§ 4 Die europäischen Regelwerke Flashcards

1
Q

Grundkonzept

A

Irrtümer fallen grds. in die Sphäre des Irrenden. Der Irrtum ist also nur beachtlich, wenn der Vertragspartner ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden kann
Argument: Rechtssicherheit
Veranlassungsprinzip, kein Verschulden erforderlich
Begrenzung auf wesentliche Irrtümer
Vertragsanpassung vor Auflösung
Tatsachen- und Rechtsirrtümer im Mittelpunkt, analoge Anwendung auf Erklärungs- und Inhaltsirrtümer
restriktive Anfechtungsregeln, Ausgleich durch weitreichende SchE Regelungen

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2
Q

Veranlassungsgrundsatz

A

auch nicht kommunikatives Verhalten und Nichtinformation

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3
Q

Verletzung von Informationspflichten

A

vorvertragliche Informationspflichten in DCFR und CESL
allgemeine Informationspflichten auch noch im PECL
Katalog in 4:107 gehört ergänzend zu 4:103 PECL

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4
Q

Common mistake

A

gleiche Formulierung in allen Regelwerken
wichtiger Unterschied zu Anfechtungstatbeständen: Anfechtung ist unabhängig von einer Pflichtverletzung des Anfechtungsgegners

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5
Q

Fundamentality of the mistake

A

Grundgedanke: restriktiv, weil Restriktionen von nationalen RO übernommen werden
Kompromiss zwischen kontinentalen RO, wo relevante Irrtümer eng auszulegen sind und englischer RO, wo jeder veranlasste Irrtum reicht
Regelwerke verbinden objektive und subjektive Elemente

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6
Q

Ausschlusstatbestände

A

Wer bewusst ein Unsicherheitsrisiko auf sich nimmt oder wo der Vertrag ein bestimmtes Risiko einer Seite zuweist, darf man sich nicht auf Irrtum berufen

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7
Q

Anfechtung und Vertragshaftung

A

Keine Anfechtung wegen Irrtums über die Eigenschaften der gekauften Sache, soweit ein Haftungsausschluss wirksam vereinbart worden ist.
Keine Anfechtung nach Verfristung der Gewährleistungsrechte, so jedenfalls modernes internationales Kaufrecht

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8
Q

Erklärungsirrtümer

A

nationale RO
geringe Relevanz
wenig plausible Regelung

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9
Q

Irrtumsanfechtung und Schadensersatz

A

weites Anfechtungsrecht, das unter bestimmten Bedingungen durch Schadlosstellung des Anfechtungsgegners kompensiert wird
enges Anfechtungsrecht, das unter bestimmten Bedingungen durch einen Schadensanspruch des Getäuschten kompensiert wird -> Europäisches Modell

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