VL 03: Netzzugang, Netzanschluss, Anschlussnutzung: Grundlagen, Verträge und Haftung Flashcards
Beschreibe all relevante Netzverträge zwischen dem vorgelagerten NB, dem VNB, dem LF und dem Anschlussnutzer (ANu; belieferter Kunde) und dem Anschlussnehmer (ANe; Objekteigentümer).
Vorgelagerten NB - VNB
–> Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag
–> Netznutzungsvertrag
VNB - LF
–> i. d. R. Netznutzungsvertrag + Lieferantenrahmenvertrag
–> i. d. R. ist der LF der Netznutzer
LF - Anschlussnutzer (ANu)
–> Energieliefervertrag
VNB - Anschlussnutzer (ANu)
–> (Anschlussnutzungsvertrag), gesetzliches Schuldverhältnis
VNB - Anschlussnehmer (ANe)
–> Netzanschlussvertrag
Anschlussnutzer (ANu) - Anschlussnehmer (ANe)
–> Bsp. Mietvertrag
1) Was ist der Unterschied zwischen Anschlussnutzer und Anschlussnehmer?
2) In welchem Vertragsverhältnis stehen Anschlussnutzer und Anschlussnehmer z. B.?
1)
- Anschlussnutzer –> Belieferter Kunde
- Anschlussnehmer –> Objekteigentümer
2)
- Mietverhältnis
Was kannst du zum Netzzugang und zur Netznutzung bei Energieversorgungsnetzen allgemein sagen?
Netzzugang/Netznutzung bei Energieversorgungsnetzen (§ 20 EnWG)
- Grds. müssen die NB jedem diskriminierungsfreien Zugang gewähren
- NB müssen Netznutzungsbedingungen und -entgelte spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr veröffentlichen
–> Netznutzung gegen Netznutzungsentgelt
Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag + Niederspannungs-/Niederdruckverordnung (NAV/NDAV)
1) Was regelt die NAV/NDAV generell?
2) Welche Auswirkungen haben NAV/NDAV auf der NS/ND-Ebene?
3) Welche Auswirkungen haben NAV/NDAV oberhalb der NS/ND-Ebene?
NAV/NDAV
1) Generell
- Allg. Bedingungen, zu denen die NB jedermann an ihr NS-/ND-Netz anzuschließen haben
2) Niederspannung/Niederdruck
- Schreibt vor, dass Abschluss eines Netzanschlussvertrages auf Niederspannung/Niederdruck-Ebene erforderlich ist
- Anschlussnutzungsvertrag kommt automatisch bei Energieentnahme (“konkludentes Verhalten”) zustande
3) Oberhalb Niederspannung/Niederdruck
- Keine Rechtsverordnungen und Vorgaben
- Abschluss eines Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages für Netzbetreiber unbedingt sinnvoll
Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag + Netzanschlussvertrag
1) Zwischen wem gilt der Netzanschlussvertrages und was regelt er generell?
2) Wie erfolgt der Abschluss des Netzanschlussvertrages auf und oberhalb der NS-/ND-Ebene?
3) Nenne wichtige Regelungen und typische Streitpunkte bei Netzanschlussverträgen.
Netzanschlussvertrag
1) Generell
- Gilt zwischen VNB und Anschlussnehmer
- Regelt den physischen Anschluss einer Kundenanlage an das Netz des Netzbetreibers
- NB schafft nur die technische Voraussetzung für die Stromversorgung.
- Bsp.: Neubau eines EFH + Netzanschluss + Einmalige Kosten inkl. Baukostenzuschuss + keine fortlaufenden Kosten
2) Abschluss
- Niederspannung/-druck
–> **Schriftlich bei Erstanschluss **
–> Bei Eigentumswechsel automatisch (Bestätigung und Hinweis auf NAV/NDAV + EB durch VNB)
- Oberhalb Niederspannung/-druck
–> Immer schriftlicher Vertragsschluss erforderlich
–> Abschuss unbedingt sinnvoll!
3) Wichtige Regelungen und typische Streitpunkte
- Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüsse
- Rückbau nicht genutzter Anschlüsse
- Grundstücksnutzungs- und Zutrittsrechte
Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag + Anschlussnutzungsvertrages
1) Zwischen wem gilt der Anschlussnutzungsvertrag und was regelt er generell?
2) Wie erfolgt der Abschluss des Anschlussnutzungsvertrag auf und oberhalb der NS-/ND-Ebene?
3) Nenne wichtige Regelungen und typische Streitpunkte bei Netzanschlussverträgen.
Anschlussnutzungsvertrages
1) Generell
- Gilt zwischen VNB und Anschlussnutzer
- Regelt die Nutzung des Stromnetzes, also den Transport von Energie durch das Netz zu der jeweiligen Kundenanlage
- NB ist aber nicht für die eigentliche Lieferung des Stroms verantwortlich
- Auf NS/ND-Ebene: Gesetzliches Schuldverhältnis; Geregelt in NAV/NDAV
- Es fließt kein Geld!
2)
- Abschluss bei Niederspannung/-druck
–> Konkludentes Verhalten (Entnahme von Energie aus dem Netz und Liefervertrag)
- Abschluss oberhalb Niederspannung/-druck
–> Immer (schriftlicher) Vertragsschluss erforderlich
–> Abschuss unbedingt sinnvoll!
3) Wichtige Regelungen und typische Streitpunkte
- Zutrittsrechte
- Blindstrom
- Sperrrechte
- Haftung
Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag
1) Was regeln Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge generell und zwischen wem gelten sie?
2) Welche gesetzlichen Regelungen sind bei Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträgen relevant? Unterscheide zwischen Strom und Gas.
3) Sind ergänzende Bedingungen bei Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträgen möglich?
Was versteht man unter dem Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag?
1) Generell
- Gilt zwischen VNB und LF
- Oberbegriff: Netznutzungsvertrag; Lieferantenrahmenvertrag fällt darunter
- “Rahmenvertrag”, weil LF alle seine Kunden über diesen Vertrag mit dem NB beliefert
-
Regelt die Netznutzung
–> Bsp.: LF ist i. d. R. der Netznutzer und zahlt daher die Netzentgelte an NB
2) Gesetzliche Regelungen
- Strom: EnWG + StromNZV + “Festlegung Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom” der BNetzA
(umfasst: Beschluss + Netznutzungsvertrag, Kontaktdatenblatt, EDI-Vereinbarung, Sperrauftrag)
- Gas: EnWG + GasNZV + Kooperationsvereinbarung (KOV)
(= privatrechtliche Vereinbarung zwischen allen deutschen Gasnetzbetreibern; sehr ähnlich zur Festlegung BNetzA im Strom)
3) Ergänzende Bedingungen
- Ggf. zulässig wenn u. A. beiderseitiges Einverständnis, allen Netznutzern diskriminierungsfrei angeboten usw.
- Ergänzende Bedingungen sind aber keine Bedingung für Vertragsabschuss oder Netzzugang
Wie nennt man den typischen Liefervertrag zwischen Endkunde und LF in der Praxis und warum?
- Kunde und LF haben i. d. R. einen “all-inclusive-Liefervertrag”
- Umfasst Energiebelieferung und Netznutzung
- Kunde und NB haben also keinen Vertrag über die Netznutzung
- Preis enthält Netzentgelte
Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrage
1) Was passiert wenn Letztverbraucher = Netznutzer ist?
2) Was spricht für und gegen den Letztverbraucher als Netznutzer?
1) Was passiert wenn Letztverbraucher = Netznutzer ist?
- Laut Gesetz: LV „wie LF“ anzusehen/zu behandeln
- LV oder beauftragter Dienstleister zuständig für die MaKo (Marktkommunikation)
- LV benötigt eigene MPID (Marktpartner-ID, BDEW-Codenummer), auch bei Abwicklung durch Dienstleister
2) Was spricht für und gegen den Letztverbraucher als Netznutzer?
Pro
–> Nach Übergang Monopol in Wettbewerb war von fallenden Netzentgelten auszugehen; davon wollten manche LV 1:1 ohne profitieren
–> Kann attraktiv für LF sein, wenn die Bonität des LV schlecht ist (LF stellt nur reine Energiebelieferung bereit)
Contra
–> Mittlerweile fallen Netzentgelte kaum noch (Einsparungspotential daher gering) + Netzentgelte müssen separat auf “all-inclusive” Energielieferverträgen ausgewiesen werden
Wahr oder falsch?
Im Falle eines “all-inclusive Liefervertrags” zwischen LF und Anschussnutzer (ANu) ist nur der Anschussnutzer (ANu) der Netznutzer.
Falsch!
Im Falle eines “all-inclusive Liefervertrags” zwischen LF und Anschussnutzer (ANu) ist nur der LF der Netznutzer.
Wenn kein “all-inclusive Liefervertrags” vorliegt, kann auch der Anschussnutzer (ANu) / LV der Netznutzer sein, aber wird dann von dem NB wie ein LF behandelt
Was ist unter standardisierter Marktkommunikation „MaKo“ zu verstehen?
Standardisierte Marktkommunikation „MaKo“
- BNetzA hat eine Vielzahl an Festlegungen erlassen, die typische Marktprozesse (Bsp. Lieferantenwechsel, Lieferbeginn usw.) standardisieren und dadurch auch effizienter gestalten
- Frist, Datenformat usw. sind jeweils standardisiert
Gib die Grundlagen der Entgeltermittlung wieder.
Grundlagen der Entgeltermittlung
- Ermittlung von Netzentgelten verbindlich in StromNEV/GasNEV geregelt; Andere Netzentgelte unzulässig
- Netzentgelte gelten pro Entnahmestelle (Strom) bzw. Ausspeisepunkt (Gas)
- Abhängig von
–> Verbrauch und Leistung
–> Spannungsebene (Strom) bzw. Transportnetz-/Ortverteilerebene (Gas)
- Unabhängig von Entfernung zwischen Einspeisung und Entnahme
Wahr oder falsch?
Der Kunde hat einen Anspruch darauf an eine höhere Spannungsebene angeschlossen zu werden, um dann geringere Netzentgelte zuzahlen. Allerdings muss er den Mehraufwand beim Netzanschluss selbst bezahlt.
Wahr!
In der StromNEV/GasNEV gibt es Sonderregelungen bzgl. der Netzentgelte in bestimmten Situationen. Nenne ein Bsp.
Entnahmen für Stromspeicher
Nenne beispielhaft Haftungsfälle im Stromnetz.
- Leitungsschaden
- Überspannungsschaden
Ausgelöst durch z. B. Bauarbeiten
Gibt Bsp. dafür, dass die Aufrechterhaltung der Systemstabilität durch die Energiewende schwieriger wird.
Die Aufrechterhaltung der Systemstabilität wird durch die Energiewende schwieriger!
Grund: Fluktuierende Einspeisung der EE
Bsp.
- Netzüber- und Netzunterspeisung von bis zu 3.000 MW bei der PV-Erzeugung aufgrund von z. B. Schnee bzw. Nebel
Welche Arten von Schäden gibt es?
Nenne jeweils ein Bsp. und gehe auf die generelle Haftung inkl. Verschulden und Höhe ein.
- Körperschäden
(Bsp. Stromausfall –> Dialyse-Patient) - Sachschäden
(Bsp. Überspannung –> Fernseher kaputt) - Vermögensschäden
(Bsp. Stromausfall –> Gewinnausfall)
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gilt grds. für alle diese Schäden eine Haftung bereits für einfache Fahrlässigkeit in voller Höhe vor.
Inwieweit werden die generellen Haftungsregelungen des BGBs für VNB bei Niederdruck-/Niederspannungsnetzen erweitert bzw. beschränkt und warum?
Haftungserweiterung und -beschränkung bei VNB auf NS/ND-Ebene
- Geregelt in § 18 NAV/NDAV
- Modifikation der vertraglichen und deliktischen Haftung bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit bei der Anschlussnutzung/Versorgung
- Haftung außerhalb des “typischen Betriebrisikos” bleibt unberührt; der NB haftet in voller Höhe
- Modifikationen:
–> Haftungserweiternd: Verschuldensvermutung
(Grund: Der Geschädigte hat i. d. R. keinen Einblick in den Netzbetrieb und kann daher kaum nachvollziehen wo genau Fehler passiert sind.)
–> Haftungsbeschänkend: Haftungsausschluss bei Vermögensschäden aufgrund von leichter Fahrlässigkeit + Haftungshöchstsummen
(Grund: Selbst kleinste Fehler führen sehr schnell zu astronomischen Schäden. Dies würde zu sehr hohen Versicherungsbeiträgen führen, die wiederum auf die Netzentgelte umgelegt werden müssten)
Die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 18 NAV/NDAV gilt nur auf der NS/ND-Ebene und somit nicht auf höher gelegenen Ebenen.
Wie sollten NB damit umgehen?
Wie ist dieses Vorgehen rechtlich zu bewerten?
NB sollten die Haftungsbeschränkung des § 18 NAV/NDAV in ihre Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge übernehmen.
(Ansonsten könnten z. B. Großverbraucher bei Stromausfällen Vermögensausfälle gelten machen.)
BNetzA hat in Stellungsnahme gesagt, dass Haftungsbeschränkung des § 18 NAV/NDAV auch auf höheren Spannungsebenen übernommen werden kann.
Gibt die (gestaffelte) Haftungsbeschränkung von VNB auf der NS/ND-Ebene wieder
Haftungsbeschänkung
- Haftungsausschluss bei Vermögensschäden aufgrund von leichter Fahrlässigkeit
- Haftungshöchstsummen
Gestaffelte Haftungsbeschänkung
- Sachschaden
–> Einfache FLK: max. jeweils 5.000 €; Insgesamt 2,5 Mio. €
–> Grobe FLK: insgesamt 2,5 Mio. €
–> Vorsatz: unbegrenzt - Vermögensschaden
–> Einfache FLK: keine Haftung
–> Grobe FLK: max. jeweils 5.000 €; insgesamt 500.000 €
–> Vorsatz: Unbegrenzt
1) Wann liegt Verschulden vor?
2) Welche Formen der Fahrlässigkeit gibt es?
1) Verschulden = Vorsatz/FLK
2)
Vorsatz
- Wissen und Wollen
Einfache Fahrlässigkeit
- Nichtbeachtung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“
Grobe Fahrlässigkeit
- Nichtbeachtung dessen, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen
Was ist (für die Geschädigten) der Vorteil der vertraglichen Haftung?
Die Voraussetzungen bei der vertragliche Haftung sind weniger hoch als bei der deliktische Haftung, denn bei der deliktischen Haftung gibt es …
… keine Verschuldensvermutung
… grds. keine Haftung für Vermögensschäden
Welche Formen der Haftung kennst du?
Was ist der Unterschied zwischen der verschuldensabhängigen Haftung und der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung?
Verschuldensabhängige Haftung
- Vertragliche Haftung (insb. § 280 BGB)
- Deliktische Haftung (insb. § 823 Abs. 1)
Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
- Herstellerhaftung von fehlerhaften Produkten (§ 1 ProdHaftG)
- “Wirkungs- und Zustandshaftung”, typische Gefahren (§ 2 HaftPflG)
Verschuldensabhängige Haftung + Vertragliche Haftung + NB
Was ist bei der vertraglichen Haftung von NB zu beachten?
Welche Anspruchsgrundlagen kennst du?
Verschuldensabhängige Haftung
Vertragliche Haftung
- Schadensersatz wg. Pflichtverletzung, § 280 BGB
–> Haftung des NB für Schäden, die dem Vertragspartner (Bsp. Anschluss-/Netznutzer) durch eine vertragliche Pflichtverletzung entstanden sind
–> Verschulden wird vermutet, d. h. NB muss sich aktiv entlasten - Verantwortlichkeit für „Erfüllungsgehilfe“ i. S. d. § 278 BGB
–> Definition Erfüllungsgehilfen: Mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des NB tätig
–> Relevanz bei Einsatz externer Dienstleister (z. B. Betriebs- bzw. Netzführer)
(–> Zurechnungsnorm für Verschulden von Erfüllungsgehilfen)