Verdeckte Ermittlungen Flashcards

1
Q

verdeckte Ermittlungen

A

Ermittlungstätigkeit, bei der die Beamten und Ermittlungshelfer der Strafverfolgungsbehörden nicht offen als solche auftreten

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2
Q

verdeckter Ermittler

A
  • Polizeibeamter
  • ermittelt dauerhaft unter falscher Identität
  • §§ 110a ff. StPO
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3
Q

NOEP

A
  • Polizeibeamter
  • operieren verdeckt, aber anders als verdeckte Ermittler nur bei einzelnen Einsätzen und ohne dauerhafte Tarnidentität
  • § 163 I 2 StPO
    Bsp.: Scheinaufkäufer, Zivilfahnder bei Demos, Lockspitzel
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4
Q

V - Person

A
  • Privatperson, die dauerhaft mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeitet, wirken bei Aufklärung von Straftaten mit, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören
  • liefert Behörden regelmäßig Informationen
  • gesetzlich nicht geregelt, aber Richtlinien für Einsatz, § 163 I 2 StPO
  • dürfen längerfristig nur bei besonders gefährlichen und schwer aufklärbaren Straftaten eingesetzt werden (Rechtsstaatsprinzip)
    P: Gefahr der Privatisierung von Ermittlungstätigkeit, finanzieller Anreiz
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5
Q

Informant

A
  • Privatperson, die im Einzelfall mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeitet
  • liefert Behörden im Einzelfall Informationen
  • § 163 I 2 StPO
    P: Gefahr der Privatisierung von Ermittlungstätigkeit, finanzieller Anreiz
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6
Q

Grundrechtsrelevanz verdeckter Ermittlungen

A
  • Allg. Persönlichkeitsrecht (Privatsphäre), Art. 2 I, 1 I GG
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I, 1 I GG
  • Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG
    Prozessgrundrechte:
  • Art. 6 EMRK, Art. 20 III GG
  • Selbstbelastungsfreiheit, Art. 2 I, 1 I, 20 III GG
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7
Q

Zulässigkeit verdeckter Ermittlungen?

A

(-) StPO auf offenes Ermittlungsverfahren angelegt
(-) Gefahr der Umgehung von Beschuldigtenrechten
(-) Gebot der Trennung von Polizeibehörden und Geheimdiensten
trotzdem Rspr.:
- Vorrang effektiver Bekämpfung von Kriminalität vor Grundrechten des Beschuldigten
- nach h. M. kein Grundsatz der offenen Vernehmung

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8
Q

Materielle Voraussetzungen VE-Einsatz, § 110a StPO

A

1) Anfangsverdacht hinsichtlich qualifizierter Straftat

2) Subsidiarität

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9
Q

Formelle Voraussetzungen VE-Einsatz, § 110b StPO

A

1) Zuständigkeit für Anordnung des Einsatzes

2) zusätzliche Zustimmung des Gerichts

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10
Q

P: Belehrungspflicht nach § 136 I 2 i. V. m. § 163a IV 2 StPO?
e. A.: materieller Vernehmungsbegriff

A

Vernehmung (+), wenn Beschuldigter durch Strafverfolgungsorgan zu Äußerung veranlasst wird
(-) macht verdeckte Ermittlungstätigkeiten praktisch unmöglich → mit Wertung in § 110a StPO nicht vereinbar

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11
Q

P: Belehrungspflicht nach § 136 I 2 i. V. m. § 163a IV 2 StPO?
h. M.: formeller Vernehmungsbegriff

A

Vernehmung (+), wenn der Vernehmende der Auskunftsperson offen in amtlicher Funktion gegenübertritt und Auskunft begehrt
(+) Belehrungspflicht nur angezeigt, wenn Beschuldigter möglicherweise von Aussagepflicht ausgeht, was nur bei offener Vernehmung der Fall ist

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12
Q

P: verbotene Täuschung i. S. d. § 136a StPO (analog)

A
  • § 136a StPO auch außerhalb von Vernehmungen im formellen Sinn anwendbar
  • Täuschungsbegriff wird restriktiv ausgelegt (kriminalistische List zulässig)
  • bloße Täuschung über Identität nach Rspr. kein Verstoß gegen § 136a I 1 StPO analog
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13
Q

P: einsatzbedingte Straftaten

A
  • VEs dürfen keine Straftaten begehen
  • im Einzelfall aber Rechtfertigung / Entschuldigung möglich
  • bei manchen Straftaten kann aufgrund des spezifischen Charakters der VE-Tätigkeit die Tatbestandsmäßigkeit entfallen
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14
Q

verdeckte Ermittlungen in der Hauptverhandlung

A
  • § 261 StPO
  • eigentlich Zeugenaussage der Ermittlungsperson erforderlich
  • justizielle Wahrheitserforschung, Konfrontationsrecht des Angeklagten, Art. 6 III d EMRK ↔ staatliches Interesse an Geheimhaltung der Identität der Ermittlungsperson
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15
Q

Voraussetzungen für Sperrerklärung nach § 110b III 3 i. V. m. § 96 StPO

A
  • Gefahr für Leib und Leben des VE oder anderer Person oder
  • Gefahr für weitere Verwendung des VE oder
  • Nachteile für Wohl des Bundes oder des Bundeslandes (§ 96 StPO)
    Zuständigkeit: Landesinnenminister
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16
Q

Sperrerklärung: Drei - Stufen - Theorie

A
  1. äußere Vernehmungseinschränkungen (Ausschluss Öffentlichkeit, Videovernehmung, §§ 247a, 255a StPO)
  2. kommissarische Vernehmung außerhalb der HV nach §§ 223, 224 StPO
  3. Verweigerung jeder Auskunft über Identität und Aufenthaltsort, § 244 III 2 StPO
17
Q

Folgen vollständiger Sperrung

A
  • Gericht kann Zeugen nicht laden
  • § 244 III 2 StPO
  • Rückgriff auf Beweissurrogate → geringer Beweiswert
  • Überprüfungsmöglichkeit der Zulässigkeit der Sperre im Verwaltungsverfahren
18
Q

nachträglicher Rechtsschutz gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen

A

§ 101 StPO

19
Q

Anwendung § 110b III i. V. m. § 96 StPO auf V-Personen

A

§ 110b III StPO betrifft unmittelbar nur verdeckte Ermittler, aber analog

20
Q

verdeckte Ermittler / V-Personen:

Unerreichbarkeit gem. § 244 III 2 StPO (+), wenn

A

tatsächlich oder rechtlich unerreichbar (Sperrerklärung wirksam)
wenn vE / V-Person unerreichbar, darf Gericht auf Zeuge vom Hörensagen (polizeiliche Kontaktperson) zurückgreifen (aber geringerer Beweiswert zu berücksichtigen)

21
Q

Sperrung verdeckter Ermittler für Vernehmung

A

Geheimhaltung ↔︎ Strafverfolgung
Behörde darf nicht ohne Weiters vollständige Sperrung verhängen
→ justizielle Wahrheitsermittlungsinteresse
→ Konfrontationsrecht der Verteidigung (vgl. Art. 6 III d EMRK)
→ § 110b III i. V. m. § 96 (analog) StPO
→ Sperrung darf nicht willkürlich sein
→ mildere Einschränkung möglich: 3-Stufen-Theorie?