Telekommunikationsüberwachung Flashcards

1
Q

Inhaltsdaten

A

das, was kommuniziert wird

→ § 100a StPO

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2
Q

Verkehrsdaten

A

beteiligte Rufnummern, Verbindungsdauer, Standorte, IP-Adressen etc.
→ 100g StPO

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3
Q

Bestandsdaten

A

Vertragsdaten, insbesondere Name/Anschrift des Anschlussinhabers, Rufnummer
→ § 100j StPO

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4
Q

Geräte- / Kartennummer

A

Identifizierungsdaten von Mobilfunkgeräten

→ § 100i StPO

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5
Q

Grundrechtsrelevanz

A
  • Art. 2 I i. V. m. 1 I GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung)
  • Art. 10 I GG (Fernmeldegeheimnis)
  • heimliche Ermittlungsmaßnahme
  • auch Unbeteiligte betroffen
    → hohe Eingriffsintensität
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6
Q

Telekommunikation

A

Übermitteln von Nachrichten jeder Art durch elektromagnetische oder optische Signale

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7
Q

Anwendungsbereich § 100a StPO

A

→ TKÜ betrifft ausschließlich Überwachung des Übertragungsvorgangs
keine Anordnung erforderlich für:
- Auslesen von Daten aus beschlagnahmten Mobiltelefonen
- Abhören von Nachrichten auf einem Anrufbeantworter
- Mithören eines Telefonats am Zweithörer / Lautsprecher

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8
Q

Anordnungsvoraussetzungen TKÜ

A

1) Verdacht bzgl. Katalogtat (typischerweise OK)
2) Subsidiarität der Maßnahme, § 100a I 3 StPO
3) Maßnahmeadressat, § 100a III StPO
4) Kernbereichsklausel, § 100a IV 1 StPO
5) formelle Anordnungsvoraussetzungen, § 100e StPO

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9
Q

Subsidiarität der Maßnahme: Ermittlungen auf andere Weise aussichtslos / wesentlich erschwert

A

nur der Fall, wenn andere Aufklärungsmögilchkeiten
- nicht vorhanden sind
- geringe Erfolgsaussichten aufweisen
- erheblich höheren Zeit- / Arbeitsaufwand erfordern
→ TKÜ als ultima ratio

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10
Q

Maßnahmeadressat, § 100a III StPO

A
  • Beschuldigter
  • nichtbeschuldigte Personen, wenn sie Nachrichten für den Beschuldigten entgegennehmen/weiterleiten oder der Beschuldigte ihren Anschluss mitbenutzt
  • unzulässig bei bestimmten Berufsgeheimnisträgern, § 160a I StPO (A: selbst tatverdächtig)
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11
Q

Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, § 100d StPO

A
  • höchstpersönliche Äußerungen zu Gefühlen, Sexualität
  • Beichtgespräche
  • Selbstgespräche
    → Überwachung darf nicht allein Erkenntnisse daraus enthalten
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12
Q

P: Kernbereichsklausel

A
  • zu weit gefasst, idR werden nie nur kernbereichsrelevante Inhalte erfasst
  • Kernbereichsschutz letztlich erst bei Auswertung, nicht bei Erhebung gewährleistet → Eingriff liegt eigentlich schon vor
  • BVerfG: § 100a StPO trotzdem verfassungsgemäß
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13
Q

Behandlung von Zufallsfunden aus der TKÜ

A

→ auch Hintergrundgeräusche und Raumgespräche während der laufenden Kommunikation dürfen grds. verwendet werden

  • Erkenntnisse sind regelmäßig verwertbar bei Katalogtaten, vgl. § 477 II 2 StPO
  • str. bei Nichtkatalogtaten; nur, wenn sie im Zusammenhang mit der Anlasstat stehen
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14
Q

Beendigung der TKÜ

A
  • mit Ablauf des Anordnungszeitraums
  • mit Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen
  • nach Beendigung: § 101 StPO
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15
Q

Unverwertbar sind Erkenntnisse aus der TKÜ, wenn

A
  • sie den Kernbereich betreffen, § 100a IV 2 StPO
  • sie ohne Anordnung erlangt wurden
  • die Anordnungsfrist überschritten wurde
  • die Anordnung nicht wegen Verdachts einer Katalogtat erging
  • Voraussetzungen des § 100a StPO willkürlich umgangen wurden
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16
Q

P: Der Anschluss des A wird abgehört. Als er einen Bekannten anrufen will und nicht erreicht, legt er nicht richtig auf und ein belastendes Gespräch des A mit dem im Raum anwesenden X wird aufgezeichnet.
Kann dieses Gespräch in einem Verfahren gegen A verwendet werden?

A

BGH: auch Hintergrund- und Raumgeräusche sind verwertbar, die Verbindung bestand hier fort → Gespräch verwertbar
a. A.: Telefon wirkte hier wie eine Wanze, Maßnahme daher einer Wohnraumüberwachung des § 100c StPO vergleichbar → dessen Voraussetzungen lagen aber nicht vor, daher Verwertbarkeit (-)

17
Q

§ 100g StPO: Verkehrsdatenabfrage

A
  • Anforderungen geringer als bei § 100a StPO
  • Def. Verkehrsdaten: § 96 TKG
  • § 113b TKG: Vorratsdatenspeicherung → str., zurzeit beim BVerfG
18
Q

Online Durchsuchung, § 100b StPO

A

heimliche Durchsuchung eines Datenspeichers eines Verdächtigen nach vorheriger heimlicher Einschleusung einer Schadsoftware (Trojaner) auf den Rechner des Betroffenen
P: GR auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG (Allg. PKR)

19
Q

Quellen-TKÜ

A

= TKÜ unter Umgehung von technischen Verschlüsselungsmaßnahmen durch den Betroffenen
§ 100a I 2, 3 StPO
→ durch Einschleusen einer speziellen Software (Trojaner), die dafür sorgt, dass Kommunikationsdaten vor Verschlüsselung an die Strafverfolgungsorgane geleitet werden
→ Trojaner darf keine weitere Ausspähfunktion enthalten
P: Eingriff in GR auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG (Allg. PKR)

20
Q

Beschlagnahme von E-Mails

1) Abfangen von Mailverkehr durch TKÜ-Maßnahme

A

→ § 100a StPO

21
Q

Beschlagnahme von E-Mails

2) Zugriff auf E-Mails, die auf EDV-Systemen des Beschuldigten gespeichert sind

A

→ §§ 94, 110 StPO

22
Q

Beschlagnahme von E-Mails

3) Zugriff auf E-Mails, die beim Provider gespeichert sind

A

Möglichkeit 1: Zugriff über EDV-System des Beschuldigten nach § 110 III StPO
Möglichkeit 2: Zugriff direkt beim Provider auf die gespeicherten Daten
BGH: m Zeitpunkt des Zwischenspeicherns kein Telekommunikationsvorgang mehr → Eingriffsgrundlage §§ 94 ff. StPO
BVerfG: Mangel an Beherrschbarkeit durch Empfänger → Art. 10 GG tangiert
→ bei offenem Zugriff: § 94 StPO (VHMK)
→ bei heimlichem Zugriff: § 100a StPO

23
Q

Überwachtung und Beschlagnahme von E-Mails

A

→ Stadium, in dem sich Nachricht befindet, relevant → Art. 10 GG

  • Absenden und Abrufen der Nachricht: Telekommunikationsvorgang (+) → § 100a StPO
  • Speicherung Nachricht auf Endgerät des Empfängers: Kommunikationsvorgang abgeschlossen → Art. 10 GG nicht mehr betroffen
  • Ruhen Nachricht auf Provider str.