Streits Flashcards

(9 cards)

1
Q

Streit: Was ist ein Gefährliches Werkzeug bei 242, 244

A

Nach der subjektiven Zwecklösung ist ein gefährliches Werkzeug ein Gegenstand, den der
Täter oder die Täterin im Bedarfsfall so verwenden will, dass er im Falle seines tatsächlichen
Einsatzes die Voraussetzungen des § 224 I Nr. 2 erfüllen würde. T hat nicht vor, das
Taschenmesser einzusetzen. Mangels eines Verwendungsvorbehalts zum Zeitpunkt des
Diebstahls ist nach dieser Auffassung § 244 Abs. 1 Nr. 1 a nicht erfüllt.

Nach der objektiven Beschaffenheitslösung ist bereits jeder Gegenstand ein gefährliches
Werkzeug, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe abstrakt geeignet
ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Da mit einem Taschenmesser gravierende
Stichverletzungen herbeiführt werden können, wäre dieser Ansicht nach das Vorliegen eines
„andere gefährlichen Werkzeugs“ zu bejahen.

Nach der objektiven Kombinationslösung liegt schließlich ein gefährliches Werkzeug vor,
wenn der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe abstrakt
geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und darüber hinaus aus Sicht einer
objektiven dritten Person nach den gegebenen Umständen nur zur gefährlichen Verwendung
bestimmt sein kann.

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2
Q

Streit: Betroffen-Sein bei 252

A

Nach einer restriktiven Auffassung soll das „Betroffensein“ aus der Perspektive einer dritten
Person bestimmt werden (sinnliche Wahrnehmung).
-> Betreffen als Bemerken ist unzulässige Analogie, Eher „antreffen“, „“Begegnen -> keine sinnliche Wahrnehmung nötig

Nach einer extensiven Auffassung soll jedoch das „Betroffensein“ meint das zeitlich-räumliche Zusammentreffen. Demnach „zusammentreffen“,
„begegnen“. Hiernach wäre vorliegend ein Betroffensein zu bejahen.

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3
Q

Streit: Finalität bei 249 wenn Zäsur zwischen Nötigung und Wegnahme

A

e.A. (hM) Subj., Finalzusammenhang ausreichend: Maßgeblich ist vielmehr, ob es zu einer nötigungsbedingten Schwächung der Gewahrsamsinhaberin in ihrer Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist.

a.A. Kausalzusammenhang: Eine strenge Ansicht fordert darüber hinaus einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme.

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4
Q

Raub vs. Räuberische Erpressung: Deliktsart nach hL und Rspr.

A

hL: 255 ist Selbstschädigungsdelikt
Konsequenz: Im TB ist Vermögensverfügung erforderlich, Exklusivitätsverhältnis zwischen 249 und 255

Rspr: 255 ist Fremdschädigungsdelikt
Konsequenz: jedes abgenötigte Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) genügt als Nötigungserfolg. Keine Vermögensverfügung notwendig, 249 ist lex specialis zu 255 (Jeder Raub ist räuberische Erpressung)

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5
Q

Raub vs. Räuberische Erpressung: Wo Streit einordnen

A

Bei 255 bei nach Nötigungserfolg
Bei 249 bei Wegnahme

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6
Q

Raub vs. Räuberische Erpressung: Kriterien der Abgrenzung der hL und Rspr.

A

hL:
Abgrenzung: Innere Willensrichtung des Opfers
249: Opfer hat kein Rest an Freiwilligkeit (kann ich den Erfolg nach meiner Vorstellung verhindern?)
255: Vermögensverfügung = Verhalten, das aus Sicht des Genötigten notwendiger Mitwirkungsakt ist

Rspr.:
Abgrenzung: Äußeres Erscheinungsbild des Opferverhaltens
249: Wegnahme = Äußerer Akt des Nehmens
255: Jedes vermögensmindernde Handeln, Dulden oder Unterlassen (Vermögensnachteil, auch Besitzentzug, da man über Vermögen nicht verfügen kann)

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7
Q

Raub vs. Räuberische Erpressung: Argumente der hL und Rspr.

A

hL:
Wortlaut - in 263 steht keine Vermögensverfügung, um Betrug vom Diebstahl abzugrenzen
Systematik - Lex Specialis steht normalerweise nach dem Grundtatbestand + „Wird gleich dem Räuber bestraft“ auch überflüssig
Systematik - Raub wäre überflüssig, wenn 255 alles erfassen würde, da gleiches Strafmaß
Umgehungsgefahr - Privilegierung der Gebrauchsanmaßung wird von Rspr. unterlaufen (wenn keine VVerfügung und Zueignungsa. vorliegt)

Rspr.:
Wortlaut - keine Vermögensverfügung, Grunddelikt ist nicht 263 sondern 240
Systematik - Raub ist Idealtypus der Zueignungsdelikte am Anfang des Abschnitts
Rechtssicherheit - Abgrenzung nach äußerem Erscheinungsbild klarer als nach innerer Willensrichtung
Contra Umgehungsgefahr - Privilegierung soll garnicht für abgenötigte Gebrauchsanmaßung gelten
Kriminalpolitik - Vis Absolut als schwerste Form der Gewalt könnte bei Gebrauchsanmaßung nicht angemessen bestraft werden

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8
Q

Mittelbare Täterschaft & Mittäterschaft: hL, Tatherrschaftslehre

A

Subjektiv: Vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehens

Objektiv: Täter ist Zentralgestalt des Geschehens; er lenkt den Ablauf der Tat nach seinem Willen

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9
Q

Mittelbare Täterschaft & Mittäterschaft: Rspr., Subjektive Theorie

A

Täter ist, wer die Tat als eigene Will und mit Täterwillen handelt

Kriterien
* Grad des Eigeninteresses am Erfolg
* Umfang des Tatbeitrages
* Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft

**Kritik: **
- unbestimmt, da über das Gewicht der Kriterien zueinander keine Klarheit besteht
- Kriterium des Eigeninteresses ermöglich keine Abgrenzung zur Anstiftung
- Wird nicht für alle Delikte durchgehalten

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