Vormerkung Flashcards

1
Q

Ersterwerb

A

I Bewilligung der Vormerkung § 885 I 1 alt 2, analog §§ 875 I 2, 876 3
II Eintragung ins Grundbuch §§ 885 I 1, 833 I
III Berechtigung des Bewilligenden § 885 I 1 alt 2
oder gutgläubiger Erwerb: §§ 892 I, 893 alt 2
IV Vormerkungsfähiger Anspruch § 833 I (auch bedingte oder zukünftige Ansprüche, wenn Rechtsboden vorliegt; u.a. bindendes Angebot oder Vorvertrag)

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2
Q

Wirkungen

A

Sicherungswirkung: Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen ggü dem Vormerkungsberechtigten
→ schützt vor allen nachträglichen, schädlichen Zwischenfällen: Konserviert guten Glauben und Inhalt des Grundbuchs
Rangwirkung: Rangverhältnis bestimmt sich nach Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung (statt Eintragung des Rechts § 879 I) → rangwahrende Funktion

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3
Q

Vormerkungswidrige Verfügungsgeschäfte

A

Übertragung, Belastung Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts sowie weiteses gem: § 883II 1 gleichgestelltes, Nicht: Vermietung
Relative Unwirksamkeit der Verfügungen ggü dem vormerkungsgläubiger

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4
Q

(P): § 833 II 1 analog bei Vermietung

A

Vermietung=/= Verfügung
M1: Analogie (-)
Bei Veräußerung: Vormerkungsgläubiger schutzwürdiger als Dritter, der die Vormerkung sehen kann
Bei Vermietung: Dritter schutzwürdiger als der Vormerkungsgläubiger

M2: Analogie (+)
Da Nachteile für den Vormerkungsgläubiger, z.B. bei Vermietung durch den Eigentümer zu schlechten Voraussetzungen (niedrige Miete)

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5
Q

(P): Analoge Anwendbarkeit der §§ 1000 S 1, 994 ff

A

Zwischenbesitzer - Vormerkungsberechtigter

Ja, weil
der Vormerkungsgläubiger ggü dem Zwischenerwerber “besser berechtigt” ist, weil der Eigentumserwerb ggü K unwirksam ist (§ 883 II 1), K letztendlich das Eigentum bekommt (§§ 433 I, 888 I) und dann Herausgabe verlangen kann (§ 985)

Wertung des § 999 II “als-ob-Betrachtung”

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6
Q

(P): Analoge Anwendbarkeit §§ 987

A

h.M.: nein, da die Vormerkung kein Nutzungsrecht begründet (Ausnahme: NR ist mit Veräußerer vereinbart, dann ja → Ersatz in der Höhe, wie sie dem VB zugestanden hätten)

Bösgläubigkeit: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Bestehen der Vormerkung

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