Steuern Flashcards
(40 cards)
Monistisches und dualistisches System
- Monistisch = private und geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der GGSt (Ausnahme sind gewerbsmässige Immobilienhändler)
- Dualistisch = nur private Grundstückgewinne werden von der GGSt erfasst
Art. zu gewerbsmässigem Immobilienhandel
129 StG
Folgen verdeckte Kapitaleinlage mittels Sacheinlage
- Aktiven dürfen immer nur zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden (OR 960a)
- verdeckte Kapitaleinlage = etwas wird unter Verkehrswert in Gesellschaft eingebracht
- RF = AG bilanziert Anschaffungswert und muss dann bei Veräusserung der Sache z.B. GGST zahlen
Kapitaleinlageprinzip (DBG 20 Abs. 3)
- Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern (Agio) und Zuschüssen ist steuerfrei –> Erlös - Nennwert
- dies gilt nicht bei der verdeckten Kapitaleinlage
- Kapitaleinlageprinzip gilt für PV
Mehrwertabgabe
ist bei einem Verkauf vom Verkaufspreis abziehbar (StG 142 Abs. 2 lit. e)
Lebensversicherung
- gilt als rückkaufsfähige Kapitalversicherung (DBG 20 Abs. 1 lit. a)
- gilt grundsätzlich als Ertrag, ausser die Kapitalversicherung diene der Vorsorge –> vgl. Art. für Voraussetzungen betr. “der Vorsorge dienend”
Nexusquotient
-wichtig bei Patentbox (StG 85a ff.)
- dieser bezeichnet das Verhältnis des schweizerischen Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand
- damit will man die Forschung in der CH attraktiv gestalten, da der Forschungsaufwand im Ausland nicht abgezogen werden kann
nicht im Kanton Bern gelegene Betriebsstätten, etc.
sind von der Steuerpflicht im Kanton Bern ausgenommen (StG 7 u. 79)
Voraussetzungen selbständige Erwerbstätigkeit
- Zusammenbringen von Arbeit und Kapital
- eigene Organisation
- Verfolgung wirtschaftlicher Zweck
- Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr
- Inerscheinungtreten nach aussen
- Gewinnabsicht
Unterscheidung PV und GV
- bei GV ist Kapitalgewinn steuerbar und es können Abschreibungen vorgenommen und Kapitalverluste abgezogen werden
- bei PV ist Kapitalgewinn steuerfrei, jedoch keine Abschreibungen oder Abzug Kapitalverlust möglich
Voraussetzungen der Betriebsstätte (StG 77 Abs. 3)
- eine ständige körperliche Anlage,
- die einen Teil eines ausserkantonalen Unternehmens bildet und
- in der dieses Unternehmen eine qualitativ (wie wichtig sind ausgeführte Arbeiten) und quantitativ (welche Kosten zieht ziehen die Arbeiten nach sich) erhebliche Tätigkeit
entfaltet
weitere Indizien für Betriebsstätte können sein:
- Abschlussvollmacht eines Vertreters
- Home-Office-Betriebsstätte
Ausnahmen Emissionsabgabe (StG 6)
- wenn Kapitalerhöhung oder Gründung unter 1 Mio. bleibt
- dieser Freibetrag ist immer vom Aktienkapital bzw. dem Erhöhungskapital abzuziehen (Gründung 1,1 Mio., dann 1,1 Mio. minus 1 Mio.)
- Ausnahmeregelung gilt nicht in den Fällen von StG 5 Abs. 2 (Zuschüsse und Handwechsel)
- Achtung der genutzte Freibetrag ist vom Gesamtfreibetrag abzuziehen –> habe ich einmal eine Gründung von CHF 100 000 gemacht, so kann ich bei einer anschliessenden Kapitalerhöhung von 1 Mio. nur noch 900 000 des übrig gebliebenen Freibetrags abziehen
Bilanzänderung / Bilanzberichtigung
- Bilanzänderung = handelsrechtskonforme Buchung wird durch andere handelsrechtskonforme Buchung ersetzt (bis zur rechtskräftigen Veranlagung möglich)
- Bilanzberichtigung = nicht handelsrechtskonforme Buchung wird durch handelsrechtskonforme Buchung ersetzt (nur bis zur Steuererklärung möglich)
wo werden Ehegatten veranlagt, wenn sie nicht mehr zusammen leben aber dennoch keine Trennung vorliegt?
- auch hier geht es um den Lebensmittelpunkt –> eine solche Beurteilung kann je nach Fall extrem schwierig sein (DBG 105) (denke an Teuscherfall)
- ist der Lebensmittelpunkt strittig (weil zwei Kantone mögliche Steuerhoheit haben) so entscheidet ESTV (DBG 108)
gerichtliche und faktische Trennung
- gerichtliche Trennung = Eheschutzverfahren in dessen Rahmen Trennungsvereinbarung verabschiedet wird oder aussergerichtliche Trennungsvereinbarung mit Genehmigung durch Gericht
- faktische Trennung = aussergerichtliche Vereinbarung
- aus Beweisgründen ist gerichtliche Trennung aus steuerlicher Sicht vorteilhafter
Schadenersatz, Genugtuung, Versicherungsleistungen
Schadenersatzleistungen sind immer steuerfrei! Gleiches gilt für die Genugtuung aber nicht für Versicherungszahlungen für Lohnausfall
Beteiligungsabzug (StG 96)
dieser ist da, um die wirtschaftliche Doppelbelastung (zulässig, anders als wirts. Doppelbesteuerung) abzufedern –> einerseits wird der Gewinn bei der AG besteuert und andererseits erfolgt eine erneute Besteuerung, wenn eine Dividende ausgeschüttet wird beim Aktionär
- dieser kann auch geltend gemacht werden, wenn es sich um eine ausländische Gesellschaft handelt, die Dividende an CH-Gesellschaft ausschüttet und beim Verkauf von Aktien (Kapitalgewinn)
in welchem Verfahren wird Steuerbefreiung behandelt?
- besonderes Feststellungsverfahren = Teilentscheid
verdeckte Gewinnausschüttung
ist quasi wie eine Dividende, weshalb auch hier Verrechnungssteuer zu zahlen ist
Berufskosten (Kosten für Arbeitsweg)
- darf man Geschäftsfahrzeug nur für Geschäftsfahrten nutzen, dann können Kosten für Arbeitsweg abgezogen werden
- darf es auch noch für Arbeitsweg benutzt werden, dann ist kein Abzug möglich, wenn Arbeitgeber für Kosten aufkommt
- darf man es zusätzlich auch noch privat nutzen und Arbeitgeber bezahlt alles, dann ist kein Abzug möglich und es wird eine Einkommenssteuer erhoben (Naturallohn/Gehaltsnebenleistung aufgrund private Nutzung)
Unterhaltskosten (StG 36)
- werterhaltend = es droht ein Wertverlust bzw. wird einfach Wert erhalten
- wertvermehrend = Verbesserungen / Neueinrichtung
- wird Haus gebaut für 1 Mio und weist dieses direkt nach dem Bau Mängel auf, die behoben werden müssen, so sind diese Kosten keine werterhaltenden Kosten, da sie angeblich dazu dienen, den Wert der Liegenschaft aus Sicht des Erwerbers herzustellen –> dies ist m.E. krass falsch, da ein Haus mit Mängeln nach dem Bau nicht einer Mio entspricht, sondern z.B. 800’000 –> wenn ich also 1 Mio bezahlt habe und das Haus nicht diesen Wert hat, den es haben sollte, dann sind Massnahmen zur Mängelbeseitigung werterhaltend –> alles andere ist Wortklauberei und juristische Spitzfindigkeit –> Argumentation beruht darauf, dass es bei einem Neubau keine Werterhaltung geben kann
Vorfälligkeitsentschädigung (StG 38)
- die Vorfälligkeitsentschädigung ist zu bezahlen, wenn man Hypothek vorzeitig bei Bank kündigt und bei anderer Bank neue Hypothek abschliesst
- hierbei handelt es sich nicht um abziehbare Schuldzinsen, wenn Hypothek bei anderer Bank vereinbart wird (wenn gleiche Bank, dann schon) oder wenn man das Haus verkauft (dann gilt Entgelt als Anlagekosten i.S. GGSt)
Verrechnungssteuer / Umstrukturierung
- die VSt wird bei Umstrukturierungen nicht auf Reserven und Gewinne, die in Reserven anderer Gesellschaft übergehen erhoben (VStG 5 Abs. 1 lit. a)
- gilt auch für Emissionsabgabe (StG 6 Abs. 1 lit. abis)
- gilt auch für Umsatzabgabe (StG 14 Abs. 1 lit. i)
- gilt auch für MwSt (MWStG 38 Abs. 1 lit. a)
Umstrukturierung (StG 88)
- VSS Fusion:
- Fortbestehen Steuerpflicht in CH
- Übernahme massgeblicher Werte
- Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten - VSS Aufspaltung (Vermögen einer Gesellschaft wird auf andere neue Gesellschaften übertragen, wobei ursprüngliche Gesellschaft aufgelöst wird):
- Fortbestehen Steuerpflicht in CH
- Übernahme massgeblicher Werte
- StG 88 lit. b - VSS Abspaltung (Vermögensteil einer Gesellschaft wird auf andere neue Gesellschaft übertragen):
- Fortbestehen Steuerpflicht in CH
- Übernahme massgeblicher Werte
- StG 88 lit. b - VSS Übertragung/Umstrukturierung Tochtergesellschaft:
- Fortbestehen Steuerpflicht in CH
- Übernahme massgeblicher Werte
- StG 88 lit. d - VSS Konzerninterne Vermögensübertragung (es werden nur einzelne Vermögenswerte zwischen beherrschten Gesellschaften übertragen):
- Fortbestehen Steuerpflicht in CH
- Übernahme massgeblicher Werte
- StG 88 Abs. 3 u. 4
Bei den Ziff. 2 und 3 handelt es sich immer um Schwestergesellschaften und bei Ziff. 4 um eine Tochtergesellschaft. Dies ist relevant um die richtigen Spezialvoraussetzungen zu finden.