Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Flashcards
(45 cards)
körperliche Misshandlung
jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen, Steigern oder Verlängern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes
Gift, § 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB
jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen wie Schlucken, Einatmen oder Aufnahme über die Haut durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen vermag
andere gesundheitliche Stoffe, § 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB
Substanzen, die mechanisch oder thermisch wirken
Beibringen, § 224 I Nr. 1 StGB
Als beigebracht gilt der Stoff, wenn der Täter ihn mit dem Körper des Opfers so in Verbindung bringt, dass die Substanz ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
Ursächlichkeit, § 224 I Nr. 1 StGB
Substanz muss das Tatmittel zur Verwirklichung des § 223 darstellen
Waffe, § 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB
Waffe im technischen Sinn, d. h. alle gebrauchsbereiten Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen
anderes gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB
jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
mittels, § 224 I Nr. 2 StGB
Täter hat mit dem Gegenstand unmittelbar äußerlich auf den Körper des Opfers eingewirkt
Überfall, § 224 I Nr. 3 StGB
ein für das Opfer überraschender, unerwarteter Angriff, auf den es sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag
hinterlistig, § 224 I Nr. 3 StGB
Täter geht planmäßig und berechnend in einer auf Verdeckung gerichteten Weise vor, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr unmöglich zu machen oder zu erschweren
gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB
mindestens 2 Personen müssen bei der Ausführung der KV einverständlich zusammenwirken und so die Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer erhöhen
Beteiligter, § 224 I Nr. 4 StGB
Täter oder Teilnehmer
enge Lösung, § 224 I Nr. 5 StGB
konkrete Lebensgefahr für das Opfer durch die KV
(-) systematisch: zu nah an versuchtem Mord, teleologisch: Schutzwürdigkeit des Lebens
weite Lösung, § 224 I Nr. 5 StGB
h. M.; Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen objektiv generell geeignet, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen
Quälen, § 225 StGB
Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden
körperliche + seelische Peinigung
roh misshandeln, § 225 StGB
erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung
Böswilligkeit der Vernachlässigung der Sorgepflicht, § 225 StGB
Täter kommt seinen Fürsorgepflichten aus verwerflichen Motiven nicht nach
Schlägerei, § 231 StGB
eine mit gegenseitigen KV verbundene Auseinandersetzung, an der mindestens 3 Personen aktiv mitwirken
von mehreren verübter Angriff, § 231 StGB
in feindseliger Willensrichtung auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens 2 Personen
Sich-Beteiligen, § 231 StGB
- Anwesenheit am Tatort
- aktive Anteilnahme am Fortgang der Auseinandersetzung
Verlust, § 226
Opfer büßt im wesentlichen eine der genannten Fähigkeiten ein, ein Ausfall für längere Zeit steht bevor und eine Heilung ist zumindest auf unbestimmte Zeit nicht absehbar
Glied, § 226
Körperteil mit abgeschlossener Funktion und besonderer Funktion im Gesamtorganismus, muss nach hM nach außen in Erscheinung treten
str., Verbindung mit Gelenk erforderlich
Wichtigkeit, § 226
Verlust führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen
hM: zu berücksichtigen sind auch individuelle körperliche Besonderheiten, nicht jedoch individuelle Verhältnisse