratsgabensystem

A

Das Heiratsgabensystem war ein System der Gütertrennung. Sie diente der Sicherung des ehelichen Aufwandes und/oder der Versorgung des überlebenden Gatten.
Das Wittum („Widerlage“, wenn es eine Gegenleistung zur Mitgift darstellte) war die Gabe des Mannes an die Frau bei Eheschließung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts für den Fall des Witwenstandes. Hinzu trat oft noch die Morgengabe als zusätzliche Gabe des Mannes an die Frau, die ihr oft zu freiem Eigentum übergeben wurde (Schmuck oder auch Liegenschaften). Die Widerlage musste erst bei Vortod des Mannes, und nur dann geleistet werden, wenn die Heimsteuer geleistet wurde
Die Heimsteuer war die Leistung der Frau an den Mann bei Eheschließung und war ein Zuschuss zu den finanziellen Lasten der Ehe, da der Mann die einzige Einnahmequelle war – die Heimsteuer sollte ein gewisses Gegengewicht darstellen. Die Heimsteuer war im Gegensatz zum Wittum immer zu bezahlen.

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18
Q

Gütergemeinschaft, Gütertrennung

A

Reine Gütertrennung: keine vermögensrechtlichen Wirkungen der Eheschließung
Umfassende Gütergemeinschaft: Vereinigung des Vermögens der Ehegatten durch Eheschließung

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19
Q

Güterstand ABGB 1811

A

Gem. dem ABGB 1811 galt nur dann die Gütertrennung, wenn sonst nichts vereinbart war (d.h. es konnte auch eine (beschränkte) Gütergemeinschaft etc vereinbart werden). Bei der Gütertrennung gab es dann 2 Nachteile für die Frau. 1) Verwaltungs u Nutzungsrecht des Mannes (Widerspruch der Frau möglich) 2) praesumtio muciana (im Zweifel wurde angenommen, dass das Eigentum vom Mann stammt, wobei ein Gegenbeweis möglich war → „vermutete Verwaltungsgemeinschaft”)

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20
Q

Reallasten

A

Die Reallast ist das dingliche Recht auf inhaltlich beschränkte und mittelbare Nutzung eines fremden Grundstücks. Im Gegensatz zum Servitut (Dienstbarkeit an fremder Sache) ist der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht zu einem Dulden oder Unterlassen, sondern zu einem positiven Tun (etwa Leistung von Abgaben) verpflichtet. Diese Leistungsverpflichtung des Eigentümers kann verschieden ausgestaltet sein. Beispielsweise kann die Leistung in einer Geldrente bestehen, oder auch auch eine Leistung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des belasteten Grundstückes ist durchaus denkbar. Wesentlich ist die sachliche Haftung: die Reallast ist also eine verdinglichte Leistungspflicht.
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet auch persönlich für die in seiner Besitzzeit anfallenden Einzelleistungen. (Geldrenten oder Abgabe von Produkten)

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21
Q

Rentenkauf

A

Seit dem 13. Jh. das vorherrschende Kreditgeschäft des MA. Mit dem Rentenkauf erwirbt der Gläubiger das Recht auf den Bezug einer zumeist jährlich wiederkehrenden Leistung (Rente) aus einem Grundstück oder Haus bzw. als Gegenleistung für eine einmalige größere Zahlung.
Renten lagen als Reallasten auf Wohnhäusern oder nutzbarem Land, die dem Gläubiger zur Nutzung überlassen waren. Bei Nichtzahlung der Rente fiel das Objekt an den Gläubiger. Das Schuldverhältnis war vom Gläubiger unkündbar; er konnte vom Schuldner die Kreditsumme nicht zurückfordern, allenfalls konnte er seinen Rentenanspruch an Dritte abgeben.
Beispiel: A kauft ein Haus vom Verkäufer B, der (wenn er in der Immobilie bereits wohnt) auch weiterhin dort wohnen bleibt und monatlich Rente (idF Miete) an A bezahlt.

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22
Q

Erbenhaftung

A

Älteres Recht:
Das mittelalterliche Recht war durch die Unvererblichkeit der Deliktsschuld bestimmt und führte so zur beschränkten Erbhaftung. Der Erbe haftet für eine Vertragsschuld nur dann, wenn bereits ein Gegenwert in das Vermögen des Erblassers gelangt war. Der Erbe haftet auch nur mit Fahrnissen (bewegliche Sachen) des Nachlasses und nicht mit Liegenschaften! Im späten MA haftet der Erbe für alle Schulden des Erblassers, soweit sie nicht als höchstpersönlich galten.
Neuzeitliches Recht:Durch die Rezeption gab es im österr. Raum die unbeschränkte Haftung der Erben. Dem Erben wurde ein beneficium inventarii eingeräumt, dh. Innerhalb einer bestimmten Frist konnte er ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände anlegen und so die Haftung auf diese Gegenstände beschränken.
Laut gemeinem Recht war die Haftung der Erben gegenständlich beschränkt.

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23
Q

Ideelle Gewere

A

Gewere = rechtsmäßig gesicherter Besitz, tatsächliches Besitzeigentum
Wer die Gewere hatte, war zur Ausübung des dahinterstehenden Rechts (bis zum Beweis des Gegenteils) legitimiert.
In besonderen Fällen (zB bei einem Verlassenschaftsverfahren) konnte es auch eine Gewere ohne körperliche Sachherrschaft geben: sog. ideelle Gewere (strittig!)
Die ideelle Gewere beschreibt also die besitzlose Gewere, die im Liegenschaftsrecht anerkannt war, jedoch musste der Begründungsakt ein offenkundiger sein (Tod des Erblassers für unmittelbaren Erbanfall oder Rechtserwerb einer Liegenschaft durch gerichtl. Urteil) Arten von ideellen Gewehren: zB ruhende und anwartschaftliche Gewere

24
Q

Liegenschaftsgewere

A

Bei einer Liegenschaftsgewere war eine unmittelbare als auch eine mittelbare Gewere möglich.
–> die unmittelbare (körperliche und leibliche) Gewere hatte der, der seine Liegenschaft als Berechtigter bearbeitete und seinen Nutzen daraus zog
–> die mittelbare Gewere kam jenen Personen zu, die aufgrund dinglicher Rechte Abgaben und Dienste aus dem Grundstück zogen (wirtschaftlicher Föderalismus)

25
Eintrittsrecht
Mit dem Begriff Eintrittsrecht wird im Allgemeinen das Prinzip beschrieben, das die gesetzliche Erbfolge erst möglich macht und somit die betreffende Grundlage darstellt. Fällt der gesetzliche Erbe, der als Repräsentant innerhalb der gesetzlichen Erbfolge gilt, weg, gewinnt das Eintrittsrecht an Bedeutung: Dieses sieht in einem solchen Fall vor, dass die Abkömmlinge des Erben, der nun für die Erbfolge ausfällt, an dessen Stelle treten und somit in die gesetzliche Erbfolge eintreten. Der sogenannte Erbeserbe tritt ein geerbtes Erbe an. Grund dafür kann das Versterben des erbberechtigten Repräsentanten oder dessen Enterbung sein. Formelles vs materielles Eintrittsrecht: Beim formellen Eintrittsrecht leitet der Repräsentant nur die generelle Fähigkeit/Berechtigung vom Repräsentierten ab, vom Erblasser zu erben. D.h. wenn der Erbe/Repräsentierte zB erbunwürdig etc. wäre, wirkt sich das nicht aus und er kann trotzdem erben. Beim materiellen Eintrittsrecht wirken sich Erbverzicht oder Unwürdigkeit hingegen schon aus. Das Erbrecht des Repräsentierten und des Repräsentanten ist somit ident. Wenn der Repräsentierte erbunwürdig war, dann kann auch der Repräsentant nicht erben.
26
Hand wahre Hand
Rechtsgrundsatz des früheren deutschen Rechts. Danach konnte der Eigentümer einer Sache sich wegen deren Rückgabe nur an den Empfänger und nicht an einen anderen halten, an den der Empfänger die Sache weitergegeben hatte. (Im ABGB: gutgläubiger Erwerb)
27
Parentelensystem
Das österreichische Erbrecht folgt bei der gesetzlichen Erbfolge dem sog Parentelensystem (§§ 731 ff ABGB). Dieses unterscheidet zwischen verschiedenen Linien (4 Parentele!). 1. Nachkommen 2. Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen 3. Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen 4. Urgroßeltern des Verstorbenen Sind Kinder eines Verstorbenen verstorben, werden diese durch ihre jeweiligen Nachkommen zu gleichen Teilen repräsentiert. Dieses Repräsentations‐ bzw Eintrittsrecht findet auf den Parantelen 1, 2 und 3 Anwendung. Es geht immer „nach unten“ (dh zugunsten von Nachkommen, nicht jedoch von Vorfahren).
28
Realvertrag/Arrhalvertrag
In der älteren Zeit konnten Verträge nur in Gestalt von Formalverträgen oder Realverträgen abgeschlossen werden. Realverträge wurden durch Hingabe einer Leistung begründet. Sie verpflichten nur die Annehmerseite. Aus dem Realvertrag entwickelte sich der Arrhalvertrag --> ab sofort genügte es, nur mehr eine Anzahlung (Arrha) zu leisten, nicht mehr die vollständige Leistung war nötig. Die Arrha war anfangs noch eine Teilleistung, später wurde sie immer mehr zu einer symbolischen Scheinleistung. Sie verpflichtete zunächst nur den Empfänger, der Geber wurde erst mit der vollen Leistung des Empfängers verpflichtet. Später entstand für beide Parteien die Leistungspflicht.
29
Erbenlaub
Als Erbenlaub bezeichnet man die im mittelalterlichen germanischen Recht notwendige Zustimmung der nächsten Erben zu Rechtsgeschäften über Erbgüter. Fehlte der Erbenlaub, konnten die Zustimmungsberechtigten die Sache, über die verfügt worden war, von jedem Dritten herausverlangen. Dahinter stand das mittelalterliche Konzept der Näherechte, das familiäre Interessen stärker gewichtete als die Interessen eines Einzelnen.
30
Rentlehensheirat
Die allgemeine Gütergemeinschaft, auch Rentlehensheirat genannt, fand nur in den Alpengegenden Verbreitung. Es bezeichnete und umfasste sowohl das eingebrachte als auch das in der Ehe angeschaffte bzw. erworbene Vermögen der Ehegatten, das für beide gleichberechtigt verfügbar war.
31
Uneheliche/eheliche Kinder
Älteres Recht Mit der Aufnahme in den Hausverband des Vaters war die Rechtsstellung des Kindes bestimmt und somit war auch die uneheliche Geburt kein Grund für geminderte Rechtsfähigkeit. Unter dem christlichen Einfluss wurden jedoch später alle Kinder, die nicht von der rechten Ehefrau Frau geboren wurden als unehelich angesehen. Die Kirche ließ jede außereheliche Verbindung als unzüchtig erscheinen und verweigerte den daraus entstandenen Kindern die volle Gleichstellung mit vollbürtigen Geschwistern, sie verloren vor allem ihr Erbrecht gegen den Vater. Sie waren von Berufen ausgeschlossen, konnten keine Mitglieder von von Zünften werden und auch keine kirchlichen Ämter erlangen. Eheliche Kinder waren total (rechtlich) der Munt des Vaters unterworfen. Neuzeitliches Recht: Im 16. und 17. Jhd ergingen Verordnungen, die der Diskriminierung der unehelichen Kinder entgegenwirken sollten. Außerdem wurde ihnen der Schutz der Vormundschaft gewährt. Die entscheidenden Schritte zur Besserstellung dieser Kinder machte Joseph II., der die Gleichstellung mit den ehelichen Kindern anordnete. · uneheliche Kinder, die von zwei unverheirateten Personen gezeugt worden waren oder aus ungültigen Ehen stammten, wurden überhaupt den ehelichen Kindern gleichgestellt und hatten die gleichen Rechte · als wahrhaft unehelich galten diese Kinder, deren Elternteil zum Zeitpunkt der Zeugung verehelicht war (Ehebruchskinder), oder wenn zwischen den Eltern ein nicht zu behebendes Ehehindernis stand. Sie wurden auf den Unterhaltanspruch beschränkt und hatten weder dem Vater noch der Mutter gegenüber verwandtschaftliche Rechte
32
Entwicklung Ehegattenerbrecht
Im heimischen Gewohnheitsrecht war ein Erbrecht des Ehegatten nicht bekannt, da kein Blutsverwandtschaftsverhältnis bestand. Stattdessen bot das Ehegüterrecht finanzielle Absicherung des überlebenden Ehepartners.Ein allgemeines Ehegattenerbrecht entwickelte sich erst seit dem Beginn der Neuzeit. Der Umfang des Nutzungsrechts schwankte jedoch nach Zahl und Verwandtschaftsgrad der Miterbenden und das Erbrecht des Ehegatten war meist nur als Nutzungsrecht am Nachlass ausgebildet oder erstreckte sich nur auf bestimmte Gegenstände. Erst unter dem Einfluss des BGB gebührte dem Ehegatten neben Abkömmlingen ein Viertel, neben Eltern und deren Nachkommen oder neben Großeltern die Hälfte der Erbschaft. Andere Verwandte schloss der Ehegatte vollständig aus. Heute erbt der Ehegatte neben Nachkommen ein Drittel, neben Eltern zwei Drittel der Verlassenschaft. Alle anderen Verwandten werden durch den Ehegatten ausgeschlossen. Gleiches gilt seit 2017 für den Eingetragenen Partner.
33
Anefangsklage
Vorrangiges Ziel der Anefangsklage war es, demjenigen, dem eine in seiner Gewere befindlichen beweglichen Sache abhanden gekommen waren, wieder zu beschaffen. Diese Klage wurde durch ein bestimmtes formalisiertes Anfassen (daher der Name) der wiedergefundenen Sache beim Beklagten und das damit einhergehende Wiederhehaupten des Rechts an der Sache außergerichtlich eingeleitet. Sie enthielt zugleich den bedingten Vorwurf des Diebstahls oder Raubs. Die Anefangsklage gründete sich ausschließlich auf den unfreiwilligen Verlust der Gewere. Sie konnte auch dann geltend gemacht werden, wenn die Sache nicht gestohlen oder geraubt wurde, sondern verloren ging.
34
Verzigne Töchter
Töchter waren von der Erbfolge gänzlich ausgeschlossen, solange männliche Erben da waren. Bei Verehelichung musste eine Verzichtserklärung der väterlichen Erbschaft durch die Tochter abgegeben werden, als Gegenleistung wurde sie mit einem Heiratsgut abgefunden. Bei einem Verzicht eines solchen Erbverzichts wurde er trotzdem als geleistet angenommen --> verzigne Töchter.
35
Fallrecht
Wer sollte Erben wenn keine oder nur weibliche Nachkommen des Erblassers vorhanden waren? Hier galt der Grundsatz, dass das aus dem Mannesstamm kommende unbewegliche Vermögen an die männliche Linie zurückfallen sollte, und zwar schon dann, wenn nur weibliche Nachkommend es Erblassers vorhanden waren. Bei unbeweglichem Gut aus der weiblichen Linie kam dieses Fallrecht (ius recadentiae) erst bei gänzlichem Fehlen von Nachkommen zur Anwendung.
36
Ehegüterrecht
Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Es herrschen zwei extreme Güterrechtsmodelle: das System der reinen Gütertrennung und das System der umfassenden Gütergemeinschaft, das sämtliches Vermögen der Ehegatten mit der Eheschließung rechtlich vereinheitlicht. Zwischen diesen beiden Extrempositionen gibt es jedoch eine Fülle von Mischformen (allgemeine oder beschränkte -partielle- Gütergemeinschaften unter Lebenden oder auf den Todesfall, Errungenschaftsgemeinschafts, Fahrnisgemeinschaft, verschämte Gütergemeinschaft, Ehegabensystem etc), die der Gesetzgeber dadurch bewältigt, dass er den Ehegatten freistellt, Verträge zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse abzuschließen. Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung sieht er einen „gesetzlichen Güterstand" vor.
37
Freiteil (bei Testierfähigkeit)
Testierfähigkeit = Freiheit des Erblassers über sein Vermögen letztwillig zu verfügen Freiteil: Ein im Mittelalter aus der Erbanwartschaft ausgenommener Erbteil. Bei Vorhandensein von Söhnen (zT auch Töchter) durfte man nur über einen bestimmten Teil seines Vermögens verfügen, während der Rest den Kindern vorbehalten war. Der Freiteil war ein Schenkungsvertrag und war der Vorreiter der gewillkürten Erbfolge. Man konnte ohne Erbenlob über den Freiteil verfügen.
38
Affatomie, thinx
Während Erbverträge dem ältesten deutschen Recht fremd waren, kannten die Volksrechte der fränkischen Zeit mit der Affatomie und das im langobardischen Recht geregelte thinx ein dem Erbvertrag ähnliches Geschäft. Die Affatomie war nur demjenigen möglich, der keine leiblichen Erben hatte. Voraussetzung von Affatomie bzw. thinx war die feierliche symbolische Bestellung einer Gewere für den Bedachten am Vermögen des Erblassers vor dem Königsgericht. Das thinx verschaffte dem Begünstigten die Rechtsstellung eines Sohnes und ermöglichte ihm auf diese Weise den Vermögenserwerb trotz fehlender Blutsverwandtschaft.
39
Friedelehe/Muntehe
Muntehe (Sippenvertragsehe, Kaufehe): bezeichnet eine Eheform die in germanischer Zeit und nachfolgend im Mittelalter bei Adelsfamilien die häufigste Form der Heirat war. Sie beinhaltete einen auf Recht und Gesetz beruhenden Wechsel der Vormundschaft und Bestimmungs­gewalt über eine Frau: Die Autorität über sie wechselt von ihrem Vater zu ihrem Ehemann. Friedelehe (muntfreie Ehe, Konsensehe): wurde durch Willensübereinkunft von Mann und Frau begründet. Da sich die Frau nicht unter die Muntgewalt des Mannes begab, kannte diese Eheform weder die Trauung noch die Brautgabe.
40
Gewillkürte Erbfolge
Die "gewillkürte Erbfolge" tritt ein, wenn der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung die Erbfolge (wirksam) regelt und somit nicht nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge geerbt wird. Das Recht, die Vermögensnachfolge nach dem Tod frei zu regeln, bezeichnet man als „Testierfreiheit". Das Gesetz nennt folgende Gestaltungsformen der gewillkürten Erbfolge: Testament, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Erbvertrag.
41
Dispensehen (Sever-ehen)
Für Katholikinnen und Katholiken sah die zivile Ehegerichtsbarkeit vor 1938 keine Form der Ehescheidung vor, die eine Wiederverheiratung möglich gemacht hätte. Das Eheband wurde einzig durch den Tod eines Ehepartners gelöst. In seiner Funktion als Landeshauptmann von Niederösterreich erließ Albert Sever eine Verordnung, die es aufgrund des "Dispenses" (Befreiung) des Landeshauptmanns geschiedenen Katholikinnen und Katholiken ermöglichte, eine neue Ehe einzugehen. Diese sogenannten "Sever-Ehen" blieben, da sich derVfGH und der OGH in der Sache nicht einigen konnten, bestehen. Die Dispensehe brachte jedoch mögliche Probleme bezüglich des Erbrechts mit sich.
42
Usus modernus pandectarum
Der Begriff usus modernus pandectarum (kurz: usus modernus, übersetzt sinngemäß: zeitgemäße Praxis zum römischen Recht) bezeichnet im engeren und nur auf Deutschland bezogenen Sinne eine Epoche in der deutschen Rechtsentwicklung während des 17. und 18. Jahrhunderts. Häufig wird darunter vereinfacht die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland verstanden.
43
Landtafeln, Grundbuch
Die sogenannten Landtafeln waren zuerst in Böhmen und Mähren eingeführte Register, in denen der Adel seine wichtigen Rechtsgeschäfte aufzeichnen ließ. In den Landtafeln wurde vor allem der adlige Grundbesitz erfasst. Der Eintrag adliger Güter in die Landtafel hatte nicht zuletzt den Zweck, den Adel klar abzugrenzen. Nur wer ein in der Landtafel registriertes Gut hatte, gehörte zum böhmischen Adel und durfte am Landtag teilnehmen. In Österreich kam es erst 1980 durch das Grundbuchsumstellungsgesetz vom 27. November 1980 zur Überführung der Daten aus den Landtafeln in die allgemeinen Grundbücher.
44
Deutsches Ehegesetz
Das in Österreich geltende Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich vom 06. Juli 1938 regelt das Recht der Eheschließung und Ehescheidung einschließlich der Scheidungsfolgen. Dieses Gesetz setzte nicht nur das Konkordatsrecht, sondern auch das Eherecht des ABGB und das im Burgenland geltende Sondereherecht (teilweise) außer Kraft
45
Erbrecht im MA/Testament im MA
Der engere Erbenkreis umfasst die Hausgemeinschaft. Der weitere Erbenkreis umfasst die übrigen Blutsverwandten. Durch die Anerkennung des Repräsentationsrecht für Kinder wurde der engere Erbenkreis ausgedehnt und es entstand die mittelalterliche Parentelenordnung. Die jüngere Generation ist der älteren erbrechtlich vorangestellt. Das Testament ist das Ergebnis der Erbauseinandersetzung. Es verbindet die Testiermöglichkeit und die Familiengebundenheit. Vorteile des Testaments war nicht nur die Verfügungsfreiheit, sondern auch, dass der Erblasser alle Verfügungen in einem einheitl. Akt zusammenfassen konnte. Der Erblasser konnte eine Sammelverfügung erstellen: er musste nicht bei jedem Vergabeakt die Zustimmung der Erben einholen, es genügte ein einmaliger Konsens.
46
Heiratsgabensystem
Das Heiratsgabensystem war ein System der Gütertrennung. Sie diente der Sicherung des ehelichen Aufwandes und/oder der Versorgung des überlebenden Gatten. Das Wittum („Widerlage“, wenn es eine Gegenleistung zur Mitgift darstellte) war die Gabe des Mannes an die Frau bei Eheschließung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts für den Fall des Witwenstandes. Hinzu trat oft noch die Morgengabe als zusätzliche Gabe des Mannes an die Frau, die ihr oft zu freiem Eigentum übergeben wurde (Schmuck oder auch Liegenschaften). Die Widerlage musste erst bei Vortod des Mannes, und nur dann geleistet werden, wenn die Heimsteuer geleistet wurde Die Heimsteuer war die Leistung der Frau an den Mann bei Eheschließung und war ein Zuschuss zu den finanziellen Lasten der Ehe, da der Mann die einzige Einnahmequelle war – die Heimsteuer sollte ein gewisses Gegengewicht darstellen. Die Heimsteuer war im Gegensatz zum Wittum immer zu bezahlen.
47
Gütergemeinschaft/Gütertrennung
Reine Gütertrennung: keine vermögensrechtlichen Wirkungen der Eheschließung Umfassende Gütergemeinschaft: Vereinigung des Vermögens der Ehegatten durch Eheschließung
48
S.C. Vellejanum
Gerichte wurden dadurch angehalten, gegen Frauen gerichtete Ansprüche nicht zur Verhandlung zuzulassen, wenn diese aus Verbindlichkeiten resultierten, die der Absicherung von gegen Männer gerichtete Forderungen (zumeist Ehemänner) dienten. (Bürgschaft, Gesamtschuld, Verpfändung, Novation)
49
Allgemeine Rechtsfähigkeit
Im älteren Recht begann die Rechtsfähigkeit eines lebend geborenen Kindes durch seine förmliche Aufnahme in die Sippe bzw. in die Hausgemeinschaft durch den Vater. Die Rechtsfähigkeit des Kindes wurde zum Teil von der Taufe abhängig gemacht, mehrheitlich wurde der Beginn der Rechtsfähigkeit jedoch mit der Geburt eines lebensfähigen Kindes angenommen. Das Ältere Recht kannte keine einheitliche Rechtsfähigkeit. Ausschlaggebend für die Rechtsfähigkeit einer Person war ihre Zugehörigkeit zu einer Sippe, die sie an der Rechtsgemeinschaft teilhaben ließ. Darüber hinaus spielte aber auch das Geschlecht, die Religion, das Ständedenken und die Herkunft eine wichtige Rolle, sodass es zu verschiedenen Abstufungen und Minderungen der Rechtsfähigkeit kam. Wesentlichen Einfluss auf den mittelalterlichen Begriff der Rechtsfähigkeit hatte der Ständegedanke. Stände bezeichneten Personengruppen, deren selbst geschaffene Verhaltensnormen sie in ihren Rechten und Pflichten von anderen unterschieden. Je nach den Bedingungen der Standeszugehörigkeit erfolgte eine Unterscheidung zwischen Geburts-, Besitz- und Berufsständen. (Bürgerstand, Bauernstand, …) Auch Frauen waren in ihrer Rechtsfähigkeit gemindert. Bestimmte Rechte konnten sie nicht erwerben, die damit verbundenen Pflichten nicht übernehmen. Alles was zum Hauswesen gehörte, unterstand der Muntgewalt des Hausvaters. Frauen konnten die Mundgewalt hingegen nicht selbst ausüben, sondern waren ihr immer unterworfen. Fremde die der Sprach-, Kultur- und Rechtsgemeinschaft eines Stammes nicht eingehörten, waren in frühester Zeit rechtlos. Sie fanden allerdings Schutz durch die Gastfreundschaft die sich durch eine Rechtspflicht entwickelte. Ein muntähnliches Verhältnis zwischen Gastgeber und Gastfreund ließ den Gastgeber für den Gastfreund haften, den er auch vor Gericht vertreten musste. n den mittelalterlichen Städten galt jeder Nichtbürger oder Nichtansässige als Fremder. Seine Rechtsfähigkeit unterlag verschienen Beschränkungen, so konnte er keinen Grund erwerben, im Falle eines Prozesses war ein eigenes Gastgericht zuständig. In den mittelalterlichen Städten galt jeder Nichtbürger oder Nichtansässige als Fremder. Seine Rechtsfähigkeit unterlag verschienen Beschränkungen, so konnte er keinen Grund erwerben, im Falle eines Prozesses war ein eigenes Gastgericht zuständig.
50
Vergleich altes/neues Pfandrecht
Ältere Satzung (seit fränkischer Zeit) · ältere Satzung überließ dem Schuldner eine ruhende Eigengewere, räumte aber dem Gläubiger unmittelbare Sachherschaft und die leibliche Gewere über das verpfändete Grundstück ein · Pfandhaftung war reine Sachhaftung Jüngere Satzung (seit 13. Jhd) · diese Satzung beließ dem Schuldner Besitz und Nutzung des verpfändeten Grundstücks und eine leibliche Gewere · der Gläubiger hatte nur bedinge anwartschaftliche Gewere (Sonderform der ideellen Gewere; er hatte nur bei Nichteinlösung des Pfandes ein Zugriffsrecht) Mehrfachverpfändung
51
Todeserklärung
Die Oberitalienische Rechtspraxis stellte die Vermutung auf, dass der Verschollene bis zur Vollendung seines 100. Lebensjahres gelebt habe und sein Tod mit diesem Zeitpunkt festzusetzen sei. Die sächsische Praxis setzte das Lebensalter in Anlehnung an die Bibel auf 70 herab. Ab dem ABGB 1811 gab es ein förmliches Todeserklärungsverfahren, das nach vergeblicher Ediktalvorladung des Verschollenen endete und die Rechtswirkungen des Todes mit Rechtskraft der Todeserklärung eintreten ließen.
52
Heimfallsrecht
Das Heimfallsrecht ist ein Ausdruck aus dem Lehensrecht. Unter Heimfallsrecht verstand man, dass ein Lehen (Grundstück oder Territorium samt allen damit verbundenen Rechten) nach dem Tod des Belehnten an den Lehensherrn zurückfiel und neu verliehen wurde. Als die Lehen allmählich erblich wurden und die Belehnung des Erben zur Formsache wurde, galt das Heimfallsrecht nur mehr bei erbenlosem Tod oder bei strafrechtlicher Verurteilung des Belehnten. Rechtsgrundlage des Heimfallsrechts war genossenschaftliches Gesamteigentum, Obereigentum oder Gerichtsherrlichkeit. Wichtig war va. das Heimfallsrecht des Königs - es wurde in der Neuzeit dem Landesherrn oder dem Fiskus (Staat) zugeschrieben.
53
Leibgedinge/Leibzucht
Die Verpflichtung, im Falle des Ablebens des einen Ehegatten, Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Pflege) einer Person (meist Ehefrau eines Verstorbenen) bis zu deren Ableben zu erbringen. Dieses Recht bestand auf Lebenszeit des überlebenden Ehepartners. → Ausgangsbasis: Grundsatz der Gütertrennung.
54
Muntgewalt
Munt = väterliche Gewalt Personen unter Muntgewalt waren umfassenden Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit ausgesetzt und nicht verpflichtungsfähig (Zustimmung des Munt erforderlich --> Gewere zur rechten Vormundschaft) Das Mündel konnte Rechtsgeschäfte nach Erreichen der Geschäftsfähigkeit widerrufen (Schutz vor Leichtsinn bzw Vermögensverschleuderung durch den Munt)
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Salvatorische Klausel
Als salvatorische Klausel wird in der Rechtssprache die Bestimmung („Klausel“) eines Vertrags bezeichnet, welche die Rechtsfolgen regelt, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten oder sich herausstellt, dass der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich hätten geregelt werden müssen. Die salvatorische Klausel hat den Zweck, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag, insbesondere aber den wirtschaftlichen Erfolg, den der Vertrag bewirken soll, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Heißt: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
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Testament MA/heute
ein Testament im MA war eine Sammlung von Einzelverfügungen (=Vermächtnistestament) (Die Waffe X kriegt A, die Pferde B, etc..), da es sowas wie Universalsukzession (=Gesamtrechtsnachfolge) noch nicht gab und ja nicht über das gesamte Vermögen verfügt werden durfte. Somit mussten die Erben nur einmal Zustimmen (Erbenlaub) und nicht für jede einzelne Verfügung extra. Das ma Testament enthielt auch oft Unwiderruflichkeits- und Zustimmungserklärungen der Kinder/Ehegatten. Und es war zur Vollstreckung ein Treuhänder notwendig. Beim heutigen Testament gilt der Grundsatz der Universalsukzession und der Erblasser kann über sein Vermögen komplett frei verfügen (ausgenommen etwaiger Pflichtteile) und es auch jederzeit widerrufen (Testierfreiheit/Privatautonomie)