VerwR AT- Spezielle Regelungen Flashcards

1
Q

Gewerbebetrieb iSd §1 II HandwO

A

= jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, dauerhaft ausgeübte, selbständige Tätigkeit,
die NICHT Urproduktion, freier Beruf od Verwaltung des eigenen Vermögens ist

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2
Q

freie Berufe iSd HandwO

A

= DL höherer Art sowie wissensch, schriftstellerische u künstl Betätigungen

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3
Q

künstl Betätigungen iSd HandwO

A

= jede freie schöpferische Gestaltung in der Eindrücke, Erfahrungen od Erlebnisse des Künstlers zur umb Anschauung gebracht werden
= notw ist eine eigenschöpferische Leistung

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4
Q

Wann ist ein Gewerbebetrieb ein Handwerksbetrieb iSd HandwO?

A

= wenn er handwerksmäßig betrieben UND VOLLST od in WESENTL Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist (§1 II HandwO)

-> Abgrenzung zu industriellen Betrieben

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5
Q

§16 III HandwO
“Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so KANN die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen.”

-> wie ist ein fehlerfreie Ermessen der Behörde zu bestimmen

A

§40 VwVfG : Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem ZWECK der Ermächtigung u innerhalb der gesetzl Grenzen fehlerfrei ausgeübt haben

Zweck der Ermächtigung aus §16 III:

  • Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Handwerks u die gebotene Qualität der handwerksmäßigen Verrichtung
  • ohne Meisterprüfung keine Sicherstellung
  • > bei Vorliegen der TB-Voraussetzungen ist Ermessen auf Null reduziert wenn nicht bes Umstände eine abweichende Betrachtungsweise gebieten-> dann Betriebsuntersagung
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6
Q

§45 StVO
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

-> welches subj-öffentl Recht kann hierdurch betroffen sein? (Klagebefugnis)

A
  • grds Schutz der Allg.heit u keine Einzelinteressen
  • Einzelner kann aber einen Anspr auf verkehrsregelndes Einschreiten in best Fällen haben (wenn Verletzung von Indiv.interesen (Schutz der Wohnbevölkerung))
    a. Art.2 II körperl Unversehrtheit
    b. Art.14 I Eigentumsschutz
  • > Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die nach allg Anschauung das zumutbare Maß übersteigt
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7
Q

§5 I Nr.1 GastG
Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, “können” jederzeit Auflagen zum Schutze

  1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,

erteilt werden.

  • > TB-Voraussetzungen?
  • > RF?
A
  • EGDL für eine Auflage
    1. Kläger muss tauglicher Adressat der gaststättenrechtl Auflage sein (=Gewerbebetreibender)
    2. es muss sich um eine Auflage handeln
    3. Auflagen sind nur zum Schutz der Gäste gg … zulässig
  • > notwendig sind dann konkr Vorkommnisse die Anlass zur Besorgnis geben, gefährdende Ursache muss aber nicht bereits bestimmt feststehen

RF: Entscheidung eine Erlaubnis mit einer Auflage zu versehen steht im Ermessen der Behörde (Verh.mäßigkeitsgrds)

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8
Q

Zuverlässigkeit im GastG/ GewO/ WaffG…

A
  1. gesetzl Konkretisierung
    a. durch Negativkatalog (zB WaffG)
    b. durch Regelvermutung (zB Vorsatztat mit mind 60 TS)
    = Vermutung kann ausnahmsw im Einzelfall entkräftet werden
  2. iÜ eigene Beurteilung
    a. Schutzgut des Gesetzes
    b. Abwägung der obj Merkmale (Prognoseentscheidung)
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9
Q

Grdsätzl Unterscheidung im GewR/ GastR…

A
  1. erlaubnispflichtiges Gewerbe
    = zB Schausteller/ Apotheker..
    a. grds ist Gewerbe illegal
    b. wird mit Erlaubnis legal
    c. bei Rückn/ Widerruf wieder illegal (in GastR + Stilllegungsverfügung wg Vollstr.b.k (2.VA erforderl)
  2. erlaubn.freie Gewerbe
    a. grds legal
    b. illegal wenn unzuverlässig
    c. keine gesonderte Stillleg.verfüg erforderl, da bereits beinhaltet
  3. iÜ keine Unterscheidung im WaffG/ JagdG/ LuSi
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10
Q

Teilnahmeanspr an festgesetzten Markt §70 GewO

A

A. Zul.keit
I. VerwRW: 2-Stufen-Theorie
1. ob des Zugangs: öff-rechtl
2. wie des Zugangs: privatrechtl

II. Statth.keit: VK u DrittAK?
1. VK auf Neubescheidung §113 V2 (Ermess.entsch)
2. DrittAK grds erforderl, sonst RSB (-), aber NUR wenn Konkurrent genannt, sonst unzumutbar
3. ggf FFK
4. LK bei privaten Rechtsträger
5. ggf vorlRS wenn eilig

B. Begr.heit: wenn Anspr aus §70 (+)
I. Feststellung der Kapazitätserschöpfung
II. Ermittlung des Marktkonzepts
= durch Satzung/ Selbstbindung der Verw
III. Ordn.gem Auswahlermessen
1. rm Festlegung
2. Transparenzgebot
3. anerkannte Kriterien (zB bekannt u bewährt mit Chance auf Neuzugang/ Attraktivität/ Los)

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