Straßenverkehrsdelikte Flashcards
(40 cards)
geschütztes Rechtsgut
immer: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
→ Kollektivrechtsgut
Individualrechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer
§ 142 StGB: Vermögensinteressen eines Unfallopfers
Fahrzeuge
Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden
Führen eines Fahrzeugs
unmittelbar eigenhändig in Bewegung setzen oder unter Handhabung der technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenken
Fahruntücktigkeit
wenn Führer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs - auch in schwierigen Verkehrslagen - gewachsen ist (wie ein durchschnittlicher Führer)
absolute Fahruntüchtigkeit
BAK ab 1,1 ‰
Radfahrer: 1,6 ‰
→ unwiderlegliche Vermutung, kein Gegenbeweis möglich
relative Fahruntüchtigkeit
- BAK 0,03 - 1.09 ‰ + Beweisanzeichen für Fahruntüchtigkeit: alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
§ 315c StGB: grob verkehrswidrig
besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift
§ 315c StGB: rücksichtslos
handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (Vorsatzvariante) oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt (Fahrlässigkeitsvariante)
konkrete Gefährdung = Beinaheunfall
Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass es gerade noch einmal gut gegangen sei
fremde Sache von bedeutendem Wert
- Wert = Verkehrswert
- Sache muss in bedeutendem Wert gefährdet werden → der konkret drohende Schaden muss einen bedeutenden Umfang haben
- Wertuntergrenze 750€ (aA: 1300€)
Kann das vom Täter geführte Fahrzeug Tatobjekt sein?
hM
Nein: Fahrzeug auf der Seite des Täters
(+) notwendiges Tatwerkzeug, kann nicht gleichzeitig Schutzobjekt sein
(+) § 315c StGB kein primäres Eigentumsdelikt, schützt Eigentümer nur, soweit er als Verkehrsteilnehmer in seinem Eigentum betroffen wird
Kann das vom Täter geführte Fahrzeug Tatobjekt sein?
aA
Ja, auch Tatfahrzeug taugliches Tatobjekt
(+) Rechtswidrigkeit: Einwilligung des Eigentümers in Gefährdung?
(+) nach hM fremde Ladung geschützt
→ Wertungswiderspruch, wenn Ladung für Gefahr mitursächlich
(-) Einwilligung nicht möglich, da Kollektivrechtsgut
(-) kein Wertungswiderspruch: auch bei schwerer Ladung geht Gefahr eigentlich vom Fahrzeug aus, da Ladung sonst nicht in Bewegung geraten wäre
Sind Beifahrer/Teilnehmer “andere” iSd § 315c I StGB?
eA
Ja, TB (+), aber Einwilligung möglich
(+) Teilnehmer kein notwendiges Tatwerkzeug
(+) kein allgemeiner Grundsatz, dass Teilnehmer nicht selbst Opfer sein kann
Sind Beifahrer/Teilnehmer “andere” iSd § 315c I StGB?
hM
Nein, Teilnehmer kein anderer, TB (-)
(+) Schutzgut: Sicherheit des Straßenverkehrs = Kollektivrechtsgut
→ keine Dispositionsbefugnis des Einzelnen, Einwilligung (-)
(+) Strafgrund der Teilnahme: Teilnehmer führt Unrecht mit herbei, bedarf daher des Schutzes des § 315c StGB nicht
(+) widersinnig, durch Normen Personen zu schützen, die nach gleicher Norm bestraft werden könnten
(+) Parallele zur Behandlung des Tatwerkzeugs
§ 315c StGB - § 315b StGB
- § 315c StGB: Fehlverhalten im Straßenverkehr, Sperrwirkung
- § 315b StGB: erfasst Fehlverhalten außerhalb des Straßenverkehrs mit Auswirkung auf Straßenverkehr (“verkehrsfremder Außeneingriff”)
§ 315b Nr. 1 StGB: Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt
Anlagen = alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, aber auch Straße selbst und ihr Zubehör
§ 315b Nr. 2 StGB: Hindernisse bereitet
= jede Einwirkung, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
- eigenhändiges Delikt → keine mittelbare Täterschaft → keine alic nach TB-Modell!
- reines Tätigkeitsdelikt
- abstraktes Gefährdungsdelikt
- subsidiär zu §§ 315a, c StGB
§ 142 StGB: Unfall
jedes plötzliche Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt
Fallen vorsätzlich herbeigeführte Unfälle unter § 142 StGB?
hM
Unfall (+), wenn Geschehen sich für mindestens einen Unfallbeteiligten als plötzliches Ereignis darstellt
(+) § 142 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt verlangt diesen Schutz
(+) für mind. einen Unfallbeteiligten plötzlich
(+) Erst-recht-Schluss zur Unfallverursachung des nur fahrlässig oder sogar nicht vorwerfbar handelnden Beteiligten
Fallen vorsätzlich herbeigeführte Unfälle unter § 142 StGB?
aA
schon begrifflich Unfall (-)
(+) “Unfall” erfordert plötzliches, unerwartetes Ereignis, welches bei Vorsatz nicht gegeben ist, da dann verkehrsfremder Eingriff vorliegt, bei dem sich gerade nicht verkehrsspezifische Gefahr realisiert
(-) Vermögensinteressen anderer Unfallbeteiligter nicht hinreichend geschützt
(-) sonst müsste konsequenterweise auch die bewusst fahrlässige Verursachung ausscheiden
§ 142 StGB: öffentlicher Straßenverkehr
Verkehrsfläche explizit dem öff. Verkehr gewidmet oder faktisch der Benutzung durch eine unbegrenzte Gruppe offen stehend
§ 142 StGB: Unfallbeteiligter
→ § 142 V StGB
→ weite Auslegung: effektiver Opferschutz
Unfallbeteiligter § 142 StGB: Betrachtung ex ante oder ex post?
eA: ex post - Unfallbeteiligter ist nur, wer tatsächlich zum Unfall beigetragen hat
(-) § 142 V StGB
hM: ex ante, Perspektive (Verdachtslage) zum Zeitpunkt des Verlassens des Unfallortes
→ Strafbarkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sich später herausstellt, dass Verhalten in keiner Weise ursächlich für Unfall war
(+) Schutzzweck § 142 StGB
(+) Ausgestaltung des § 142 StGB als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt