Verkehrsgruppen Flashcards
(6 cards)
Verkehrsgruppe 1
Fzg. & Schubverbände (außer besonders gefährliche) & Sportfzg. bis zu
L 45 / 55 m
B 9,5 / 8,5 m
T 3,1 / 3,1 m
Mehrrumpf-Sportboote bis zu 20 / 12 / 3,1
Schleppverbände (außer besonders gefährliche) bis zu 65 / 10 / 3,1
Verkehrsgruppe 2
Fzg. & Schubverbände (außer besonders gefährliche) , die nicht VG1 an gehören, bis zu
L 65 / 85 m
B 13 / 11 m
T 3,7 m
Binnenschiff 105 / 9 / 3,1 m
Schleppverbände (außer besonders gefährliche) bis 85 / 13,5 / 3,7 m
Verkehrsgruppe 3
Fzg. & Schubverbände (außer besonders gefährliche), die nicht VG 1&2 angehören
L 120 / 140 m
B 19 / 17 m
T 6,1 / 6,1 m
Schleppverbände (außer besonders gefährliche) bis 135 / 19 / 6,1 m
Besonders gefährliche Fzg. & Schub & Schleppverbände mit VG1&2 Abmessungen (außer Doppelhüllentanker & außer bestimmte gefährliche Güter in Containern)
Verkehrsgruppe 4
Fzg. & Schubverbände (außer besonders gefährliche)
L 130 / 160 m
B 23,5 / 20,5 m
T 9,5 / 9,5 m
Schleppverbände (außer besonders gefährliche) bis 155 / 23,5 / 6,1 m
Besonders gefährliche Fzg. & Schub & Schleppverbände mit VG3 Abmessungen (außer Doppelhüllentanker & außer bestimmte gefährliche Güter in Containern)
Verkehrsgruppe 5
Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören, bis zu
L 200 / 210 m
B 28 / 27 m
Schleppverbände bis 185 / 27 / 9,5 m
Besonders gefährliche Fzg. & Schub & Schleppverbände mit VG4 & 5 Abmessungen (außer Doppelhüllentanker & außer bestimmte gefährliche Güter in Containern)
Verkehrsgruppe 6
Alle Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören.
Genehmigte außergewöhnliche Schleppverbände (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 SeeSchStrO), die keiner der vorstehenden
Verkehrsgruppen angehören.