Handelsrecht Flashcards

1
Q

Wann wird Handelsrecht angewendet?

A

Handelsrecht = Sonderprivatrecht der Kaufleute

Beide Parteien müssen Kaufleute sein

  • Kaufmann: wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 I HGB
  • Handelsgewerbe: jeder Gewerbebetrieb, es sei denn dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 II HGB
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2
Q

Wie wird das Gewerbe definiert?

A

jede

  • auf Dauer angelegte,
  • selbstständige,
  • mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte,
  • zulässige Tätigkeit,
  • unter Ausschluss
    • der freiberuflichen Tätigkeit und
    • der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens
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3
Q

Wie wird Art und Umfang des kaufmännischen Betriebs abgegrenzt?

A
  1. Art
    • Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen
    • Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit- oder Teilzahlungen
    • Geschäftsbeziehungen
  2. Umfang
    • Umsatzvolumen
    • Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens
    • Anzahl und Funktion der Beschäftigten
    • Anzahl und Größe der Betriebsstätten
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4
Q

Welche Arten von Kaufmännern gibt es?

A
  1. Ist-Kaufmann § 1 HGB
  2. Kann-Kaufmann §§ 2, 3 HGB
  3. Kaufmann kraft Eintragung § 5 HGB
  4. Form-Kaufmann § 6 HGB
  5. Schein-Kaufmann
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5
Q

Welche Sonderregeln gelten für Kaufleute?

A
  1. Gewährleistung
    • Nichtkaufleute: §§ 434 ff., 438 Abs. 1 BGB: Käufer kann Mängelrüge bis zwei Jahre nach Lieferung geltend machen
    • Kaufleute: § 377 HGB: bei beiderseitigem Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht; andernfalls kein
      Gewährleistungsanspruch nach §§ 434 ff. BGB
  2. Form
    • Schriftform bei: § 766 BGB Bürgschaft, § 780 BGB Schuldversprechen, § 781 BGB Schuldanerkenntnis
    • § 350 HBG: Formfreiheit, wenn Handelsgeschäft
  3. Schweigen als Willenserklärung
    • §§ 145 ff. BGB: Schweigen auf Angebot bedeutet keine Annahme
    • § 362 HGB: Schweigen gilt als Annahme, falls nicht unverzügliche Ablehnung erfolgt
  4. Zinssätze
    • §§ 246, 288 Abs. 1 BGB: gesetzlicher Zinssatz: 4%; Verzugszinssatz: 5% über Basiszinssatz
    • §§ 352 HGB, 288 Abs. 2 BGB: gesetzlicher Zinssatz: 5%; Verzugszinssatz: 9% über Basiszinssatz
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6
Q

Was gilt für Publizität des Handelsregisters?

A

§15 HGB

  • Abs.1: Negative Publizität –> Auf das Schweigen des Handelsregisters darf man sich verlassen
  • Abs.2: Normalfall –> Eingetragene, der Rechtslage entsprechende Tatsachen müssen sich Dritte entgegenhalten lassen
  • Abs.3: Positive Publizität –> Auf das Reden des Handelsregisters darf man sich verlassen
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7
Q

Welche Tatsachen sind eintragungspflichtig?

A
  • Firma des Kaufmanns (§§ 29, 31 HGB)
  • Prokura (Erteilen und Erlöschen), § 53 HGB
  • Gründung einer GmbH/AG (§ 7 GmbHG, § 36 AktG)
  • Gründung einer OHG/KG (§§ 106, 162 HGB)
  • Geschäftsführer einer GmbH (§ 39 GmbHG)
  • Vorstandsmitglieder einer AG (§ 81 AktG)
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8
Q

Was sind die 5 Grundprinzipien des Firmenordnungsrechts? Wie gestalten sie sich konkret?

A
  1. Firmenunterscheidbarkeit = Unterscheidbarkeit von allen am selben Ort bestehenden und
    eingetragenen Firmen, § 30 HGB
  2. Firmenwahrheit = keine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, § 18 Abs. 2 HGB
  3. Firmenbeständigkeit
    - Firmenfortführung auch bei Namensänderung, § 21 HGB
    - Firmenfortführung bei Erwerb unter Lebenden oder von Todes wegen, § 22 HGB
    - Firmenfortführung bei Änderung des Gesellschafterbestandes, § 24 HGB
  4. Firmeneinheit = pro Unternehmen nur eine Firma
  5. Firmenöffentlichkeit
    • Pflicht zur Eintragung im Handelsregister, § 29 HGB
    • Angaben auf Geschäftsbriefen, §§ 37a, 125a HGB
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9
Q

Was sind die Unterschiede ziwschen Prokura und Handlungsvollmacht? Wo sind die Unterschiede?

A
  1. Prokura §48ff HGB
    • Erteilung nur durch den Kaufmann persönlich und ausdrücklich; nicht übertragbar; jederzeit frei widerrufbar
    • Einzelprokura oder Gesamtprokura
    • Umfang der Prokura:
      • alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt
      • Ausnahme: Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Prinzipal- und Privatgeschäfte
    • Beschränkung des Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam

2, Handlungsvollmacht §54ff HGB

  • Erteilung und Widerruf nach allgemeinen Vorschriften (§§ 167 ff. BGB); nicht übertragbar
  • Generalhandlungsvollmacht
  • Arthandlungsvollmacht
  • Spezialhandlungsvollmacht
  • Beschränkung jeweils auf branchenübliche Geschäfte
  • Umfang gesetzlich nicht festgelegt
  • nicht gedeckt: Grundstücksgeschäfte, Wechselgeschäfte, Darlehensaufnahmen, Prozessführung, Prinzipal- und Privatgeschäfte
  • weitere Beschränkungen im Außenbereich möglich
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10
Q

Welche Regelungen gelten für Handelsvertreter? Wo sind diese geregelt?

A

§84ff HGB

Definition = wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, § 84 I HGB

  1. Anspruch auf Provision, § 87 HGB
    • Abschluss des Vertrages muss ursächlich auf Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein (Mitursächlichkeit genügt)
    • Fälligkeit mit Ausführung des Vertrages, § 87a I HGB
    • Provisionshöhe nach Vereinbarung, sonst üblicher Satz, § 87b HGB
  2. Provisionsanspruch für Geschäfte nach Vertragsbeendigung, § 87 III HGB
    • abgeschlossene Verträge, wenn diese überwiegend auf Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind und innerhalb angemessener Frist nach Beendigung abgeschlossen wurden
  3. Ausgleichsanspruch für künftig entgehende Vermittlungsprovisionen (§ 89b HGB)
    - Voraussetzungen:
    • erhebliche Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit von dem Handelsvertreter gewonnenen neuen Kunden
    • Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen
      - Anspruch entfällt:
    • wenn Handelsvertreter gekündigt hat und Unternehmer hierzu keinen Anlass gegeben hat
    • wenn Unternehmer gekündigt hat und Handelsvertreter durch schuldhaftes Verhalten hierzu Anlass gegeben hat
    • wenn aufgrund Vereinbarung ein Dritter in den Handelsvertretervertrag eintritt
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11
Q

Was ist ein Handelsgewerbe?

A

§1 II HGB
jeder GEWERBEBETRIEB, es sei denn, dass das Unternehmen nach ART und UMFANG einen in kaufmännischerer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert

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