Versammlungsrecht Flashcards
(25 cards)
Art. 8 GG Schutzbereich
Persönlich:
Deutsch/Bürgerrecht
Teilnehmer, Organisatoren/Veranstalter, Leiter
Sachlich:
Recht sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Begriff
Versammlungen sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen(mind 2) zur gemeinschaftlichen(Innere Verbindung der Teilnehmer, die zur kollegtiven Meinungsäußerung führt) auf die teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder kundgabe.
Friedlichkeitsgebot
Ist eine Versammlung, solange sie keinen gewalttätigen oder aufführerischsn Verlauf nimmt oder zu nehmen droht.
Unfriedliche Versammlungen genießen nicht den Schutz aus art. 8 GG
Waffenverbot
Waffen im technischen Sinne:
Waffen im nichttechnischen Sinne:
Verwendungsneigung notwendig
Vers. Unter freiem Himmel
Wenn Sie sich im verschiedene Richtungen ausdehnen und zerstreuen kann. Und sich auf die unbeteiligte Öffentlichkeit auswirkt.
Auch wenns drinnen ist. Darf halt nicht abgeschlossen sein.
Vers. Im geschlossenen Räumen
Der Raum ist zur Seite hin überall umschlossen und durch Eingänge zugänglich. Auf eine Überdachung kommt es nicht an.
Stadion, Türen zugänglich aber keine unbeteiligte Öffentlichkeit.
Brokdorf Beschluss
Kernaussagen:
-anmeldeproblematik verfassungsgemäß
-Verpflichtung zu Versammlungsfreundlichen Verhalten.
(Gebot der deeskalation, Kooperation, Isolierung und Differenzierung)
Brokdorf Beschluss GS
- Versammlungsfreundlich zu verfahren
- Provokations und Aggressionsanlässe zu unterlassen
- Besonnen zurückhaltung und thematische Neutralität
- Mit allen offen verständnisvoll zu kooperieren
- Erkannte Störer zu separieren und isolieren
- Zwischen friedlichen und Unfriedlichen Teilnehmer differenzieren.
Versammlung Beispiele
- Diskussionsrunde
- Parteitag
- Kundgebung
- mahnwache
- infostand
- aufzug
- korso
Keine Beispiele: - Musikkonzert -musikparade Alles was Konsum orientiert ist. Botschaft aber untergeordnet. -Straßenfest -flashmob
Verbotsnormen VersG
- Störungsverbot § 2 II VersG
- waffenverbot § 2 III VersG
- uniformverbot (gilt generell in Öffentlichkeit) § 3 VersG
- vermummungsverbot § 17a II VersG
- schutzwaffenverbot § 17a I VersG
Störungsverbot
- Verhinderungsstörung
- Durchführungsstörung
- natürliche Störung
- Störung durch gegendemonstationen
Waffenverbot
TBM
- Waffen oder sonstige Gegenstände
- mit sich führen bei Versammlung/aufzug
- mit sich führen auf dem Weg zur…
- hinschaffen zur Versammlung aufzug
- bereithalten zur Verwendung
- verteilen zur Verwendung
Waffenverbot Ahndung
Strafbar gem. § 27 VersG
Einzeiehung gem. 30 VersG
Uniformverbot
TBM:
- öffentlich/Versammlungen
- unfiformen oder uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke
-Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung
Uniformverbot Ahndung
Strafbar gem. § 28 VersG
Einziehung § 30 VersG
Vermummungsverbot Beispiele
Verboten:
Sturmhaube und Sonnenbrille
Motorradhaube (über die Nase)
Erlaubt: Motorradschuzhaube, Nase frei. Mütze und Sonnenbrille Burka(subj element fehlt) Atemschutzmaske
Vermummungsverbot Ahndung
Strafbar gem. § 27 II VersG
Mitführen owi gen § 29 VersG
Einzeiehung § 30 VersG
Schutzwaffen
Absolute:
- mundschutz (Boxen)
- schutzweste
- stahlhelm
Relative schutzwaffen:
- quarzhandschuhe
- football Ausrüstung
- Motorradhelm
Schutzwaffen Ahndung
Strafbar gem § 27 II VersG
Einzeiehung 30 VersG
Rechtliche Grundlagen
Bundesrecht - VersG
§§ 1-15, 17-33
Landesrecht - BbgGräbstVersG, BbgGedenkStSchuG
§ 16 ersetz VersG in der Nähe fon gra statten
§ 15 II VersG in der Nähe von Gedenkstätten
Rechtliche § Übersicht
§ 1-4 allgemeines
§ 5-13 öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
§ 14-20 öffentliche Versammlungen unter freien hummel und Aufzüge
§ 21-30 straf und Bußgeldvorschriften
§ 31- 33 Schlussbestimmungen
Anmeldepflicht
§ 14 VersG
Pflichtig: Veranstalter
Inhalt:
Gegenstand der Vers, Leiter, Ordner
Frist: 48h
Ausnahme Eil/Spontan Versammlung
Aus plötzlichen Anlass, kein Veranstalter, Anmeldung nicht möglich
Ist strafbar gem. § 26 VersG
Aber keine Berechtigung zur Auflösung (brokdorf Beschluss)
Störungsfreien Verkauf gewährleisten
Vollverbot
15 VersG im Vorfeld schon
Unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit/ordnhnf.
Ahndung: Zwangs MN nach BbgPolG Auflösung 15 III VersG Leiter strafbar 25 VersG Teilnehmer owi 29 VersG