VerwR BT Flashcards

1
Q

§ 35 I GewO Unzuverlässigkeit?

A

ALLG: unbest. Rechtsbegriff, gerichtl. aber voll ÜBERPRÜFBAR, Gericht trifft PROGNOSEENTSCHEIDUNG

Unzuverlässigkeit: Wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben

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2
Q

Wann liegt Gefahr vor?

A

Wenn:

  • Sachlage vorliegt
  • bei der im Einzelfall
  • die HINREICHENDE Wahrscheinlichkeit besteht (Je höher Rechtsgut desto weniger Anforderungen an Whs)
  • in absehbarer Zeit
  • ein Schaden für Schutzgut der öSi/Ord
  • eintreten wird
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3
Q

Öffentliche Sicherheit?

A
  • Unverletzlichkeit der gesamten Rechtsordnung (alle verfgemäßen Normen)
  • subj. Rechte/ Rechtsgüter d. Einzelnen
  • Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen
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4
Q

Öffentliche Ordnung?

A

alle ungeschriebenen Regeln, die nach herrschender Auffassung als unerlässliche Vss für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen angesehen wird

PROBLEM, da sehr unbestimmt, also oft auf öSicherheit abstellen

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5
Q

Welche Gefahrenbegriffe gibt es noch?

A
  1. konkrete Gefahr
    - Aus dem konkreten Sachverhalt ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr
  2. abstrakte Gefahr
    - nach allg. Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen sachkundiger Stellen mögl. Sachlage, die im Fall ihres Eintritts zu konkr. Gefahr führt (für VOen nötig)
  3. ggw./drohende Gefahr
    - Schaden ist bereits eingetreten/steht unmittelbar bevor
    - ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen
  4. erhebl. Gefahr
    - Schaden für bedeutsames Schutzgut droht (Leib, Leben, Freiheit)
  5. Gefahr im Verzug
    - Einhaltung des normalen Verfahrens würde zu Vereitelung/Erschwerung des Erfolgs führen
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6
Q

ungeschriebene Gefahrbegriffe?

A
  1. Putativ-(Schein-)Gefahr
    - subj. wird Gefahr angenommen, obj. keine Gefahr
    RF: Gefahr (-)
  2. Anscheinsgefahr
    - ex-ante liegen obj. Anhaltspunkte für Gefahr vor, ex post aber (-)
    RF: Gefahr (+), da ex ante erheblich
  3. Gefahrenverdacht
    - obj. Anhaltspunkte für Gefahr, aber Zweifel, ob Schaden eintritt
    RF: hM Gefahr (+), aber Eingriffe müssen vhm sein! (Gefahrerforschung)
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7
Q

Störer?

A
  1. Verhaltensstörer
    - Verursacher durch Handeln/Unterlassen
    - Aufsichtspflichtiger
    - Geschäftsherr
  2. Zustandsstörer
    - Inhaber der tats. Gewalt
    - auch bei Dereliktion mögl.
  3. Notstandspflichtiger
    - enge Vss
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8
Q

Notstandspflichtiger?

A
  1. ggw. erhebliche Gefahr
  2. Maßnahmen gegen Störer nicht möglich
  3. Gefahr kann nicht/nicht rechtzeitig d. Beh. abgewehrt werden (ultima ratio)
  4. keine unangemessene Gefährund des NSP selbst
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9
Q

unmittelbare Ausführung

Vss?

A
I. Fehlen einer Grundvfg
II. Rm. einer fiktiven Grundvfg
(im Rahmen der gesetzl.Befugnisse)
III. Eilvoraussetzungen
- andere Weise, unmittelbare Gefahr für öSi etc.
IV. Ermessensfehler/VHM
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10
Q

VerwVollsreckung, welche Zwangsmittel gibt es?

A

§ 11 I Nr. 1-4 HmbVwVG

  • Ersatzvornahme
  • Zwangsgeld
  • unm. Zwang
  • Erzwingungshaft
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11
Q

Schema Rm. Maßnahme der VerwVollstreckung?

A
I. EGL
- § 11 I Nr. 1-4 HmbVwVG
II. Fm Rm.
1. Z
2. V,F
III. Mat. Rm
1. Vollstreckungstitel
a) Inhalt (HDU-VA)
b) Wirksamkeit
c) Vollziehbarkeit
- entweder unanfechtbar oder sofortvollziehbar
2. Vollstr. gegen Pflichtigen, § 9 VwVG
3. ordnungsgem. Verfahren
- Fristsetzung/Hinweis
- Ausnahme bei Eilfällen, § 27 VwVG
4. keine Hindernisse, § 28 VwVG
5. Ordnungsgem. Zwangsmittelanwendung
a) Vss des Zwangsmittels
b) Entschließungsermessen
- "ob"
c) Auswahlermessen
- "wie"
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12
Q

Bebauungsplan, Sinn?

Arten?

A

“verbindlicher Bauleitplan”, § 1 II BauGB

  • rechtsverbindl. ggü. Bürger!
  • parzellenscharf!
    1. qualifizierter BPlan, § 30 I BauGB
  • hat mind. Festsetzungen zu
    a) Art
    b) Maß d. baul. Nutzung
    c) überbaubaubare Grundstücksfläche
    d) örtl. Verkehrsflächen
    2. einfacher BPlan, § 30 III
  • enthält nicht alle Festsetzungen
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13
Q

Rm. BPlan

A

I. RGL
- § 1 III, 2 I BauGB
II. Fm. Vss
1. Zust. 2 I -> Gemeinden bzw. Senat in Hamburg durch VO mit Beteiligung des zust. Bezirksamts
2. Verfahren (WICHTIG!)
a) Aufstellungsbeschluss
b) Beteiligung der Öffentlichkeit, §§ 3- 4a BauGB
c) VERFAHRENSRECHTL. Seite des Abwägungsgebots
- Ermittlung und Bewertung der Abwägungsbelange. § 2 III BauG
- Ermittlung öffentl./priv. Belange
- Abwägungsausfall (keine Abwägung stattgefunden)
- Abwägungsdefizit (Nicht eingestellt, was eingestellt werden musste)
- Abwägungsfehleinschätzung (Verkennung der betr. privaten Belange)
BEACHTLICH, wenn offensichtlich und auf das Ergebnis von EINFLUSS! -> § 214 I 1 Nr. 1, III 2 -> 215 BauGB
III. Mat. Vss
1. zwingende Rm.Vss
a) Planrechtfertigung, § 1 III
- keine Verhinderungs/Gefälligkeitsplanung
b) Planinhalt: zul. Festsetzungen, § 9 BauGB
c) Anpassungen an Ziele der RaumOrd, § 1 IV BauGB
d) Entwicklungsgebot FNP, § 8 II 1 BauGB
2. ABWÄGUNGSGEBOT, § 1 VII BauGB
- Disproportionalität, Falsche Abwägung der Belange, die in Konflikt stehen
- Abwägung der Belange steht außer Verhältnis zur obj. Gewichtung der Belange
IV. RF, falls Verstoß gegen Abwägungsgebot -> Unwirksamkeit

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14
Q

Entwicklungsgebot FNP?

A

§ 8 II 1 BauGB

-

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15
Q

Fehlerfolgen bei BPlan?

Nichtigkeitsdogma? (-)

A
  1. Formelle Fehler
    - grundsätzlich unbeachtlich
    - nur ausnahmsweise, § 214 I 1 Nr. 1-4, dann beachtlich
    - § 214 I 1 Nr. 1-3 werden nach einem Jahr unbeachtlich, wenn nicht vorher gerügt -> 215 I Nr. 1 (RELATIVE Beachtlichkeit)
    - absolut beachtlich, BPlan ungültig, § 214 IV BauGB möglich, nachholen
  2. materielle Fehler
    - grundsätzlich beachtlich!
    - nur ausnahmsweise unbeachtlich
    - > Entwicklungsmängel, § 214 II BauGB
    - bei Abwägung, wenn nicht erheblich iSv § 214 III 2 BauGB

Relativ beachtlich: Beachtlich, aber FRIST, § 215 I Nr. 1 und 3

Andere Fehler -> ABSOLUT BEACHTLICH
EVTL: § 214 IV BauGB ergänzendes Verfahren

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16
Q

bauliche Anlage iSd BauGB?

A
  1. Bauen: einer Anlage, die mehr oder weniger dauerhaft künstlich mit Erdboden verbunden ist
  2. bodenrechtliche Relevanz, muss nach typisierender Betrachtung die Frage der Gebietsverträglichkeit aufwerfen
17
Q

Art der baulichen Nutzung?

A

§§ 2-15 BauNVO

  • Baugebiete und Nutzung
  • Garagen/Stellplätze etc
  • Nebenanlagen
18
Q

Maß der baulichen Nutzung?

A

§§ 16-21a BauNVO

  • Vollgeschosse
  • Geschossfläche etc.
  • Grundfläche
19
Q

Bauweise/ überbaubare Grundstücksflächen?

A

§ 23 BauNVO

  • Baulinien
  • Baugrenzen/-tiefen/-höhen
20
Q

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 I BauGB?

A

I. qual. BPlan (Evtl. Inzidentkontrolle)
II. Kein Widerspruch gegen Plan
- Art, Maß, Bauweise/überbaubare GrdstFläche
- § 15 I BauNVO
- EVTL Ausnahme, § 31 I oder Befreiung, § 31 II BauGB
III. Erschließung gesichert, §§ 123ff BauGB
IV. Keine Unzulässigkeit im Einzelfall wegen § 15 BauNVO

21
Q

§ 8 SOG?

A

Handlungsstörer ist, wer die Gefahr durch positives Tun unmitelbar verursacht
–> P: Zweckveranlasser (andere überschreiten SChwelle zur Gefahr, ist ihm aber zurechenbar)
Unterlassen nur, wenn ör Garantenpflicht besteht

22
Q

§ 9 SOG

A

Zustandsstörer ist der Eigentümer der Sache, wenn die Gefahr vom Zustand der Sache/dem Tier ausgeht

Eigentümer oder/und tatsächlicher Besitzer!

23
Q

§ 10 SOG?

A

Notstandspflichtiger, unbeteiligter Dritter

  1. bes. Gefahrennähe des NSP
    - höhere Anf. an zeitl. Komponente der Gefahr
  2. 8/9 SOG nicht erreichbar
  3. keine Gegenmittel Beh.
    - Dritte, selbst handeln etc. nicht mögl.
  4. Keine Pflichtenkollision
  5. VHM!
    - nur das UNUMGÄNGLICHE soll verhindert werden, nichts darüber hinaus

SEK-EBENE: NSP hat Ansp. auf Ausgleichszahlung

24
Q

Ermessenskontrolle POR

A

RF-Seite von POR-Vfg.

  1. Ausfall
    - B nimmt Spielraum nicht wahr
  2. ÜBerschreitung
    - B überdehnt Spielraum (VHM!)
  3. Fehlgebrauch
    - unsachgemäß. Erwägungen
    - intern. RL

P: Ermessensreduzierung auf NULL

25
Q

Ermessensreduzierung auf NULL

A

zB zur Wahrung von GR!

- IdR für das “Ob”, nicht das “Wie” des Eingriffs (dort hat B Handlungsspielraum)

26
Q

Schutzansprüche von Privaten im POR

A
  1. AGL
    - EGL der Beh. (SOG zB)
    - UND: subj. Recht (Privater hat keinen allg. Gesetzesvollziehungsanspruch)
  2. Vss
    a) fm. ZVF
    b) mat. Gefahr/Störung und Störer
  3. RF: Ermessen der Behörde
27
Q

Standardmaßnahmen SOG

A
  • spezialgesetz zum SOG
  • REchtsnatur:
  • -> Entweder VA, wenn vertretbare Handlung gefordert
  • -> RA; wenn B. Pflichtigen zu DULDUNG verpflichtet mit Standardmaßnahme
28
Q

§ 13 SOG Polizeigewahrsam

A

= längerfristige Freiheitseinschränkung, nicht zwingend in Arrestraum!
1. RGL
- 13 SOG
2. Vss! (RICHTERVOBEHALT!)
a) FORMELL!
- nur, wenn die Gefahrensituation die Einschaltung eines Richters verbietet!
- richterl. Bereitschaftsdienst nötig
b) Mat.
- Gewahrsamsgrund: Sicherheits/Schutzgewahrsam
3. RF: Ermessen
P: Dauer. 4 Tage schwierig!

29
Q

§ 12a SOG Platzverweisung

weitere Verweisungen etc. mögl

A
  1. RGL
    - 12a SOG
  2. Vss
    a) FM ZVF
    b) MAT
    - konkrete Gefahr für öSi/Ord
    - Personen = auch NSPs
30
Q

Zugriffe auf Wohnung

A
  1. RGL: § 16 SOG
  2. vss:
    a) FM
    - Zust: Richtervorbehalt! nur bei Gefahr in Verzug Polizeit
    - Verfahren: 16a SOG Zeugen etc.
    b) Mat.
    - GefahrenTB
    - Störer
  3. Rechtsfolge
    a) Betreten: Eintreten und “Gucken”
    b) Durchsuchen: Gezieltes Suchen nach verborgenen Sachen/Personen
31
Q

Zugriff auf ET

A
Sicherstellung, § 14 SOG
1.RGL  § 14 SOG
2. Vss:
a) fm. ZVF
b) Mat.
§ 14 I 1 a-c SOG
3. RF:
Begründung des Besitzes entweder als Vfg. an ET zur Herausgabe ODER
unm. Ausführung

Besitzausübung = ör Verwahrung § 14 III SOG

32
Q

§ 15 VersG GefahrenTB

A

Erkennbare Umstände= nachweisbare Tatsachen
unmittelbare Gefährdung= späteres handeln würde Erfolg verhindern
öSicherheit = Schutzgüter, die höherwertig als 8 I GG

33
Q

Rechtmäßigkeitsprüfung einer VO zur Gefahrenabwehr

A
Oftmals Prüfung innerhalb eines auf VO beruhenden VA, ALSO: Inzidentprüfung der VO
A. RM des VA
I. EGL für VA Generalklausel
II. Fm RM. des VA (ZVF)
III: Mat RM des VA
1. TBVss der Generalklausel Gefahr für ÖSi
- Verstoß gg. obj. RO --> § XY der VO, wenn § XY teil der obj. RO ist, das ist der Fall, wenn VO rm und das ermächtigende Gesetz verfgemäß ist. 
aa) Verfmäßigkeit des Gesetzes
bb) Rechtmäßigkeit der VO
1) FM
- Z VO Geber
- V:
-F: Zitiergebot
Verkündung
2) Mat.
TVss EGL
- abstrakte Gefahr für öSi
- Bestimmtheit
- Geltungsdauer etc
- kein Verstoß gg. höheres Recht
VO rm.
2. Verstoß von Störer gegen VO -> konkrete Gefahr
RF: Ermessen
VA rechtmäßig
34
Q

Schutz zivilrechtl. Rechte PROBLEM

A
  • grds. Beh. nich zust. hierfür
  • Würde Gewaltenteilung aufheben
    ABER: Ausnahmsweise (+), wenn:
  • Asp.Verlust droht
    VSS:
  • Antrag bei Behörde
  • Gerichtl. Schutz zu lagsam
  • Asp würde vereitelt
  • glaubhaftmachung des Asp
35
Q

Gefahr § 3 SOG
Grundsätze
Probleme?

A

= Sachlage, bei der im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für ein SG besteht (in absehbarer Zeit)

  • ex ante Beurteilung!
  • je höher das bedrohte RG, desto niedriger Anforderungen an Wahrscheinlichkeit! (hinreichend = flexibler Begriff)
  • Spezialgesetze können die Gefahr modifizieren bzgl. Intensität/Zeit/Wahrscheinlichkeit
36
Q

abstrakte Gefahr?

A

für VOen nötig!

nach allg. Lebenserfahrung mögl. sachlage, bei deren Eintreten sich eine konkrete Gefahr einstellt

37
Q

Zweckveranlasser?

A
  • Störer ist Hintermann, dessen Verhalten subj./obj. das Überschreiten der Gefahrenschwelle des Vordermanns verursacht hat
38
Q

Zustandshaftung

A

Grds. ET, ABER: auch wenn ET derelinquiert hat, kann § 9 SOG einschlägig sein.
NACHWIRKENDE ZUSTANDSHAFTUNG
- spezialgesetzl. geregelt § 4 VI BBodSchG
- § 9 I 2,3 SOG
- Dereliktion nichtig gem. § 138, sodass 9 SOG (+)
–> (+), wenn nur aufgegeben, um nicht für Sache zu haften