Schuldrecht Flashcards
(32 cards)
- Einordung
- Allgemeinerteil: Zustandekommen von Verträgen
- Schuldverträge / Schuldrecht: Verträge herausgenommen, die ein Schuldverhältnis begründen, d.h. Rechte und Pflichten zwischen zwei und mehr Personen.
- Ein Schuldverhältnis ist definiert, als das Recht einer Person von einer anderen eine Leistung zu verlangen, § 241 I BGB.
o am Schuldverhältnis beteiligten Personen nennen
1. Schuldner Leistungsberechtigter
2. Gläubiger Leistungsverpflichteter
Jede Partei ist sowohl Schuldner als auch Gläubiger für etwas
z.B. Verkäufer verkauft dem Käufer ein Auto - Verkäufer: Gläubiger für Geld und Schuldner für Auto
- Käufer: Gläubiger für Auto und Schuldner für das Geld
o Synallagma (do ut des = ich gebe damit du gebest): gegenseitige Verpflichtung /Vertrag
o gegenseitiger Vertrag
o alles was man mit „damit“ verbinden kann
o alles Entgeltliche
o jeder der für Geld etwas macht (Arbeitsvertrag, Werksvertrag)
o Pflichten müssen sich gegenseitig bedingen
o meiste ist gegenseitig
o nicht gegenseitig
o Schenkung
o z.B. Autoleihe
ich leihe dir mein Auto UND du gibt’s es mir wieder - Abzugrenzen sind Schuldverhältnisse von reinen Gefälligkeitsverhältnissen - hier kein Rechtsbindungswillen.
- Sachleistung:
- bei Geld haftet bis Geld da ist, also auf Konto ankommt
- Garantie: eig. immer an Vertragspartner wenden,
o BSP Handy gekauft, gibt Probleme, eig. müsste ich mich bei Saturn melden
o Aber dank Herstellergarantie kann man direkt mit Apple in Kontakt treten (kein Umweg)
Arten von Schuldverhältnissen
- Holschuld
- Bringschuld
- Schickschuld
- Stückschuld
- Gattungsschuld
Holschuld
o Gläubiger holt etwas beim Schuldner ab
• BSP: Kartoffelbauer, ich hole bei ihm 5 Säcke ab
o er muss die aussondern und anbieten;
ernten, in 5 Säcke sortieren
o wenn er das gemacht hat ist Stückschuldgeworden
o wenn im Keller 5 Säcke lagern und ein Wasserrohrbruch über Nacht entsteht
o erhalte ich nur Schadensersatz und keine neuen Säcke
o (§ 269 I) der Schuldner muss an seinem eigenen Wohn- oder Geschäftssitz seine Leistungshandlung vornehmen. Hier wird das Schuldverhältnis auch erfüllt.
Bringschuld
o Aussondern, Abteilen, bringen, dann mir anbieten
• BSP: Heizöl Tanklaster fliegt beim Transport zu mir in die Luft.
o erst, wenn er bei mir ist und es mir Angeboten hat gilt es als Stückschuld.
o d.h. zu diesem Zeitpunkt also noch Gattungsschuld
o der Schuldner muss die Leistungshandlung beim Gläubiger vornehmen - hier tritt Erfüllung ein.
Schickschuld
o bei sich Aussondern und Anbieten, externen Transporteur geben, der („andere“/beauftragte) Transporteur fährt die Strecke
o der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss ist sein Wohnsitz. Hier muss er die Ware an den Gläubiger absenden. Wichtigster Fall: Geldschuld - hier trägt der Schuldner ausnahmsweise das Risiko des Transports! Man unterscheidet Schuldverhältnisse außerdem nach Stück- oder Gattungsschulden.
Stückschuld
: ein bestimmter Gegenstand ist geschuldet
o individualisiertes Stück
o Unmöglichkeit, wenn es kaputt geht, dann ist es weg
o z.B. Oldtimer mit bestimmter km-Anzahl, Gemälde, handgestrickter gestrickter Pulli
Gattungsschuld
(§ 243);
o der Gegenstand ist nur der Gattung nach bestimmt und muss nur den vorgegebenen Kriterien entsprechen.
o eines von vielen
• aus Sicht des Schuldners unvorteilhaft
• wenn ein paar kaputt gehen, muss er neues Teil holen
• nicht auf Schadensersatz berufen
• d.h. immer wieder aus Gattung etwas holen, solange diese Gattung noch existiert
• er will aber Konkretisierung
o d.h. er will aus Gattung eine Stückschuld machen
o dies gelingt indem er alles erforderliche getan hat, dass dem nix mehr im Weg steht
• Kommt auf Leistungsort an
o z.B. Jeans in bestimmter Größe und Farbe (=Gattung)
o maschinell Hergestelltes
o die meisten sind Gattungsschulden i.d.R. haftet so lange, bis die Gattung nicht mehr existiert oder alleserforderliche getan wurde
- Durch die Konkretisierung kann man die Gattungsschuld in eine Stückschuld verwandeln, indem man einen Gegenstand aus der Gattung aussondert und anbietet. Danach ist nicht mehr ein beliebiger Teil der Gattung geschuldet, sondern nur noch dieser zur Stückschuld konkretisierte Teil. Vorteil: bei Untergang => Unmöglichkeit im Gegensatz zu nochmaligem Leisten eines anderen Gattungsteils
- BSP 2.1 Mühle mit historischem Mühlstein produziert besonderes Mehl. Mühle fackelt ab. Es gibt noch einen kleinen Vorrat von dem Mehl.
o = Vorrat Schuld: wie Stückschuld zu behandeln
- Pflichten aus Schuldverhältnissen
- Vertragsinhalt = Hauptpflicht
- Nebenpflicht
o ist mehr, ist für anderen verantwortlich Leistung nach Treue und Glauben
o Treue- und Schutz-, Mitwirkungspflicht, Aufklärungspflicht
1. Aufklärungspflicht: über Gefahren vom Gut aufklären
o BSP: Gastwirt muss auf Konsumierenden aufpassen, solange er in seinem Räumen ist
1. Sturzvorkehrung, Sauberkeit, keine kaputten Sachen, … (§242)
o Vertraglich Schadensersatzanspruch besser, da Nebenpflichten
o Bestimmung des Leistungsinhalts
- Nebenpflicht
- Dauerschuldverhältnis (Miete, Pacht, Darlehen)
/ Punktuell zu erfüllenden Schuldverhältnisse (= einmalig) z.B. Kauf, Tausch, …)
o Kündigung nur bei Dauerschuldverhältnis –> denn man möchte etwas ändern, geht nicht wenn etwas schon abgeschlossen ist
- Dauerschuldverhältnis (Miete, Pacht, Darlehen)
- gesetzl. / Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
o Schadensersatz
1. durch Handlung (z.B. alles im Strafgesetzbuch)
2. Zivilrechtlich
3. unabhängig vom Willen der Beteiligten
- gesetzl. / Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
- Einseitige / Zweiseitige Rechtsgeschäft
- Es gibt aus einem Schuldverhältnis einseitige und gegenseitige Verpflichtungen, abhängig davon, ob nur eine Seite zur Leistung verpflichtet ist (z.B. bei Schadensersatzforderungen wegen unerlaubter Handlung) oder ob die eine Seite ihre Leistung gerade deshalb schuldet, damit sie die Leistung der anderen Seite fordern kann (Kauf…)
- BSP 3.1
o Leihe 1000Euro, Rückgabe in 4 Wochen + 10 Euro Zinsen
1. 1 K Verleihen | gegenseitig ohne zweiseitig
2. wo endgeldlich ist gegenseitig - Sonstiges:
1. „jemanden 10 Eier leihen“ = Darlehen
2. „Ski verleihen“ wird bezahlt = (Ski)Vermietung
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Aus einem Schuldverhältnis ergibt sich zunächst eine sog. Hauptpflicht - die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Hauptpflicht gibt dem Schuldverhältnis sein typisches Gepräge - Gebrauchsüberlassung z.B. bei Miete, Übergabe und Eigentumsverschaffung z.B. beim Kauf.
- Daneben gibt es Nebenpflichten in Form von z.B. Schutz-, Mitwirkungs-, und Aufklärungspflichten.
- Der Ort der Leistungserbringung hängt davon ab, ob es Schick-, Hol- oder Bringschuld ist.
- Leistungszeit (§ 271) i.d.R. sofort - d.h., ab Fälligkeit darf der Gläubiger die Leistung verlangen.
- Beendigung von Schuldverhältnissen
durch Erfüllung (§ 362)
anstatt Erfüllung:
- > Erfüllungssurrogate (z.B. § 364, 378, 372 ff)
> Aufrechnung (§ 387 ff)
> Erlass (§ 397) - Umwandlung eines Schuldverhältnisses in ein anderes
> Rücktritt (§ 364)
> Kündigung (vor allem Dauerschuldverhältnisse)
Erfüllung
(§ 362)
> Normalfall: wenn Schuldner seine Leistung bewirkt hat
• richtige Leistung
• in richtiger Art und Weise
• am richtigen Ort, da wo Leistungshandlung vorgenommen werden
• zur richtigen Zeit – zu früh ist auch falsch
Erlöschen des Schuldverhältnisses alle gehen wieder auseinander
Leistungsstörungen
- Grundtatbestand für Leistungsstörungsansprüche ist § 280! => der Gläubiger kann grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Daneben braucht man weitere spezielle Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Leistungsstörungsansprüche.
Gibt 4 Arten
4 Arten von Leistungsstörungen:
o Verzug
o Unmöglichkeit
o Störung der Geschäftsgrundlage
o Positive Vertragsverletzung (PVV)
Verzug
- Wenn etwas nicht zur festgelegten Zeit geliefert oder abgeholt wird
- Unmöglichkeit und Verzug unterscheiden sich in der Nachholbarkeit
o Verzug: kann noch geliefert werden ist nur zu spät dran
Schuldnerverzug
- es wird nicht geliefert
- §§ 281, 286 ff - schuldhafte Verzögerung der Leistung durch den Schuldner
- Voraussetzungen:
o a) Verpflichtung zur Leistung
o b) Nichterfüllung
o c) Möglichkeit der Leistung (sonst Unmöglichkeit)
o d) Fälligkeit
o e) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung (beachte hier § 286 III für Geld und die anderen Absätze
o f) Verschulden (§ 286 IV). Hat der Schuldner den Verzug nicht zu vertreten, haftet er nicht. Aber: Geld hat man zu haben - hier kommt es nicht darauf an, ob ihn im Einzelfall ein Verschulden trifft. - Rechtsfolgen:
o Schuldner bleibt zur Leistung verpflichtet.
o Gläubiger kann entweder neben der Leistung oder statt der Leistung andere Rechte geltend machen:
1. § 280 I, III, 281 - Schadensersatz statt der Leistung
2. § 284: Ersatz vergeblicher Aufwendungen
3. beim gegenseitigen Vertrag außerdem § 323 => Rücktritt (beachte beim Fixgeschäft den § 323 II Nr.2). Obendrein kann er beim Rücktritt wegen § 325 noch Schadensersatz verlangen.
4. Immer Ersatz des Verzögerungsschadens nach § 280 I, II, unabhängig, ob er seine Rechte aus §§ 280, 281, 323 geltend macht. Unterfall des Verzögerungsschadens sind die Verzugszinsen ( § 288 I S.1)
Merke: Abgrenzungskriterium zur Unmöglichkeit ist die Nachholbarkeit der Leistung!
Gläubigerverzug
§§ 293ff
- = Annahmeverzug
- Voraussetzungen:
o Leistungspflicht des Schuldners
o Berechtigung des Schuldners, die Leistung zu erbringen
o Möglichkeit der Leistung
o Leistungsangebot
o Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger
- Rechtsfolgen:
Haftungsverschärfung, Wegfall der Verzinsung etc. nach Maßgabe der §§ 300ff, 326 II.
- BSP 7.3.1
o Herbert bestellt Gläser die Eröffnung seiner Bar. Die Gläser werden nicht rechtzeitig geliefert, deshalb muss man welche Mieten.
- Herbert bekommt Schadensersatz
- Vertrag gilt noch
- will aus Vertrag raus, weil er nun so viele Gläser nicht will
- wenn Frist gesetzt wurde, kann man raus
- BSP 7.3.2
Heizöltanker zur richtigen Zeit da, ich aber nicht. Auf Rückweg baut Laster einen Unfall
Heizöltanker zur richtigen Zeit da, ich aber nicht. Auf Rückweg baut Laster einen Unfall
Haftungsumkehr ich hafte ab jetzt auch für Transporter (Fahrlässigkeit)
erhalte auch kein Heizöl
Unmöglichkeit
Unterscheide zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit, anhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Unmöglichkeit eintritt, vor oder nach Entstehung der Leistungspflicht
Leistung geht unter, fällt weg
2 Arten:
nachträgliche und anfängliche Unmöglichkeit
Nachträgliche Unmöglichkeit
nachträgliche Unmöglichkeit –> Haftung nur wenn Verkäufe etwas dafür kann
- §§ 275, 283-285, beim gegenseitigen Vertrag außerdem § 326
- Ist die Leistung unmöglich, braucht der Schuldner nicht mehr zu leisten. Für die Frage, ob er dennoch Schadensersatz leisten muss, kommt es darauf an, ob er die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
- Hat er sie nicht zu vertreten (d.h. Verschulden) => kein Schadensersatz, höchstens § 285 I, Herausgabe des stellvertetenden Commodums. Beim gegenseitigen Vertrag kommt es zusätzlich für die Frage der Gegenleistungspflicht noch darauf an, ob vielleicht der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat, dann muss er die Gegenleistung noch erbringen ( § 326 II). Ansonsten werden beide von ihren Verpflichtungen frei (bei § 285 I muss der Gläubiger selbstverständlich gegen die Ersatzleistung seine Gegenleistung erbringen).
- Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, kann der Gläubiger wählen: Entweder Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, 283 oder § 284 (Ersatz der vergeblichen Aufwendungen). Beim gegenseitigen Vertrag gilt außerdem § 326 V => gleiche Rechte für den Gläubiger wie beim Schuldnerverzug, d.h. Rücktritt und Schadensersatz oder § 285 gegen seine Gegenleistung.
Anfängliche Unmöglichkeit
- anfängliche Unmöglichkeit –> Verkäufer haftet
- -> Schadensersatz
- §§ 275, 311 a
- Der Schuldner ist zur Leistung nicht verpflichtet.
- Der Gläubiger hat die Wahl zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 311 a II. Verschulden des Schuldners braucht hier nicht vorzuliegen - die Ersatzpflicht entfällt nur ausnahmsweise, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit weder kannte noch kennen musste. Beim gegenseitigen Vertrag hat der Gläubiger das Rücktrittsrecht nach § 326 V
- BSP 8.3.1
Bauer will eine bestimmte Kuh verkaufen. Während Handschlag stirbt Kuh wegen Blitz
–> Kuh ist somit weg Leistung ist untergegangen
- BSP 8.3.1.1 Zeitpunkte 1. noch vor dem Handschlag 2. auf Rückweg 3. auf Rückweg verkauft der Knecht die Kuh
- noch vor Handschlag
• anfängliche Unmöglichkeit Verkäufer haftet immer
• d.h. Bauer haftet Schadensersatz
2. auf Rückweg
• nachträgliche Unmöglichkeit nur wenn Verkäufe etwas dafürkann
• höhere Macht (Blitz) kein Schadensersatz
3. auf Rückweg verkauft der Knecht die Kuh
• Bauer haftet, da er für Knecht (= Fahrlässigkeit) haftet
Sache ist weg
- BSP 8.3.2
Konzertkarten gebucht für bestimmten Sänger. Sänger kann plötzlich nicht
unmögliche Leistung
Schadensersatz
wenn schlechte Leistung PVV
- BSP 8.3.3
Opernsänger war rechtzeitig da, erfährt von Kindestod. kann singen, d.h. nicht direkt unmöglich, aber für Säger selbst sieht sich nicht in der Lage dazu
(Subjektives Unvermögen = Unmöglichkeit gleichgesetzt)