Telekommunikationsüberwachung Flashcards
Inhaltsdaten
das, was kommuniziert wird
→ § 100a StPO
Verkehrsdaten
beteiligte Rufnummern, Verbindungsdauer, Standorte, IP-Adressen etc.
→ 100g StPO
Bestandsdaten
Vertragsdaten, insbesondere Name/Anschrift des Anschlussinhabers, Rufnummer
→ § 100j StPO
Geräte- / Kartennummer
Identifizierungsdaten von Mobilfunkgeräten
→ § 100i StPO
Grundrechtsrelevanz
- Art. 2 I i. V. m. 1 I GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung)
- Art. 10 I GG (Fernmeldegeheimnis)
- heimliche Ermittlungsmaßnahme
- auch Unbeteiligte betroffen
→ hohe Eingriffsintensität
Telekommunikation
Übermitteln von Nachrichten jeder Art durch elektromagnetische oder optische Signale
Anwendungsbereich § 100a StPO
→ TKÜ betrifft ausschließlich Überwachung des Übertragungsvorgangs
keine Anordnung erforderlich für:
- Auslesen von Daten aus beschlagnahmten Mobiltelefonen
- Abhören von Nachrichten auf einem Anrufbeantworter
- Mithören eines Telefonats am Zweithörer / Lautsprecher
Anordnungsvoraussetzungen TKÜ
1) Verdacht bzgl. Katalogtat (typischerweise OK)
2) Subsidiarität der Maßnahme, § 100a I 3 StPO
3) Maßnahmeadressat, § 100a III StPO
4) Kernbereichsklausel, § 100a IV 1 StPO
5) formelle Anordnungsvoraussetzungen, § 100e StPO
Subsidiarität der Maßnahme: Ermittlungen auf andere Weise aussichtslos / wesentlich erschwert
nur der Fall, wenn andere Aufklärungsmögilchkeiten
- nicht vorhanden sind
- geringe Erfolgsaussichten aufweisen
- erheblich höheren Zeit- / Arbeitsaufwand erfordern
→ TKÜ als ultima ratio
Maßnahmeadressat, § 100a III StPO
- Beschuldigter
- nichtbeschuldigte Personen, wenn sie Nachrichten für den Beschuldigten entgegennehmen/weiterleiten oder der Beschuldigte ihren Anschluss mitbenutzt
- unzulässig bei bestimmten Berufsgeheimnisträgern, § 160a I StPO (A: selbst tatverdächtig)
Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, § 100d StPO
- höchstpersönliche Äußerungen zu Gefühlen, Sexualität
- Beichtgespräche
- Selbstgespräche
→ Überwachung darf nicht allein Erkenntnisse daraus enthalten
P: Kernbereichsklausel
- zu weit gefasst, idR werden nie nur kernbereichsrelevante Inhalte erfasst
- Kernbereichsschutz letztlich erst bei Auswertung, nicht bei Erhebung gewährleistet → Eingriff liegt eigentlich schon vor
- BVerfG: § 100a StPO trotzdem verfassungsgemäß
Behandlung von Zufallsfunden aus der TKÜ
→ auch Hintergrundgeräusche und Raumgespräche während der laufenden Kommunikation dürfen grds. verwendet werden
- Erkenntnisse sind regelmäßig verwertbar bei Katalogtaten, vgl. § 477 II 2 StPO
- str. bei Nichtkatalogtaten; nur, wenn sie im Zusammenhang mit der Anlasstat stehen
Beendigung der TKÜ
- mit Ablauf des Anordnungszeitraums
- mit Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen
- nach Beendigung: § 101 StPO
Unverwertbar sind Erkenntnisse aus der TKÜ, wenn
- sie den Kernbereich betreffen, § 100a IV 2 StPO
- sie ohne Anordnung erlangt wurden
- die Anordnungsfrist überschritten wurde
- die Anordnung nicht wegen Verdachts einer Katalogtat erging
- Voraussetzungen des § 100a StPO willkürlich umgangen wurden