Teil 2 Nationale Unternehmensbesteuerung und Steuerplanung Flashcards
(47 cards)
Abgrenzung der Steuersubjekte
Natürliche Personen- Einkommenssteuersubjekte
Personengesellschaften - weder Einkommen-/noch Körperschaftssteuerpflichtig, aber Gesellschafter sind Einkommenssteuersubjekt
Juristische Personen- Körperschaftssteuersubjekt
Beschränkte/ Unbeschränkte Steuerpflicht
- Natürliche Person (§ 1 I EStG, §1 IV EStG)
- Wohnsitz (§8 AO) oder Aufenthalt (§9 AO)
- > unbeschränkt Steuerpflicht, Steuerinländer - Besteuerung des Welteinkommens ( §2 EStG) (Universalprinzip)
- > beschränkt Steuerpflicht, Steuerausländer - Besteuerung des Inlandeinkommens (§49 EStG) (Territorialitätsprinzip)
Unbeschränkt Steuerpflicht
(§ 1 Abs, 1 EStG)
- Abzug bestimmter privat veranlasster Ausgaben
- Normaltarif
- Ehegatten Splitting
- Anrechnung ausländischer Steuer
Beschränkte Steuerpflicht
(§ 1 Abs, 4 EStG)
- kein Abzug bestimmter privat veranlasster Ausgaben (§50 Abs 1. S.3 EStG)
- Keine Berücksichtigung des Grundfreinetrags (§32 a Abs. 1 EStG)
- kein Ehegatten Splitting
- Keine Anrechnung ausländischer Steuer
2.1.1.2Einkunftsarten
- Land &Forst
- Gewerbe
- Selbständigkeit
- Nicht selbstständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sonstige
Gewinneinkunftsart: 1-3
Überschusseinkunftsart:4-7
Haupteinkunftsart: 1-4
Nebeneinkunftsart: 5-7
Haupt- geht vor Nebeneinkunftsart (§20 Abs8 EStG)
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Summe der Einkünfte -Altersentlastungsbetrag (§24b EStG) -Entlastung Alleinerziehende (§24b EStG) -Freibetrag Land/Forst (§ 13 Abs. 3 EStG) = Gesamtbetrag der Einkünfte -Verlustabzug nach §10d EStG) -Sonderausgaben (§§10, 10a,10b,10c EStG) -außergewöhnliche Belastung (§§33 bis 33c EStG) -Immobilienförderung(§§10e-10i EStG) =Einkommen - Freibeträge für Kinder =versteuerndes Einkommen
Liebhaberei
Dauerhafte Verluste sind negative Einnahmen für Fiskus
- Einkunftserzielungsabsicht
Indizien für Liebhaberei:
-langjährige Verlusterzielung
-Ausübung der Tätigkeit aus persönlicher Neigung
Markteinkommenstheorie
Einkünfte werden durch Teilnahme am Markt erwirtschaftet
(Leistungsaustausch)
- Kein Einkommen: Erbe, Schenkungen, Selbstnutzung von Immobilien, Lotto, Trannsferleistung des Staates
Einkunftsermittlung (Gewinneinkunftsart)
Einkünfte = Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben
Veräußerungsgewinne/-verluste sind versteuerbar
Ermittlungsmethoden: -Periodisierung
-Zufluss/Abflussprinzip (Freiberufler)
Einkunftsermittlung Überschusseinkunftsarten
Einkünfte: Einnahmen - Werbungskosten
Veräußerungsgewinne/verluste. Nicht steuerbar Ausnahmen: (private Veräußerungsgeschäfte, Veräußerung von KapG-Anteilen)
- Ermittlungsmethoden: Zufluss-/Abflussprinzip
Gewinneinkunftsart
Merkmale (§ 15 Abs 2 EStG)
- Selbständigkeit
- Nachhaltigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen Verkehr
- keine private Vermögensverwaltung
2.1.1.2 Einkünfte Land und Forstwirtschaft
- Nutzung der natürliche Kräfte des Bodens (R 15.5 EStR 2005)
- Abgrenzung zum Gewerbe: Tierzucht Vieheinheiten/Fläche ;Handel: Einkaufspreis der Zukäufe> 30% des Umsatzes -> Gewerbe
- Besonderheiten:
- Freibetrag
- Gewinnermittlung nach Durschnittssätzen (§ 13a EStG)
- Ermäßigte Steuersätze nach §34b EStG
2.1.1.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 15 EStG)
- Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit (§15 I Nr.1 i.V.m II EStG)
- Einkünfte aus einer gewerblichen Personengesellschaft (§15 I S.1 Nr. 2 EStG):
- Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko
- Neben Gewinnanteile und Sondervergütung (Tätigkeit für das eigene Unternehmen) sind Einkommen
- Einkünfte einer KGaA (persönliche Haftung) (§ 15 I S. 1 Nr.3 EStG)
- juristische Person ist körperschaftssteuerpflichtig
- die EInkünfte des Komplementärs wie beim Mitunternehmer
-Besonderheite:
Gewerbesteuer wird pauschal auf die Einkommenssteuer angerechnet (§35 EStG)
- Verluste bei Tierzucht sind nur quellenbezogen abziehbar (§15 Abs. 4 EStG)
2.1.1.2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Freiberuf:
- leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit
- Tätigkeitsberufe: Wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtende, erzieherisch
- Katalogberufe: Arzt, Jura, Ingenieur, Architekt
- dem Katalog ähnliche Berufe - Einkünfte einer staatlichen Lotterie
- Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (Vermögensverwaltung, Aufsichsrat)
- Gewinnanteile die die Initiatoren von Wagniskapitalgesellschaft erhalten
2.1.1.2 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
-Weisungsgebundenheit
-Fehlen eines unternehmerischen Risikos
Umfang der Einkünfte
-Arbeitslohn: Einnahmen für individuellles Diensverhältnis
-Sachbezüge mit Geld messbarem Wert
-kein Arbeitslohn wenn Leistung im betrieblichen Interesse erbracht wurde (Fort und Weiterbildungskosten)
-Kein Arbeitslohn bei Aufmerksamkeit(<=60€)
-Versorgungsbezüge (Beamtenpension)
-Besonderheit: Werbungskostenpaschbetrag (§9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
2.1.1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
(§20 EStG)
- Einkünfte aus der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (Dividende) (§20 I Nr. 1,2,9,10 EStG)
- Einkünfte aus einer stillen Beteiligung (Dividende) (§20 I Nr. 4 EStG)
- Entgelte aus anderen Kapitalanlagen ohne Beteiligung (§ 20 I Nr. 5-8)
- Zinsen - Gewinne aus Veräußerungen (§20 II EStG)
-Besonderheiten:
-Kapitalertragssteuer von 25%
-Abstandnahme vom KapESt-Abzug (§44a EStG)
-Abgeltungsteuer:
- kein Verlusrücktrag und kein vertikaler Verlustausgleich
-kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten (Sparer Pauschbetrag 801€) (§20 Abs. 9 EStG)
-Besteuerung mit individuellen. Steuersatz (§ 32d Abs.6 EStG)
-Ausnahme von der Abgeltung:
Gläubiger und Schuldner sind nahe stehende Personen
2.1.1.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§21 EStG)
Zeitlich begrenzte Überlassungen:
- unbewegliches Vermögen
- Rechten
- Veräußerungen von Miet- und Pachtzinsforderung
- Besonderheiten:
- Miete geringer als 66% der üblichen Marktmiete - Aufteilung in un/entgeltliche Nutzenüberlassung - unentgeltlich ist nicht steuerbar
2.1.1.2 Sonstige Einkünfte
(§22 EStG)
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten) (§ 22 Nr. 1 EStG)
- Unterhaltslleistung bis 13.805 (§10 Ia Nr.1 EStG)
- Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§22 Nr.2 i.V.m. §23 EStG)
- Einkünfte aus jedem Tun, Dulden oder Unterlassen (§22 Nr. 3EStG)
- Bundestags-, Landestags- und Europaabgeordneten(§22 Nr.4 EStG)
- Altersvorsorgeverträgen (§22 Nr.5 EStG) (Riester)
-Besonderheiten:
Freigrenze für Veräußerungsgeschäften 600€
Freigrenze für jedes Tun, Dulden 256€
Werbungskostenpauschbetrag (§9a S.1 Nr.3 EStG) bei wiederkehrenden Bezügen
2.1.1.2 Erwerbseinnahmen
Gewinneinkunftsart: Betriebsvermögensvermehrung
Überschusseinkunftsart: alle Güter, Gelder die dem Steuerpflichtigen zufließen
Werbungskosten
Nur bei Überschusseinkunftsart
§9 EStG
Aufwendung zur Erhebung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen
2.1.1.2 Behandlung bei Verlusten
- Verlustausgleich(§2 EStG): Verrechnung im selben Veranlagezeitraum
- 1 Interner,horizontaler Verlustausgleich:
- Innerhalb derselben Einkunftsart - 2 Externer, vertikaler Verlustausgleich:
- anderen Einkunftsarten - Verlustabzug: (§10d EStG) Verrechnung im anderen Veranlagezeiträumen (VZ)
- 1 Verlustrücktrag:
- Abzug vom VZ bis zu 1 Mio. € - 2 Verlustvortrag: betragsmäßige Beschränkung des Abzugs im VZ 1 Mio. + Max{0;0,6x(GdE./1.Mio)}
2.1.1.2 Sonderausgaben
Unbeschränkt abzugsfähig:
- §10 (1) Nr.4 gezahlte KiSt
- §10 (1a) Nr.2 best. Renten
Beschränkt abzugsfähig
- Altersvorsorge (§10 (1) Nr.2 EStG)
- Beiträge Kranken, Pflegeversicherung (§10 (1) Nr.3 EStG
- Berufsausbildungskosten (§10 (1) Nr.7 EStG)
- Kinderbetreuungskosten (§10 (1) Nr.5 EStG)
- Schulgeld (§10 (1) Nr.9 EStG)
- Wahl-Realsplitting (§10 (1a) Nr.1 EStG)
- Spenden (§10b EStG)
Außergewöhnliche Belastung
§33EStG
1) Außergewöhnlichkeit
(Die meisten haben nicht diese Probleme)
2)Zwangsläufigkeit
Steuerpflichtiger kann sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
3) Belastung
- kein Ausgabenersatz
- kein marktmäßiger Gegenwert
4)Übersteigen der zumutbaren Belastung
2.1.1.3 Tarife
Freibetrag $32a Abs 1 EStG
- Grundfreibetrag
- Erste linear progressive Tarifzone
- Zweite linear progressive Tarifzone
- Erste Propportionalzone
- Zweite Proportionalzone
Solidaritätszuschlag 5,5%