Strafrechtliche Sanktionen Teil 4: Strafzumessung Flashcards
(44 cards)
Strafzumessung
= Festlegung der Höhe der Strafe, Strafart und sonstigen Rechtsfolgen
§ 46 StGB
I 1: Grundlage für SZM = Schuld des Täters
I 2: individuelle Wirkung der Strafe auf Leben des Täters zu berücksichtigen
→ Schuld - Resozialisierung
Antinomie der Strafzwecke
Schuld - Resozialisierung
Schritte der Strafzumessung
- Festlegung des gesetzlichen Strafrahmens durch Ermittlung des Regel- und Sonderstrafrahmens
- Festlegung des Schuldrahmens
- Präventive Überlegungen innerhalb des Schuldrahmens
- evtl. Bildung einer Gesamtstrafe
- Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens
→ Strafandrohung des TB für den Regelfall = Regelstrafrahmen
gleichartige Tateinheit
mehrmalige Verletzung derselben Norm
→ Strafrahmen allein aus verletzter Vorschrift zu bestimmen
ungleichartige Tateinheit
verschiedene Normen verletzt
→ Kombinationsstrafrahmen bestimmen, § 52 II StGB
Strafobergrenze: TB mit schwerster Strafandrohung
Untergrenze: höchstens angedrohtes Mindestmaß
→ mglw. Strafrahmenänderungen (→ Sonderstrafrahmen)
Sonderstrafrahmen
→ wenn Strafschärfungs- / -milderungsgründe gegeben
Bsp.: minder/besonders schwere Fälle, Regelbeispiele, gesetzliche Milderungsgründe in § 49 StGB
Doppelverwertungsverbot § 50 StGB
Umstand, der einen minder schweren Fall begründet und zugleich zu einem gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB führt, darf nur einmal berücksichtigt werden
- Festlegung des Schuldrahmens anhand der schon und noch schuldangemessenen Strafe
= Würdigung der Tat anhand des Unrechtsgehaltes
→ Spielraumtheorie: Ober- und Untergrenze der schuldangemessenen Strafe
→ in Praxis Orientierung am gesetzlichen Regelfall, Strafe im unteren Drittel der gesetzlich angeordneten Strafe anzusiedeln
Spielraumtheorie (BGH)
innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist Schuldrahmen der schon und noch angemessenen Strafe zu bestimmen
→ Tatschuld
→ innerhalb des Schuldrahmens Berücksichtigung präventiver Strafzwecke (nur insoweit, dass schuldangemessene Strafe weder unter- noch überschritten wird)
→ § 46 II StGB
Doppelverwertungsverbot § 46 III StGB
gesetzliche Tatbestandsmerkmale dürfen nicht noch einmal bei der SZM berücksichtigt werden
Fehlen von strafmildernden Umständen darf nicht strafschärfend und Fehlen von strafschärfenden Umständen nicht strafmildernd wirken
§ 46 II StGB: Was wird strafschärfend/ -mildernd berücksichtigt?
Bsp.: uneigennütziges Handeln, Fehlen von Unrechtseinsicht / Reue
- Beweggründe und Tatziele (Umstände der Tat)
- Nachtatverhalten, insbesondere Prozessverhalten (Umstände außerhalb der Tat)
→ darf nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es kein zulässiges Verteidigerverhalten darstellt, sondern Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung darstellt
- Präventive Überlegungen innerhalb des Schuldrahmens
→ Was schreckt Täter am meisten ab? Was wirkt am positivsten auf Täter?
→ §§ 46 II, 47, 56, 59 StGB: generalpräventive Überlegungen können in SZM mit einfließen
str.: Wie weit über Anwendungsbereich der Normen hinaus?
str.: Wie weit sind generalpräventive Überlegungen über den Anwendungsbereich der §§ 46 II, 47, 56, 59 StGB hinaus berücksichtigungsfähig?
(-) Straftäter wird zum Objekt des Staates instrumentalisiert
(-) Wirkung angezweifelt
(-) Wortlaut § 46 StGB keine Berücksichtigung zu entnehmen
(+) Gedanke des § 47 I StGB strahlt auf gesamten SZM-Vorgang aus → Rspr.: gemeinschaftsgefährdende Zunahme muss gerichtlich festgestellt worden sein, bevor aus generalpräventiven Aspekten eine Strafschärfung erfolgen darf
→ im JSR nach h. M. ausgeschlossen
- Bildung einer Gesamtstrafe
bei Verletzung mehrerer TB in Tatmehrheit nach den Grundsätzen der §§ 53 - 55 StGB
Alkoholisierung → Strafmilderung?
Intoxikationspsychose, krankhafte seelische Störung i. S. d. § 20 StGB
→ ab 3,0 ‰: § 20 StGB
→ ab 2,0 ‰: § 21 StGB
→ Gesamtwürdigung sämtlicher für eine verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit in Betracht kommenden Umstände, insb. psychodiagnostische Kriterien (Alkoholgewöhnung, Ausfallerscheinungen)
Unklarheiten beim Tathergang
→ in dubio pro reo - Grundsatz gilt
Darf Nachtatverhalten berücksichtigt werden?
→ §§ 46 II 2, 46a StGB: (+)
→ kann als Indiz für weniger rechtsfeindliche Gesinnung gewertet werden (→ Reue)
darf nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es kein zulässiges Verteidigerverhalten darstellt, sondern Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung darstellt
Lebensweise des Täters
hat auf die allein zu bewertende Tatschuld keinen Einfluss
evtl. i. R. v. präventiven Gesichtspunkten zu berücksichtigen
negative Generalprävention
Abschreckungswirkung in der Bevölkerung
str.: berücksichtigungsfähig?
positive Generalprävention
Einhaltung und Stärkung des Vertrauens in der Bevölkerung in den Bestand und die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung
→ spielt nur für Untergrenze eine Rolle, generalpräventives Minimum an Strafe muss gewahrt bleiben (= Grenze, ab der Strafe nicht mehr als gerecht empfunden wird und daher keine positive Wirkung mehr entfalten kann)
positive Spezialprävention
resozialisierende Einwirkung auf den Täter
str.: doppelte Strafmilderung
h. M.: nur möglich, wenn sich Milderungsgründe nicht ausschließlich aus demselben Umstand ergeben
→ ist Tatbeitrag unabhängig vom Vorliegen des bes. pers. Merkmals für sich genommen nur als Beihilfehandlung zu qualifizieren, doppelte Milderung möglich