9/12 (Deliktsrecht I: § 823 I BGB ohne sonstige Rechte) Flashcards
(35 cards)
P: Rechtswidrigkeit bei § 823: Lehre vom Erfolgsunrecht vs. Lehre vom Handlungsunrecht
- eA: Lehre vom Erfolgsunrecht: Verursachung der Rechtsgutsverletzung indiziert Rechtswidrigkeit
pro: sonst müsste Geschädigter Rechtswidrigkeit beweisen
pro: TBM “widerrechtlich” bringt nur zum Ausdruck, dass eine Rechtfertigung prinzipiell möglich ist - > Ausnahme: nicht anwendbar bei Rahmenrechten (positive Feststellung der RW nötig)
- aA: Lehre vom Handungsunrecht: Bezugspunkt ist die Handlung, deren RW positiv festgestellt werden muss
- wohl hM: Differenzierend
- bei positiven und unmittelbaren Verletzungshandlungen: Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert Rechtswidrigkeit
- bei mittelbaren Verletzungshandlungen und Unterlassen (sowie Rahmenrechten): Lehre vom Handlungsunrecht erfordert positive Feststellung der Rechtswidrigkeit (Verletzung von Pflichten)
[idR bei Unterlassungsdelikten (auch Fahrlässigkeitsdelikten) erfolgt die Prüfung einer Pflichtverletzung bereits im TB, sodass in diesen Fällen auch die RW indiziert ist bzw. die entsprechende Prüfung schon vorgenommen wurde]
P: Abgrenzung der Verkehrspflichtverletzung von der Fahrlässigkeit (§ 276 II)
- eA (mM): Verkehrspflichtverletzung ist mit der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt identisch -> automatischer Fahrlässigkeitsvorwurf
con: Prüfung auf Schuldebene weitgehend bedeutungslos - aA (hM): diff: Verkehrspflichten nach engeren Maßstäben zu definieren:
- > äußere Sorgfalt: welche Vorkehrungen erscheinen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (ex post) geboten, um Rechtsgutsverletzungen zu vermeiden (objektive Abgrenzung von Verantwortungssphären)
- > innere Sorgfalt (-> Fahrlässigkeit): Frage, ob ein durchschnittlicher Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises diese objektiv gebotenen Anforderungen im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (ex ante) hätte erkennen und erfüllen können (Schuld)
con: fraglich ist, ob innere und äußere Sorgfalt überhaupt auseinanderfallen können (bzw. sollten)
Rechtfertigung - allgemeine Gründe
- §§ 227ff.: Notwehr, Notstand, Selbsthilfe
- Sonderfälle des Selbsthilferechts: § 562b, ggf iVm § 581 II oder § 704
- §§ 859, 860, 910, 962
- Angriffsnotstand: § 904
- berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
- §§ 32, 34, 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen) StGB, 127 StPO
Rechtfertigung - Einwilligung
- Disponibilität des Rechtsguts ((-) bei eigenem Leben, aber beachte: Weigerung der lebensverlängernden Maßnahmen)
- Einwilligungsfähigkeit
- > aber: § 228 StGB
- > mutmaßliche Einwilligung
- speziell: Einwilligung bei ärztlicher Behandlung: § 630d (wohl auch im Deliktsrecht zu beachten, arg. Einheit der Rechtsordnung)
- Handeln auf eigene Gefahr s. “Dogmatische Einordnung: Handeln auf eigene Gefahr”
Bezugspunkt des Verschuldens bei § 823 I
- Verletzungshandlung
- Verletzungserfolg
- Haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- > Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (“Vorsatztheorie” im Zivilrecht)
- > haftungsausfüllende Kausalität mitsamt dem Schaden muss nicht vom Verschulden erfasst sein
- > Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität nach dem Verschulden, obwohl sie an sich zum Tatbestand des § 823 I gehört
Einsicht (§ 828 III)
hM: die abstrakte Fähigkeit, die Gefährlichkeit des infrage stehenden Verhaltens und die Verantwortlichkeit für die Folgen des eigenen Tuns zu erkennen
-> Steuerungsfähigkeit, anders als im Strafrecht, wird nicht vorausgesetzt
Anwendungsbereich des § 828 II
- teleologische Reduktion, wenn sich im Unfall keine
typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat
-> BGH: Entwicklungsdefizite von Kindern im fließenden Verkehr häufiger; in Ausnahmefällen aber auch Privilegierung im ruhenden Verkehr
=> keine strikte Unterscheidung nach Verkehrsart - hM: § 828 II umfasst auch Privilegierung hinsichtlich etwaigen Mitverschuldens des Kindes als Geschädigter
Entschuldigungsgründe
- § 35 StGB -> Geschädigter hat ggf aber einen Schadensersatzanspruch aus § 904 S. 2 analog
- Putativnotwehr: Rechtfertigung ausgeschlossen; bei unvermeidbarem Irrtum: fehlendes Verschulden möglich
- Notwehrexzess nach § 33 StGB: schließt die deliktische Haftung des Schädigers im Allgemeinen nicht aus; vorausgehender Angriff des Geschädigten kann jedoch eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens (§ 254) rechtfertigen
Schutzgut: Körper und Gesundheit
- Körper: Eingriff in körperliche Integrität
- Gesundheit: Verursachung einer Krankheit
- > viele Überschneidungsfälle, aber auch Sonderfälle:
- -> Abschneiden der Haare: Körper (+), Gesundheit (-)
- -> HIV-Infektion: Gesundheit (+), auch wenn Krankheit AIDS noch nicht ausgebrochen
- -> Schutz der Leibesfrucht (+)
- -> abgetrennte Körperteile grds. (-), aber Ausnahme, wenn später wieder eingegliedert werden soll (Knochen- oder Hautteile zur Transplantation; Eizellen; Sperma)
Schutzgut: psychische Gesundheit (insbesondere: Schockfälle)
- Rspr: mit Trauerfall verbundenen Störungen der seelischen Funktionen (-); aber (+), wenn pathologisch fassbare gesundheitliche Beeinträchtigungen über das Maß hinausgehen, dem Hinterbliebene bei der. Nachricht vom Tod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind
pro: § 823 I soll klar umrissene Tatbestände bilden - aA: weites Verständnis von Gesundheit
pro: Rpsr. nimmt teleologische Reduktion vor, die nicht angezeigt ist, das Gesetzgeber mit den klar umrissenen RG nur Ausdehnung auf Haftung für Vermögens- und Handlungsfreiheitsverletzungen verhindern wollte; genannte RG sollen aber umfassend verstanden werden
con: Systematik: auch “Freiheit” wird nicht umfassend als Handlungsfreiheit ausgelegt
Schutzgut: Freiheit
- restriktiv auszulegen (nicht jede Art 2 I-Beeinträchtigung): nur körperliche Bewegungsfreiheit
- > bspw. nicht berechtigte Festnahme
- > (-) bei Stau, da Bewegungsfreiheit des Autofahrers per se nicht eingeschränkt
Schutzgut: Eigentum: Verletzungsformen
-> Eigentum nach § 903 S. 1 dahingehend umschrieben, dass der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann -> umfassendes Herrschaftsrecht
- Verletzung des Eigentumsrechts als solches (bspw. Veräußerung an gutgläubigen Erwerber)
- Substanzbeeinträchtigung
- Entziehung des Besitzes (Sachentziehung)
- Beeinträchtigung des Gebrauchs (maßgeblich: Zuweisungsgehalt)
Schutzgut: Eigentum: Gebrauchsbeeinträchtigung
- Grds.: Interessenabwiegung zwischen Handlungsfreiheit der anderen und Eigentumsrecht
- > idR jedoch Beeinträchtigung (+), wenn dem Eigentümer der Gebrauch der Sache durch unmittelbare Einwirkung auf die Sache vollständig unmöglich gemacht wird
- > problematisch vor allem bei bloß mittelbarem Schaden, der sich primär als Vermögensschaden darstellt
- -> mögliches (wenn auch vages) Kriterium: Dauer der Beeinträchtigung
- Fleetfall: nur eingeschlossenes Schiff
- > BGH: Zuweisungsgehalt des Eigentums am Schiff umfasst nur abstrakte Verwendbarkeit als Transportmittel, nicht konkrete Transporte (außerhalb des Fleets: können nach wie vor für andere Transporte benutzt werden)
- Zufahrtsunterbrechung zu Grundstück/Betrieb
- > Diff. danach, welcher Aspekt der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums wie intensiv beeinträchtigt ist (bspw. (-), wenn es noch andere Zufahrtswege gibt)
- Unterbrechung der Stromversorgung
- > Produktionsausfallschaden (-), da Anbindung an das Stromnetz nicht vom Zuweisungsgehalt des Eigentums erfasst (aber ggf. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)
- > bereits existierende, dadurch zerstörte Produkte (+) (Eier)
- Zuparken: idR Gebrauchsbeeinträchtigung
- Beeinträchtigung der Fruchtziehung (§§ 100, 99 BGB - Bsp: Betreten eines fremden Grundstücks und Photographieren einer Aussicht, zum Zwecke der Vermarktung der Photos): Gebrauchsbeeinträchtigung (+)
Rechtsgut: Eigentum: Produktionsschaden (Weiterfressender Mangel bei Verbindung fehlerhafter Teile zu einer Gesamtsache)
- bei Anfertigung neuer Sachen
- SE des Käufers unter dem Aspekt der Eigentumsverletzung der durch die Verbindung unbrauchbar gewordenen eigenen Teile
- > Eigentumsverletzung (Gebrauchsbeeinträchtigung) bereits durch die Verbindung (+), wenn sie mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand aus der Gesamtsache nicht wieder ausgebaut werden können (Beschädigung der Teile beim Ausbau nicht erforderlich)
- funktionsunfähige Gesamtsache an sich (-)
- > SEfähig ist nur das Integritätsinteresse, nicht das Äquivalenzinteresse des Käufers
- Übertragbar wohl auch auf den Fall, wenn auf einem belasteten Grundstück ein Gebäude errichtet wird, das dann infolgedessen Mängel aufweist
Sonstiges Recht: Ehe
- Ehebruch: zumeist innerehelicher Vorgang
- hL: Abwicklungsfolgen durch Ehebruch (Scheidung, Kosten der Vaterschaftsanfechtung) sind nach § 823 I ersatzfähig
- räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe: (+), jedoch nur Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch (Entfernen des Liebhabers aus der Ehewohnung)
Pflichtwidrige Handlung: Handlungsbegriff
- vom Willen beherrschte oder beherrschbare Zustandsveränderung
- > (-) bei vis absoluta, Bewusstlosigkeit, Reflexbewegungen
- Abgrenzung: Tun vs. Unterlassen
-> eA: sozialer Sinngehalt der Handlung
-> aA (hM): Gefahrerhöhung durch Täter
– Derjenige, der sich dem fremden Rechtsgut gefährlich nähert, handelt
– Derjenige, der ohne die Gefahr durch sein Tun zu erhöhen, die Gefahr nicht abwendet, unterlässt
Pflichtwidriges Unterlassen
- Pflicht zur Abwendung der drohenden Rechtsgutsverletzung
a. Verkehrs(sicherungs)pflichten
aa. Bestehen der Verkehrssicherungspflicht
bb. Schutzumfang der Verkehrssicherungspflicht
- > Verletzte Person (geschützter Personenkreis)
- > Rechtsgut
- > verwirklichte Gefahr
b. Schutzpflicht (Garantenpflicht) - vertraglich oder gesetzlich
aa. Familienrechtliche Obhutspflicht
bb. Tatsächliche Übernahme
cc. Enge Lebens- oder Gefahrengemeinschaft
dd. Allgemeine Hilfeleistungspflicht gem. § 323c StGB? (-), aber nach BGH ein Schutzgesetz iSd § 823 II
- Erfolgsabwendung möglich
Haftungsbegründende Kausalität
= zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung
- Grds. Äquivalenzformel (condicio sine qua non), ggf. mit dem Strafrecht vergleichbarer Modifikation (bspw. Quasi-Kausalität bei Unterlassen)
- Normative Korrektur: Objektive Zurechnung
a. Adäquanzformel (str., Rspr.): Zurechenbarkeit (-) bei solchen Ursachen, die nur unter höchst ungewöhnlichen, selbst für den optimalen Beurteiler nicht vorhersehbaren Umständen geeignet sind, den missbilligten Erfolg herbeizuführen
b. Schutzzweck der Norm: Zurechenbarkeit (+), wenn sich in der konkreten Rechtsgutsverletzung gerade die Gefahr realisiert hat, vor der die vom Schädiger verletzte Verhaltenspflicht schützen sollte
Verschulden
- Schuldfähigkeit
- Vorsatz vs. Fahrlässigkeit
- > kein Vorhersehen des konkreten Kausalverlaufs erforderlich (irgendeine Schädigung an irgendeiner Person durch das eigene Verhalten ausreichend)
Haftungsausfüllende Kausalität
- > zwischen Rechtsgutsverletzuung und Schaden
- Kausalität:
1. Äquivalenzheorie
2. Adäquanztheorie
3. Schutzzweck der Norm
Prüfung: § 823 I
I. Rechtsgutsverletzung
a) Verletzung eines der in § 823 I ausdrücklich genannten Rechte
b) Verletzung eines sonstigen (absoluten) Rechts (zB dingliche Rechte)
c) Verletzung eines Rahmenrechts (zB allg. Persönlichkeitsrecht)
II. Verletzungshandlung (Handeln oder Unterlassen)
-> Bei mittelbaren Verletzungen und Unterlassungen: Verletzung von Verkehrspflichten
(kann auch im Rahmen der obj. Zurechnung geprüft werden)
III. Haftungsbegründende Kausalität 1. Äquivalenztheorie 2. Objektive Zurechnung – Adäquanztheorie (str.) – Schutzzweck der Norm
IV. Rechtswidrigkeit (ist grds. indiziert)
- Rechtfertigungsgründe prüfen
- Bei Rahmenrechten/Unterlassung/Fahrlässigkeit: positive Feststellung der Rechtswidrigkeit erforderlich (bzw. Feststellung der Pflichtverletzung)
V. Verschulden
- Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828, ggf. § 829 prüfen)
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 II)
VI. Schaden und Schadensersatz (§§ 249 ff.)
VII. Haftungsausfüllende Kausalität
-> Zurechnung des Schadens zur Rechtsgutsverletzung
VIII. Keine Einwendungen und Einreden des Schädigers
- Haftungsausschluss
a) Vertraglich
b) Gesetzlich (zB §§ 104, 105 SGB VII) - Mitverschulden nach § 254
- Verjährung (§§ 195, 199)
Rechtsgut: Eigentum: Substanzverletzung: Weiterfressender Mangel
- Konstellation: nach der Übereignung einer Kaufsache verursacht ein (auch schon vorher bestehender) Mangel der Kaufsache einen Schaden an dieser selbst
-> hM: Anspruchskonkurrenz, wenn deliktischer Anspruch besteht
[aA: nur Vertragsrecht, da Leistungsstörungsrecht abschließend dort geregelt]
-> bzgl. deliktischem Anspruch: Eigentum wird nicht schon dadurch verletzt, dass Sache/Werk mangelhaft geliefert wird, da a priori nur Eigentum an mangelhaftem Sache/Werk übergeht
–> Abgrenzung ist somit erforderlich zwischen diesem »normalen« Mangel (Produktfehler -> Gewährleistungsrecht) und sog. weiterfressenden Mangel, bei dem infolge einer Eigentumsverletzung auch deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 1) in Betracht kommen - Abgrenzungskriterium: Stoffgleichheit (wenn (+) zwischen Nutzungs- bzw. Äquivalenzinteresse und Integritätsinteresse: nur vertraglicher SEA): wenn sich
a) der geltend gemachte Schaden (Endschaden)
b) mit dem im Augenblick des Eigentumsübergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, d. h. der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse (Produktfehler), deckt - > idR Stoffgleichheit (+), wenn Mangel die Sache von Anfang an wertlos macht
- > idR Stoffgleichheit (-), wenn Mangel einem zunächst mehr oder weniger begrenzten Teil der Sache anhaftet
Übersicht: Verletzung des Eigentums (§ 823 I)
I. Das Eigentum wird verletzt durch:
1. Zuordnungsverletzung
-> Das Recht »Eigentum« wird verletzt durch Verlust (z. B. durch gutgläubigen Erwerb gemäß §§ 929, 932) oder Belastung
2. Sachentziehung
-> Dem Eigentümer wird die Sache entzogen (z. B. durch Diebstahl)
– P: Konkurrenz zu EBV gemäß §§ 987 ff.
3. Substanzverletzung
-> Es wird in die Sachsubstanz eingegriffen (z. B. Beschädigung der Sache)
– P: Eigentumsverletzung durch Betriebsunterbrechung
– P: Weiterfressender Mangel
4. Nutzungsbeeinträchtigung
-> Der Eigentümer wird in der bestimmungsgemäßen Nutzung erheblich (zeitlich und wirtschaftlich) beeinträchtigt
– P: Abgrenzung der Nutzungsbeeinträchtigung (als Eigentumsverletzung) von einer bloßen Einschränkung der (wirtschaftlichen) Nutzung als reinem Vermögensschaden
II. Eigentumsverletzung (Substanzverletzung) bei sog. weiterfressendem Mangel (nach BGH)
1. Nutzungs- und Äquivalenzinteresse: nur vertraglicher Schadensersatzanspruch
2. Integritätsinteresse: (auch) § 823 Abs. 1
3. Abgrenzungskriterium:
Stoffgleichheit zwischen Produktfehler und Endschaden?
– bei vorhandener Stoffgleichheit: Eigentumsverletzung (–)
– bei fehlender Stoffgleichheit: Eigentumsverletzung (+)
Pflichtwidriges Unterlassen: Verkehrs(sicherungs)pflichten (Kasuistik)
- Grds: Einstandspflicht für die Sicherung eines Bereichs, den jemand beherrscht und aus dem er Vorteile zieht
- > Grenze: es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind
- Sorgfaltspflichten aus Verkehrseröffnung
- > bspw. Streupflicht des Vermieters - Sorgfaltspflichten aus tatsächlicher Verfügungsgewalt über gefährliche Gegenstände
- > bspw. Maschinen, gewerbliche Anlagen, Fahrzeuge - Sonderfall: Produkthaftung / Produzentenhaftung
- Insbesondere: allgemeine Organisationspflicht des Betriebsinhabers: = Betrieb ist so zu organisieren, dass für Dritte keine Gefahren entstehen