§ 1 Flashcards

Begriff und Rechtsgrundlagen

1
Q

Das europäische ius commune

A

= Gemeines Recht
einheitlicher, nationenübergreifender juristischer Diskurs auf der Grundlage des Römischen Rechts
1. Recht als Wissenschaft
2. Recht unabhängig von dem konkret anwendbaren Recht

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2
Q

Römisches Privatrecht

A

Römisches Recht als Produkt einer hochprofessionellen Jurisprudenz und einer darauf aufbauenden kaiserlichen Rechtsetzung
universelles gemeines Recht
Rationalisierung des Rechts: abstrakte Begriffsbildung, subtile Fallanalyse, einfache Systeme zur Lehre
corpus iuris civilis wird später zum wichtigsten Rechtsbuch Europas: Institutiones, Digesten, Codex

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3
Q

Zeit des gelehrten Rechts

A

Wiederentdeckung der Digesten im 11. Jh.; werden zur Grundlage der europäischen Rechtskultur
Bedeutung als ratio scripta, kirchliche und weltliche Herrscher beschäftigen ausgebildete Juristen, römisches Recht wird im Laufe des Mittelalters fester Bestandteil der gemeinsamen christlich- antiken Kultur Europas und zu einem Kernstück der europäischen Identität
Glossatoren sind der Lehre der Auslegung gefolgt

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4
Q

Römisches Recht als Grundlage verschiedener Formen von Rechtswissenschaften

A

Statutentheorie
Überformung/ Verflechtung mit regionalen Rechtsüberzeugungen
Humanisten: Differenz zwischen ihrer Gegenwart und Antike
Naturrechtslehrer: Suche nach allgemeingültigen/ universellen Rechtsgrundsätzen
Usus modernus als Rezeption des römischen Rechts in Deutschland

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5
Q

Römisches Recht an den Universitäten

A

Gemeinsame Dogmatik, aber nicht dasselbe Recht Latein als gemeinsame Sprache
regionale Unterschiede

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6
Q

Gemeineuropäischer Diskurs zerbricht

A

Nationalstaaten
Verknüpfung von Recht und Staat
Rechtswissenschaften als Landesjurisprudenz
Rechtswissenschaften in Landessprache
Katastrophen des 20. Jh.
Rechtsgeschichte und -vergleichung als empirische Wissenschaft

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7
Q

Wiederaufnahme eines gemeineuropäischen Diskurses

A

Ernst Habel Recht des Warenkaufs 1936/ 1958
UN- Kaufrecht
PECL
EU als Rechtsgemeinschaft (EuGH, Hallstein)
Europäisches Sekundärrecht auf dem Gebiet des Privatrechts

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8
Q

Warum Rechtsvereinheitlichung?

A

Abbau von Handelshemmnissen
Römisches Privatrecht/ ius commune als Bestandteil der abendländischen-christlichen europäischen Kultur
Kodifikationsidee und Identitätsgedanke
Europa als Rechtsgemeinschaft

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9
Q

Restatements

A

= Wiedergabe des geltenden Rechts, hohes Maß an intellektueller und praktischer Einheit

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10
Q

Restatements in Amerika

A

American Law Institute: juristische Autorität
nichtlegislative Kodifikation: soll nicht bindend sein, sondern durch Anwendung im rechtlichen Diskurs überzeugen und anerkannt
keine Begründungen, Gerichte hatten Begründungslast

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11
Q

UNIDROIT

A

= Principles of International Commercial Contracts (PICC)
nichtlegislative Kodifikation
Aufbau: Rule, Comment, Illustration
Organisation: General Assembly und Governing Council
Funktion: Vorbereitung internationalen Einheitsrechts, vor allem auf dem Gebiet des Privatrechts
heutiger Gebrauch: Zusammenstellung von Verträgen, Akademikern und Gelehrten

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12
Q

PECL

A

Principles of European Contract Law
private Initiative von Ole Lando
Ziel: Vereinheitlichung des Europäischen Privatrechts
Funktional vergleichende Formulierung eines Grundtatbestandes europäischen Vertragsrechts
keine Prinzipien, Regeln
Aufbau: rule, comment, notes
Bedeutung heute: Basistext europäischer Rechtsvereinheitlichung

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13
Q

acquis communitaire - privatrechtliche Richtlinien

A

kein Sekundärrecht in PECL, PICC und CISG
Mängel des europäischen Sekundärrechts: wirtschaftspolitisches Verständnis des Privatrechts (Schutz des Schwächeren ist egal, aber Verbraucher sollen gestärkt werden)
unverbunden und unsystematisch entstanden

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14
Q

Europäisches Recht und nationales Recht

A

Umsetzungspflicht
bei Verletzung: keine unmittelbare Wirkung zulasten Privater, also keine Wirkung von RL im Privatrecht
außer, wenn eine RL Ausdruck eines allgemeinen europäischen Rechtsgrundsatzes bildet

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15
Q

Zwischenbilanz

A

Recht wird verkompliziert
keine Rechtseinheit
bei überschießender Umsetzung wird politisches Harmonisierungsziel verfehlt

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16
Q

Projekt eines europäischen Zivilgesetzbuchs

A

Study Group

Acquis Group

17
Q

Study Group on a European Civil Code (von Bar)

A

Gründung 1998/99
Verstehen sich als Nachfolge der Lando- Kommission
Ziel: Kodifikation des europ. Vermögensrechts
enge politische Kontakte nach Brüssel
Unterschiede zu Lando- Kommission: Doktoranden, einzelner Leiter hat abstraktes Regelwerk und Diskussion im Plenum

18
Q

Acquis Group

A

formulierten die Acquis Principles
Vertragsrechtsprinzipien auf Grundlage des Richtlinienrechts mit Ergänzungen aus den PECL
Problem: notwendige Revision des acquis communtaire fehlt

19
Q

DCFR - Draft Common Frame Reference

A

gemeinsames Projekt der Study und Acquis Group

Verknüpfung mit PECL

20
Q

CESL/ GEK

A

kein zwingendes Recht, um für MS attraktiv zu bleiben
Feasibility Study sollte 2011 herausfinden ob ein einheitliches europäisches Kaufrecht möglich ist
Konstruktion: IPR- rechtliche Verordnung, wonach für bestimmte grenzüberschreitende Geschäfte das CESL gewählt werden kann
Irrtumsrecht und Regeln zur Beteiligung Dritter fehlten
Juncker Kommission zieht Vorschlag zurück, weil MS es nicht mitgetragen hätten

21
Q

Europäisches Privatrecht heute - drei Ebenen

A

nationale Rechtsordnungen
Principles insb. PECL
EU- Recht: europäische Rechtsetzung