Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Flashcards

(45 cards)

1
Q

körperliche Misshandlung

A

jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt

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2
Q

Gesundheitsschädigung

A

Hervorrufen, Steigern oder Verlängern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes

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3
Q

Gift, § 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB

A

jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen wie Schlucken, Einatmen oder Aufnahme über die Haut durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen vermag

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4
Q

andere gesundheitliche Stoffe, § 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB

A

Substanzen, die mechanisch oder thermisch wirken

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5
Q

Beibringen, § 224 I Nr. 1 StGB

A

Als beigebracht gilt der Stoff, wenn der Täter ihn mit dem Körper des Opfers so in Verbindung bringt, dass die Substanz ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.

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6
Q

Ursächlichkeit, § 224 I Nr. 1 StGB

A

Substanz muss das Tatmittel zur Verwirklichung des § 223 darstellen

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7
Q

Waffe, § 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB

A

Waffe im technischen Sinn, d. h. alle gebrauchsbereiten Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen

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8
Q

anderes gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB

A

jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

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9
Q

mittels, § 224 I Nr. 2 StGB

A

Täter hat mit dem Gegenstand unmittelbar äußerlich auf den Körper des Opfers eingewirkt

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10
Q

Überfall, § 224 I Nr. 3 StGB

A

ein für das Opfer überraschender, unerwarteter Angriff, auf den es sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag

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11
Q

hinterlistig, § 224 I Nr. 3 StGB

A

Täter geht planmäßig und berechnend in einer auf Verdeckung gerichteten Weise vor, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr unmöglich zu machen oder zu erschweren

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12
Q

gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB

A

mindestens 2 Personen müssen bei der Ausführung der KV einverständlich zusammenwirken und so die Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer erhöhen

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13
Q

Beteiligter, § 224 I Nr. 4 StGB

A

Täter oder Teilnehmer

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14
Q

enge Lösung, § 224 I Nr. 5 StGB

A

konkrete Lebensgefahr für das Opfer durch die KV

(-) systematisch: zu nah an versuchtem Mord, teleologisch: Schutzwürdigkeit des Lebens

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15
Q

weite Lösung, § 224 I Nr. 5 StGB

A

h. M.; Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen objektiv generell geeignet, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen

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16
Q

Quälen, § 225 StGB

A

Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden
körperliche + seelische Peinigung

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17
Q

roh misshandeln, § 225 StGB

A

erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung

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18
Q

Böswilligkeit der Vernachlässigung der Sorgepflicht, § 225 StGB

A

Täter kommt seinen Fürsorgepflichten aus verwerflichen Motiven nicht nach

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19
Q

Schlägerei, § 231 StGB

A

eine mit gegenseitigen KV verbundene Auseinandersetzung, an der mindestens 3 Personen aktiv mitwirken

20
Q

von mehreren verübter Angriff, § 231 StGB

A

in feindseliger Willensrichtung auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens 2 Personen

21
Q

Sich-Beteiligen, § 231 StGB

A
  • Anwesenheit am Tatort

- aktive Anteilnahme am Fortgang der Auseinandersetzung

22
Q

Verlust, § 226

A

Opfer büßt im wesentlichen eine der genannten Fähigkeiten ein, ein Ausfall für längere Zeit steht bevor und eine Heilung ist zumindest auf unbestimmte Zeit nicht absehbar

23
Q

Glied, § 226

A

Körperteil mit abgeschlossener Funktion und besonderer Funktion im Gesamtorganismus, muss nach hM nach außen in Erscheinung treten
str., Verbindung mit Gelenk erforderlich

24
Q

Wichtigkeit, § 226

A

Verlust führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen
hM: zu berücksichtigen sind auch individuelle körperliche Besonderheiten, nicht jedoch individuelle Verhältnisse

25
Verlust eines Körpergliedes, § 226
vom Körper völlig abgetrennt und nicht wieder erfolgreich angefügt
26
dauernde Gebrauchsunfähigkeit, § 226
Glied hat seine Funktion auf unabsehbare Zeit eingebüßt, bloße Funktionsbeeinträchtigung nicht ausreichend
27
erhebliche Entstellung, § 226
äußeres Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung so wesentlich beeinträchtigt, dass sie dadurch beträchtliche psychische Nachteile im Verkehr mit anderen zu gegenwärtigen hat braucht nicht stets sichtbar zu sein
28
Dauerhaftigkeit, § 226
Entstellung besteht auf unabsehbare Zeit und lässt sich nicht durch einen zumutbaren kosmetischen Eingriff beseitigen
29
Siechtum, § 226
chronischer Krankheitszustand ohne absehbare Heilungschance, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und eine allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat
30
Lähmung, § 226
erhebliche Beeinträchtigung zumindest eines Körperteils, die sich auf die Bewegungsfähigkeit des gesamten Körpers nachteilig auswirkt
31
geistige Krankheit, § 226
jede krankhafte seelische Störung
32
geistige Behinderung, § 226
jede einer Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten
33
§ 224 I Nr. 5 StGB: Streit
Lebensgefährlichkeit bezieht sich auf Behandlung, also die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen des Einzelfalles, nicht auf eingetretenen Körperverletzungserfolg str.: Grad der Gefahr hM: Behandlung, die aus ex-ante Sicht den konkreten Umständen nach abstrakt geeignet ist, einen Todeserfolg herbeizuführen aA: Eintritt konkreter Lebensgefahr (Gefährdungserfolg), Zufall, ob Schaden (+) oder (-), ex-post-Sicht
34
§ 224 I Nr. 5 StGB: Umfang Vorsatz
Rspr.: Kenntnis der konkreten Tatumstände ausreichend | hL: auch Kenntnis der allgemeinen Lebensgefährlichkeit der Handlung erforderlich
35
Sinn & Zweck § 231 StGB
Beseitigung von Beweisschwierigkeiten
36
Rechtsgut § 231 StGB
Leben & Gesundheit aller Personen, die durch die Schlägerei gefährdet werden
37
§ 231 StGB: Schlägerei
ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens 3 Personen mitwirken
38
§ 231 StGB: von mehreren verübter Angriff
in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens 2 Personen → es genügt jedes Zusammenwirken, aus dem sich die Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsobjekts und des Angriffswillens ergibt
39
§ 231 StGB: Beteiligung
wer am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung an den gegen andere gerichteten Tätlichkeiten teilnimmt
40
§ 231 StGB: Durch die Schlägerei / den Angriff verursacht
= Kausalität des Gesamtvorgangs für schwere Folge - Auch rechtmäßig herbeigeführte schwere Folge - Auch nicht vorhersehbare schwere Folge
41
§ 231 StGB: P: Kann demjenigen, der sich erst nach Eintritt der schweren Folge an einer Schlägerei beteiligt, die schwere Folge zugerechnet werden? MM
→ bei nachträglicher Beteiligung Zurechnung (-) (+) kein potentieller Beitrag zur Gefährlichkeit der Schlägerei geleistet → Ausbleiben weiterer schwerer Folge zeigt, dass trotz des Beitrags des Betreffenden die Gefährlichkeit der Schlägerei dann unter dem strafwürdigen Niveau geblieben ist (-) Beweisprobleme
42
§ 231 StGB: P: Kann demjenigen, der sich erst nach Eintritt der schweren Folge an einer Schlägerei beteiligt, die schwere Folge zugerechnet werden? Rspr. + h. L.
→ auf Zeitpunkt der Beteiligung kommt es nicht an; Zurechnung immer (+), wenn Kausalität Schlägerei – schwere Folge (+) (+) § 231 StGB verlangt nur Kausalität von Schlägerei – schwere Folge, nicht aber zwischen einzelnen Schlägereiakten – schwere Folge → ohne Bedeutung, wann Einzelner in Schlägerei verstrickt worden ist
43
§ 231 StGB: Vorsatz
muss lediglich das Wissen umfassen, dass eine Schlägerei/Angriff mehrerer stattfindet
44
Strabarkeitsausschluss § 231 II StGB → str.
Hinweis auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe oder Beschränkung auf TB-Ebene?
45
§ 125 StGB: Menschenmenge
= größere, nicht sofort überschaubare Anzahl an Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt → BGH: ab 15 - 20 Personen