Steuerbegriff und Systematisierung Flashcards Preview

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Flashcards in Steuerbegriff und Systematisierung Deck (28)
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1
Q

Definition der Steuer

A

Geldleistungen, die dem Gemeinwesen gegenleistungslos von Gesetzes wegen gechuldet werden und die zumindest im Nebenzweck der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs dienen.

2
Q

Geldleistungen

A

Steuern sind Leistungen in Geldform. Nicht erfasst sind Dienstleistungen oder Naturalleistungen.

3
Q

Gegenleistungslosigkeit

A

Der Abgabe steht keine direkte und dem Steuerschuldner individuell zurechenbare Leistung des Gemeinwesens gegenüber. Die Steuer wird von allen geschuldet, die densteuerauslösenden Tatbestand erfüllen.

4
Q

Leistungsempfänger

A

Leistungsempfänger der Steuer ist immer ein öff-rechtliches, mit Steuererhebungskompetenz ausgestattenes Gemeinwesen.

Beiträge an provate Vereine oder öffentlich-rechtliche Anstalten sind keine Steuern.

5
Q

Grundlage der Steuererhebung

A

Grundlage der Steuererhebung bildet das Gesetz - es handelt sich nie um freiwillig erbrachte oder vertraglich geschuldete Leistungen.

6
Q

Fiskalischer Zweck

A

Steuern dienen der Beschaffung von Einnahmen. es genügt wenn die Einnahmebeschaffung einen Nebenzweck darstellt.

7
Q

Allgemeine Fiskalsteuer

A

Steuern, die keine Sonderzwecke verfolgen und in die allgemeine Staatskasse fliessen. Sie sind streng nach dem Gleichheitsgrundsatz auszugestalten. - alle müssen sie entrichten und profitieren auch davon.

8
Q

Lenkungssteuern

A

Steuern, die neben der Finanzierungsfunktion oder sogar as hauptzweck wirtschafts- oder sozialpolitische ziele verfolgen.

Steuerpflichtige können dementsprechend stärker als andere belastet doer im Gegenteil entlastet werden (z.B. Abzug für Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen).

Diese ungleiche Besteuerung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.

9
Q

Zwecksteuer

A

Steuern, die nur für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden können.

10
Q

Kostenanlastungssteuer

A

Steuern, die einer bestimmten Gruppe von steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen entweder eher als Verursacher für die Aufwendungen gelten bzw. eher von der Steuer profitieren.

Kostenalnlastungssteuern sind somit auch Zwecksteuern.

11
Q

Welche 4 Arten von Abgaben unterscheidet man?

A
  1. Steuern
  2. Kausalabgaben
  3. Lenkungsabgaben
  4. Sozialversicherungsangaben
12
Q

Notwendigkeit der Abgrenzung der Steuern von anderen Abgaben

A

Kompetenz: Für Steuern bedarf es einer verfassungsrechtlichen Steuererhebungskompetenz.
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gilt nur für Steuern (BV 127 III).
Kausalbgaben folgen dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip.

13
Q

Beispiele für Steuern

A

Kurtaxen, Autbahnvignette

14
Q

Gemengsteuern

A

Abgaben, die zwar an eine individuell zurechenbare stattliche Leistung anknüpfen, aber sich nicht nach dem Äquivalenz- oder Kostendeckungsprinzip richten. Im überschiessendem Betrag haben sie also eine echte Steuerfunktion und haben dementsprechend der Steuerfunktion zu genügen.

15
Q

Sozialversicherungsabgaben

A

Abgaben, mit denen ein Risiko versichert wird. Sei folgen nciht nurdem Äquivalenz- (Höhe der versicherten Risiken und der in Aussicht gestellten Leistung), sondern auch dem Solidaritätsgrundsatz.

16
Q

Beispiele für Lenkungssteuern

A

Tabaksteuer, Spielapparatesteuer, Baulandsteuer

17
Q

Unterschied zw. Lenkungssteuern und -abgaben

A

Fiskalzweck: Steuern

Bei Abgaben ist der Fiskalzweck ausgeschlossen. Erträge fliessen weder in die Staatskasse, noch dienen sie zur Finanzierung von Staatsaufgaben verwendet.

18
Q

Wie können Steuern eingeteilt werden?

A
  • Nach dem Steuerobjekt
  • Einkommens- und Verbrauchersteuern
  • Direkte und indirekte Steuern
19
Q

Einteilung nach dem Steuerobjekt

A

Es wird auf ein formelles Kriterium, nämlich den rechtlichen Gegenstand einer bestimmten Steuer, abgestellt.

Nicht berücksichtigt werden hingegen die Zwecksetzung oder ökonomische Auswirkungen.

z. B. Personal- oder Kopfsteuern
z. B. Einkommens- Vermögenssteuer (bzw. Gewinn und Kapital)
z. B. Verkehrssteuern
z. B. Besitz- undAufwandsteuern

20
Q

Personal- bzw. Kopfsteuern

A

Steuerobjekt der Personlasteuer bilden natürliche Personen als soche oder ihre bestimmte persönlichen Eigenschaften.

Steuermass ist ein fester Betrag, unabhängig von Leistungsfähigkeit. (In ZH jährlich CHF 24)

21
Q

Einkommens- und Vermögenssteuer

A

Einkommen (bzw. Gewinn) werden periodisch abgeschöpft und eignen sich besonder sgut als Mass der wirt. Leistungsfähigkeit.

Auf kantonaler und kommunaler Ebene wird das Vermögen als Steuerobjekt erfasst.

22
Q

Verkehrssteuern

A

Steuerobjekt sind Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftverkehrs. Rechtsvekehrssteuern knüpfen an Rechtsgeschäfte an, Wirtschaftsverkehrssteuern an wirtschaftliche Vorgänge (Warenein- und -ausfuhr, Fabrikation, Umsatz; Umwälzung auf Konsumente).

23
Q

Besitz- und Aufwandsteuern

A

BEsitzsteuer besteurt den Besitz (nicht das Eigentum) eines Vermögenswerts durch eine Person.

z.B. Motorfahrzeugsteuer, Hundesteuer, Schiffssteuer

Aufwandsteuer besteuert einen bestimmten Lebensaufwand, den eine Person tätigt.

z.B. Billet- bzw. Vergnügungssteuer

24
Q

Was ist Unterschied zwischen Einkommens- und Verbrauchssteuern?

A

Einkommenssteuer besteurt den Zufluss von Mitteln, während Verbrauchssteuer den Konsum besteuert.

25
Q

Direkte und indirekte Steuer

A

Steuer ist direkt, wenn Steuerobjekt und der wirtschaftliche Sachverhalt, der erfasst werden soll, sich decken.

Indirekte Steuer: Bei Mehwertsteuer ist Steuerobjekt der Umsatz, besteuert werden soll aber das Steuergut Konsum.

26
Q

Was meint BV 129 I mit direkter Steuer?

A

Einkommens- und Vermögenssteuer sowie Gewinn- undKapitalsteuer, einschliesslich der Grundstückgewinnsteuer.

27
Q

Quellensteuern

A

Werden nciht beim Schuldner der steuerbaren Leistung, sondern beim Empfänger erhoben. Es erfolgt somit eine Umwälzung auf den Empfänger.

Z.B. auf Dividenden, Zinsen, Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit

28
Q

Proportionale und progressive Steuer

A

Proportionale Steuer hat immer gleich viele Prozente, während bei der progressiven Steuer die prozentuale Steuerbelastung mit dem Anstieg der Bezugsgrösse steigt.