11/12 (Nichtleistungskondiktion II: Durchgriffskondiktion, Verwendungskondiktion, Rückgriffskondition; Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruches) Flashcards

1
Q

§ 822 - Charakteristik

A
  • Vorrang der Leistungs- ggü der Eingriffskondiktion gilt hier nicht
  • kein Erfordernis der unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger und Bereicherungsschuldner
  • Hauptunterschied zu § 816 I S. 2: Verfügung eines Berechtigten (!), wenn er sich auf § 818 III berufen kann
  • eigene AGL, aber nach hM Rechtsfolgenverweis des § 528 S. 1 (Schenkungsrückforderung wegen Verarmung), da Wertung passt
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2
Q

§ 822 - Voraussetzungen

A
  1. Primärkondiktionsanspruch des Gläubigers gegen den ersten Erwerber
  2. Unentgeltliche Zuwendung des Bereicherungsgegenstandes durch den ersten Erwerber an einen Dritten
    - > va Schenkung, Vermächtnis, unbenannte Zuwendungen
  3. Ausschluss des Primärkondiktionsanspruches des Gläubigers gegen den ersten Erwerber wegen Entreicherung des ersten Erwerbers nach § 818 III
  4. Mögliche Subsidiarität ggü Primärkondiktion, wenn Entreicherung nach §§ 818 IV, 819 ausgeschlossen
  5. Ansonsten: ausnahmsweise Direktkondiktion ggü Dritten
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3
Q

P: Einschränkung der Subsidiarität des § 822 ggü der Primärkondiktion

A
  • Konstellation: Schuldner der Primärkonstellation kann sich wegen §§ 818 IV, 819 nicht auf § 818 III berufen, ist aber insolvent
  • wegen Subsidiarität müsste sich der Gläubiger dennoch an ihn wenden
  • > neue Lit: Subsidiarität besteht nur, wenn die Primärkondiktion realisierbar ist
    con: Gesetzeswortlaut § 818 III (Verpflichtung ist ausgeschlossen)
    con: Ausgleichsfunktion des § 822 für Rechtsverlust durch § 818 III für Gläubiger
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4
Q

§ 812 I 1 Alt 2 (Verwendungskondiktion) - Prüfung und Voraussetzungen

A

I. §§ 994 ff. - idR (-) bei fehlendem EBV

II. GoA - idR (-) mangels Fremdgeschäftsführungsbewusstsein (§ 687 I)

III. § 812 I S. 1 Alt. 1 - idR (-) mangels Leistung (kein Bewusstsein der Vermögensmehrung oder kein Leistungszweck)

IV. § 812 I S. 1 Alt. 2 (Verwendungskondiktion)
1. Etwas erlangt
2. In sonstiger Weise: durch Verwendung
= Aufwendung auf eine fremde Sache
-> weiter Verwendungsbegriff (vs. enger Verwendungsbegriff im EBV) (str.)
3. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers
4. Ohne Rechtsgrund
-> insb. Vertragsverhältnis zu prüfen

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5
Q

§ 812 I S. 1 Alt. 2 (Rückgriffskondiktion) - Prüfung

A

Konstellation: Dritter tilgt eine fremde Verbindlichkeit und nimmt den (schuldbefreiten) Schuldner in Regress

  1. Etwas erlangt: Befreiung von einer Verbindlichkeit
    a. Befreiung von einer Verbindlichkeit
    b. Keine Legalzession (Erlangtes etwas ist bei einer Legalzession nur Gläubigerwechsel, gerade keine (endgültige) Befreiung von einer Verbindlichkeit)
  2. In sonstiger Weise
    - > durch Nichtleistung: keine Leistung der Schuldbefreiung an den Schuldner, aber Leistung an den Gläubiger des Schuldners, sofern Drittleistung: Voraussetzungen des § 267
    a. Keine persönliche Leistungspflicht
    b. Dritter (eigene Leistungserbringung)
    c. auf eine fremde Schuld (kein Gesamtschuldner oder Bürge)
    d. Mit Fremdtilgungswillen
    e. Effektive Bewirkung der Leistung (keine Erfüllungssurrogate wie Aufrechnung etc)
  3. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers
  4. Ohne Rechtsgrund
    - > keine vertragliche Verpflichtung zur Drittleistung oder berechtigte GoA
  5. Rechtsfolge: §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2: Wertersatz (da Befreiung von der Verbindlichkeit nicht herausgegeben werden kann)
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6
Q

§ 812 I S. 1 Alt. 2 (Rückgriffskondiktion): Zahlung fremder Schulden

A
  1. Auftrag -> § 670
  2. GoA
    -> berechtigt: § 683 S. 1
    -> unberechtigt: § 684 S. 1 -> BereicherungsR -> hM: Rechtsfolgenverweisung (§ 812 I 1 Alt. 2-TBM bleiben ungeprüft)
    => bei Fremdgeschäftsführungswille bleibt kein Raum für Anwendung der Rückgriffskondiktion
    -> irrtümliche Eigengeschäftsführung: kein Fremdtilgungswille, sodass eigentlicher Schuldner auch nicht von seiner Leistung frei wird -> Zahlender muss sich an Gläubiger mittels Leistungskondiktion wenden (oder: nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmungen)
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7
Q

§ 812 I S. 1 Alt. 2 (Rückgriffskondiktion): P: Änderung der Tilgungsbestimmungen

A
  • Konstellation v.a.: Dritter hat irrtümlich auf eine fremde Schuld geleistet
  • hM: kann Tilgungsbestimmung im Nachhinein ändern (zu einer Dritttilgungsbestimmung)
  • > bei einer solchen Änderung erlischt die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger
  • > da der Schuldner damit Befreiung von seiner Verbindlichkeit erlangt, ist er dem Dritten nach § 812 I 1 Alt. 2 zum Ausgleich verpflichtet
  • aA: (-)
    pro: Wertung des § 366 I aE: Tilgungsbestimmung “bei der Leistung”
  • > dagegen con: Tilgungsbestimmung nicht zur Erfüllung nicht erforderlich
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8
Q

§ 818 I - Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten

A
  • Nutzungen: nur tatsächlich gezogene Nutzungen (entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogene Nutzungen nur bei verschärfter Haftung nach §§ 818 IV, 819, 292 II, 987 II)
  • Surrogat (hM) = was bei der bestimmungsgemäßen Ausübung des Rechtes erlangt wurde* (nicht das rechtsgeschäftliche Surrogat)
  • > insb. Erlös bei Weiterverkauf: (-); bloßer Wertersatz für das erlangte Etwas nach § 818 II
    pro: Unterschied zu § 816 I 1 rechtfertigt sich dadurch, dass bei § 818 I der Veräußerer als Berechtigter handelt (Erlös gehört nicht zum Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts)
    pro: Wortlaut (unterschiedlich zu § 816 I 1 oder § 285)
  • > (bereicherungsrechtliche) Erlösherausgabe nur nach § 816 I 1 oder §§ 818 IV, 285 möglich
  • Bsp: K erwirbt von V wirksam eine Forderung (§ 398), der Forderungskaufvertrag ist aber nichtig (Abstraktionsprinzip). K zieht den Forderungsbetrag vom Schuldner ein. Die Forderung erlischt (§ 362 Abs. 1). V kann von K aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 den eingezogenen Forderungsbetrag verlangen; diesen hat er »aufgrund eines erlangten Rechtes« (Forderung) erlangt
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9
Q

P: § 818 II - Höhe des Wertersatzes

A
  • eA (hM): objektiv zu bestimmen
    -> objektiver Verkehrs- oder Nutzungswert bzw übliche Vergütung
    (= übliche und angemessene Vergütung, die bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme des in Rede stehenden Rechtsgutes oder für die erbrachte Dienst- oder Werkleistung üblicherweise zu entrichten ist)
    pro: objektive Perspektive des Bereicherungsrechts
  • aA (mM): subjektiv-individuell zu bestimmen
  • > welcher Zuwachs ist gerade im Vermögen des Empfängers zu verzeichnen
    pro: Anwendungsbereich für Fälle der aufgedrängten Bereicherung
    con: andere Wertungen des Bereicherungsrechts:
  • > wenn objektiv > subjektiv: Problem des § 818 III
  • > wenn objektiv < subjektiv (bspw. höherer Erlös): Mehrwert für Bereicherungsschuldner (§ 818 I)
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10
Q

§ 818 III: Möglichkeiten des Wegfalls der Bereicherung

A
  1. Ersatzloser Wegfall des erlangten Gegenstandes
    - > (+) Schenkung, Diebstahl, Zerstörung
    - > Diff. bei Ersparnis von Aufwendungen: Entreicherung (+) nur bei Luxusaufwendungen bzw. anderen Leistungen, die sich der Bereicherungsschuldner sonst nicht geleistet hätte
    - > (-), wenn Veräußerungserlös im Vermögen vorhanden (nicht nach § 818 I (da keine rechtsgeschäftlichen Surrogate), aber Wertersatz nach § 818 II)
  2. Bereicherungsmindernde Vermögensnachteile
    -> eA (frühere Rspr): Vermögensnachteile, die mit dem Erwerb in adäquat kausalem Zusammenhang stehen
    pro: (frühere) rein vermögensorientierte Betrachtung der Bereicherung
    -> aA (heutige Rspr): zusätzlich wird wertend und differenzierend auf Risikogesichtspunkte abgestellt
    con (Lit): unklare Einzelfallentscheidungen
    -> wA (hL): Vermögensnachteile, die dem Bereicherten gerade wegen seines Vertrauens auf die Endgültigkeit des Erwerbes entstanden sind
    pro: Entreicherungsschutz als Ausnahmetatbestand lässt sich nur durch Schutzwürdigkeit des Bereicherungsschuldners rechtfertigen
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11
Q

P: Kenntnis des beschränkt geschäftsfähigen Empfängers - § 819 I

A
  • eA (hL): §§ 106 ff analog
    pro: Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen
  • aA: §§ 827 ff analog (§ 828 III: erforderliche Einsichtsfähgikeit entscheidend)
    con: Bereicherungsrecht will rein die Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen - rechtfertigt keine deliktische Zurückschneidung des Minderjährigenschutzes
  • wA: §§ 106 ff analog bei Leistungskondiktion, §§ 827 ff analog bei Eingriffskondiktion
    pro: widersprüchlich, den Minderjährigen beim Zustandekommen des Vertrages über die Vorschriften der §§ 106 ff. zu schützen, bei Rückabwicklung aber nicht
  • BGH (Flugreise-Fall): §§ 827 ff jedenfalls dann analog, wenn sich der Minderjährige den Bereicherungsgegenstand durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft hat
    con: Bereicherungsrecht will rein die Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen - rechtfertigt keine deliktische Zurückschneidung des Minderjährigenschutzes
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12
Q

P: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge

A
  • eA (ältere Lit): strenge Zweikondiktionentheorie: jedem Vertragspartner steht ein eigenständiger Kondiktionsanspruch zu
    con: Unangemessenheit bei einseitigem ersatzlosem Wegfall des Bereicherungsgegenstandes (Möglichkeit der einseitigen Entreicherung)
  • > Synallagma ist auch bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge zu beachten
  • > “Entreicherter” dürfe bei der Rückabwicklung eines Vertrages nicht besser als bei dessen regulärer Durchführung stehen, weil § 818 nur das Vertrauen in die Beständigkeit des Erwerbs schützen soll; ohne die Rückabwicklung wäre der Verlust des Bereicherungsgegenstands aber zulasten des Entreicherten (zB des Käufers) gegangen
  • aA (Rspr): Saldotheorie: Ist ein Bereicherungsgegenstand weggefallen, so ist dessen Wert in Ansatz zu bringen. Der Bereicherungsanspruch der entreicherten Partei geht damit nur auf den positiven Saldo. Bei negativem Saldo steht der anderen Partei kein Bereicherungsanspruch zu. Insoweit kann der Entreicherte sich auf § 818 III berufen
    => vertragliche Risikoverteilung (idR § 446 S. 1) wird als “faktisches Synallagma” in die Folgen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung verlängert (Risiko des Käufers nach Gefahrübergang)
    => nur ein Bereicherungsanspruch (Inzidentprüfung der Gegenansprüche !)
    -> “verfahrensrechtlicher Teil”: automatische Verrechnung bei Gleichartigkeit; bei Ungleichartigkeit automatisch Zug-um-Zug zu erfüllen [fingiert: automatische Aufrechnungserklärung und Einredeerklärung]
    -> “materiellrechtlicher Teil”: die Gegenseite darf sich nicht auf § 818 III berufen
    con: keine angemessene Lösung in Vorleistungsfällen (uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 818 III) -> keine Saldierung möglich, da eine Leistung fehlt
    con: Erklärungsfiktion von Aufrechnung/Einrede
  • wA (neuere Lit): eingeschränkte Zweikondiktionentheorie: grds. zwei Kondiktionen, aber nach Risikogesichtspunkten wird wertungsmäßig die Einrede des § 818 III beschränkt
    pro: (fiktiver) verfahrensrechtlicher Teil der Saldotheorie wird überwunden, sodass die materiellrechtliche Wertungsfrage bleibt, ob § 818 III im konkreten Fall Anwendung finden soll [Hoffmann: auch hier können Gegenansprüche inzident geprüft werden, unter der Annahme, dass entsprechende Erklärung erfolgt]
    a) Lehre der vermögensmäßigen Entscheidung (Flume)
  • > Bereicherungsschuldner muss sich an seinem (faktischen) Entschluss festhalten lassen, die Leistung und die mit ihr verbundenen Gefahren zu übernehmen und dafür die Gegenleistung einzusetzen -> in der Sache Wertungen der vertraglichen Risikoordnung (idR § 446 S. 1)
    b) Harmonisierung mit dem Rücktrittsfolgenrecht
    pro: Risikogesichtspunkte des § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 3
    pro: Gesetzgeber wollte die Gefahr, die gem. § 446 S. 1 beim Käufer liegt, im Falle einer Pflichtverletzung wieder “zurückspringen” lassen
  • > con: Pflichtverletzung muss nicht vom Verkäufer verschuldet sein; greift auch ein, wenn Pflichtverletzung nichts mit dem Untergang der Sache zu tun hat
    pro: Lösung in Vorleistungsfällen über teleologische Reduktion des § 818 III
  • > Wertung der vertraglichen Risikoordnung (§ 446)
  • -> con: Vertrag besteht nicht mehr bzw anfechtbar
  • -> konkreter Nichtigkeitsgrund muss beachtet werden (Bezug zwischen Nichtigkeitsgrund und Risikoordnung entscheidend)
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13
Q

Beispielsfall zur Verdeutlichung zu “P: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge”: K hat von V für 6.000 EUR ein Gemälde (Wert: 5.000 EUR) gekauft. Kurz nach der Übereignung wird das Gemälde von Unbekannten bei K entwendet. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig ist.

A

-> Nach der strengen Zweikondiktionentheorie könnte K von V gem. § 812 I 1 Alt. 1 Rückzahlung der 6.000EUR verlangen. Der Anspruch des VaufWertersatz für das Gemälde (§§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II) wäre dagegen nach § 818 III ausgeschlossen.
-> Bei der Saldotheorie wird der Anspruch des K auf Rückzahlung des Kaufpreises (6.000 EUR) um den Wert des gestohlenen Bildes (5.000 EUR) gekürzt. K kann
daher von V nur Zahlung von 1.000 EUR verlangen. Hätte der Wert des Gemäldes 7.000 EUR betragen, so wäre der Anspruch des K ganz entfallen. Dem Anspruch des V auf
Zahlung des Saldos von 1.000 EUR könnte K den Wegfall der Bereicherung (§ 818 III) entgegenhalten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass Vauch bei regulärer Durchführung des Vertrages nur 6.000 EUR erhalten hätte.
-> Zur Vorleistungsproblematik: V hat dem K den Kaufpreis gestundet. Wird das Bild nun bei K entwendet, so kann dieser dem Anspruch des V auf Wertersatz (§§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II) den Wegfall der Bereicherung (§ 818 III) entgegenhalten. Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages kann V auch nicht Zahlung des Kaufpreises verlangen. Dies mag man formal damit rechtfertigen, dass in den Vorleistungsfällen keine synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung besteht. Bei materieller Betrachtung bleibt jedoch der Einwand, dass der Käufer in diesem Fall besser als bei regulärer Durchführung des Vertrages steht. Außerdem übernimmt der Verkäufer mit der Vorleistung nur das Insolvenzrisiko des Käufers, nicht aber das Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache. Insofern erscheint daher eine Ergänzung der Saldotheorie geboten

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14
Q

P: Verhältnis der cic zu Rücktrittsfolgen- und Bereicherungsrecht

A
  • mM: cic geht im Wege der Naturalrestitution auf Vertragsaufhebung -> Rückabwicklung nach condictio ob causam finitam (§ 812 I S. 2 Alt. 1)
  • hM/BGH: cic geht im Wege der Naturalrestitution direkt auf Rückabwicklung -> schadensrechtliches Rückabwicklungsregime, das idR direkt einen Anspruch des Käufers auf Kaufpreisrückzahlung begründet
  • > Harmonisierung mit den anderen Regimen?
  • -> Verkäufer hat konstruktiv keinen eigenen schadensersatzrechtlichen Rückabwicklungsanspruch
  • -> BGH: im Wege der Vorteilsausgleichung (Auskehr des aus dem Vertrag Empfangenen), worin dann die Wertungen der Saldotheorie/modifizierten Zweikondiktionentheorie berücksichtigt werden (idR keine Berufung auf § 818 III, außer - wie bei cic infolge fahrlässiger Täuschung - bei Sonderfällen)
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15
Q

P: Falsus procurator als weitere Ausnahme der Saldotheorie / Modifizierung innerhalb der Zweikondiktionentheorie

A
  • Abhängig davon, woher der Vollmachtsmangel rührt (Form, Irrtum, Nichtigkeit etc.)
  • > wenn durch Widerruf der rechtsgeschäftliche Tatbestand vollständig beseitigt wird, ginge es zu weit, aus der in der Vergangenheit einmal bestehenden Vollmacht ein bereicherungsrechtliches Risiko herzuleiten (Hoffmann)
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16
Q

Fallkonstellationen: Durchbrechung der Saldotheorie (Rspr.)

A
  • unechte Durchbrechung: Saldotheorie kommt nicht zur Anwendung, wenn sich Bereicherungsschuldner gar nicht auf § 818 III berufen kann
  • echte Durchbrechung: wenn der Unwirksamkeitsgrund so erheblich ist, dass die vertragliche Risikoordnung gar nicht mehr zur Verweigerung der Einrede nach § 818 III führen kann*
    1. Schutz des nicht voll geschäftsfähigen Vertragspartners (Geschäftsunfähige, Minderjährige)
    2. Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung
    3. Wucher
    4. Insolvenz
    5. Falsus procurator
    6. wenn die Verschlechterung der Kaufsache auf einem Sachmangel beruht, für den der Verkäufer nach dem Vertrag einzustehen hätte
  • als materiellrechtlicher Teil der Saldotheorie sind diese Wertungen grundsätzlich auch als Modifikation der Zweikondiktionentheorie zu berücksichtigen
17
Q

Durchbrechung der Saldotheorie: Schutz des nicht voll geschäftsfähigen Vertragspartners

A
  • hM (Lit, Rspr.): Minderjährigenschutz der §§ 104 ff. geht ausgewogener Risikoverteilung bei synallagmatischen Verträgen vor
18
Q

Durchbrechung der Saldotheorie: Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung

A
  • hM: (+)
    pro: Schutzwürdigkeit des Bedrohten/Getäuschten
    pro: Täuschender/Drohender nicht schutzwürdig (haftet nach §§ 818 IV, 142 II ohnehin verschärft)
    pro: Vergleich mit Rücktritt (Wertersatzpflicht wäre nach § 346 III 1 Nr. 3 ausgeschlossen) -> durch Anfechtung nach § 123 darf Käufer nicht schlechter stehen als durch Rücktritt
  • Sonderkonstellation: Beschädigung oder Zerstörung der Kaufsache beruht auf Verschulden des getäuschten/bedrohten Käufers
    -> früher BGH: § 242
    -> heute hM: Wertungen des § 346 III 1 Nr. 3
    –> eigenübliche Sorgfalt (§ 277) beachtet: keine Wertersatzpflicht => im Fall der Anfechtung darf auch nicht der Wert des Pkw angerechnet werden
    –> bei grober Fahrlässigkeit: Wertersatzpflicht des K im Fall des Rücktritts nicht nach § 346 III 1 Nr. 3 ausgeschlossen =>
    im Fall der Anfechtung muss auch der Wert des zerstörten Pkw angerechnet werden
  • bei »neutralen« Nichtigkeitsgründen (zB Dissens): keine Privilegierung
19
Q

§ 821: Einrede der Bereicherung

A
  • Bedeutung: va bei abstrakten Verpflichtungen
    wie Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen (§§ 780, 781) -> Fehlen des rechtlichen Grundes führt nicht unmittelbar zum Ausschluss der Verbindlichkeit
  • hM: auch dann Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit noch nicht verjährt ist
  • aber: § 821 stellt selbst keine Einrede dar, sondern setzt eine solche voraus: soll also lediglich verhindern, dass diese Einrede wegen der Verjährung des Befreiungsanspruchs entfällt
20
Q

§ 816 II (Leistung an einen Nichtberechtigten): Voraussetzungen

A
  1. Leistung des Schuldners
  2. An einen Nichtberechtigten
  3. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
    a. § 407 I BGB
    aa. Wahlrecht des Schuldners:
    aaa. Berufung auf Erfüllungswirkung gem. § 407 I (Zessionar-Neugläubiger hat § 816 II gegen Zedent-Altgläubiger)
    bbb. Keine Erfüllungswirkung (keine Berufung auf § 407 I) und Leistungskondiktion des Schuldners gegen Zedent-Altgläubiger
    bb. P: Genehmigungsmöglichkeit des Neugläubigers (bezüglich der Leistung an den Altgläubiger als Dritten)
    b. Weitere Beispiele:
    - > Zahlung an den Inhaber eines Namenspapiers mit Inhaberklausel (§ 808)
    - > Zahlung an den Hypothekengläubiger, der im Grundbuch eingetragen ist, aber mangels wirksamer dinglicher Einigung nicht dinglicher Rechtsinhaber geworden ist (§ 893)
    - > Zahlung an den Inhaber eines Erbscheins, der nicht Erbe ist (§§ 2367 Alt. 1, 2366)
21
Q

§ 816 II (Leistung an einen Nichtberechtigten): P: Genehmigungsmöglichkeit des Neugläubigers (bezüglich der Leistung an den Altgläubiger als Dritten)

A
  • Konstellation: Schuldner zahlt an Nichtberechtigten (Altgläubiger-Zedent) und hat sich (noch) nicht auf § 407 I BGB berufen
  • hM: gem. § 362 II iVm § 185 II S. 1 Alt. 1 kann der Neugläubiger-Zessionar die Leistung an den Altgläubiger-Zedent als Leistung an einen Dritten genehmigen (Begründung der Empfangszuständigkeit des Dritten)
  • > Schuld des Schuldners erlischt
  • > Neugläubiger-Zessionar kann gegen Altgläubiger-Zedent aus § 816 II vorgehen
    pro: Parallele zur Genehmigungsmöglichkeit bei § 816 I
  • mM: Einschränkung des Genehmigungsrechts des Neugläubigers-Zessionars zugunsten des Wahlrechts des Schuldners nach § 407 I
    con: Schutz des Schuldners über § 407 I hinaus nicht angezeigt, zumal für weitere Schutzbeschränkung des Neugläubigers kein Anlass besteht
    pro: rechtskonstruktive Bedenken
  • > wenn Schuldner an wahren Berechtigten leisten wollte: Tilgungsbestimmung zugunsten des wahren Gläubigers und folglich keine Leistung an den Nichtberechtigten, die nach § 816 Abs. 2 genehmigt werden könnte
  • > wenn Schuldner an Nichtberechtigten leisten wollte: Möglichkeit einer Genehmigung durch den wahren Gläubiger als unzulässiger Eingriff in die vom Schuldner getroffene Tilgungsbestimmung
  • > dagegen con: so würde der wahre Gläubiger die Leistung an den falschen niemals genehmigen könne, was aber nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 362 Abs. 2 iVm § 185 Abs. 2 vorausgesetzt wird
  • > dagegen con: Überbewertung der Tilgungsbestimmung (allein die Tatsache, dass der Schuldner an den Berechtigten leisten will, bedeutet gerade noch nicht, dass er auch tatsächlich an den Berechtigten leistet)

[- Canaris: Schuldner kann Tilgungsbestimmung nach § 119 I/II anfechten -> keine Leistung iSd § 816
con: zweifelhaft, ob Irrtum über Gläubigereigenschaft einen Irrtum iSd § 119 begründen kann]

22
Q

§ 812 I 1 Alt 2 (Verwendungskondiktion): Konkurrenz zu EBV-Vorschriften (insb. bei Bau auf fremdem Grund)

A
  • eA: §§ 994ff. sind abschließende Sonderregelungen ggü. §§ 823 ff., 812 ff. (und damit auch ggü. § 951)
    pro: besondere Anspruchsvoraussetzungen
    pro: spezielle Wertentscheidungen des EBV
  • aA: § 951 / Verwendungskondiktion nicht gesperrt
    pro: anderer Verwendungsbegriff als im EBV
    pro: § 951 geht dem Wortlaut nach davon aus, dass Bereicherungsrecht/Verwendungskondiktion neben dem EBV anwendbar ist
23
Q

§ 818 II: P: Zeitpunkt der Ermittlung des Werts

A

I. Primärer Wertersatzanspruch (= wegen der Beschaffenheit des Erlangten (z. B. Dienstleistung) von vornherein auf Wertersatz gerichtet): Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruches (bspw. rechtsgrundlose Leistung)

II. Sekundärer Wertersatzanspruch

  • > hM/BGH: Zeitpunkt der Umwandlung des Herausgabeanspruches in den Wertersatzanspruch
    pro: dies ist der Wert, den der Bereicherungsschuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches tatsächlich (ungerechtfertigt) in seinem Vermögen hat
  • > aA: Entstehung des Herausgabeanspruches
    pro: dieser Wert ist dem Vermögen des Bereicherungsschuldners ursprünglich zugeflossen und soll nun wieder abgeschöpft werden
  • > wA: Eintritt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit
    con: Wertveränderung zwischen Entstehung des Wertersatzanspruches und Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit ist dem Vermögen des Bereicherungsschuldners regelmäßig gar nicht mehr zugeflossen
24
Q

§ 818 III: Möglichkeiten des Wegfalls der Bereicherung: Bereicherungsmindernde Vermögensnachteile: Kasuistik

A
  1. Aufwendungen auf den Bereicherungsgegenstand
    - > idR (+), wobei BGH teilweise nach Risikogesichtspunkten differenziert
  2. Vermögensfolgeschäden
    - > eA: Frage der zurechenbaren Kausalität
    - > wA: Frage des Vertrauensschutzes (wenn Bereicherungsschuldner auf Endgültigkeit des Erwerbs vertraut, ist er idR nicht schutzwürdig hinsichtlich Schäden durch den Bereicherungsgegenstand)
    pro: § 818 schützt nur Vertrauen in die Endgültigkeit des Erwerbs
  3. Zahlung des Erwerbspreises: keine Entreicherung
    - > Leistungskondiktion: Saldotheorie vs. Zwei-Kondiktionen-Theorie
    - > Nichtleistungskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt. 2): (-)
    pro: Bereicherungsschuldner soll sich an seinen Vertragspartner wenden (Bereicherungsgläubiger soll nicht für dessen Forderungsausfall haften)
    pro: Anspruch nach heute hM gar nicht einschlägig, da Vorrang der Leistungskondiktion (zwischen Vertragspartner und Bereicherungsschuldner)
    - > Verfügung eines Nichtberechtigten (# 2) in einer Veräußerungskette (§ 816 I S. 1)*: (-)
    pro: vor Veräußerung hätte der Nichtberechtigte # 2 dem Anspruch aus § 985 auch nicht die Zahlung des Erwerbspreises entgegenhalten können (keine Aufwendung iSd §§ 994 ff.); bei § 816, der an die Stelle der Vindikation tritt, kann nichts anderes gelten
    pro: Risikobereich des Bereicherungsschuldners, sich bezüglich des Erwerbspreises sich mit seinem Vertragspartner auseinanderzusetzen
  • Nichtberechtigter # 1 veräußert an Nichtberechtigten # 2 (der hierfür Erwerbspreis zahlt), der wiederum an einen Dritten veräußert
25
Q

Verschärfte Bereicherungshaftung: Tatbestände

A
  1. Empfänger ist auf Herausgabe verklagt (§ 818 Abs. 4)
  2. Empfänger (Bereicherungsschuldner) kennt den Mangel des Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1)
  3. Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers (§ 819 Abs. 2)
  4. Empfänger muss mit einer Herausgabepflicht rechnen (§820 Abs. 1)
26
Q

Verschärfte Bereicherungshaftung: Rechtsfolgen

A
  1. Ausschluss des § 818 Abs. 3: Bereicherungsschuldner kann sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen
  2. Haftungsverschärfung nach §818 Abs.4: Bereicherungsschuldner haftet »nach den allgemeinen Vorschriften«
    - > eA: §§ 275 ff. BGB
    - > hM: §§ 291, 292 iVm EBV-Vorschriften
  3. §818 Abs.2: bereicherungsunabhängige (und verschuldensunabhängige) Wertersatzhaftung
27
Q

P: Aufgedrängte Bereicherung bei Zahlung auf fremde Schuld

A

Bspw. Konstellation: D zahlt die Schulden des S gegenüber G (§ 267). S hatte aber gegenüber G ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273). D verlangt nun von S Ersatz aus Rückgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2)

  • ganz hM: §§ 404 ff. analog im Verhältnis Schuldner und Dritter
  • > § 404 analog: Schuldner kann dem Dritten (Bereicherungsgläubiger) die Einwendungen entgegenhalten, die er dem Gläubiger gegenüber erheben konnte
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Q

P: Aufgedrängte Bereicherung in sonstigen Fällen

A
  • Lösungsansätze (soweit Wertzuwachs durch Schuldner nicht realisiert wird)
  • > eA: Wertung des § 814
    con: jedoch nur bei Leistungskondiktion
  • > aA: § 818 III (Schuldner ist entreichert, soweit das Erlangte für ihn schon von Anfang an keinen Nutzen bringt)
  • > wA: subjektive Auslegung des § 818 II (Vermögen des Begünstigten ist nur insoweit vermehrt, als der Bereicherte sich den Verwendungserfolg wirklich zunutze macht)
  • > Canaris: diff. zwischen gutgläubigem und bösgläubigem Bereicherungsgläubiger
  • -> gutgläubig: unabhängig von der Realisierung des Vermögenszuwachses ist Wertersatz nach § 818 Abs. 2 möglich
  • -> bösgläubig: Kondiktionsanspruch grundsätzlich gesperrt, es sei denn eine Realisierung des Vermögenszuwachses ist nach Treu und Glauben zumutbar (§§254 Abs. 2 S. 2, 242)
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Q

§ 821 (Einrede der Bereicherung): Normzweck und Anwendungsbereich

A
  • derjenige, der iSv § 812 Abs. 2 ohne rechtlichen Grund eine abstrakte Verpflichtung eingegangen ist soll auch nach Verjährung des Anspruchs auf Befreiung von der Verbindlichkeit ein Leistungsverweigerungsrecht erlangen
  • > der mit der Verjährung bezweckte Rechtsfriede steht zwar einer Rückforderung entgegen, die Rechtsgrundlosigkeit soll deswegen aber nicht geheilt werden
  • Rspr.: allgemeine Bereicherungseinrede, wonach die Leistung unabhängig von Verjährungsfragen verweigert werden kann, wenn das vom anderen Teil – etwa aus § 985 – Geforderte sofort wieder aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangt werden könnte
  • > positive Ausgestaltung der dolo-agit-Einrede (§ 242)