Streits Flashcards
(4 cards)
STREIT: Führen eines Fahrzeugs bei 316, E-Scooter
➢ Führen des E-Scooters (+) in einer Art ‚Mittäterschaft‘ von T und F gleichzeitig
o Kritik: F als Vordermann übernimmt die Lenkung und hält den E-Scooter ohne
das Mitwirken des T in der Spur. T hätte sich ebenso an F festhalten können
− Nach h.M. wird der für Kraftfahrer geltende Grenzwert übertragen (1,1 Promille BAK)
− Grund: Bei E-Scootern handelt es sich um Kfz, die bzgl. Fahrverhalten und -sicherheit
eher Mofas als Fahrrädern ähneln
STREIT: Ist Teilnehmer bei 315c “anderer Mensch”
mM:
Der Wortlaut steht der Einbeziehung eines
anderen Beteiligten nicht entgegen, da dieser aus
der Perspektive des Täters ein anderer Mensch
bleibt.
Pro – Systematik: Auch bei den §§ 212, 222,
223 ff. sind Tatbeteiligte als „andere“ geschützt
Folgefragen:
Eigenverantwortlichen Selbstgefährdung?
Teilrechtfertigung des Gefährdeten?
h.M.: Tatbeteiligter ist kein „anderer“
Tatbeteiligte sind keine „anderen“ Menschen i.S.d. Norm,
weil sie durch ihren Beitrag die Gemeingefahr mit
hervorgerufen haben.
**Pro – Telos: **Teilnehmer steht auf der Seite des Unrechts
und gehört nicht zur geschützten Allgemeinheit
Pro: Andernfalls würde gerade die Einbeziehung in den
Schutzbereich die Strafbarkeit der Beteiligten begründen
STREIT: Tatfahrzeug als fremde Sache von bedeutendem Wert bei 315c
M.M.: Tatfahrzeug erfasst
Auch bei dem Tatfahrzeug handelt es sich um
eine fremde bewegliche Sache von
bedeutendem Wert.
Pro – Telos: § 315c StGB bezweckt
zumindest auch den Schutz von
Individualrechtsgütern. Dazu zählt auch das
Eigentum an dem Tatfahrzeug.
h.M.: Tatfahrzeug nicht erfasst
Ein notwendiges Mittel zur Tatbegehung kann
nicht zugleich geschütztes Rechtsgut sein.
Pro – Telos: Tatmittel ist nicht Teil der zu
schützenden Allgemeinheit
Pro – Wertung: Ansonsten zufällige Ergebnisse je nach Eigentumslage
Rechtfertigende Einwilligung bei 315c, disponibles Rechtsgut?
M.M.: Teilrechtfertigung
§ 315c StGB schützt Sicherheit des
Straßenverkehrs und Individualgüter nur
kumulativ. Durch eine Einwilligung bzgl. des
Individualrechtsguts wird der Unrechtsgehalt
nicht mehr vollständig verwirklicht.
Pro: Der verbleibende Unrechtsgehalt
(Gemeingefahr) kann über § 316 StGB erfasst
werden.
**Contra: **Bei § 315c I Nr. 1b, 2 steht ein
Auffangtatbestand nicht zur Verfügung.
BGH + T.d.L.: Disponibilität (-)
§ 315c StGB schützt auch die Sicherheit
des Straßenverkehrs, sie ist für den Verletzten nicht disponibel.
**Pro – Systematik: ** § 315c steht im Abschnitt “Gemeingefährliche Straftaten“