VerwR AT Flashcards

1
Q

kein Widerspruchsverfahren durchgeführt, ist aber nicht gem. § 68 I 2 VwGO entbehrlich, wenn Zweck erreicht oder nicht mehr erreicht werden kann?
W-Verfahren nachholen?

A

Rspr.: Vorverfahren entbehrlich, wenn sich bekl. Behörde sachl. einlässt, denn dann ist W-Verfahren reiner FORMALISMUS
EINSCHRÄNKUNGEN:
1. Wenn Ausgangs-/W-Behörde nicht identisch
2. wenn Ermessensentscheidung, weil sonst Kl. Ermessensinstanz verloren geht
3. Wenn Beh. Fehlen des Vorverfahrens rügt

GA: Vorverfahren muss sein, kein dispositives Recht!

ERGEBNIS: Ausdifferenzierte Lsg. d. Rspr. ist praktikabler, DANN: Ausnahmen der Rspr. prüfen und entscheiden

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2
Q

Allg. SEV Schema

A

(0) keine aufdrängende Sonderzuweisung
I. Eröffnung d. VerwRWegs
1. ör. Streitigkeit
- Rechtsnatur des RV, aus dem Asp abgeleitet wird
- streitentscheidende Norm ör
- Träger ör Gewalt berechtigt/verpflichtet
2. nichtverfassungsrechtl. Art
- keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
3. keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Zust. VerwGericht
- § 45, 52 VwGO
III. Beteiligtenfähigkeit, § 63, 61 VwGO
- Kl. § 61 Nr. 1 1.Alt. VwGO
- Bekl. jur. Pers prozessfähig? § 62 III VwGO ja, “Vereinigung” wird weit ausgelegt
EVTL: § 65 Beiladung
IV. Statthafte Klageart, § 88 VwGO
- Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren unter Beachtung des Vorrangs des maßnahmespezifischen Rechtsschutzes, § 86 I VwGO
V. bes. SEV der statthaften Klageart
IMMER zu prüfen:
1. Kl.Befugnis, § 42 II VwGO (evtl. analog)
2. Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO
3. Klagefrist, § 74, 75, 58 VwGO
4. Bekl. § 78 VwGO (P) bei jur. Pers!

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3
Q

Merkmale eines VA, § 35 VwVfG

A
  1. Maßnahme einer Behörde
    - evtl. auch Beliehene
  2. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
    - hoheitlich
  3. zur Regelung
    - Rechtsfolgen sollen herbeigeführt werden
    - ABGRENZUNG: Realakt
  4. mit Außenwirkung
    - nicht bloß innerhalb der Verwaltung
    - final (beabsichtigt)
  5. Einzelfall
    - für individualisierten Personenkreis
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4
Q

Vorrang des Gesetzes?

A

kein Handeln GEGEN das Gesetz
-kein Verstoß gegen höherrangiges Gesetz

ALSO, VA, der auf RVO beruht:

  • Gesetz, das RVO erlaubt, muss fm/mat. verfassungsgemäß sein
  • RVO fm/mat. verfgem.
  • VA fm/mat. verfgem.
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5
Q

Vorbehalt des Gesetzes?

A

kein Handeln OHNE Gesetz

  • wenn in subj. Rechte eingegriffen wird
  • RGL erforderlich
  • Parlamentsvorbehalt
  • Wesentlichkeitstheorie
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6
Q

Rechtmäßigkeit VA? Schema

A
I. EGL
II. Fm. Rechtmäßigkeit
-ZVF (nur wenn problematisch)
III. Mat. Rm.
- TBM prüfen
IV. RF: Ermessen oder gebundene Entscheidung
- EVTL Reduzierung auf Null
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7
Q

Ermessensfehler? Welche?

A
  1. Nichtgebrauch
    - Spielraum übersehen
    - Nicht erkannt, dass von gebundener Entscheidung abgewichen werden darf
  2. E-Überschreitung
    - Wahl einer nicht vorgesehenen Rechtsfolge
    - VHM nicht beachtet
  3. E-Fehlgebrauch
    - Erwägungen unvereinbar mit Zweck d. RGL
    - sachfremde Erwägungen
    - 3 I GG nicht beachtet
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8
Q

Wirksamkeit VA, § 43 VwVfG

A

Mit Bekanntgabe, § 41 VwVfG

  • mündlich mögl. es sei denn
  • Förml. vorgeschrieben: ZUSTELLUNG
  • öffentl. Bekanntgabe auch möglich
  • 3 Tages Fiktion bei Einschreiben
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9
Q

Nichtigkeit VA, § 44 VwVfG

SELTEN!

A

NUR besondere Gründe haben Nichtigkeit zur Folge
§ 44 II -> Führen zu Nichtigkeit ohne Ausnahme (absolute Gründe)
§ 44 III -> Führen gerade nicht zu Nichtigkeit!
§ 44 I Generalklausel der Evidenz
- Wenn Verstoß offenkundig und bes. schwerwiegend ist

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10
Q

RF bei formellen Fehlern?

A

I. führt form. Fehler zu Nichtigkeit gem $ 44 VwVfG?
II. Wenn nicht, kann gem § 45 VwVfG durch Nachholung geheilt werden?
III. falls nicht, evtl unbeachtlich? § 46 VwVfG

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11
Q

Nebenbestimmungen zum VA

- Welche gibt es? Wie zeichnen sie sich aus?

A
  1. Befristung
  2. Bedingung
  3. Widerrufsvorbehalt
  4. Auflage/Auflagenvorbehalt

Abgrenzung nach mat. Gehalt aus obj. Empfängersicht
(behördl. Bezeichnung nicht erheblich!)
- NB zu gebundenen VAnur zulässig, wenn vorgesehen oder der Ausräumung von sonst eingreifenden Versagensgründen dienen, § 36 I VwVfG

PROBLEM:isolierte Anfechtungsklage NB und mat. RM. NBs

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12
Q

ör Vertrag Schema, § 54 ff. VwVfG

A
I. Vorliegen ör Vertrag
1. Regelung auf Gebiet des ÖR
2. zweiseitige Regelung
II. Wirksamkeit
1. Vertrag als solcher nicht ausgeschlossen
(Ernennung Beamter etc)
2. Einigung
3. Schriftform
- evtl. auch notarielle Beurkundung
4. Beteiligung Dritter, § 58 VwVfG
5. Nichtigkeitsgründe
- evtl für einzelne Vertragsbestandteile
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13
Q

Vss/Schema Abwehr- / Unterlassungsanspruch

Herleitung?

A
  1. Bürger erleidet rw. Eingriff in subj. ö-Recht durch hoheitliches Handeln durch REALAKT (nicht VA! Dafür VFBA)
  2. FBA, wenn Rw. Folgen noch andauern ODER nur Rechtsverletzung/erledigter Eingriff
  3. bei FBA: Beseitigung ODER
    bei Unterlassungsanspruch: kein Weiterhandeln
    HERLEITUNG
    - Grundrechte
    - 20 III GG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)
    - 1004 BGB analog
    - in jedem Fall: GEWOHNHEITSRECHT
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14
Q

Schema Abwehr-/Unterlassungsanspruch

A

I. AGL
- Herleitung, 1004 BGB analog, 20 III GG, GRe, in jedem Fall gewohnheitsrechtlich anerkannt!
II. VSS
1. Hoheitliches Handeln
- drohend, geschehenes, erwartetes
2. Eingriff in subj. ö Recht
3. Kausalität des hoheitlichen Handelns für Eingriff
4. Andauernder Eingriff/ Wdh. Gefahr/Erstbegehungsgefahr
5. Rw. des Eingriffs (keine Duldungspflicht)
- aus VA, Vertrag, Gesetz
III. RF
1. Beendigung des Eingriffs/Unterlassen des hoheitl. Handelns/ Beseitigung der Folgen
2. Ausschluss/Begrenzungsgründe
- unmöglich/unzumutbar? 906 II 2 BGB, 74 II 3 VwVfG

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15
Q

FBA Vss

A
I. RGL
- Herleitung, in jedem Fall Gewohnheitsrecht
II. Vss
1. vorangegangenes hoheitl. Handeln d. RA/VA
2. Eingriff in subj. ö Recht
- GR, Sonderverbindung, einfaches Recht
3. Folgen d. Eingriffs müssen
- zurechenbar, andauern, rw. sein
III. RF
1. Beseitigung der Folgen durch positives Tun
2. Evtl Ausschlussgründe
- 906 II 2 BGB, § 74 II 3 VwVfG
- SE 839 BGB iVm Art 34 1 GG
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16
Q

ö-r. Erstattungsanspruch

A
entweder spezialgesetzl. oder allg.
I. VSS
1. ör Bereicherungsverhältnis
2. Vermögensverschiebung
- durch Leistung
- in sonst. Weise
3. ohne Rechtsgrund
II. RF
- Herausgabe des Erlangten, § 812 I BGB
- Entreicherung? Staat (-) sonst 818 BGB durchaus möglich
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17
Q

Amtshaftungsanspruch Schema

A
I. kein Ausschluss
II. haft.begr. TB
1. Hoheitliches Handeln
a) ör Tätigkeit
- Sachzshg mit ÖR
b) in Ausübung
- nicht nur bei Gelegenheit
2. Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
a) AP
- aus Gesetz, RVO, etc.
b) ggü. Drittem
c) Verletzung
- Rm. Prüfung
3. Verschulden
- § 276 BGB Maßstab
- ES SEI DENN: § 839 II BGB Spruchrichterprivileg
4. kein Ausschluss
- § 839 I 2
- 839 III BGB
III. haft. ausf. TB
SE in Geld, keine Naturalrestitution
- Schmerzensgeld, EVTL Mitverschulden
IV. Passivlegitimation
- Art. 34 S.1 GG

WICHTIG. RWeg: Ordentliche Gerichte. Art. 34 S. 3 GG, IMMER LG! 71 II Nr. 2 GVG

18
Q

Klagearten: Welche? Was wird mit welcher erreicht?

A
  1. Anfechtungsklage, § 42 I VwGO
    - Auf Aufhebung eines VA, bzw. Widerspruchsbescheid, wenn W-Verfahren durchlaufen und andere Gestalt
    - EVTL: isoliert auf Aufhebund der NB
  2. Verpflichtungsklage, § 42 I VwGO
    - Auf Erlass eines VA gerichtet
    - Wenn spruchreif, VORNAHMEKLAGE, sonst BESCHEIDUNGSKLAGE
    - Ggf. Untätigkeitsklage, Vss § 75 VwGO
  3. FFK, § 113 I 4 VwGO
    - Feststellung, dass belastender, erledigter VA rw
    P: wann direkt, wann analog?
  4. Allg. LeistKL, nicht geregelt
    - Auf Vornahme RA, Unterlassen RA etc.
    - P: Woher abgeleitet? § 43 II, 111 VwGO
  5. Feststellungsklage
    - Feststellung, dass Rechtsverhältnis besteht/nicht besteht
    - Nichtigkeit VA, RW. eines erledigten RA
  6. Normenkontrollantrag vor OVG, § 47 VwGO
19
Q

FFK

  • Ziel?
  • Vss
  • Analogien?
A

Feststellung, dass erledigter, belastender VA rw. war
I. VRWeg
II. Klageart.
1. Ursprünglich hat Kl. Anf. Kl oder Verpfl. Kl gemacht
2. zwischenzeitliche Erledigung
- Zeitablauf
- Vollzug des VA
- Wegfall Regelungsobjekt
3. FFK einschlägig
a) 113 I 4 direkt:
- belast. VA hat sich nach AnfKl-Erhebung erledigt und Kl. will RW feststellen
b) 113 I 4 analog:
- belast. VA hat sich vor AnfKl-Erhebung erledigt
c) 113 I 4 analog:
- Begehren nach VerpfKl-Erhebung erledigt und Kl begehrt Feststellung, dass Ablehnung rw.
d) 113 I 4 doppelt analog
- VA-Erlass Begehren vor VerpfKl-Erhebung erledigt
III. bes SEV
1. FFI gem. § 113 I 4 VwGO
- Wdh Gefahr
- Rehabilitationsinteresse
- Präjudizinteresse
2. Erledigung nach Klageerhebung normale Vss von Anf/Verpfl. Kl, da Klage ja erhoben war
ODER
Erledigung vor Klageerhebung
grds. analog P: Vorverfahren
- entfällt, wenn VA vor Ablauf Widerspruchsfrist eingetreten
- Klagefrist
IV. allg. SEV
BEGRÜNDETHEIT (+), soweit VA/Ablehnung rw. und Kl in Rechten verletzt worden ist.

20
Q

Beklager

Beteiligten/Prozessfähigkeit

A

BEKLAGTER, § 78 VwGO ist,

  • Körperschaft, der die Behörde angehört ODER
  • Behörde selbst, wenn LandesR dies bestimmt

BETEILIGTENFÄHIGKEIT, § 61 VwGO

  1. nat/jur. Personen
    - ZivilR/ÖR etc.

Prozessfähigkeit, Fähigkeit, Prozess selbst/durch Bevollmächtigte zu führen
- Für Vereinigungen, § 63 III VwGO Vorstände etc.

21
Q

Anfechtsungsklage, § 42 I VwGO Schema

A
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
II. allg. SEV (Zust. Gericht, Beteiligte)
III. Statthafte Klageart
IV. bes. SEV
- Kl. Befugnis, § 42 II
- Vorverfahren, 68 ff VwGO
- Kl. Frist, 74 VwGO
- Bekl., § 78 VwGO
B. Begrüdetheit
(+) soweit VA rw. und Kl. dadurch in Rechten verletzt
I. Rm. des VA
1. EGL finden
2. fm Rm. des VA
- ZVF
3. mat. Rm. des VA
- TBM der EGL
- RF: Erlass des VA
P: Ermessen ODER gebundene Entscheidung
- bei Ermessen: Gericht prüft das ausgeübte Ermessen auf Fehler
II. RV des Klägers
(+), wenn VA rw, mind. Verletzung 2 I GG oder spez. GR
(-) wenn VA rm.
22
Q

Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Alt. VwGO Schema

A
I. VRWeg
II. Allg. SEV
III. Statthafte Klageart
- wenn Begehren auf Verpflichtung Behörde zum Erlass eines VA
IV. bes. SEV
- Kl. Befugnis, § 42 II VwGO
- Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO
- Klagefrist, § 74 VwGO
- Bekl. § 78 VwGO
BEGRÜNDETHEIT, (+), soweit Ablehnung des VA rw., Kl. verletzt und Sache spruchreif
I. AGL
- Rechtsnorm, Gesetz, Vertrag etc.
II. Fm. VSS
- Antrag an Behörde
- ZVF
III. Mat. Vss
- TBM der AGL
IV. RF
a) gebundene Entscheidung -> Vornahmeurteil
b) Ermessensentscheidung
- Reduzierung auf Null?
- WEnn nicht, dann Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, wenn E-Fehler dann Asp auf Entscheidung ohne, wenn nicht -> unbegründet
23
Q

allg. LeistKlage Schema

A
A. Zulässigkeit
I. VRWeg
II. Statthaftigkeit
- HDU, aber kein VA!
- Vornahme von Handlung, Unterlassen etc. 
III. bes. SEV
- Kl. Befugnis analog, § 42 II VwGO
IV. allg. SEV
1. Rechtsschutzbedürfnis
entfällt, wenn kein Antrag bei Behörde

B. Begründetheit
(+), wenn Kl Asp auf die begehrte Vornahme hat
- FBA, Unterlassungsanspruch, Erstattungsanspruch, GoA etc.

24
Q

Feststellungklage Schema

A

A. Zulässigkeit
I. VRWeg
II. Statthaftigkeit, § 43 VwGO
1. Kl. begehrt Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines ör Rechtsverhältnisses
- rechtl. Beziehung zwischen 2 Rechtssubjekten (VA, Gesetz, Sonderverbindung)
- hinreichend konkret (keine abstrakte Rechtsfrage)
2. Nichtigkeit eines VA
- NICHTIGKEIT, nicht RW! sonst wäre AnfKl statthaft!
III. bes. SEV
1. FI
- berechtigtes Interesse an Feststellung
- wirtschaftl., ideell etc.
2. Kl Befugnis. $ 42 II analog
3. qual. RSB
- Wdh Gefahr, Reha-Int., Präjudiz
- oder (bei vorbeugender FestKL -> unzumutbarer RS)
4. keine Subsidiarität, § 43 II 1
- wenn Kl. RS-Ziel auch anders erreichen kann
- SINN: keine Umgehung der Anforderungen der AnfKl etc.

B. Begründetheit (+), wenn:
das behauptete RV besteht/nicht besteht
VA nichtig ist

25
Q

Klage gegen Nebenbestimmungen Schema

PROBLEME

A
  • begünstigender VA + belast. NB nötig
  • entweder isolierte AnfKl gegen NB ODER VerpflKL auf VA ohne NB
  • kann NB logisch von HauptVA abgetrennt werden?
    wenn ja, dann: BEGRÜNDETHEIT
    I. Rm. der NB
    1. EGL, lex specialis oder 36 VwVfG
    2. Fm. Rm.: ZVF
    3. Mat. Rm TbVss PROBLEM:
    a) gebunder HauptVA, 36 I VwVfG
  • nur, wenn NB erlaubt bzw. die gesetzl. Vss sicherstellen soll
    -WENN VA ohne NB rw. -> keine Aufhebung der NB, da Rest-VA nicht mehr sinnvoll wäre
  • WENN VA ohne NB rm. -> Aufhebung der NB, Anf.KL begründet
    b) Ermessens-VA, 36 II VwVfG
  • erlaubt, da Ermessen dies einschließt, EVTL: E-Fehler
  • Wenn kein E-Fehler, NB rm. Kl. begründet
  • Wenn E-Fehler: RF str.
    eA: keine Aufhebung der NB. da Beh. VA aufgezwungen wird
    aA: Aufhebung, Beh. kann neue NB erlassen oder Rest-VA 48,49 VwVfG aufheben.
26
Q

Annexantrag, § 113 I 2,3 VwG

Was ist das?

A

Wird an Hauptantrag auf Aufhebung eines VA (AnfKl)geknüpft

  • verpflichtet Behörde zu Leistung, die Folgen des VA zu beseitigen VA oder RA mögl.
  • Überwindung des Erfordernisses der Rechtskraft des AnfUrteils
  • Annexantrag ersetzt LeistKl oder VerpflKl.
27
Q

Vorläufiger Rechtsschutz - SINN?

A

Vorläufige Sicherung einer gegenwärtigen Streitsache

  • bei AnfKl / VerpflKl möglich
  • Grundsätzlich haben AnfKl und Widerspruch aufschiebende Wirkung, ES SEI DENN: § 80 II VwGO
28
Q

Zulässigkeit § 80 V VwGO

A

I. VRWeg, § 40 I VwGO
II. Statthafte ANTRAGSART! (+),
- wenn Ast. die Wiederherstellung des Suspensiveffekts des Widerspruchs/AnfKl begehrt
1. eingelegter Rbhelf
2. keine aufschiebende Wirkung wg. § 80 II Nr. 1-4 VwGO
bei Nr. 1-3 Anordnung d. AW
bei Nr. 4 Wiederherstellung d. AW
III. A-Befugnis, § 42 II VwGO analog
IV. A-Gegner, § 78 VwGO analog
V. RSB
- Antrag nur im Falle von § 80 II Nr. 1 nötig (Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO)

29
Q

BEGRÜNDETHEIT, § 80 V VwGO in Fällen des § 80 II Nr. 1-3 VwGO

A
FÄLLE des § 80 II Nr. 1-3 VwGO
Interessenabwägung,
begründet, wenn Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt
Richtet sich nach Erfolgsaussichten der Hauptsache
Rm. VA prüfen mit
1. EGL
2. Rm.
a) fm.
b) mat.
3 RF
Wenn VA rw -> Antrag begründet, Aussetzungsinteresse überwiegt
Wenn VA rm -> Vollzugsint. überwiegt
30
Q

BEGRÜNDETHEIT § 80 V VwGO bei § 80 II Nr. 4 VwGO

A

Begründet, wenn
I. AOsofVZ fm rw.
und/oder II. Aussetzungs das Vollzugsinteresse überwiegt, dies liegt an den Erfolgsaussichten der Hauptsache,
ist VA rw. besteht kein Interesse am Vollzug
III. Bei RM des VA, überwiegt in der Regel das Vollzugsint. das gesondert zu prüfen ist
I. Fm Rm.
1. Zuständigkeit
2. Verfahren: Anhörung etc. nicht aus 28 VwVfg, da AOsofVZ kein VA
3. Form, § 80 III 1 VwGO!
- AOsofVZ schriftl.(!) begründen, nicht lediglich formelhafte Wiedergabe des Gesetzes
- Beh. soll zeigen, dass Ausnahmecharakter bewusst war!

II. Erfolgsaussichten der Hauptsache

  1. EGL
  2. Fm. RM (ZVF)
  3. Mat. Rm
    a) TBVss
    b) RF: Ermessen

III. bes. Vollzugsinteresse
- zB. Eilbedürftigkeit
IV. Ergebnis

31
Q

§ 123 VwGO
GRUND
SCHEMA

A

Sicherung der vorhandenen Rechtsposition/Erweiterung des Rechtskreises
- Sicherungs-/Regelungsanordnung

A. ZUÄSSIGKEIT
I. VRWeg
II. Statthaftigkeit des ANTRAGS!
1. kein Fall von 80/80a VwGO
2. Antragsbegehren auf Erlass der SiAO/RegAO
III. Antragsbefugnis, § 42 II analog
IV. Antragsgegner, 78 VwGO
V. RSB
- Antrag bei Behörde?
B. BEGRÜNDETHEIT
I. AO-Asp.
- der in Hauptsache verfolge Anspruch
- Prüfung der Hauptsache, Erfolgsaussichten etc.
II. AO-Grund
- Regelung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden
- Warten kann Ast. nicht zugemutet werden
III. Glaubhaftmachung
IV. RF: Einweilige AO im Ermessen des Gerichts
1. Muss Gericht erlassen?
- hM AO muss ergehen, da Interessenabwägung gemacht, Ermessen kein Raum
2. Inhalt der AO?
- nicht mehr als in der HS, bzw. keine Vorwegnahme der HS

32
Q

§ 80a VwGO - Schema

A
A. ZULÄSSIGKEIT
I. VRWeg
II. Statthafte Antragsart
III. Antragsbefugnis!
P: drittschützende NORM! benennen!
IV. Bekl. etc.
V. RSB P:
- Antrag nötig (+/-)? PROBLEM!?
B. Beiladung EVTL bzw. sicherlich
C. BEGRÜNDETHEIT
(+), wenn das Aussetzungsinteresse des Dritten das Vollzugsinteresse des Begünstigten übersteigt
, das ist der Fall, wenn VA drittschützende Normen des Dritten verletzt!
33
Q

Widerspruchsverfahren Schema

A
A. ZULÄSSIGKEIT
I. Verwaltungsgerichtiliche Streitigkeit
II. Statthaftigkeit Wsp. (+), wenn
1. Aufhebung VA (AnfKl)
2. Erlass VA begehrt (VerpflKl)
3. Vorverfahren nicht ausgeschlossen, 68 f VwGO
III. Wsp.-Befugnis, 42 II analog
IV. Form, 70 I 1 VwGO
V. Frist, 70 I 1 VwGO Grds. Monat, evtl 1 Jahr bei 58 II VwGO

B.BEGRÜNDETHEIT
- Überprüfung der Recht/zweckmäßigkeit
I. AnfWsp: begründet, wenn VA rw. und WspFührer in Rechten verletzt ist
II. VerpflWsp: begründet, sowet Ablehnung rw, RV und spruchreif, also wenn Asp auf VA besteht!

34
Q

reformatio in peius?

A

Verböserung
WspBescheid ist belastender als angefochtener Ausgangsbescheid
Str., ob rechtmäßig:
hM: rm, aber es kommt darauf an, inwieweit reformatio in peius

WspBescheid hat quantitative Änderung, also ändert nur Regelung aus AusgansVA
Wsp Beh. zust

WspBescheid hat qualitative, erstmalige Beschwer
WspBeh unzust., es sei denn: identisch mit Ausgangsbehörde!

EGL der Verböserung ist die Ausgangsvorschrift, die Ausgangsbehörde genutzt hat!

35
Q

Unterschied Beliehender / VerwHelfer?

A

Beliehener: Personen (nat/jur.) die innerhalb der von der Behörde erteilten Befugnis zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben betraut sind

VerwHelfer: Abschlepper zB, unselbstständig tätig, nach Weisung der Behörde tätig

36
Q

Gericht stellt Ermessensfehler fest, FOLGE?

A

Feststellung, dass Ermessenfehler (+), kein gerichtseigenes Ermessen wird ausgeübt, nur rw. des VA festgestellt.

37
Q

Wann ist allg. LeistKl statthaft?

A

wenn:
Kl. Zahlung von Geld begehrt, soweit kein vorheriger Kostenbescheid ergehen muss

Kl. Auskunft von Beh. möchte

GENERELL: wenn Kl. Verhalten begehrt, dass nicht in VA-Erlass besteht

38
Q

PROBLEM: Anfechtungsklage auch statthaft, wenn eigentlich andere Klage richtig, aber Beh. schuld?

A

JA, da die Klage gewählt werden soll, die für den Bürger statthaft SCHEINT!

39
Q

ö-r GoA

1. Fallgruppen

A

analog BGB-GoA
Fallgruppe
1. Hoheitstr. handelt für Hoheitstr.
- nur in Notfällen, da zust. gewahrt bleiben soll
2. Hoheitstr. für Bürger
hM (-), da Wesentlichkeitstheorie, Vorbehalt des Gesetzes.
Staat kann nicht über unbest. analoge Bestimmung einfach Geld vom Bürger holen, es sei denn: gesetzl. Grundlage!
3. Bürger für Hoheitsträger
- grds. darf er keine hoheitl. Maßnahmen ergreifen
- Nur (+), wenn nur schlichtes Verwaltungshandeln in Rede steht

40
Q

ö-r GoA

2. Voraussetzungen

A
  1. Wahrnehmung auch fremdes ÖR Geschäft
  2. FGW (zumindest auch fremd)
  3. Im Interesse und mit dem wirkl./mutmaßl. Willen des GH (Staat)
    - -> entgegenstehenden Willen beachten!
    - -> EVTl wg. 679 BGB unbeachtlich!
    - -> NUR: wenn staatl. Ermessen nicht abgenommen wird und Rechtsschutz nicht möglich