RG PR Flashcards
(56 cards)
Prinzip der Ebenbürtigkeit
Gewisse Rechtsbeziehungen nur unter Standesgenossen möglich; Ungenossen standen außerhalb ihrer Rechtsgemeinschaft
Formen von Abhängigkeit der Bauern
Sachenrechtlich: Abgaben für Grund und Boden
Politisch: Grundherr hatte Gerichts- und Verwaltungsaufgaben inne
Persönlich:
Bindung an befohlene Tätigkeit, Bedarf der Heiratseinwilligung, Abhängigkeit in der Wohnsitzentscheidung
Wodurch konnte die Rechtsfähigkeit im Mittelalter enden?
Tod (Rechtsbrauch des Dreißigsten), Verschweigung (bei Verschollenheit), oder durch vorzeitigen Verlust (Klostertod, Bürgerlichem Tod, Ächt)
Todeserklärung im MA/slesisches System
Oberitalienische Rechtspraxis stellte die Vermutung auf, dass der Verschollene bis zur Vollendung seines 100. Lebensjahres gelebt habe und sein Tod mit diesem Zeitpunkt festzusetzen sei. Die sächsische Praxis setzte das Lebensalter in Anlehnung an die Bibel auf 70 herab.
Ab dem ABGB 1811 gab es ein förmliches Todererklärungsverfahren, das nach vergeblicher Ediktalvorladung des Verschollenen endete und die Rechtswirkungen des Todes mit Rechtskraft der Todeserklärung eintreten ließen.
Rechtsbrauch des Dreißigsten
Rechtsinstrument im Mittelalter: Witwe und Hausgenossen des Verstorbenen mussten für 30 Tage wie vorher versorgt werden→ Erbe wurde erst später aufgeteilt→Tote lebte für 30 Tage weiter und war weiterhin rechtsfähig
Statuslehre
Wurde vom römischen Recht übernommen und auch der Codex Theresianus folgte dieser.
Status libertatis: Status der Freiheit; Gegensatz zwischen Freien und Sklaven
Status civitatis: Gegensatz zwischen röm. Bürgern und Fremden
Status familiae: pater familias, darunter gewaltunterworfene Frau (manus-Ehe), Hauskinder
und die zur Dienstleistung in die Familie aufgenommenen Personen.
Rechtsfähigkeit des Menschen während der NS Zeit
Das ReichsbürgerG 1935 machte Rechtsfähigkeit und staatsbürgerliche Recht von der Rassezugehörigkeit abhängig; Unterscheidung Staatsangehörige (im Deutschen Reich Lebende) und Reichsbürger (Staatsangehörige deutschen Blutes). Politische Rechte gab es nur für Reichsbürger.
Teilbereiche der Handlungsfähigkeit
Deliktsfähigkeit→Fähigkeit sich selbst durch rechtswidriges Verhalten zu verpflichten Geschäftsfähigkeit→Fähigkeit sich durch rechtsgeschäftliches Verhalten zu verpflichten
Abschichtung
Erreichen der Mündigkeit von Haussöhnen nach Ausscheiden aus dem väterlichen Haushalt
Geschlechtervormundschaft
Frau immer unter der Gewalt einer Munt. –>
Väterliche Munt bis zur Verheiratung (eheherrliche Munt), bei Ableben des Vaters vor Hochzeit kam die Frau in die Gewalt eines Bruders oder anderer männlicher Verwandte (verwandtschaftliche Munt), als Witwe entweder Munt der Verwandtschaft oder der des toten Ehemanns (Geschlechtsvormundschaft im engeren Sinn)
Munt und die Bedeutung im Älteren Recht
Munt = väterliche Gewalt
Personen unter Munt waren umfassenden Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit ausgesetzt und nicht verpflichtungsfähig (Zustimmung des Muntwalts erforderlich→Gewere zur rechten Vormundschaft)
Aristotelische Hauslehre
Haus (Familie) ist Glied einer übergeordneten Gemeinschaft. Dieses bestimmt den Sozialstatus des Menschen, Hausvater vertritt die Familie nach außen und hat Gewalt über Hausgemeinschaft
Aufbau ABGB 1811 (1812 in Kraft gesetzt)
Institutionensystem (auch gaianisches System): Zweiteilung des Stoffes in Personen- und Vermögensrecht
Pandektensystem: Aufteilung in Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht
Welche historische Aufgaben lagen im Ehegüterrecht?
Versorgung des überlebenden Ehegatten (kein eherechtlicher Pflichtteil) und Aufteilung der finanziellen Lasten (finanzieller Beitrag der Frau wurde gefordert)
Leibgedinge (Leibzucht)
Die Verpflichtung, Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Pflege) einer Person (meist Ehefrau eines Verstorbenen) bis zu deren Ableben zu erbringen. Diese Leibzucht wurde meist bei Hofübergaben in der Landwirtschaft zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart. →Ausgangsbasis: Grundsatz der Gütertrennung
Beisitzrecht
Bei Tod des Ehemannes erhielt die Witwe ein Nutzungsrecht am Nachlassvermögen des Verstorbenen
Heiratsgabensystem
Das Heiratsgabensystem war ein System der Gütertrennung. Sie diente der Sicherung des ehelichen Aufwandes und/oder der Versorgung des überlebenden Gatten.
Das Wittum („Widerlage“, wenn es eine Gegenleistung zur Mitgift darstellte) war die Gabe des Mannes an die Frau bei Eheschließung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts für den Fall des Witwenstandes. Hinzu trat oft noch die Morgengabe als zusätzliche Gabe des Mannes an die Frau, die ihr oft zu freiem Eigentum übergeben wurde (Schmuck oder auch Liegenschaften). Die Widerlage musste erst bei Vortod des Mannes, und nur dann geleistet werden, wenn die Heimsteuer geleistet wurde
Die Heimsteuer war die Leistung der Frau an den Mann bei Eheschließung und war ein Zuschuss zu den finanziellen Lasten der Ehe, da der Mann die einzige Einnahmequelle war – die Heimsteuer sollte ein gewisses Gegengewicht darstellen. Die Heimsteuer war im Gegensatz zum Wittum immer zu bezahlen.
Gütergemeinschaft, Gütertrennung
Reine Gütertrennung: keine vermögensrechtlichen Wirkungen der Eheschließung
Umfassende Gütergemeinschaft: Vereinigung des Vermögens der Ehegatten durch Eheschließung
Güterstand ABGB 1811
Gem. dem ABGB 1811 galt nur dann die Gütertrennung, wenn sonst nichts vereinbart war (d.h. es konnte auch eine (beschränkte) Gütergemeinschaft etc vereinbart werden). Bei der Gütertrennung gab es dann 2 Nachteile für die Frau. 1) Verwaltungs u Nutzungsrecht des Mannes (Widerspruch der Frau möglich) 2) praesumtio muciana (im Zweifel wurde angenommen, dass das Eigentum vom Mann stammt, wobei ein Gegenbeweis möglich war → „vermutete Verwaltungsgemeinschaft”)
Reallasten
Die Reallast ist das dingliche Recht auf inhaltlich beschränkte und mittelbare Nutzung eines fremden Grundstücks. Im Gegensatz zum Servitut (Dienstbarkeit an fremder Sache) ist der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht zu einem Dulden oder Unterlassen, sondern zu einem positiven Tun (etwa Leistung von Abgaben) verpflichtet. Diese Leistungsverpflichtung des Eigentümers kann verschieden ausgestaltet sein. Beispielsweise kann die Leistung in einer Geldrente bestehen, oder auch auch eine Leistung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des belasteten Grundstückes ist durchaus denkbar. Wesentlich ist die sachliche Haftung: die Reallast ist also eine verdinglichte Leistungspflicht.
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet auch persönlich für die in seiner Besitzzeit anfallenden Einzelleistungen. (Geldrenten oder Abgabe von Produkten)
Rentenkauf
Seit dem 13. Jh. das vorherrschende Kreditgeschäft des MA. Mit dem Rentenkauf erwirbt der Gläubiger das Recht auf den Bezug einer zumeist jährlich wiederkehrenden Leistung (Rente) aus einem Grundstück oder Haus bzw. als Gegenleistung für eine einmalige größere Zahlung.
Renten lagen als Reallasten auf Wohnhäusern oder nutzbarem Land, die dem Gläubiger zur Nutzung überlassen waren. Bei Nichtzahlung der Rente fiel das Objekt an den Gläubiger. Das Schuldverhältnis war vom Gläubiger unkündbar; er konnte vom Schuldner die Kreditsumme nicht zurückfordern, allenfalls konnte er seinen Rentenanspruch an Dritte abgeben.
Beispiel: A kauft ein Haus vom Verkäufer B, der (wenn er in der Immobilie bereits wohnt) auch weiterhin dort wohnen bleibt und monatlich Rente (idF Miete) an A bezahlt.
Erbenhaftung
Älteres Recht:
Das mittelalterliche Recht war durch die Unvererblichkeit der Deliktsschuld bestimmt und führte so zur beschränkten Erbhaftung. Der Erbe haftet für eine Vertragsschuld nur dann, wenn bereits ein Gegenwert in das Vermögen des Erblassers gelangt war. Der Erbe haftet auch nur mit Fahrnissen (bewegliche Sachen) des Nachlasses und nicht mit Liegenschaften! Im späten MA haftet der Erbe für alle Schulden des Erblassers, soweit sie nicht als höchstpersönlich galten.
Neuzeitliches Recht:Durch die Rezeption gab es im österr. Raum die unbeschränkte Haftung der Erben. Dem Erben wurde ein beneficium inventarii eingeräumt, dh. Innerhalb einer bestimmten Frist konnte er ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände anlegen und so die Haftung auf diese Gegenstände beschränken.
Laut gemeinem Recht war die Haftung der Erben gegenständlich beschränkt.
Ideelle Gewere
Gewere = rechtsmäßig gesicherter Besitz, tatsächliches Besitzeigentum
Wer die Gewere hatte, war zur Ausübung des dahinterstehenden Rechts (bis zum Beweis des Gegenteils) legitimiert.
In besonderen Fällen (zB bei einem Verlassenschaftsverfahren) konnte es auch eine Gewere ohne körperliche Sachherrschaft geben: sog. ideelle Gewere (strittig!)
Die ideelle Gewere beschreibt also die besitzlose Gewere, die im Liegenschaftsrecht anerkannt war, jedoch musste der Begründungsakt ein offenkundiger sein (Tod des Erblassers für unmittelbaren Erbanfall oder Rechtserwerb einer Liegenschaft durch gerichtl. Urteil) Arten von ideellen Gewehren: zB ruhende und anwartschaftliche Gewere
Liegenschaftsgewere
Bei einer Liegenschaftsgewere war eine unmittelbare als auch eine mittelbare Gewere möglich.
–> die unmittelbare (körperliche und leibliche) Gewere hatte der, der seine Liegenschaft als Berechtigter bearbeitete und seinen Nutzen daraus zog
–> die mittelbare Gewere kam jenen Personen zu, die aufgrund dinglicher Rechte Abgaben und Dienste aus dem Grundstück zogen (wirtschaftlicher Föderalismus)