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Flashcards in Schuld Deck (9)
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1
Q

Schuld

A

subjektive Zurechnung rechtswidrigen Verhaltens trotz normativer Ansprechbarkeit

2
Q

§ 20

A
  1. biologisch-psychologisches Stockwerk (physischer oder psychischer Defekt)
    Alkohol als Intoxinationspsychose -> h.M. krankhaft seelische Störung
    -> Grundsätzlich ab 3 Promille schuldunfähigkeit +
    -> Jedoch immer unter Gesamtschau der wesentlich objektiven und subjektiven Umstände festzustellen -> z.B. Täter torkelt, kein Erinnerungsvermögen mehr
  2. Psychologisch normatives Stockwerk (fehlende Steuerungs oder Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt)
    biologische Störung müsste dazu geführt haben, dass der Täter bei der Begehung der Tat unfähig war das Unrecht seiner Schuld einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln
3
Q

§ 323a I

A

Objektiver TB
Täter müsste sich in einen Rausch versetzt haben
Rausch ist ein Zustand der Enthemmung, der nach seinem gesamten Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist.

Subjektiver TB

Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Täter müsste im Rauschzustand eine Rechtswidrige Tat begangen haben derentwegen er nicht bestraft werden kann weil er infolge des Rausches schuldunfähig war

4
Q

Notwehrexzess § 33

A

Intensiver Notwehrexzess
Täter setzt sich stärker als erforderlich zur Wehr
(bei Provokation stärker als geboten)
-erst wird § 32 geprüft -> man fliegt dann bei der Erforderlichkeit raus->
Schuld
Notwehrexzess nach § 33
-Notwehrhandlung nicht erforderlich
-asthenische Effekte: nicht auf Stärke beruhenden Gemütsregungen Zorn, Wut, Kampfeslust, sondern auf Schwäche beruhende Gemütsregungen: Angst, Furcht, Schrecken -> müssen nicht vorherrschend in einem Motivbündel sein
-Mit Kausalität: Auch Fälle einer bewussten Notwehrüberschreitung werden § 33 erfasst (Arg: Wortlaut eine unbewusste Überschreitung wird nicht gefordert)
- keine Einschränkung die aus Erwägungen der Gebotenheit der Notwehr folgen
-> § 33 setzt die Existenz eines Notwehrrechts erst einmal vorraus -> wenn auf der Ebene der Gebotenheit festgestellt wird dass dem Verteidiger kein Notwehrrecht zustand fehlt es an dieser Prämisse
-> bei Absichtsprovokation § 33 (-)
-> bei sonst vorwerfbar herbeigeführte Notwehrlage
§ 33 + wenn trotz der herbeigeführten Notwehrlage ein Notwehrrecht verbleibt
§ 33 greift in Fällen der vorwerfbar Herbeigeführten Notwehrlage immer wenn dem Verteidiger noch die Verteidigungsmöglichkeit offenstand, er sich dann aber über das gebotene Maß verteidigt.
-Verteidigungswille

5
Q

Extensiver Notwehrexzess

A

wenn Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitet d.h. im Tatzeitpunkt keine Notwehrlage vorlag
1
h.M. § 33 nicht anwendbar
- ein nicht bestehendes Recht kann auch nicht überschritten werden
-§33 erklärt sich auch durch eine Unrechtsminderung, diese ist jedoch daran gekoppelt dass auch eine Notwehrlage vorliegt
m.M. sowohl vorzeitiger als auch nachzeitiger Notwehrexzess sind erfasst
dagegen: Straflosigkeit wird letztendlich alleine aus den asthenischen Affekten gefolgert, die aber wie sich aus dem Fehlen von einer Vergleichbaren Regelungen für andere Rechtfertigungsgründe, nicht genügen.
m.M. nur nachzeitiger Notwehrexzess wird erfasst (allerdings nur bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Exzesshandlung und Beendigung des Angriffs
dafür: Bei vorzeitigem Notwehrexzess wortlaut zwingend -> es hat nie ein Notwehrrecht bestanden
bei nachzeitigem Notwehrexzess überzeugt das Argument der psychologischen Vergleichbarkeit

6
Q

actio libera in causa

A

Schuld wird aufgrund von § 20 verneint
-> Möglicherweise kann sich eine Strafbarkeit aus der Rechtsfigur der alic ergeben: Vorraussetzung Vorsatz bzgl. Herbeiführung des Defektzustandes und der Straftat
Begründbarkeit der alic:

-Unvereinbarkeitsmodell
alic verstößt gegen § 103 II GG -> Rauschtaten können nur gem. § 323 a bestraft werden
-Ausnahmemodell
Bei der Prüfung der Schuld wird auf den früheren Zeitpunkt des sich betrinkens abgestellt (entgegen § 20 “bei Begehung der Tat”) -> somit können auch eigenhändige Delikte bestraft werden
alic stellt eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zu dem in § 20 normierten Koinzidenzprinzip dar.

-Tatbestandsmodell
Der tatbestandliche Anknüpfungspunkt wird auf die Herbeiführung des Defektzustandes vorverlagert -> somit können sämtliche Strafbarkeitsbedingungen zu diesem Zeitpunkt bejaht werden (jedoch kein eigenhändiges Delikt da sich betrinken diesem Handeln nicht gleichzusetzen ist)
Var. 1 Ausdehnungsmodell: Tatbestandliches Verhalten ist bereits die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit (das sich betrinken stellt z.B. die erste Ausführungshandlung einer Körperverletzung dar; somit stellt das sich betrinken auch ein unmittelbares ansetzen dar)
Var. 2 Modell der Mittelbaren Täterschaft: Täter setzt sich selbst als schuldloses Werkzeug ein (keine Anwendung auf eigenhändige Delikte) -> im Betrinken liegt dann nach der h.M. nach den Regeln des Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft das unmittelbare ansetzen
-> Folgt man dem Tatbestandsmodell ist die Schuld bezüglich der eigentlichen Handlung zu verneinen
-> Strafbarkeit wegen der actio praecedens i.V.m. den Grundsätzen der alic prüfen
Erfolg +
Kausalität -> Betrinken ist kausal
Objektive Zurechnung -> mit dem Betrinken schaft man eine rechtlich erhebliche Gefahr, verwirklicht sich in Rausch -> fraglich ist ob auch die Handlung (z.B. Körperverletzung) als Verwirklichung der Gefahr gesehen werden kann -> liegt aber nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung (kein atypischer Kausalverlauf)
Subjektiver Tatbestand
Doppelter Vorsatz s.o.

7
Q

Versuch und Rücktritt bei alic

A

Nach dem Ausnahmemodell setzt der Täter erst mit Beginn der Ausführung der Rauschtat an-> das Betrinken ist lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung
Nach dem Tatbestandsmodell setzt der Täter schon mit dem sich Betrinken an -> Dann nur noch Rücktritt möglich

8
Q

Zusammentreffen von alic und error in persona

A

Problem: Tatbestandsmodell stellt auf actio praecedens ab -> Vorsatz zu diesem Zeitpunkt hatte sich noch nicht auf das falsche Objekt konkretisiert-> die aberatio ictus Konstelation wäre möglich-> Verletzungserfolg trifft nicht das vom Vorsatz erfasste “ursprünglich anvisierte Opfer sondern trifft einen anderen -> Behandlung des aberatio ictus thematisieren

9
Q

Argumente für den Meinungsstreit: Unvereinbarkeitsmodell, Ausnahmemodell, Tatbestandsmodell

A

für Unvereinbarkeitsmodell: es bestehe keine Notwendigkeit für die alic. -> mit § 323a existiert Strafvorschrift die verhindere, dass eine im Rauschzustand begangene Tat gänzlich straflos bleibt.
gegen Unvereinbarkeitsmodell: Es spräche gegen das Gerechtigkeitsempfinden wenn ein Mörder nur 5 Jahre bestraft werden könnte.

gegen Ausnahmemodell: verstößt gegen § 20 da hier vorausgesetzt wird, dass die Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat vorliegen müsse. -> Eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zulasten des Täters ist gem. Art. 103II GG nicht möglich.