Schuld Flashcards

(15 cards)

1
Q

Gefahr: def

A

Auf festgestellte, tatsächliche Umstände gegründete, über die
allgemeinen Lebensrisiken hinausgehende Wahrscheinlichkeit eines
schädigenden Ereignisses;

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2
Q

Gegenwärtigkeit, (§35 )

A

wenn Gefahr ohne weiteres Zuwarten alsbald in einen
Schaden umzuschlagen droht

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3
Q

Geeignetheit def

A

jede Maßnahme, die eine Rettungschance für das bedrohte
Rechtsgut bietet

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4
Q

Interessensabwägung: „Leben gegen Leben“

A

(Fast) allgemeine Ansicht, dass
das Leben an sich für das Recht einen absoluten Höchstwert darstellt → keine
quantitative Betrachtung, sodass Abwägung „Leben gegen Leben“ unzulässig

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5
Q

Ausnahmemodell: A.l.i.c.

A

A.l.i.c. ist ungeschriebene Ausnahme vom Schuldgrundsatz;
Zubilligung der Schuldunfähigkeit nicht gerechtfertigt, wenn
Unfähigkeit vorsätzlich und gerade deshalb herbeigeführt, um später straflos
(da schuldunfähig) eine vorsätzliche Tat begehen zu können

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6
Q

Ausdehnungsmodell alic

A

Begriff der „Begehung der Tat“ in § 20 StGB extensiv
auslegbar; Tatbegehung i.S.v. § 20 StGB beginnt bereits mit Sich-Betrinken als
vortatbestandliches, aber auf Tatbestandsverwirklichung bezogenes
Vorverhalten

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7
Q

Wer § 20 StGB und Ausnahme- oder Ausdehnungsmodell ablehnt (mithin
schuldhaftes Handeln bejaht), muss noch §

A

§ 17 StGB ansprechen

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8
Q

a.l.i.c als Sonderfall der mittelbaren Täterschaft (Werkzeugtheorie):

A

Täter mache sich durch Betrinken zum eigenen (schuldunfähigen)
„Werkzeug“ (Werkzeug seiner selbst); daher letztlich Fall der
mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB (vgl. GK II); bei
mittelbarer Täterschaft wird stets an Handlung angeknüpft, mit welcher
der mittelbare Täter den Vordermann „losschickt“,

ü Kritik: § 25 I Alt. 2 StGB spricht nur von Tatbegehung durch einen
„anderen“;

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9
Q

Tatbestandslösung (Rspr) a.l.i.c als Sonderfall der mittelbaren Täterschaft

A

Vorverlagerung des Beginns der tatbestandlichen Handlung auf
Zeitpunkt des „Sich-Betrinkens“; zu diesem Zeitpunkt auch noch
Schuldfähigkeit gegeben

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10
Q

Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
* Vorsatztheorien

A

Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes (sog. dolus malus)
* Bei ETBI handelt Täter ohne Unrechtsbewusstsein
* Rechtsfolge: Entfallen des Vorsatzes nach § 16 I StGB

muss erwaahnt werden

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11
Q

Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

A

Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe sind „negative
Tatbestandsmerkmale“ eines Gesamtunrechtstatbestandes (führt zu einem
zweistufigen Deliktsaufbau)
* Vorsatz muss daher auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der
Rechtfertigungsgründe umfassen
* Rechtsfolge: Direkte Anwendbarkeit des § 16 I StGB, da „Tatbestandsirrtum“;
Entfallen des (Gesamtunrechtstatbestands-)Vorsatzes

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12
Q

Schuldtheorien Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)

A

Gemeinsames Merkmal: Unrechtsbewusstsein ist Teil der Schuld,
nicht des Vorsatzes

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13
Q

Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
Strenge Schuldtheorie

A

§ 17 StGB zeigt, dass jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit ein
Verbotsirrtum ist (unabhängig davon, ob auf tatsächlicher oder
rechtlicher Ebene geirrt wird)
ü Rechtsfolge: Stets § 17 StGB anzuwenden

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14
Q

Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
Eingeschränkte Schuldtheorie – Lehre vom Ausschluss des Vorsatzunrechts

A

Handlungsunwert beinhaltet die auf Herbeiführung eines
Erfolgsunwertes gerichtete Willensbetätigung; Willensbetätigung des
ETBI-Täters jedoch wegen vorgestellten rechtfertigenden Umständen
gar nicht auf Herbeiführung eines Erfolgsunwerts gerichtet; Täter
verhält sich „an sich rechtstreu“
ü Rechtsfolge: § 16 I StGB analog auf Rechtfertigungsebene, da Lage des
ETBI-Täters vergleichbar; Vorsatz (bzw. genauer: das Vorsatzunrecht)
entfällt

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15
Q

Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
Eingeschränkte rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie

A

Tatbestandsvorsatz hat in Vorsatzschuld Entsprechung auf
Schuldebene
ü ETBI-Täter verstößt bewusst gegen gesetzliches Verbot im Tatbestand
bzw. Warnfunktion des Tatbestands erreicht Täter nicht
ü Aber: Keine vorsätzliche Auflehnung gegen die Rechtsordnung
ü Rechtsfolge: Analoge Anwendung der Rechtsfolge des § 16 I StGB auf
Schuldebene; Entfallen der Vorsatzschuld

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