Verdeckte Ermittlungen Flashcards
verdeckte Ermittlungen
Ermittlungstätigkeit, bei der die Beamten und Ermittlungshelfer der Strafverfolgungsbehörden nicht offen als solche auftreten
verdeckter Ermittler
- Polizeibeamter
- ermittelt dauerhaft unter falscher Identität
- §§ 110a ff. StPO
NOEP
- Polizeibeamter
- operieren verdeckt, aber anders als verdeckte Ermittler nur bei einzelnen Einsätzen und ohne dauerhafte Tarnidentität
- § 163 I 2 StPO
Bsp.: Scheinaufkäufer, Zivilfahnder bei Demos, Lockspitzel
V - Person
- Privatperson, die dauerhaft mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeitet, wirken bei Aufklärung von Straftaten mit, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören
- liefert Behörden regelmäßig Informationen
- gesetzlich nicht geregelt, aber Richtlinien für Einsatz, § 163 I 2 StPO
- dürfen längerfristig nur bei besonders gefährlichen und schwer aufklärbaren Straftaten eingesetzt werden (Rechtsstaatsprinzip)
P: Gefahr der Privatisierung von Ermittlungstätigkeit, finanzieller Anreiz
Informant
- Privatperson, die im Einzelfall mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeitet
- liefert Behörden im Einzelfall Informationen
- § 163 I 2 StPO
P: Gefahr der Privatisierung von Ermittlungstätigkeit, finanzieller Anreiz
Grundrechtsrelevanz verdeckter Ermittlungen
- Allg. Persönlichkeitsrecht (Privatsphäre), Art. 2 I, 1 I GG
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I, 1 I GG
- Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG
Prozessgrundrechte: - Art. 6 EMRK, Art. 20 III GG
- Selbstbelastungsfreiheit, Art. 2 I, 1 I, 20 III GG
Zulässigkeit verdeckter Ermittlungen?
(-) StPO auf offenes Ermittlungsverfahren angelegt
(-) Gefahr der Umgehung von Beschuldigtenrechten
(-) Gebot der Trennung von Polizeibehörden und Geheimdiensten
trotzdem Rspr.:
- Vorrang effektiver Bekämpfung von Kriminalität vor Grundrechten des Beschuldigten
- nach h. M. kein Grundsatz der offenen Vernehmung
Materielle Voraussetzungen VE-Einsatz, § 110a StPO
1) Anfangsverdacht hinsichtlich qualifizierter Straftat
2) Subsidiarität
Formelle Voraussetzungen VE-Einsatz, § 110b StPO
1) Zuständigkeit für Anordnung des Einsatzes
2) zusätzliche Zustimmung des Gerichts
P: Belehrungspflicht nach § 136 I 2 i. V. m. § 163a IV 2 StPO?
e. A.: materieller Vernehmungsbegriff
Vernehmung (+), wenn Beschuldigter durch Strafverfolgungsorgan zu Äußerung veranlasst wird
(-) macht verdeckte Ermittlungstätigkeiten praktisch unmöglich → mit Wertung in § 110a StPO nicht vereinbar
P: Belehrungspflicht nach § 136 I 2 i. V. m. § 163a IV 2 StPO?
h. M.: formeller Vernehmungsbegriff
Vernehmung (+), wenn der Vernehmende der Auskunftsperson offen in amtlicher Funktion gegenübertritt und Auskunft begehrt
(+) Belehrungspflicht nur angezeigt, wenn Beschuldigter möglicherweise von Aussagepflicht ausgeht, was nur bei offener Vernehmung der Fall ist
P: verbotene Täuschung i. S. d. § 136a StPO (analog)
- § 136a StPO auch außerhalb von Vernehmungen im formellen Sinn anwendbar
- Täuschungsbegriff wird restriktiv ausgelegt (kriminalistische List zulässig)
- bloße Täuschung über Identität nach Rspr. kein Verstoß gegen § 136a I 1 StPO analog
P: einsatzbedingte Straftaten
- VEs dürfen keine Straftaten begehen
- im Einzelfall aber Rechtfertigung / Entschuldigung möglich
- bei manchen Straftaten kann aufgrund des spezifischen Charakters der VE-Tätigkeit die Tatbestandsmäßigkeit entfallen
verdeckte Ermittlungen in der Hauptverhandlung
- § 261 StPO
- eigentlich Zeugenaussage der Ermittlungsperson erforderlich
- justizielle Wahrheitserforschung, Konfrontationsrecht des Angeklagten, Art. 6 III d EMRK ↔ staatliches Interesse an Geheimhaltung der Identität der Ermittlungsperson
Voraussetzungen für Sperrerklärung nach § 110b III 3 i. V. m. § 96 StPO
- Gefahr für Leib und Leben des VE oder anderer Person oder
- Gefahr für weitere Verwendung des VE oder
- Nachteile für Wohl des Bundes oder des Bundeslandes (§ 96 StPO)
Zuständigkeit: Landesinnenminister