6/12 (Darlehen, Bürgschaft; Schuldanerkenntnis; Leasing) Flashcards
(39 cards)
Voraussetzungen: Schutz des Darlehensnehmers durch § 138 I
- wenn Leistung und Gegenleistung objektiv in einem
auffälligen Missverhältnis stehen (sog. wucherähnliches Geschäft): vgl. vor allem vereinbarte Zinsen mit marktüblichen Zinsen (Richtwert: relativ um 100%, absolut um 12% - aber: Umstände des Einzelfalls); Sittenwidriger Zweck - subjektiv: hat wirtschaftliche Unterlegenheit des Darlehensnehmers bewusst ausgenutzt
-> hM: auch dann, wenn der Darlehensgeber sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Stellung auf die nachteiligen Bedingungen eingelassen hat (BGH: bei Verbraucherdarlehen: Beweislastumkehr)
P: Rechtsfolgen: Schutz des Darlehensnehmers durch § 138 I
- Grds. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
- Darlehensgeber: Kondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 1
- > § 817 S. 2 steht nicht entgegen, da das Darlehen nicht dauerhaft in das Vermögen des Darlehensnehmers übergehen sollte
- Zinsen?
- > eA (Rspr.): kein Anspruch auf Zinszahlung mit Rücksicht auf § 817 S. 2
con: Bestrafung des Darlehensgebers
pro: Wucherer soll nicht sanktionslos Wucherzins festsetzen dürfen - > aA (hL): Zinsanspruch, nicht aus Vertrag, da Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, sondern aus § 818 II
pro: beschränkt sich auf die marktüblichen Zinsen -> interessensgerecht
P: nicht-kommerzielle BGB-Gesellschaft als Verbraucher iSd § 13 im Verbraucherkreditrecht
- eA (hM, BGH zu aF): (+), sofern Gesellschafter nur natürliche Personen sind
pro: einzelne Gesellschafter wie Verbraucher schutzwürdig - aA (mM, Looschelders): (-)
pro: § 14 spricht explizit von rechtsfähigen Personengesellschaften; e contrario sind diese nicht zu ergänzen, da § 13 nur von natürlichen Personen spricht
pro: unionsrechtskonforme Auslegung (EuGH): nur natürliche Personen
pro: BGB-Gesellschafter haften analog § 128 HGB, sodass sie bei nicht kommerzieller Ausrichtung schutzwürdig sind - Schutz allerdings nicht durch § 13 zu erreichen, sondern durch Einschränkung der analogen Anwendung des § 128 HGB
Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Schuldbeitritt
- Beitretender übernimmt eigene Schuld
- Gesamtschuldnerische Haftung, §§ 421 ff
- nach § 425: keine Akzessorietät
- Indiz: wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Tilgung der Hauptschuld (bspw. Gesellschafter übernimmt Verbindlichkeit der GmbH, um Insolvenz zu vermeiden)
- § 766 analog (-), aber bei Verbraucherbeitritt nach hM: § 492 I analog
Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Garantievertrag
- gesetzlich nicht geregelt
- nicht-akzessorisch: unabhängig vom Bestehen und Umfang der Hauptschuld (Bürgschaft) -> eigene Schuld wird begründet
- keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern nur, wenn Garantiefall eintritt
- starkes wirtschaftliches Eigeninteresse erforderlich (weitreichende Garantiehaftung!)
- § 766 analog (-) -> im Zweifel ist daher von Bürgschaft auszugehen
Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Kreditauftrag, § 778
- Charakter des Auftrages bzw. der entgeltlichen Geschäftsbesorgung
- Bürgenhaftung des Auftraggebers, § 778 aE
- > Verpflichtungswille des Auftraggebers erforderlich, dass er das Risiko der Kreditgewährung des Beauftragten an einen Dritten absichern will
- -> Indiz: oft eigentliches wirtschaftliches Interesse
- > Unterschied zur Bürgschaft: Gläubiger (Beauftragter) übernimmt gegenüber Auftraggeber (Bürgen) eine Verpflichtung zur Gewährung des Darlehens an den Dritten
- § 766 analog (-), da Auftraggeber oft mit wirtschaftlichen Eigeninteresse insoweit nicht schutzwürdig
Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Patronatserklärung
- insbes. bei Konzernverhältnissen (Mutter- und Tochtergesellschaft)
- weiche Patronatserklärung: rechtlich unverbindlich, keine SEA-Pflicht des Patrons
- harte Patronatserklärung: rechtlich verbindlich, idR keine unmittelbare Zahlungspflicht an den Gläubiger des Protegés, aber Verpflichtung, diesen mit ausreichenden Mitteln auszustatten
- > SEA-pflichtig, wenn (harte) Patronatserklärung verletzt wird
- > akzessorische Sicherheit
Form des Bürgschaftsversprechens, § 766
- alle Umstände, die für die Bürgschaft wesentlich sind (Bestimmtheitsgrundsatz, insbesondere Umschreibung der gesicherten Hauptschuld; Hauptschuldner und Gläubiger; Verbürgungswille)
- ältere Rspr: Blankobürgschaft möglich
- > neue Rspr: unzulässig, wenn nicht Ermächtigung zur Vervollständigung der Blankobürgschaft das Erfordernis des § 766 (Bestimmtheitsgrundsatz) wahrt
- Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschafterklärung
- > hM: teleologische Reduktion des § 167 II
Sittenwidrigkeit der Bürgschaft
- insbesondere bei persönlicher Verbundenheit (psychische Zwangslage) des Bürgen und den Hauptschuldners: grds. vom Bürgen darzulegenden Umstände der Sittenwidrigkeit werden widerleglich vermutet, wenn (BGH)
1. besonderes persönliches Näheverhältnis (Eltern-Kind; Eheleute; neLG)
2. durch die übernommenen Verpflichtungen finanziell erheblich überfordert - > wenn zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ein grobes Missverhältnis besteht, insbesondere wenn der Bürge aus seinem pfändbaren Vermögen oder Einkommen voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen zahlen kann; entscheidend: Prognose über die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bürgen
- bei eigenem wirtschaftlichem Interesse des Bürgen: Sittenwidrigkeitsvermutung widerlegt -> allgemeine Beweisregeln für den Bürgen
Formularmäßige Vereinbarung von Globalbürgschaften
- AGB etwa: Bürge haftet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den (Haupt-)Schuldner aus einer bestimmten Geschäftsbeziehung
- > Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz idR (-), da Haftung für Bürgen festgelegt (aber dennoch zu diskutieren)
- Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 iVm Rechtsgedanken des § 767 S. 3 (keine Erweiterung der Bürgenverpflichtung durch späteres RG des Hauptschuldners); zudem oft überraschende Klausel (§ 305c)
- > BGH: Bürgschaftsvertrag beschränkt sich auf die Forderungen, die Anlass für den Bürgschaftsvertrag waren
P: Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen (Bürgschafts-)Verträgen (§ 312b iVm § 312g)
-fühere hM: (+)
pro: Schutz vor Überrumpelung besonders wichtig bei Bürgschaftserklärungen außerhalb von Geschäftsräumen
-> entgeltliche Leistung als Erfordernis des § 312 I: Rspr. des EuGH zu § 312 aF: Entgelt ist Gewährung des Darlehens durch den Gläubiger an den Hauptschuldner
-> Anwendungsbereich “Verbraucher”:
–> EuGH: nicht nur Bürge muss Verbraucher sein, sondern auch Absicherung einer Verpflichtung eines Verbrauchers (erstreckt sich nicht auf Geschäftskredite - “doppelte Haustürsituation”)
–> BGH: auch wenn durch Verbraucherrechte-RL eine Vollharmonisierung angestrebt werden soll, kann nationale Rspr./Gesetzgeber die Sachmaterie (Geschäftskredit), die laut EuGH aus dem Anwendungsbereich der RL herausfällt, in gleicher Weise wie das Verbraucherrecht regeln
heute BGH: Die entgeltliche Leistung des Unternehmers müsse aus dem Verbrauchervertrag geschuldet werden, für welchen das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird. Dies ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BGB, der einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB als Rechtsgrund für die Leistung voraussetzt. Dass die Leistung des Unternehmers aufgrund eines separaten, nicht dem § 310 Abs. 3 BGB unterfallenden Vertrags an einen Dritten erbracht wird, reicht danach nicht.
-> keine Analogie mangels Regelungslücke
wohl nun Richtlinienkonforme Auslegung / Rechtsfortbildung (siehe andere KK in Schuld AT 7/7)
Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (§ 312c iVm § 312g)
- aF: Wortlaut beschränkt auf Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
- > Bürgschaften (-)
- nF: ohne Beschränkung im Wortlaut
- > Anwendbarkeit (-), solange der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312 c I)
P: Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 I) auf Bürgschaft
- ganz hM: (-)
pro: Bürge nicht selbst Kreditnehmer - auch analog (-)
1. keine planwidrige Regelungslücke:
pro: EU-Gesetzgeber wollte Bürgschaft von Verbraucherrechte-RL nicht erfassen (EuGH)
pro: Bürge bereits ausreichend durch Schriftform und Akzessorietät (§ 767) geschützt
2. keine vergleichbare Interessenlage:
pro: Widerrufsrecht und andere Regelungen des §§ 491 ff sollen dem Verlockungsangebot der Verbraucherkredite und der Auswahl zwischen verschiedenen Kreditangeboten begegnen; Bürge sieht sich dieser Situation nicht ausgesetzt
P: Absicherung eines bereicherungsrechtlichen Anspruches anstelle der Hauptforderung?
Bsp: S schließt mit der G-Bank einen Darlehensvertrag. B verbürgt sich für die Darlehensforderung der G. Nach der Auszahlung des Kredits stellt sich heraus, dass der Darlehensvertrag nach § 138 I nichtig ist. Wegen Insolvenz des S möchte G den B aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen
- > grds. durch Auslegung des Bürgschaftsvertrages zu ermitteln
- eA (hM): im Zweifel erstreckt sich Vertrag auch auf bereicherungsrechtlichen Anspruch
- aA (BGH): Differenziert nach privatem und geschäftlich agierendem Bürgen - geschäftlicher Bürge, der eigenes wirtschaftliches Interesse hat, bürgt im Zweifel auch für 812er-Anspruch
pro: interessensgerecht - wA (mM Lit): im Zweifel nicht abgedeckt
P: Analoge Anwendung des § 770 I auf die Situation, dass nur dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit zusteht (§ 770 II dann nicht einschlägig)
- eA: (+)
pro: Akzessorietätsprinzip der Bürgschaft - aA: (-)
pro: kein rechtlicher Mangel der Hauptschuld (wie in § 770 I bei Anfechtbarkeit) -> vergleichbare Interessenlage (-)
pro: Entscheidung des Gesetzgebers, § 770 II auf Gläubigersaufrechnungsmöglichkeit zu beschränken, soll nicht unterlaufen werden
Bürgschaft auf erstes Anfordern (=/ selbstschuldnerische Bürgschaft)
- Bürge muss sofort zahlen - keine Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis Hauptschuldner-Gläubiger möglich
- > aber: Schutz durch Verbot des Rechtsmissbrauches gem. § 242 dahingehend, dass Gläubiger nicht sofortige Zahlung verlangen kann, wenn sich die Einreden des Bürgen als offensichtlich zutreffend darstellen
- Verstoß gegen § 307 II Nr. 1, wenn Bürge kein Kreditinstitut ist
- Verstoß gegen § 307 II Nr. 2, wenn formularmäßig auf Einreden aus §§ 768, 770 verzichtet wird
Anspruchsschema: Gläubiger gegen Bürge, § 765 I
I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag
- Abgrenzung zu anderen Verträgen (bei Zweifeln)
- Form (§ 766, 125, beachte aber auch § 350 HGB)
- Materielle Unwirksamkeitsgründe (zB § 138)
- Kein wirksamer Widerruf
II. Existenz der gesicherten Hauptforderung (§ 767)
III. Durchsetzbarkeit der Bürgschaftsschuld
- Eintritt des Sicherungsfalles
- Gegenrechte aus dem Verhältnis Bürge – Gläubiger
a) Einwendungen und Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag
b) Einrede der Vorausklage (§ 771) - Gegenrechte aus dem Verhältnis Schuldner – Gläubiger
a) Einreden nach § 768
b) Einreden nach § 770 I, II
IV. Kein Erlöschen der Bürgschaft (zB nach §§ 776f.)
Rückgriff des Bürgen
I. Aus zugrundeliegendem Rechtsverhältnis
- Auftrag (§§ 662ff.), entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 I), berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff.)
-> AGL: § 670 ggf. über § 675 I oder § 683
(-> bei § 670 (+) stünde Bürgen ein Befreiungsanspruch nach § 257 zu (Zahlung der Hauptschuld durch Hauptschuldner) -> da dies dem Zweck der Bürgschaft zuwiderläuft, modifiziert dies § 775)
II. Cessio legis, § 774
- § 412 (Anwendung der Vorschriften über Forderungsübergang)
- > insbes. gehen gem. § 401 akzessorische Sicherheiten auf den Bürgen mit über
- > aber: Schuldner kann gem. §§ 412, 404 dem Bürgen die Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die er ggü seinem Gläubiger hatte
- nicht akzessorische Sicherheiten gehen nicht gesetzlich mit über, jedoch besteht ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Gläubiger auf Übertragung der Sicherheiten gem. §§ 774, 412, 401 analog
P: Wettlauf der Sicherungsgeber
- Konstellation:
-> zahlt der Bürge, geht gem. §§ 774 Abs. 1 S. 1, 412, 401 BGB die Realsicherheit in vollem Umfang auf ihn über
-> zahlt der Eigentümer des belasteten Grundstücks, geht mit Forderung gegen den persönlichen Schuldner, vgl.
§§ 1143 Abs. 1 BGB, gem. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auch die
Bürgschaft auf ihn über
-> Strenge Gesetzesanwendung führte dazu, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger zuerst befriedigt, sich jeweils hinsichtlich seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Regressforderung an dem(n) anderen Sicherungsgeber(n) schadlos halten könnte
-> Anreiz, als erster zu zahlen (Wettlauf)
-> unstr. korrekturbedürftig - Lösungsvorschläge:
- eA (Teile der Lit): Bürge allein könne Regress beim dinglichen Sicherungsgeber nehmen, während die Bürgschaft im umgekehrten Fall automatisch erlischt (dh kein Rückgriffsanspruch bei Zahlung durch Eigentümer)
pro: Privilegierung gesetzlich angelegt: § 776* (entsprechende Regelung fehlt bei Verpfänder oder Hypothekenbesteller)
pro: Bürge schutzwürdiger, da er mit gesamtem Vermögen haftet - hM:
-> Absprachen zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber über Verteilung des Regressrisikos
-> falls nicht: § 774 II iVm 426 (analog) - nicht nur auf das Verhältnis mehrerer Verpfänder (§ 1225 S. 2 - sondern auch auf das Zusammentreffen von Sicherungsgeber und Bürger (in dubio nach gleichen Teilen, § 426 I 1)
pro: Automatische Privilegierung des Bürgen unbillig
pro: Rechtsgedanke des anteiligen Ausgleichs gem. § 774 II auch hier interessensgerecht
pro: Hypothekenhaftung kann genauso (persönlich/wirtschaftlich) einschneidend sein wie persönliche Bürgenhaftung
pro: Argument der vollständigen Privilegierung des § 776 verfängt nicht, da nicht geregelt ist, in welchem Umfang sich der Bürge schadlos halten kann
pro: Kein allgemeiner Rechtsgedanke, der sich auch auf ein Erlöschen der Sicherheit durch andere Personen als den Gläubiger bezieht
pro: wenn Bürge nachrangig haften soll, sollte eine Ausfallbürgschaft bestellt werden
=> Folge: (Forderung gegen den Schuldner und) Sicherheit gegen den anderen Sicherungsgeber geht nur in der Höhe über, in der Ausgleichsanspruch gegen anderen Sicherungsgeber besteht - § 776 soll bewirkt direkt, dass der Bürge in dem Umfang von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, in welchem der Gläubiger auf eine andere Sicherheit verzichtet
- > allgemeiner Rechtsgedanke wäre, dass der Bürge immer soweit frei wird, als eine andere Sicherheit erlischt
Voraussetzungen des Vergleichs (§ 779)
I. Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis (§ 779 I) oder Unsicherheit bzgl der Verwirklichung eines Anspruches (§ 779 II) - subjektiver Maßstab
a. Rechtsverhältnis: weit auszulegen
b. Disponibilität: bspw. (-) bzgl. des Rechtsverhältnisses Ehe
II. Gegenseitiges Nachgeben der Parteien
= das völlige oder teilweise Aufgeben eines zuvor eingenommenen Standpunkts zugunsten der anderen Partei
Irrtum über die Vergleichsgrundlage, § 779
- bzgl. unstreitigen oder gewissen Teil des Sachverhalts: gem. § 779 I unwirksam, wenn der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre
- bzgl. streitigen oder ungewissen Teil des Sachverhalts: unbeachtlich -> gerade Funktion des Vergleichs, den Streit oder die Ungewissheit zu beenden
- > Ausnahmefälle nach § 242 denkbar (jedoch in diesen Fällen auch denkbar, dass es sich dann doch um einen Irrtum bzgl. eines anfangs als zunächst gewiss erkannten Teil des Sachverhalts handelt)
Charakter: Abstraktes (selbstständiges) Schuldversprechen / Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781
[§§ 780, 781 werden gemeinsam zitiert, da kein sachlicher Unterschied zwischen “Ich erkenne an” und “Ich verspreche” besteht]
- Zu trennen vom zugrundeliegenden Kausalverhältnis, sodass eine neue Forderung begründet wird
- > Kausalverhältnis bleibt im Zweifel bestehen, § 364 II
- Bei unwirksamem Kausalverhältnis: Kondiktion des Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses möglich (s. §§ 812 II, 821)*
- > “abstraktes” Schuldanerkenntnis: vgl. andere abstrakte RG (bspw. Übereignung), die auch bei mangelnder causa rückgängig gemacht werden können (Kondiktion)
=> Zweck: Beweiserleichterung - will Versprechender nicht leisten, muss er sein Schuldanerkenntnis kondizieren und damit beweisen, dass er dies ohne Rechtsgrund abgegeben hat, dh dass das zugrundeliegende Kausalverhältnis (bspw. deliktischer Anspruch gegen ihn) nicht besteht
- hM (MüKo/Wandt): fehlender Rechtsgrund ist eigenständige kausale Abrede der Parteien, aufgrund der das Anerkenntnis abgegeben wurde (Versprechensabrede)
- aA (BGH): fehlender Rechtsgrund ist das Nichtbestehende SV, dessen Bestehen anerkannt wurde
Kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis (gesetzlich nicht geregelt)
- kausal: Zweck, den Streit oder die Ungewissheit über das Schuldverhältnis im Ganzen oder bezüglich einzelner Aspekte zu beseitigen
- > ähnliche Funktion wie der Vergleich (§ 779), wobei der Streit allerdings nicht durch gegenseitiges, sondern durch einseitiges Nachgeben beigelegt werden soll
- > keine Kondiktion möglich, sodass entsprechende Erklärungen restriktiv als kausales Schuldanerkenntnis zu interpretieren sind (aber wegen restriktiver Handhabung: auch keine analoge Anwendung des Formerfordernisses aus §§ 780, 781)
- > im Gegensatz zu §§ 780, 781 keine eigenständige AGL; ergibt sich als Feststellungsvertrag aus § 311 I
=> Verlust der Einreden und Einwendungen, die er bei dessen Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete (Einwendungsausschluss)
[=> auch möglich: widerlegliche Beweisumkehrvereinbarung]
Abgrenzung kausales vs. abstraktes Schuldanerkenntnis
- hM: anhand des Willens des Erklärenden
- > Bezeichnung des Schuldgrundes als Indiz für kausales Schuldanerkenntnis