Staatsrecht II Flashcards

1
Q

Grundrechtsarten

A
  • Freiheitsrechte
    -> Schutz des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt
    -> Abwehrrechte gegen den Staat
    Bsp.: Art. 2 I GG -> Allg. Handlungsfreiheit
    Art. 2 II GG -> Recht auf Leben
    Art. 4 GG -> Religionsfreiheit
  • Gleichheitsrechte
    -> Der Staat darf Einzelne (Gruppen) nicht willkürlich ungleich behandeln
    -> Abwehrrechte gegen den Staat
    -> Allgemeine Gleichheitsrechte: Art. 3 I GG
    -> Spezielle Gleichheitsrechte: Art. 3 II GG, Art. 3 III GG, Art. 33 I GG, Art. 38 I GG
  • Teilhaberechte
    -> Anspruch auf Teilhabe an einer staatlichen Leistung
    Z.B. für behinderte Menschen die Bereitstellung einer Behinderten gerechten Toilette
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Funktionen der Grundrechte
1) Subjektive Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat

A

1) Subjektive Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat
-> Alle Staatsgewalten sind an die Grundrechte gebunden, Art. 1 III GG
-> Eingriffe des Staates können mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde beseitigt werden oder falls etwaige Eingriffe des Staates bevorstehen, können sie damit unterlassen werden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Staatliche Schutzpflicht
Schema

A

1) Schutzfähiges Rechtsgut?

2) Gefährdungslage?

3) Hat der Saat seine Schutzpflicht eingehalten?
Untermaßverbot muss eingehalten worden sein
= Schutzvorkehrungen welche getroffen wurden dürfen nicht völlig unzureichend sein

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Funktionen der Grundrechte
2) Staatliche Schutzpflichten

A

2) Staatliche Schutzpflichten

-> Wenn Staat bemerkt, dass ein bestimmtes Grundrecht eines Bürgers gefährdet wird, dann muss der Staat eingreifen
Bsp.: A wird von Unbekannten in Afghanistan entführt. Sie fordern ein Lösegeld vom deutschen Staat, sonst wird A sterben. Die Bundesregierung versucht alles um den A zu befreien, geht aber nicht auf die Lösegeldforderung ein. A‘s Angehörige sind entsetzt und stellen einen Antrag vor dem BVErfG.
Zu Recht?

1) Schutzfähiges Rechtsgut?
-> Leben des A, Art. 2 II S.1 GG

2) Gefährdungslage?
-> Ja, A wurde entführt

3) Hat der Saat seine Schutzpflicht eingehalten?
Untermaßverbot muss eingehalten worden sein
= Schutzvorkehrungen welche getroffen wurden dürfen nicht völlig unzureichend sein
-> Laut SV alles erdenklich mögliche getan, muss Lösegeld nicht bezahlen nach Untermaßverbot

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Funktionen der Grundrechte
3) Leistungsansprüche (Teilhaberechte)

A

3) Leistungsansprüche (Teilhaberechte)
-> grds. Keine Grundrechte, die Leistungsansprüche festlegen
-> aus manche Grundrechten kann man etwaige Ansprüche ableiten

Art. 1 III GG= Recht auf Existenzminimum

Art. 12 I GG = Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Funktionen der Grundrechte
4) Institutsgarantien

A

4) Institutsgarantien
Es sollen teilweise auch bestimmte Institute aus dem Privatrecht durch Grundrechte gewährleistet werden
-> wie z.B. Ehe aus Art. 6 I GG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Wer kann alles Träger eines Grundrechts sein?

A

Natürliche Personen
-> Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt

  • Menschenrechte -> z.B. Art. 1, 2, 3, 4, 5…. GG
    -> „Jeder“
  • Deutschen-Rechte
    -> z.B. Art. 8, 12… GG
    -> str. EU-Bürger? (eher ablehnen)

Juristische Personen
-> Personenvereinigungen mit gesetzlich anerkannter Selbstständigkeit (z.B. Vereine)

Privatrecht
-> z.B. GmbH, AG -> Grundrechtsfähig, wenn aus Art. 19 III GG

Nach h.M. gibt es im Privatrecht (zwischen den Vertragsparteien selber) keine Bindung an die Grundrechte
-> sonst zu starke Einschränkungen der Privatautonomie
-> gerade im Hinblick auf Art. 3 GG

Bei Auslegungsfragen i.S.d §§ 138 und 242 BGB sind grundrechtliche Wertungen jedoch zu berücksichtigen
-> mittelbare Drittwirkung (keine unmittelbare Wirkung)

Öffentliches Recht
-> z.B. Gemeinde -> nicht Grundrechtsfähig
Ausnahme: Berufung auf Prozessgrundrechte Art. 19 IV, 101, 103 I GG
Und bei geschütztem Lebensbereich!
Universität-> Art. 5 III GG
Rundfunk -> Art. 5 I GG
Kirche -> Art. 4 GG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Grundrechtsmündigkeit

A

Ab welchem Lebensjahr kann ein Minderjähriger sich grds. auf die Grundrechte berufen?
-> mit Hilfe der individuellen Einsichtsfähigkeit beurteilt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Grundrechts-Verwirkung nach Art. 18 GG

A

Falls gegen einen Bürger eine Grundrechtsverwirkung ausgesprochen wird, kann er sich nicht mehr auf dieses Grundrecht berufen

-> wird dann ausgesprochen, wenn die freiheitlich demokratische Grundordnung der BRD gefährdete wird durch den Angreifer (noch NIE vorgekommen)
- Art. 2 I kann er sich immer berufen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Prüfung von Freiheitsgrundrechten

A

Bürger B ist in seinem Grundrecht auf… verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich dieser Norm vorliegt und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.

Bsp.: Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit + Art. xy

I. Schutzbereich
Welches Grundrecht könnte berührt sein? Fällt die Tätigkeit/Handlung des Grundrechtsträgers unter dieses Grundrecht? Ist der Betroffene, Träger des betroffenen Grundrechts?

Bsp.: Italiener I möchte in DE eine Rinderzuchtfarm eröffnen. Die zuständige Behörde untersagt im dieses Vorhaben.
-> Berufsfreiheit, Rinderzucht unter Berufsfreiheit? Züchter = Beruf (+)
-> Träger des betroffenen Grundrechts? -> Art. 12 spricht von den Deutschen (-)
-> EU-Bürger auch deutsche Rechte? (Str.)

II. Eingriff in den Schutzbereich
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vor?
-> liegt grds. dann vor, wenn dem Grundrechtsträger ein Verhalten untersagt wird, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ist der Eingriff des Staates gerechtfertigt?
Wurden die jeweiligen Schranken des Grundrechts beachtet? (Verhältnismäßigkeitsprüfung)
Durfte der Gesetzgeber/die Verwaltung hier eingreifen?

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Schutzbereich der Grundrechte
Persönlicher Schutzbereich

A

I. Schutzbereich
1) Persönlicher Schutzbereich
-> wem steht das jeweilige Grundrecht überhaupt zu?
-> Unterscheidung: Menschenrechte und Deutschen-Rechte (Art. 8/Art. 12)
-> Theorien, die EU-Bürgern Deutschen-Rechte geltend macht

Bsp.: M aus Bosnien fühlt sich in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG verletzt und möchte Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG erheben. Ist für ihn der Schutzbereich eröffnet?
-> Persönlicher Schutzbereich ist für ihn eröffnet, wenn das betreffende Grundrecht auf M anwendbar ist
-> Art. 8 I GG spricht von „Deutschen“ -> wer „Deutscher“ ist richtet sich nach Art. 116 GG
-> M besitzt nicht die deutsche Staatsbürgerschaft -> kein Deutscher und kein EU-Bürger
=> persönlicher Schutzbereich des Art. 8 I GG für M nicht eröffnet

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Schutzbereich der Grundrechte
Sachlicher Schutzbereich

A

I. Schutzbereich
2. Sachlicher Schutzbereich
Frage: Lässt sich die beeinträchtigte Tätigkeit einem geschützten Lebensbereich zuordnen oder nicht?
-> Jedes GR besitzt andere Kriterien wann der sachliche Schutzbereich eröffnet ist
-> „TB-Voraussetzungen“ des vermeintlich betroffenen GRs
-> Wenn diese vorliegen, kann die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs bejaht werden

Bspw.: Art. 8 I GG -> Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis FRIEDLICH UND OHNE WAFFEN zu versammeln
-> TB-Voraussetzungen: Es darf sich nicht mit Waffen versammelt werden

WICHTIG: Bei diesem Punkt nicht zu schnell verneinen. Später wird geschaut, ob denn tatsächlich ein GR-Verstoß durch den Staat vorliegt

Art. 2 I GG -> sog. Auffangtatbestand
-> greift immer, wenn kein anderes Grundrecht passt (Subsidiarität)
-> schützt allgemeine Handlungsfreiheit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Eingriff in den Schutzbereich

A

I. Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich
Eingriff = Auswirkung einer staatlichen Maßnahme auf das Schutzgut eines Grundrechts, wodurch dem Einzelnen ein vom Grundrecht geschütztes Verhalten erschwert oder komplett unmöglich gemacht wird.

Bsp.: Neu verabschiedetes Gesetz des Bundeslandes N besagt, dass Cabriolets nur noch auf gekennzeichneten Parkplätzen parken dürfen. C ist empört über diese Regelung und will weiterhin überall damit parken dürfen.
-> Eingriff in das GR der allg. Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Klassischer Eingriff

A

Klassischer Eingriff = Solche staatlichen Maßnahmen, welche von Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtsförmigkeit und Zwang geprägt sind.
-> 4 Voraussetzungen

Finalität = Der Eingriff darf nicht bloß eine unbeabsichtigte Folge eines anderen staatlichen Handelns sein!

Unmittelbarkeit = Der Eingriff muss unmittelbar und nicht mittelbar über Ecken und Kanten erfolgen!

Rechtsförmigkeit = Der Eingriff muss eine rechtliche und nicht bloß eine tatsächliche Wirkung haben!

Zwang = Der Eingriff muss mit Befehl und Zwang durchgesetzt worden sein!

=> Wenn dieser vorliegt, liegt automatisch auch der Moderne vor
-> Bei diesem Prüfungspunkt erst klassischen Eingriff prüfen!! Wenn nicht vorliegt, dann erst modernen prüfen

Typ. Beispiele: Beeinträchtigungen welche durch ein Gesetz/eine Rechtverordnung erfolgen
-> klassischer Eingriff

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

2 Arten von Eingriffen

A

Unterscheidung zwischen klassischem Eingriff (enges Eingriffsverständnis) und modernem Eingriff (weites Eingriffsverständnis -> viel mehr Fälle fallen darunter)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Moderner Eingriff

A

Moderner Eingriff = Auswirkung einer staatlichen Maßnahme auf das Schutzgut eines Grundrechts, wodurch dem Einzelnen ein vom GR geschütztes Verhalten erschwert oder komplett unmöglich gemacht wird

Bsp.: Gemeinde beschließt in einem Wohnort eine neue Kläranlage zu eröffnen. Bewohner K gefällt es nicht, den ekligen Geruch jeden Morgen riechen zu müssen. Er stellt Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG, weil er sich in seinem GR aus Art. 2 I GG verletzt fühlt.
-> Finalität und Unmittelbarkeit nicht gegeben
-> Mittelbare Maßnahme (über Ecken und Kanten) vielleicht K verletzt
=> Könnte moderner/faktischer Eingriff vorliegen

Wird Grundrecht des K beeinträchtigt?
-> INTENSITÄT des Eingriffs muss geprüft werden
=> klassischer Eingriff würde verneinen, moderner Eingriff bejahen!!
-> mit allem was geht aus dem SV für Intensitätnargumentieren, damit man weiter kommt und nicht hilfsgutachterlich prüfen muss

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

A

Prüfung von Freiheitsrechten

I. Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
-> Ist der Eingriff des Staates gerechtfertigt?
=> Relevantestes der Prüfungspunkte
-> Wenn er gerechtfertigt ist, dass kein GR-Verstoß!!

Prüfungsfrage Nr. 1
- Ist das GR einschränkbar und wie ist es einschränkbar?
-> Ob und wie ein GR einschränkbar ist, richtet sich nach dem sog. Gesetzesvorbehalt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Gesetzesvorbehalt

A

Gesetzesvorbehalt = Ein Eingriff in den Schutzbereich eines GRs ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgt ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

3 Arten des Gesetzesvorbehalts

A
  • Einfacher Gesetzesvorbehalt
  • Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
  • Kein Gesetzesvorbehalt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Einfacher Gesetzesvorbehalt

A

Bsp.: Art. 12 I S. 2 GG = Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

A

Bsp.: Art. 5 II GG = Die Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

-> Bei Behandlung dieser Freiheiten, darf nur zum Schutz der oben genannten Gesetze eingegriffen werden

22
Q

Kein Gesetzesvorbehalt
(Verfassungsimmanente Schranke)

A

Bsp.: Art. 4 GG = (Schrankenlos) gewährleistetes GR
-> unverletztlich

=> Solche GR sind auch einschränkbar! Vor allem, wenn in die Rechte von Dritten eingegriffen wird, oder bestimmte schützenswerte Verfassungsgüter tangiert werden!
-> Hier kann auch nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden!

  • Wenn Art. 4 auch Gesetzesvorbehalt beachten
23
Q

Schranken-Schranken

A

Prüfungsfrage Nr. 2: Wurden alle Schranken-Schranken beachtet?
-> Bei der Einschränkung eines Grundrechts durch den Gesetzgeber, müssen selber auch noch mal bestimmte Schranken beachtet werden!
= Damit Gesetzgeber Gesetze einschränken darf, muss er selbst Einschränkungen beachten.

Welche Schranken-Schranken sind das?
1) Bestimmtheitsgebot
2) Wesengehaltsgarantie, Art. 19 II GG
3) Zitiergebot, Art. 19 I S. 2 GG
4) Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I S.1 GG
5) Verhältnismäßigkeits-Grundsatz !!!
-> NUR ansprechen, wenn es etwas zu sagen gibt!

24
Q

Bestimmtheitsgebot

A

Alle einschränkenden Gesetze müssen für den Bürger dermaßen ausgestaltet sein, dass der Bürger genau verstehen kann, was das Gesetz von ihm als Bürger erwartet.
Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich evtl. aus seinem Verhalten ergeben.

-> Wenn das nicht der Fall ist = Verstoß gegen Schranken-Schranken
-> Eingriff verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt

  • selten in Klausur angesprochen
25
Q

Wesengehaltsgarantie, Art. 19 II GG

A

„ In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. „

-> GR darf nicht komplett ausgehöhlt/eingeschränkt werden
-> Es muss noch etwas vom GR an sich bleiben (nicht das Gesamte einschränken)

26
Q

Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I S. 1 GG

A

-> Darf nicht nur für den Einzelfall gelten
-> Gesetz muss für die Allgemeinheit gelten/verfasst sein

=> Es dürfen nicht gezielt einzelne Bürger eingeschränkt werden

27
Q

Zitiergebot, Art. 19 I S.2 GG

A

-> Einschränkendes Gesetz muss die einschränkenden Grundrechte benennen

Bsp.: § 24 II Bundeswasserstraßengesetz
-> GR auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 I GG, wird insoweit eingeschränkt
=> Gesetz welches in GR eingreift -> Zitiergebot -> Regelung greift in GR ein, muss darin benannt werden

28
Q

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

A

-> sehr relevant

Was prüfen wir bei der Verhältnismäßigkeit: Ob der Eingriff bzw. die Einwirkung auf ein Grundrecht oder ein vom Grundrecht geschütztes Verhalten geeignet, erforderlich oder angemessen ist.
Nur dann ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

aa) Legitimer Zweck
Der Zweck der mit dem Eingriff einhergeht muss legitim sein.
Dies ist immer dann der Fall, WENN ÜBERHAUPT EIN ZWECK vorliegt!

bb) Legitimes Mittel
Das Mittel, welches der Gesetzgeber zur Zweckerreichung wählt muss legitim sein.
-> z.B. gesetzliches Verbot!

cc) Geeignetheit
Die von der Gesetzgebung gewählte Maßnahme ist geeignet, wenn sie NICHT VÖLLIG AUSSICHTSLOS erscheint, den angestrebten Zweck zu ERREICHEN oder zu FÖRDERN.
-> Es muss hierbei auch nicht die bestmögliche Lösung vorgenommen worden sein!

dd) Erforderlichkeit
Der Gesetzgeber muss das Mittel wählen, welches von allen anderen GLEICH WIRKSAMEN Mitteln, das EFFEKTIVSTE aber auch das MILDESTE darstellt, um das betroffene Grundrecht nicht zu stark auszuhöhlen.

ee) Angemessenheit
-> ABWÄGUNG!
-> Man muss überprüfen, ob ZWECK und MITTEL verhältnismäßig zueinander stehen!
-> Interessen aller betroffenen Personen müssen gegeneinander abgewogen werden
-> Schauen, wie stark der Einzelne belastet wird
-> Belastung durch die Interessen eines anderen gerechtfertigt? -> Belastung <-> andere Belastung

29
Q

Bsp. Verhältnismäßigkeits-Grundsatz

A

SV:

Im Saarland wird ein neues Gesetz erlassen, welches Cabrio-Fahrern verbietet auf normalen Parkplätzen zu
parken. Grund hierfür ist die steigende Anzahl an gemeldeten gestohlenen Cabrios in der Umgebung. Cabrios
seien laut Gutachter viel einfacher zu klauen als überdachte Autos.
Dafür werden speziell angefertigte Parkplätze für Cabrios in jeder Stadt eingerichtet. Die Parkplätze sollen
zudem vollständig videoüberwacht werden, sodass kein Langfinger auf die Idee kommt auch nur in die Nähe
eines Cabrios zu kommen.
Carlos Collocino (C). Vollblut-Cabrio-Fahrer schon seit 30 Jahren, ist empört über diese Regelung und möchte
sich diese Unannehmlichkeiten nicht gefallen lassen. Er meint, dass das erlassene Gesetz verfassungswidrig
sein muss.
Ist das erlassene Gesetz verhältnismäßig ?

Lösung:
Das erlassene Gesetz ist verhältnismäßig, wenn durch das Gesetz ein legitimer Zweck mit einem legitimen Mittel verfolgt wird, welches geeignet, erforderlich und angemessen erscheint.

I. Legitimer Zweck:
-> Cabrio-Fahrer vor Diebstählen schützen

II. Legitimes Mittel:
-> Erlass des Gesetzes

III. Geeignetheit:
-> viel weniger Diebstähle (+)

IV. Erforderlichkeit:
Mildestes Mittel unter mehreren gleich effektiven:
- mehr Polizisten aufstellen
- ganze öffentliche Parkplätze überwachen
-> beide Maßnahmen enorm viel Geld und Aufwand -> weniger wenn es einfach spezielle Parkplätze gibt
-> Erlass des Gesetzes (+)

V. Angemessenheit
-> Saarland will Kriminalität entgegenwirken
-> Cabrio-Fahrer stark benachteiligt
=> führt zu weniger Cabrio Fahrern -> Problem wird verschoben, nicht behoben
-> Unangemessen (-)
-> Unverhältnismäßig und unangemessen

30
Q

Prüfung von Freiheits-Grundrechten
SCHEMA

A

I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich

II. Eingriff in den Schutzbereich
- Klassischer Eingriff
- Moderner Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken des Grundrechts
- Einfacher Gesetzesvorbehalt
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- Kein Gesetzesvorbehalt (Verfassungsimmanente Schranke)

2.Verfassungsmäßigkeit des GESETZES
=> SCHEMA GILT FÜR RECHTSSATZ VERFASSUNGSBESCHWERDE (= durch erlassenes Gesetz direkter Eingriff in die Rechte eines Bürgers)

-> Gesetz, das vermeintlich in den Schutzbereich des Verletzen GR eingreift
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (keine Rolle in der Klausur in GR)
-> Gesetzgebungsverfahren
-> Gesetzgebungskompetenzen
-> Form
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Bestimmtheitsgebot
bb) Wesengehaltsgarantie
cc) Zitiergebot
dd) Verbot des Einzelfallgesetzes
ee) Verhältnismäßigkeits-Grundsatz (wichtigstes Thema)

-> Nur dann etwas sagen, wenn es Anhaltspunkte für Verstoß gibt
-> Bei Rechtssatz-VB nur bis hier prüfen, Verhältnismäßigkeit nur 1x prüfen

  1. Verfassungsmäßigkeit des EINGRIFFSAKTES (der Gesetzesanwendung im Einzelfall)
    => GRDS. NUR BEI URTEILS-VERFASSUGSBESCHWERDE (wenn Organ, z.B.: die Verwaltung oder ein Gericht gehandelt hat) -> 2x die Verhältnismäßigkeit prüfen
    - Verhältnismäßigkeit des Eingriffs prüfen
31
Q

Unterschied: RECHTSSATZ Verfassungsbeschwerde <-> URTEILS Vefassungsbeschwerde

A

RECHTSSATZ: Gesetz greift selbst durch Wortlaut in die GR eines Bürgers ein

URTEIL: Ein Organ (Verwaltung, Polizei, Gericht) wendet Gesetz gegen einen Bürger an

32
Q

Art. 1 GG

A

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich -> wer ist geschützt
-> Jedermann ist geschützt! (Auch nasciturus (werdende Leben) und bereits tote Menschen)
-> Jur. Personen werden allerdings nicht umfasst

  1. Sachlicher Schutzbereich -> welches Verhalten?
    -> Einzelfallbetrachtung notwendig!
    Menschenwürde = Sozialer Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt.
    Besonders hervorgehoben werden muss hier also der Schutz vor ERNIEDRIGUNG, DEMÜTIGUNG, ÄCHTUNG, VERFOLGUNG oder FOLTERUNG.

II. Eingriff (in den Schutzbereich)
-> liegt vor, wenn dem Einzelnen in menschenverachtender Weise seine Menschenqualität abgesprochen wird und er zu einem Objekt degradiert wird.
-> regelmäßig mit klassischem Eingriff begründet

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (eines Eingriffs)
-> UNANTASTBAR!!!
-> KEINE EINSCHRÄNKUNGEN MÖGLICH

33
Q

Fallbeispiel Art. 1 GG

A

Der Polizist P ist auf Streife unterwegs. In einem abgelegenen Park entdeckt er den Obdachlosen O, welcher friedlich auf einer Parkbank schläft. Dem P geht dies gewaltig gegen den Strich. Dieses obdachlose Pack könne er mit Augen nicht mehr sehen. Also beschließt er den O von der Parkbank zu vertreiben. Hierfür geht er zum O hin und drischt etliche Male mit seinem Schlagstock auf den Kopf des O ein.
Dieser überlebt schwerverletzt.
Liegt hier ein Verstoß gegen die Menschenwürde aus Art. 1 I GG vor ?

Lösung:
Ein Verstoß würde vorliegen, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 1 I GG erfolgte, welcher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
-> Mensch, Jedermann (+)
2. Sachlicher Schutzbereich
-> Menschenwürde Definition: Erniedrigung, Demütigung (+)

II. Eingriff in den Schutzbereich
-> wie ein Objekt degradiert (+)

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
-> (-)
-> Unantastbarkeit

IV. Ergebnis
-> Verstoß (+)
-> Strafverfahren

34
Q

Art. 2 I GG
Allgemeine Handlungsfreiheit
(Auffanggrundrecht)

A

Jeder hat das Recht auf die freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
-> Jedermann, jur. Personen, EU-Ausländer

  1. Sachlicher Schutzbereich
    -> Sehr weit auszulegen -> nahezu jede Tätigkeit wird hiervon erfasst (Freie Entfaltung der Persönlichkeit)

II. Eingriff
-> klassischer und moderner Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
-> einfacher Gesetzesvorbehalt
-> Schrankentrias: nicht die Rechte eines anderen verletzt/ nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt/ nicht gegen das Sittengesetz verstößt -> alles fällt unter verfassungsmäßige Ordnung
=> Art. 2 I GG kann quasi durch oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden

  1. Schranken-Schranken
    -> Verhältnismäßigkeits-Grundsatz
35
Q

Art. 2 I GG
Fallbeispiel

A

SV:
Heinrich Hellweg (H), Mitglied der Hells Angels, ist sehr gerne mit seinem Motorrad unterwegs. Er liebt es die B9 von Bonn Richtung Koblenz mit hoher Geschwindigkeit entlang zu fahren. Hierbei verzichtet er auf einen Helm. “Richtiger Rocker tragen keine Helme und möchten den Fahrtwind in den Haaren spüren”, ist seine Meinung. Es kommt wie es kommen muss und eines Tages wird er von Polizist (P) angehalten.
Unter Verweis auf die Norm des § 21a II StVO muss er nun ein Bußgeld in Höhe von 250 € zahlen.
H ist empört über diese Regelung und fühlt sich in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
Zu Recht?

H könnte in seinem GR aus Art. 2 I GG verletzt sein, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich der allg. Handlungsfreiheit vorliegt, welcher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
-> (+)
2. Sachlicher Schutzbereich
-> (+)

II. Eingriff
- Klassischer Einriff: § 21a StVO (+)

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranke
-> Schrankentrias: Hs Verhalten darf nicht gegen die Verfassungsmäßige Ordnung verstoßen
=> H verstößt gegen den § 21 a II StVO
-> Diese Regelung müsste formell und materiell verfassungsmäßig sein.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Verhältnismäßigkeits-Grundsatz
(1) Legitimer Zweck = Schutz von Verkehrsteilnehmern
(2) Legitimes Mittel = Das Gesetz
(3) Geeignetheit = (+)
(4) Erforderlichkeit = (+)
(5) Angemessenheit = Abwägung: Spaß des H <-> Verkehrssicherheit => § 21 a II StVO (+)

IV. Ergebnis
-> Keine Verletzung des Art. 2 I GG

36
Q

Art. 2 II S.1 GG
Leben und körperliche Unversehrtheit

A

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
-> Jedermann, keine jur. Personen!
2. Sachlicher Schutzbereich
-> Leben + körperliche Unversehrtheit
Leben = Bologisch-physische Existenz des Menschen (grds. Ab Verschmelzung von Ei- und Samenzelle bis Beendigung aller Hirnströme) -> Meinungsstreit
Körperliche Unversehrtheit = Gesundheit und körperliches Wohlbefinden!
-> psychische Beeinträchtigungen wie z.B. Erzeugen von Angst nur erfasst, wenn sie anschließend zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens führen

II. Eingriffe
-> z.B.: Verletzung, Tötung, Schmerzzufügung
-> Gesundheitsgefährdung reicht (lebensgefährlicher Einsatz eines Soldaten in Afghanistan)

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
-> Einfacher Gesetzesvorbehalt: Art. 2 II S. 3 GG
2. Schranken-Schranken
-> Art. 102 GG und Art. 104 I S. 2 GG
-> sonst standardmäßige Vorschriften

37
Q

Bsp. Art 2 II S. 1 GG

A

SV:
Die Polizisten A und B sind wieder mal auf ihrer nächtlichen Streife in Oberhausen unterwegs.
Als sie gegen 03:00 morgens an einer Straßenkreuzung bemerken, wie der sichtlich betrunkene P, mehrmals gegen einen Zigarettenautomaten schlägt und damit einen riesen Lärm verursacht, entschließen A und B einzugreifen. Der A stolziert schnur-stracks auf den P zu und zieht ihm mit seinem Schlagstock drei Schläge über den Kopf. Der B ist sich sicher, dass dies noch nicht genug sei um den Störenfried zum Schweigen zu bringen und tritt deshalb noch fünf mal in das Gesicht des P. Dieser wird anschließend mit schweren Kopfverletzungen von A und B abgeführt.
Der P fühlt sich bei diesem Eingreifen der beiden Polizisten in seinem Grundrecht auf Körperliche Unversehrtheit verletzt. A und B hingegen berufen sich auf das Polizeigesetz NRW und halten ihr Verhalten für vollkommenen angemessen.
Zu Recht?

Ein Verstoß gegen Art. 2 II S. 1 GG liegt vor, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des GR vorliegt, welcher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
-> (+)
2. Sachlicher Schutzbereich
-> Körperliche Unversehrtheit (+)

II. Eingriff
-> Schlagstock und Tritte (+) -> Schmerzzufügung
-> klassischer Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken (+)
2. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (+)
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
-> Verhältnismäßigkeit (-)
-> Legitimer Zweck (+)
-> Mittel (+)
-> Geeignetheit (+)
-> Erforderlichkeit (-) -> nicht mildestes

IV. (-)

38
Q

Art. 2 II S. 2 GG
Art. 104 GG
Freiheit der Person

A

Art. 2 II S.2 GG= Die Freiheit der Person ist unverletzlich
Art. 104 I GG = Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
-> Jede natürliche Person, keine jur.
2. Sachlicher Schutzbereich
-> Bewegungsfreiheit
-> Nicht geschützt: Sich überall aufhalten können

II. Eingriff
-> grds. Bei jeder Freiheitsbeeinträchtigung gegeben

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranke
-> qualifizierter Gesetzesvorbehalt des Art. 104 I S.1
-> nur förmliches Gesetz
2. Schranken-Schranken

39
Q

Formelles Gesetz vs Materielles Gesetz

A

Formell = Gesetz, welches in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist.

Materiell = Alle Gesetze, so z.B. Rechtsverordnungen, Satzungen, auch die formellen Gesetze

40
Q

Art. 2 II S. 2
Art. 104 GG
Fallbeispiel

A

Beispiel:
In Bundesland B wird ein neues Gesetz erlassen, wonach PKW-Fahrer welche betrunken Auto-Fahren, lebenslang ins Gefängnis müssen, wenn sie einen BAK Wert von über 3, 1% aufweisen. Diese Regelung findet sich in § 3 PromG (PromilleGesetz). Säufer S, der bereits von dieser Meldung erfahren hat, ist stinksauer und besäuft sich daraufhin. Da er der Ansicht ist, dass die Polizei und vor allem auch der Staats nichts vorzuschreiben hat, setzt er sich mit einem BAK Wert von 3,5% in seinen PKW um die Strecke von Regensburg nach Passau zurück zu legen.
Es kommt wie es kommen muss und S wird vom Polizisten P angehalten. Dieser bemerkt sofort, dass der S stark alkoholisiert ist und verhaftet den S. Dieser wird vier Wochen später dem Richter vorgeführt und anschließend zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Im Gefängnis, und auch endlich wieder nüchtern, beschließt der S gegen diese Ungerechtigkeit vorzugehen. “Es kann doch nicht sein, dass man wegen so einer Bagatelle ins Gefängnis muss”, beschwert sich der S und meint, dass er zudem in seinem Freiheitsrecht aus Art.2 Il S.2 GG verletzt wurde
Hat der S Recht?

Eine Verletzung des Art. 2 II S. 2 i.V.m. Art. 104 I S.1 GG liegt vor, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts gegeben ist, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

I. Schutzbereich
1. Persönlich (+)
2. Sachlich -> Bewegungsfreiheit (+)

II. Eingriff
-> Einsperren im Gefängnis (+)
- Freiheitsentzug

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranke
-> qualifizierter Gesetzesvorbehalt
-> Förmliches Gesetz -> § 3 PromG
2. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
-> keine Angaben im SV -> davon ausgegangen (+)
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
(1) Legitimer Zweck (+)
(2) Legitimes Mittel (+)
(3) Geeignetheit (+)
(4) Erforderlichkeit-> mildestes Mittel (-)

IV. Erg. (+) in Bewegungsfreiheit eingegriffen.

41
Q

Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
-> noch nicht ausdrücklich im Gesetz

A

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
-> Jedermann, keine jur. Personen (wg. Art. 1 I)
2. Sachlicher Schutzbereich
-> PRIVATSPHÄRE, Lebenssphäre, persönliche Ehre, Recht am eigenen Wort, Bild und Video

II. Eingriff
-> intime Informationen durch den Staat offenbart
-> oft moderne Eingriffe
-> Videoaufnahmen der Polizei, Ausforschen der Privatsphäre, Auswertung von Tagebüchern, Alkoholtest, Observation,…
=> Kein Eingriff, wenn Infos auf öffentlichem Telefonbuch

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
-> Einfacher Gesetzesvorbehalt, Schrankentrias (nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung)
2. Schranken-Schranken

42
Q

Fallbeispiel
Allgemeines Persönlichkeitsrecht

A

SV:
Wolfram W steht im Verdacht seine Nachbarin N umgebracht zu haben. Tatsächlich war es aber der Erbonkel E, welcher die N tötete. Die Polizei ist sich allerdings ziemlich sicher in W den tatsächlichen Täter gefunden zu haben, zumal Spermaspuren des W auf der Kleidung der N gefunden wurden. In Wahrheit hatte der W vier Stunden vor der Tötung der N noch einvernehmlichen Sex mit dieser.
Die Staatsanwaltschaft ordnet auf Grund des dringenden Tatverdachtes nach $ 163f StPO eine längerfristige Observation an. Die Observation soll so lange andauern, bis der W einen Fehler macht und die Polizei ihn überführen kann. Diese Anordnung wird vom zuständigen Gericht bestätigt. Als der zutiefst verstörte W davon Wind bekommt, ist er zutiefst empört. Es steht niemandem ein Recht zu, jemanden rund um
die Uhr zu überwachen. Zudem zweifelt er die Verfassungsmäßigkeit des § 163f StPO an.
Zu Recht?

Ein Verstoß gegen das allg. Persönlichkeitsrecht kommt aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG in Betracht.
Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegt, welcher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

I. Schutzbereich
1. Persönlich (+)
2. Sachlich (+) -> Privatsphäre

II. Eingriff (+)
-> immens in Privatsphäre eingeschränkt

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
-> einfacher Gesetzesvorbehalt -> Schrankentrias -> Einklang mit Verfassung (+)
2. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
a) Formell (+)
b) Materiell (Schranken-Schranken)
aa) Wesensgehaltsgarantie -> GR darf nicht in Wesensgehalt beeinträchtigt sein
=> beeinträchtigtes GR muss übrig bleiben
-> Vom GR des allgemeinen Persönlichkeitsrecht bleibt nichts mehr übrig -> Maßnahme höhlt es aus
-> Art. 19 II zu bejahen

43
Q

Art. 4 GG
Religions- und Gewissensfreiheit

A

I. Schutzbereich
1. Persönlich
-> Religionsfreiheit: alle Menschen und jur. Personen
-> Gewissensfreiheit: alle Menschen -> nicht jur., weil nach h.M. Keine Kollektive Anwendung möglich
2. Sachlich
-> Glaube/Religion = Freiheit sich eine Überzeugung über die Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seins-Schichten anzueignen.
-> Nicht nur innere Vorgänge geschützt, auch Verhaltensweisen, welche im Konflikt mit Staat/anderen Menschen stehen (Schächten v. Tieren, Minaretten-Bau, Gebetsruf/Glockenläuten)
-> Verhalten muss grds. Nicht vernünftig sein -> Sekten sind grds. Auch von Art. 4 geschützt
-> Auch Nicht-Glauben geschützt

Gewissen = Phänomene, dessen Forderungen evidente Gebote unbedingten Sollens sind.
-> müssen glaubhaft dargelegt werden
-> z.B. Kriegsdienstverweigerung, Art. 4 III GG (nicht mit eig. Gewissen vereinbar)

II. Eingriff
-> von Art. 4 GG geschütztes Verhalten wird teilw. Oder ganz unmöglich gemacht
-> mittelbare Eingriffe bspw.: Warnung vor bestimmten Sekten/Religionen

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
-> grds. Schrankenlos
-> Art. 4 III S. 2 gilt nur für Kriegsdienstverweigerung
-> Aber an dieser Stelle ist der Art. 140 GG zu beachten
Nach Art. 136 I WRV würde also für Art. 4 I GG ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt bestehen!
ABER: Die Anwendung von der WRV in Bezug auf Art. 4 GG werden regelmäßig von der Rspr. abgelehnt
=> Art. 136 I WRV werde von Art. 4 GG überlagert
=> Verfassungsimmanente Schranke gilt -> muss im Rahmen der Einheit der Verfassung einschränkbar bleiben
=> ART. 4 KANN ALSO FOLGLICH NICHT AUSGELEBT WERDEN, OHNE RÜCKSICHT AUF DIE RECHTE DRITTER ZU NEHMEN

  1. Schranken-Schranken
44
Q

Kollidierendes Verfassungsrecht

A

2 Grundrechte müssen miteinander kollidieren, dass ein verfassungsimmanentes Grundrecht einschränkbar wird

Tragen eines Kopftuches als Lehrerin in einer Schule verstößt gegen die negative Glaubensfreiheit von Schülern (=Freiheit an nichts zu glauben)

45
Q

Fallbeispiel Art. 4 GG

A

SV:
Das Schächten (ein Tier (gemäß religiöser Vorschrift) durch einen Schnitt in den Hals und Ausblutenlassen schlachten) von Tieren wird in ganz Deutschland verboten, da es laut Bund gegen Art. 20a GG verstößt. Es sollen lediglich einzelne Ausnahmen eingeführt werden, z.B. vor dem Opferfest.
Dies wird fortan in § 2 I (Schlachtgesetz) festgehalten. Abdulrahman A ist entsetzt und möchte nicht auf sein „helal” Fleisch verzichten. Er meint, dass diese Regelung gegen sein Grundrecht aus Art.4 GG verstoßen würde.
Hat er Recht?

Ein Verstoß gegen Art. 4 GG liegt vor, wenn ein Eingriff gegeben wäre, welcher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

I. Schutzbereich
1. Persönlich (+)
2. Sachlich (+) -> Glaube und Gewissen

II. Eingriff
Gesetz macht es A unmöglich helal-Fleisch zu essen (+)

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranke
-> Gesetzesvorbehalt besteht grds. Nicht -> Art. 140 -> Art. 136 WRV -> (-)
-> bleibt Verfassungsimmanente Schranke

Auch vorbehaltlos gewährleistete GR müssen einschränkbar bleiben, um die sog. Einheit der Verfassung zu wahren
=> Ausübung des Art. 4 GG darf nicht mit anderem Verfassungsrecht kollidieren
-> Kollision mit Art. 20a GG möglich -> Staat verantwortlich Tiere und Natur zu schützen
=> Schächten = Todesqualen und Schmerzen = Verstoß gegen Art. 20 a GG

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
-> Verhältnismäßigkeit
- Zeck, Mittel, Geeignetheit, Erforderlichkeit (+)
-> Angemessenheit: Abwägung
Helal Fleisch <-> Tierwohl
-> Import möglich
-> Tierwohlgewährleistung
=> (+)

IV. Beeinträchtigung (-)

46
Q

Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG

A

Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Beschwerdeführer -> wer kann eine Verfassungsbeschwerde einlegen?
- grds. Jedermann (alle Menschen, die reif und einsichtsfähig sind!)
- Jur. Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG)
- Nicht des ÖffR
-> Ausnahmen: Staatsferne öffentlich-rechtliche Organisationen wie z.B. Unis, Kirchen

II. Beschwerdegegenstand
- Handeln oder Unterlassen der öffentlichen Gewalt
-> Legislative, Exekutive, Judikative
-> auch Erlass eines Gesetzes

III. Beschwerdebefugnis
Beschwerdeführer muss nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG behaupten in seinen GR verletzt zu sein
-> Geht NUR um die Möglichkeit einer GR-Verletzung
-> Nicht OB tatsächlich ein GR verletzt wurde
-> Möglich verletzte Normen HIER nennen

=> Beschwerdeführer muss selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein!

Selbst = Selbst Adressat der Maßnahme/Unterlassung oder zumindest faktisch betroffen sein

Unmittelbar = Ohne weiteren Akt des Staates bereits betroffen

Gegenwärtig = Bereits betroffen, nicht erst in der Zukunft

IV. Rechtsschutzbedürfnis
-> Rechtsweg muss erschöpft sein, bevor Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann!
- keine einfachere Methode mehr, um an das erstrebte Rechtsschutzziel zu kommen
- VB als allerletzte Instanz

V. Form
-> nach § 23 I BVerfGG
- schriftlich eingereicht werden
- Beschwerde begrünen
- vermeintlich verletztes GR nach § 92 BVerfGG aufführen

VI. Frist
-> Nach § 93 I BVerfGG Frist eines Monats nach der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung

B. Begründetheit
-> Freiheitsrecht oder Grundrecht verletzt?

Die VB ist begründet, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des GR vorliegt, welcher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist

I. Schutzbereich
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

47
Q

Art. 5 I GG
Meinungs- und Pressefreiheit

A

I. Schutzbereich
1. Persönlicher
- natürliche + jur. Personen
- NICHT des öffR außer ARD + ZDF
2. Sachlicher
Meinungsfreiheit = Werturteile, welche durch ihre Subjektivität keinem Beweis zugänglich sind
-> Tatsachenbehauptungen werden nur dann geschützt, wenn sie nicht bewusst oder nicht erwiesen unwahr sind
-> z.B. Holocaust-Leugner fällt nicht unter Art. 5 I GG, weil bewiesen, dass es ihn gab

Schmähkritik = ausfallende und überzogene Kritik, die die betroffene Person diffamiert-> Beleidigung von Politiker als „Schwule Sau“
-> auch negative Meinungsfreiheit geschützt

Informationsfreiheit = Recht sich aus allg. Zugänglichen Quellen zu unterrichten.
-> zugänglich, wenn geeignet, einem bestimmten Personenkreis gesuchte Infos zu verschaffen
-> Zeitungen, Bücher, Internet etc.
-> Nicht zugänglich: Polizeifunk

Pressefreiheit = Informationsbeschaffung, Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, auch Rundfunkwerbung geschützt

II. Eingriff
-> Wenn erschwert oder unmöglich macht
-> Verhinderung/Bestrafung von Meinungsäußerung

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranke
-> qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Schrankentrias: Allg. Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend, Recht der persönlichen Ehre

  1. Schranken-Schranken
    - Verhältnismäßigkeit
    -> Angemessenheit -> Wechselwirkungslehre
    => besagt, dass Gesetze, die GR beschränken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und interpretiert werden müssen => keine vollkommene Aushöhlung der GR durch einschränkende Gesetze
48
Q

Allgemeine Gesetze

A

Wenn es nicht zum Zweck erlassen wurde, eine bestimmte Meinung zu unterdrücken oder eine andere Meinung in den Vordergrund zu rücken. Ein allg. Gesetz muss lediglich dem Schutz eines zu schützenden RG dienen.

Bsp.: Beamtengesetze

49
Q

Art. 12 GG Berufsfreiheit

A

I. Schutzbereich
1. Persönlich
-> alle Deutschen (Bürgerrecht)
-> Ausländer Art. 2 I GG
-> Jur. Pers. können Art. 12 GG in Anspruch nehmen
2. Sachlich
Freie Wahl des Berufs
Beruf = Selbstständige/unselbstständige Tätigkeit, welcher der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen. Diese müssen auf Dauer angelegt sein.

Str. Unerlaubte Tätigkeiten von Art. 12 GG geschützt??
-> h.M.: Nur Straftaten nicht von Art. 12 GG erfasst -> Diebe, Spione, Auftragskiller (-), Prostituierte (+)
-> a.A.:

II. Eingriff
-> ganz oder teilw. unmöglich
-> Bsp. Erteilung von Berufsverbot, wichtige Teile des Berufs (Metzger das Schlachten) werden verboten

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
-> Einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 12 I S.2)
-> Nichts zur Berufswahl geregelt -> muss auch einschränkbar bleiben und Art. 12 I S.2 erstreckt sich auch darauf

  1. Schranken-Schranken
    aa) Zweck

Frage: Eingriff in Berufsausübung/Berufswahl?

3-Stufen-Theorie:
Berufsausübung oder Berufswahl betroffen?

Stufe 1: Berufsausübung (WIE?)
- verfolgter Zweck muss dem Allgemeininteresse dienen
-> jüd. Metzger wird es verboten Tiere zu schächten

Stufe 2: Berufswahl (OB)
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen
-> kann vom Einzelnen beeinflusst werden
=> Der verfolgte Zweck muss dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts dienen (damit legitim)
- Bspw. es wird beschlossen, dass man mind. 18 Jahre für den Metzgerberuf sein muss/ als Metzger braucht man Abitur

Stufe 3: Berufswahl (OB)
Objektive Zulassungsvoraussetzungen
-> kann NICHT vom Einzelnen beeinflusst werden
=> Der verfolgte Zweck muss nachweisbar und wahrscheinlich schwere Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut schützen (z.B. Volksgesundheit)
- Bspw. Es wird eine bestimmte Quote bei der Anzahl der Apotheken/Metzgereien in einer Stadt bestimmt

50
Q

Art. 8 I GG
Versammlungsfeiheit

A

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
-> Deutsche (Bürgerrecht)
-> EU-Ausländer Art. 2 I GG
-> Jur. Personen (+) -> Zivil- und Privatrecht
2. Sachlich

a) Versammlung = Örtliche Zusammenkunft mehrere Personen zu einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung

-> gemeinschaftliche örtliche Zusammenkunft = Unterscheidung von Ansammlung (Willkürlich zusammen gekommener Menschenhaufen) und Versammlung (Die anwesenden Menschen sind auf Grund eines gemeinsamen Zwecks zusammen).
-> mehrer Personen = mindestens 2 Personen
-> Öffentliche Meinungsbildung = fragl. Welcher Zweck die Menschen verbinden muss
- nach BVerfG: öffentliche Meinungsbildung muss stattfinden (Meinung auf der Erörterung/Kundgabe zum Ausdruck gebracht)
- Bsp. wo Meinung transportiert wird: Demonstrationen, Parteitage
- Gegenbeispiele: Straßenfeste, Musik, Paraden, Fußball

b) Ohne Anmeldung oder Erlaubnis
-> offene und geschlossene Versammlungen geschützt
-> Erlaubnis für Anmeldung grds. Nicht für die Versammlung nötig nach Art. 8 GG
!!!-> § 14 VersG beachten
+ nicht jeder Platz für Versammlung zugängig

c) Friedlich und ohne Waffen
-> nur friedliche und waffenfreie Versammlungen geschützt
-> bleibt aber geschützt, wenn sich nur einige Personen so verhalten

II. Eingriff
-> teilweise oder ganz unmöglich gemacht durch den Staat
Bsp.: Versammlung von Anmeldung abhängig gemacht/aufgelöst

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
-> Unterscheidung: offene (einfacher Gesetzesvorbehalt -> Art. 8 II GG, v.a. VersG beachten!) und geschlossene Versammlung (Kein Gesetzesvorbehalt, verfassungsimmanente Schranke, Einschränkbarkeit durch kollidierendes Verfassungsrecht)!

  1. Schranken-Schranken
51
Q

Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 I

A
  1. Schutzbereich
    - Jedermann, auch jur. Personen des PrivatR
  2. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung
    Was ist Ungleichbehandlung?
    Wesentlich gleiches muss ungleich behandelt werden
    -> die richtigen Vergleichsgruppen müssen gebildet werden

a) Kompetenzbereich
Die gleiche Verwaltungsbehörde muss mehrere Sachverhalte unterschiedlich gleich behandelt

b) Oberbegriff
Vergleichsgruppe muss Oberbegriff zugeordnet werden, um festzustellen, ob Ungleichbehandlung vorliegt oder nicht

c) Ungleichbehandlung
Wird wesentlich Gleiches ungleich behandelt?

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    - Ungleichbehandlung kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden
52
Q

Spezielle Gleichheitsrechte, Art. 3 II, III

A
  • gehen dem allgemeinen Gleichheitssatz vor

I. Ungleichbehandlung

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
-> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz