Vermeintlich §25 I Alt. 2 - Bösgläubiger Vordermann Flashcards

1
Q

Versuchslösung

A

Der Täter ist wegen versuchter Begehung in mittelbarer Täterschaft zu betrafen, da er keine vorsätzliche Tat des Handelnden will, ihm also der Vorsatz hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlt.

P: Der Hintermann war für den Erfolg kausal und wollte diesen auch.
Eine Versuchsstrafbarkeit mit möglicher Strafmilderung trotz Vollendung erscheint unbillig.

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2
Q

Anstiftungslösung - hM

A

Der Tatveranlasser ist wegen Anstiftung zur vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat strafbar, da der fehlende Anstiftervorsatz durch den weitergehenden, qualitativ schwerer wiegenden Tatherrschaftswillen ersetzt wird.

P: Der Anstiftervorsatz, der gem. §§26, 15 gefordert wird, liegt dennoch nicht vor, weswegen eine Bestrafung gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG verstoßen würde.

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