Schuld Flashcards
(15 cards)
Gefahr: def
Auf festgestellte, tatsächliche Umstände gegründete, über die
allgemeinen Lebensrisiken hinausgehende Wahrscheinlichkeit eines
schädigenden Ereignisses;
Gegenwärtigkeit, (§35 )
wenn Gefahr ohne weiteres Zuwarten alsbald in einen
Schaden umzuschlagen droht
Geeignetheit def
jede Maßnahme, die eine Rettungschance für das bedrohte
Rechtsgut bietet
Interessensabwägung: „Leben gegen Leben“
(Fast) allgemeine Ansicht, dass
das Leben an sich für das Recht einen absoluten Höchstwert darstellt → keine
quantitative Betrachtung, sodass Abwägung „Leben gegen Leben“ unzulässig
Ausnahmemodell: A.l.i.c.
A.l.i.c. ist ungeschriebene Ausnahme vom Schuldgrundsatz;
Zubilligung der Schuldunfähigkeit nicht gerechtfertigt, wenn
Unfähigkeit vorsätzlich und gerade deshalb herbeigeführt, um später straflos
(da schuldunfähig) eine vorsätzliche Tat begehen zu können
Ausdehnungsmodell alic
Begriff der „Begehung der Tat“ in § 20 StGB extensiv
auslegbar; Tatbegehung i.S.v. § 20 StGB beginnt bereits mit Sich-Betrinken als
vortatbestandliches, aber auf Tatbestandsverwirklichung bezogenes
Vorverhalten
Wer § 20 StGB und Ausnahme- oder Ausdehnungsmodell ablehnt (mithin
schuldhaftes Handeln bejaht), muss noch §
§ 17 StGB ansprechen
a.l.i.c als Sonderfall der mittelbaren Täterschaft (Werkzeugtheorie):
Täter mache sich durch Betrinken zum eigenen (schuldunfähigen)
„Werkzeug“ (Werkzeug seiner selbst); daher letztlich Fall der
mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB (vgl. GK II); bei
mittelbarer Täterschaft wird stets an Handlung angeknüpft, mit welcher
der mittelbare Täter den Vordermann „losschickt“,
ü Kritik: § 25 I Alt. 2 StGB spricht nur von Tatbegehung durch einen
„anderen“;
Tatbestandslösung (Rspr) a.l.i.c als Sonderfall der mittelbaren Täterschaft
Vorverlagerung des Beginns der tatbestandlichen Handlung auf
Zeitpunkt des „Sich-Betrinkens“; zu diesem Zeitpunkt auch noch
Schuldfähigkeit gegeben
Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
* Vorsatztheorien
Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes (sog. dolus malus)
* Bei ETBI handelt Täter ohne Unrechtsbewusstsein
* Rechtsfolge: Entfallen des Vorsatzes nach § 16 I StGB
muss erwaahnt werden
Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe sind „negative
Tatbestandsmerkmale“ eines Gesamtunrechtstatbestandes (führt zu einem
zweistufigen Deliktsaufbau)
* Vorsatz muss daher auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der
Rechtfertigungsgründe umfassen
* Rechtsfolge: Direkte Anwendbarkeit des § 16 I StGB, da „Tatbestandsirrtum“;
Entfallen des (Gesamtunrechtstatbestands-)Vorsatzes
Schuldtheorien Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
Gemeinsames Merkmal: Unrechtsbewusstsein ist Teil der Schuld,
nicht des Vorsatzes
Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
Strenge Schuldtheorie
§ 17 StGB zeigt, dass jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit ein
Verbotsirrtum ist (unabhängig davon, ob auf tatsächlicher oder
rechtlicher Ebene geirrt wird)
ü Rechtsfolge: Stets § 17 StGB anzuwenden
Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
Eingeschränkte Schuldtheorie – Lehre vom Ausschluss des Vorsatzunrechts
Handlungsunwert beinhaltet die auf Herbeiführung eines
Erfolgsunwertes gerichtete Willensbetätigung; Willensbetätigung des
ETBI-Täters jedoch wegen vorgestellten rechtfertigenden Umständen
gar nicht auf Herbeiführung eines Erfolgsunwerts gerichtet; Täter
verhält sich „an sich rechtstreu“
ü Rechtsfolge: § 16 I StGB analog auf Rechtfertigungsebene, da Lage des
ETBI-Täters vergleichbar; Vorsatz (bzw. genauer: das Vorsatzunrecht)
entfällt
Rechtsfolge des ETBI (sehr strittig)
Eingeschränkte rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie
Tatbestandsvorsatz hat in Vorsatzschuld Entsprechung auf
Schuldebene
ü ETBI-Täter verstößt bewusst gegen gesetzliches Verbot im Tatbestand
bzw. Warnfunktion des Tatbestands erreicht Täter nicht
ü Aber: Keine vorsätzliche Auflehnung gegen die Rechtsordnung
ü Rechtsfolge: Analoge Anwendung der Rechtsfolge des § 16 I StGB auf
Schuldebene; Entfallen der Vorsatzschuld