Strafrecht II Flashcards

0
Q

Der grob unverständige Versuch

A

Ein untauglicher Versuch, bei dem der Täter subjektiv die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkennt. Liegt vor, wenn Täter völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Zusammenhängen besitzt.

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1
Q

Der untaugliche Versuch

A

Versuch, der unter den gegebenen Umständen entgegen den Vorstellungen des Täters nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes führen konnte
(Tatsubjekt nicht Amtsträger, Tatobjekt ein Hund statt Mensch, keine Kugel mehr in der Waffe,..)

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2
Q

Der erfolgsqualifizierte Versuch

A

Versuch, bei dem bereits durch das Grunddelikt eine schwere Folge herbeigeführt wird.

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3
Q

Der Versuch einer Erfolgsqualifikation

A

Versuch, bei dem neben dem Grunddelikt auch die schwere Folge vom Vorsatz des Täters voll umfasst wird, obwohl hier lediglich Fahrlässigkeit erforderlich wäre. (-> Versuchsstrafbarkeit)

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4
Q

Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

A

Zeitpunkt, zu dem der Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt geht`s los” überschreitet und objektiv eine Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung unmittelbar bevorsteht. Dies wird dann vorliegen, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen soll oder im unmittelbaren Zusammenhang steht.

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5
Q

Vollendung des Delikts

A

Zeitpunkt, zu dem der gesetzliche TB formell verwirklicht wurde.

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6
Q

Beendigung

A

Zeitpunkt, zu dem die Rechtsgutsverletzung auch materiell abgeschlossen ist (Beute gesichert)
Zwischen Vollendung und Beendigung ist Beihilfe möglich

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7
Q

Zeitliche Stufen der Deliktsverwirklichung

A

Entschluss, Vorbereitung (straflos), Unmittelbares Ansetzen, Vollendung, Beendigung

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8
Q

Unmittelbares Ansetzen zur Qualifikation

A

Bedeutet zugleich unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung des Grunddelikts

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9
Q

Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt

A

Theorie des letztmöglichen Eingriffs, Theorie des erstmöglichen Eingriffs, Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung (h.M.)

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10
Q

Theorie des letztmöglichen Eingriffs

A

Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung liegt erst in dem Zeitpunkt vor, indem der Garant die nach seiner Vorstellung letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt.

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11
Q

Theorie des erstmöglichen Eingriffs

A

Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung liegt bereits in dem Zeitpunkt vor, indem der Garant die nach seiner Vorstellung erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt.

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12
Q

Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung

A

Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung liegt in dem Zeitpunkt vor, indem der Garant die nach seiner Vorstellung
a) durch weitere Verzögerung der Rettungshandlung eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut schafft oder b) den Kausalverlauf aus der Hand gibt.

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13
Q

Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter

A

Gesamtlösung (weite, enge Auslegung), Einzellösung (streng, modifiziert)

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14
Q

Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter (Gesamtlösung)

A

Der Versuch beginnt für alle Mittäter wenn ein Mittäter in Vollzug des gemeinsamen Tatplanes ansetzt.

Weite Auslegung:  Ansetzen von vermeintlichem Mittäter reicht aus
Enge Auslegung (h.M.): Ansetzen von vermeintlichem Mittäter reicht nicht aus
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15
Q

Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter (Einzellösung)

A

Strenge Einzellösung: Der Versuch beginnt für jeden Mittäter getrennt danach, wann er zur Verwirklichung seines Tatbeitrags unmittelbar ansetzt.
Modifizierte Einzellösung: Allerdings muss die Gesamthandlung aller Mittäter bereits das Versuchsstadium erreicht haben.

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16
Q

Unmittelbares Ansetzen beim mittelbaren Täter

A

Rechtsgutsgefährdungstheorie (h.M.): Versuchsstadium, wenn er mit seiner Einwirkung auf den Tatmittler das Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder das Geschehen aus der Hand gibt und nicht mehr auf den Tatmittler einwirken kann.
Akzessoritätstheorie: Das Versuchsstadium beginnt für mittelbaren Täter erst wenn der Tatmittler unmittelbar ansetzt.
Einwirkungstheorie: Versuchsstadium beginnt bereits dann, wenn er auf den Tatmittler einzuwirken beginnt
Differenzierte Theorie: Tatmittler gutgläubig = beim Einwirken
Tatmittler bösgläubig = wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt

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17
Q

Der misslungene Rücktritt

A

Rücktrittsbemühungen des Täters, die eine Vollendung der Tat nicht mehr verhindern können (Täter bleibt strafbar)

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18
Q

Fehlgeschlagener Versuch

A

Versuch, bei dem die Ausführung der Tat vorgenommene Handlung ihr Ziel nicht erreicht hat und der Täter auch erkennt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg gar nicht mehr oder zumindest nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Rücktritt ist nicht mehr möglich.

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19
Q

Unbeendeter Versuch

A

Versuch, bei dem der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges erforderlich war (obwohl er unmittelbar angesetzt hatte).

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20
Q

Beendeter Versuch

A

Versuch, bei dem der Täter bereits alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges forderlich war. (Erfolg noch nicht eingetreten, aber Täter denkt er hat alles notwendige getan)

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21
Q

§24 Absatz 1

A

Satz 1, Variante 1 - Rücktritt vom unbeendeten Versuch
Satz 1, Variante 2 - Rücktritt vom beendeten Versuch
Satz 2 - Rücktritt vom beendeten untauglichen bzw. unerkannt fehlgeschlagenen Versuch

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22
Q

Rücktritt vom Versuch beim Unterlassungsdelikt

A

Unbeendeter Versuch: Der Täter denkt, dass er den Eintritt des Erfolges noch durch die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung abwenden kann.
Beendeter Versuch: Täter denkt, dass die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung nicht ausreicht, sondern dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.

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23
Q

Mordlust

A

Tötung, die ausschließlich dadurch motiviert ist, dass der Täter Freude am Töten empfindet, sei es aus Mutwillen, aus Angeberei, zum Zeitvertreib oder aus sportlichem Ehrgeiz. Einziger Zweck ist somit die Tötung eines Menschen als solche.

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24
Q

Befriedigung des Geschlechtstriebes

A

Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung in, durch oder nach der Tötung.

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25
Q

Habgier

A

Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstößiges Maß, wobei sowohl die Mehrung als auch die Erhaltung eigenen Vermögens bzw. die Vermeidung von Aufwendungen ein Motiv bilden kann. (Auftragskiller, Raubmord)

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26
Q

Sonstige niedere Beweggründe

A

Motive, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswer sind, auf tiefster Stufe stehen und dafür besonders verwerflich sind (Rachsucht, Neid, Rassenhass,..). Allerdings muss sich der Täter dieser niedrigen Beweggründe auch bewusst sein was insbesondere bei Tätern fremder Kulturkreise oft problematisch ist.

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27
Q

Unbeendeter Versuch

A

Täter glaubt, nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan zu haben.

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28
Q

Aufgabe der weiteren Tatsausführung

A

Täter nimmt von der weiteren Realisierung des gesetzlichen Tatbestandes aufgrund eines Gegenentschlusses Abstand

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29
Q

Freiwilligkeit

A

Freiwillig handelt, wer durch autonome Motive zum Rücktritt bewegt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt: Nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung

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30
Q

Beendeter Versuch

A

Der Täter glaubt, nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist.

31
Q

Verhinderung der Vollendung

A

Täter muss eine neue Kausalkette in Gang setzen, die objektiv für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich ist.

32
Q

Ernsthaftes Bemühen um Erfolgsverhinderung

A

Der Täter muss alle erforderlichen Mittel ausschöpfen, die aus seiner Sicht zur Abwendung des Erfolges notwendig und geeignet sind.

33
Q

Verhinderung der Vollendung aufgrund der Rücktrittsbemühungen des Beteiligten

A

Der Rücktritt des Beteiligten muss kausal für die Nichtvollendung der Tat sein.

34
Q

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

A

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, bei objektiver Voraussehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolges durch einen besonnenen und gewissenhaften Menschen.

35
Q

Objektive Vorhersehbarkeit

A

Liegt vor, wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung stehen, dass nicht mit ihnen gerechnet werde muss.

36
Q

Vertrauensgrundsatz (erlaubtes Risiko)

A

Jeder, der sich ordnungsgemäß verhält, darf darauf vertrauen, dass sich seine Mitmenschen ebenfalls sorgfaltsgerecht verhalten, solange keine Anzeichen bestehen, dass andere ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen oder nicht gewachsen sind.

37
Q

Objektive Zurechnung (Fahrlässiges Begehungsdelikt)

A

Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Schutzzweckzusammenhang

38
Q

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

A

Im Erfolg muss sich diejenige rechtliche Gefahr realisiert haben, die durch die Pflichtwidrigkeit des Täters geschaffen worden ist. Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt, wenn feststeht oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre: in dubio pro reo

39
Q

Schutzzweckzusammenhang

A

Die Norm, gegen die der Täter verstoßen hat, muss gerade den Zweck haben, den konkreten Erfolgseintritt zu verhindern.

40
Q

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

A

Zu prüfen ist, ob der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten die Möglichkeit hatte, die objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und sich danach sorgfaltsgemäß zu verhalten.

41
Q

Gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

A

In dem besonderen Erfolg muss sich gerade die dem Grundtatbestand angehaftete spezifische Gefahr der Tathandlung bzw. des Taterfolges niedergeschlagen haben.

42
Q

Unterlassen

A

Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung trotz physisch realer Handlungsmöglichkeit

43
Q

Quasi-Kausalität

A

Diese liegt vor, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

44
Q

Garantenstellung (§13)

A
Beschützergarant = Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter
Überwachergarant = Sicherungspflichten für best. Gefahrenquellen
45
Q

Ingerenz

A

Pflichtwidriges gefährdendes Vorverhalten)

46
Q

Entsprechungsklausel (Unterlassungsdelikt)

A

Der Unterlassungstäter ist nur dann strafbar, wenn das Unterlassen zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht (§13 I 2)

47
Q

Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

A

Vornahme der gebotenen Handlung hätte eine Gefährdung eigener, billigenswerter Interessen des Täters zur Folge, in einem dem drohenden Erfolg unangemessenen Umfang

48
Q

Tatherrschaft

A

Beherrschung des Vordermannes aufgrund einer Willens- oder Wissensüberlegenheit
(Organisationsherrschaft: mT möglich ohne Strafbarkeitsmangel)

49
Q

Theorien mittelbare Täterschaft

A

Tatherrschaftslehre - Literatur

Subjektive Theorie - Rspr. (Täter will Tat als Eigene)

50
Q

Hervorrufen des Tatentschlusses

A

Voraussetzung ist, dass der Anstifter unmittelbar auffordernd auf den Willen des Täters einwirkt.
Beiläufiger Rat oder Informationen reichen nicht aus!
a.A.: Kommunikative Beeinflussung ist nicht notwendig

51
Q

Doppelter Anstiftervorsatz

A

Der Vorsatz muss sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses des Täters hinsichtlich der Ausführung einer konkreten Tat beziehen. Er muss auf die Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat durch einen bestimmten Täter oder bestimmten Personenkreis gerichtet sein.

52
Q

Hilfeleisten

A

Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt.

53
Q

Beihilfe durch Unterlassen, wenn …

A

… für den Gehilfen eine Garantenstellung besteht.

54
Q

Ausmaß des Gehilfenbeitrags

A

Rspr: Hilfeleistung muss die Handlung des Täters gefördert haben
Lehre: Hilfeleistung mit conditio sine qua non für Erfolgseintritt sein

55
Q

Erforderlichkeit

A

Geeignetheit + relativ mildestes Mittel

56
Q

Geeignetheit (Notwehr)

A

Die Verteidigungshandlung darf nicht von vornherein aussichtslos sein

57
Q

Relativ mildestes Mittel (Notwehr)

A

Unter mehreren gleich geeigneten Mitteln ist das schonendste zu wählen

58
Q

Geeignetheit (Notstand)

A

Erfolgreiche Gefahrenabwehr ist nicht ganz unwahrscheinlich

59
Q

Relativ mildestes Mittel (Notstand)

A

Ausweichmöglichkeit oder (polizeiliche) Hilfe sind wahrzunehmen
(Keine Rechtsbewährung)

60
Q

Beschützergarant (4 Fallgruppen)

A

Natürliche Verbundenheit (Eltern), Gefahrengemeinschaft, Übernahme von Schutzpflichten, Amtsträger

61
Q

Überwachergarant (3 Fallgruppen)

A

Verkehrssicherungspflicht, Aufsichtspflicht, Ingerenz (Gefahr (pflichtwidrig) geschaffen)

62
Q

Ende des Menschseins

A

Gesamthirntod

63
Q

Ärztliche Behandlung

A

h.L.: nicht tatbestandsmäßig

Respr: tatbestandsmäßig, aber Möglichkeit der Einwilligung

64
Q

Beleidigung

A

Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung einer Person, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

65
Q

Tätliche Beleidigung

A

Sie erfordert eine unmittelbare körperliche Einwirkung, die nach ihrem objektiven Sinn eine besondere Missachtung des Geltungswerts des Betroffenen ausdrückt.

66
Q

Verlangen des Getöteten (§216)

A

Tötung muss durch autonomen Willen des Opfers ernstlich begehrt und unmissverständlich kundgetan worden sein.

67
Q

Ernstlich (§216)

A

Der Verlangte muss die Tragweite seiner Entscheidung erfassen und frei von Willensmängeln sein.

68
Q

Körperliche Misshandlung

A

Umfasst alle substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

69
Q

Gesundheitsschädigung

A

Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder psychischer Art.

70
Q

Beibringen von Gift

A

Sobald Stoffe in den Körper des anderen eingeführt werden, dass diese ihre gesundheitsschädlichen Wirkungen entfalten können.

71
Q

Waffe

A

Werkzeug, das seiner Natur nach dazu bestimmt ist auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen beizubringen.

72
Q

Gefährliches Werkzeug

A

Jeder Gegenstand, der geeignet ist, bei der konkreten Art der Anwendung und des Körperteils, auf den er angewendet wird, erhebliche Verletzungen hervorzurufen

73
Q

Hinterlistiger Überfall

A

Wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch die Abwehr zu erschweren.

74
Q

Lebensgefährdende Behandlung

A

Verletzungshandlung muss nach den konkreten Umständen abstrakt geeignet sein, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. (Wirkliche Lebensgefahr nicht erforderlich)