Verjährung Flashcards
1
Q
Rechtsfolge Verjährung
A
nicht behebbares Verfahrenshindernis, je nach Verfahrenslage (§§ 170 II, 206a, 260 III StPO) Einstellung
2
Q
Verjährungsbeginn
A
mit Beendigung der Tat
3
Q
Verjährungsbeginn bei echtem Unterlassungsdelikt
A
Verjährung beginnt, sobald die Pflicht zum Handeln fortfällt