Verwaltungsrecht Flashcards
(13 cards)
Was macht das Gericht mit einer Klage, wenn es für diese Klage unzuständig ist?
Das Gericht leitet diese Klage-von Amts wegen-an das zuständige Gericht gemäß 173 VwGO iVm 17a Abs.2 S.1 GVG
Wo findest du AUFdrängende Spezialzuweisungen?
Aufdrängen, der Spezialzuweisungen gibt es grundsätzlich nur in Bundesgesetzen. Das ergibt sich aus dem Kompetenz Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Gemäß Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG ist das gerichtliche Verfahren Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Gemäß Art. 72 Absatz 1GG haben die Länder in Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung solange Kompetenz, bis der Bund durch Gesetz diese Kompetenz an sich zieht. Nun hat der Bund die gerichtlichen Verfahren selbst geregelt - namentlich ZPO, StPO und auch VwGO. Also haben Länder in diesem Bereichen keine Gesetzgebungskompetenz – können folglich also auch keine Gesetze schaffen, die Spezialzuweisungen enthalten!
Ausnahme 187 VwGO
Auf welchen Wegen kann R gegen das Glockengeläut einer Kirche vorgehen?
A. R kann die Kirche selbst als Störer verklagen
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Dies folgt entweder daraus, dass sie einzig einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten (Sonderrecht des Staates) oder dem öffentlichen Interesse dienen. Abwehransprüche gegen störende Emissionen können sich aus:
1) ziviler Rechtsweg gegen störende Emissionen nach 1004,906 BGB oder
2) Verwaltungsrechtsweg – öff-rechtlicher Unterlassungsanspruch iVm BImschG und iVm dem jeweiligen LImschG.
B. R kann die zuständige Ordnungsbehörde darauf verklagen, dass diese gegen die kirchliche Störung einschreitet. Öff-rechtlicher Anspruch darauf ergibt sich aus BImschG und dem jeweiligen LImschG. Diese Normen sind eindeutig öffentlich-rechtlich.
ImSV wird stehen, gegen wen genau der Kläger vorgehen möchte.
R geht gegen die Kirche direkt vor, um Glockengeläut zu verbieten.
Welchen Rechtsweg kann R wählen?
Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 5 WRV Stellen fest, dass es sich bei der katholischen Kirche um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt!
Durch Art. 40 GG iVm art. 138 Abs. 2 WRV wird der katholischen Kirche Rechts Macht verliehen, Gegenstände ihres Vermögens (Kirchenglocken) zu öffentlichen Sachen zu widmen.
-Und weil die Kirche einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist das sakrale Glockenläuten daher öffentlich-rechtlich!
-Das Glockenläuten zur Zeitangabe diente ursprünglich
der Einteilung des Tagesrhythmus. Dieses Glocken läuten erfolgt also außerhalb des sakralen Widmungszwecks. Somit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Wann liegt eine „innerkirchliche“ Maßnahme vor?
NVwZ 2011, 448 und NVwZ 2014,1101
Welche Ausnahmen von der doppelten VerfassungsUnmittelbarkeit gibt es?
Also, wenn eine doppelte VerfassungsUnmittelbarkeit zwar abzulehnen ist, trotzdem aber eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt.
1) Klagen von Bürgern auf Erlass eines Parlamentsgesetzes
2) Zulässigkeit eines Volksbegehrens
…
ABdrängende spezialzuweisungen
JURA 2008,359
Rechtswegspaltung: 1) die Streitigkeit über das liturgische Glockenläuten musste vor einem Verwaltungsgericht- und zwei) die Streitigkeit über das Zeit schlagen vor einem Zivilgericht ausgetragen werden.
Können beide Streitigkeiten als eine - wegen 17 Abs. 2 GVG - insgesamt vor einem Verwaltungsgericht ausgetragen werden?
17 Abs. 2 GVG erweitert die RechtswegZuständigkeit des Verwaltungsgerichts insoweit auch auf zuständigkeitsfremde Klagegründe.
Voraussetzung ist, dass ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt. Dieser wird durch das Klagebegehren und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt.
Fraglich ist also, ob in unserem Fall das sakrale Glockenläuten und das Zeitschlagen einen einheitlichen Sachverhalt bilden?
BVerwG: aufgrund der Tatsache, dass auf der einen Seite die Ausübung einer öffentlichen Sachherrschaft vorliegt und auf der anderen Seite - die Nutzung von Eigentümer befugnissen, lehnt das BVerwG hier einen einheitlichen lebenserverhalt ab!
Somit ist ein einheitlicher Rechtsweg nach 17 Absatz 2 GVG nicht möglich
Voraussetzungen des 35 VwVfG
Im Zweifel bestimmst du - ob der einzelne Tatbestandsmerkmal vorliegt – anhand der Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont nach 133, 157 BGB
Generalklausel 40 Abs.1 S.1 VwGO
- Wie formulierst du den Obersatz?
1) Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit, wann?
- zwei-drei Sätze erwartet der Korrektor dazu schon
Verwaltungsrechtsweg ist nach 40 Abs. 1 Satz eins Vw GO eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, die keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
1) öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann,
a) wenn die streitentscheidenden Normen einzig die zuständige Behörde (also einen Hoheitsträger) berechtigen und verpflichten (also Sonderrecht des Staates) und/oder
b) die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Interesse dienen (die Allgemeinheit schützen sollen)
35 S.1 VwVfG
- Zähle die einzelnen Prüfungspunkte und Abgrenzungen dazu
Schwabe Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 2 S.29-31
Wie und wann prüfst du vor Verfahren?
1) Wann:
a) Vorverfahren steht in 68ff. VwGO:
- Teil II. Verfahren
- 8 abschnitt: besondere Vorschriften für Anfechtungs– und Verpflichtungsklage
Also grundsätzlich nur, wenn eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorliegt.
(Manche Voraussetzungen sind auch auf andere Klagearten anzuwenden. Welche genau – ermittelst du durch Auslegung)
b) im 68 VwGO hat der Bundesgesetzgeber den Landesgesetzgebern die Möglichkeit gegeben, durch eigene gesetzliche Regelungen von der Notwendigkeit der Durchführung des Vorverfahrens abzusehen. Hessen hat das Vorverfahren nur teilweise abgeschaffen.
16a HessAGVwGO + Anlage
c) zusätzlich zu den in 68 Abs.1 VwGO geregelten Ausnahmen, ist das Vorverfahren weiterhin entbehrlich, wenn sein Zweck bereits auf andere Weise erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann (welche Fälle sind es?)
Wer ist der richtige Beklagter? (klagegegner)
78 VwGO Rechtsträgerprinzip
a) Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, wer bestimmte Gesetze erlassen darf (Art. 70 ff. GG)
b) und auch eine Regelung darüber, wer die Gesetze ausführt:
1) die Länder führen zum einen ihre eigenen Gesetze selbst aus (Art. 30 GG)
2) dazu führen die Länder aber auch die Gesetze des Bundes aus (Art. 83 GG)
c) Nur in Ausnahmefällen führt der Bund seine Gesetze durch Bundeseigene Behörden selbst aus (Art. 86ff. GG)
Fraglich also, wenn eine Behörde als Organ mehrere Rechtsträger tätig ist. Wessen Aufgabe nimmt die Behörde gerade wahr?
aa) SelbstverwaltungsAngelegenheit oder
bb) übertragene Aufgabe des Bundes?